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Antrag (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
102 kB
Datum
03.05.2011
Erstellt
18.04.11, 11:15
Aktualisiert
18.04.11, 11:15
Antrag (Anlage 1) Antrag (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Kreispolizeibehörde Rhein-Erft-Kreis, Postfach, 50124 Bergheim Seite 1 von 2 30.03.2011 Aktenzeichen: (bei Antwort bitte angeben) -V- 61.07.09 Eigenbetrieb Straßen z.Hd. Herrn Coenders 50359 Erftstadt Direktion Verkehr Stölting, PHK Telefon 02234/ 211- 3715 Telefax 3509 arno.stoelting @polizeLnrw.de Anhörung der Polizei Sperrung der Durchfahrt für den Schwerlastverkehr in der Bonner Straße Antrag der CDU-Fraktion vom 08.11.2010 Ihre Schreiben vom 02.12.2010 und 21.03.2011 - Sehr geehrter Herr Coenders, aus der beigefügten Unfallauswertung der letzten drei Jahre ist erkennbar, dass von 69 registrierten Unfällen 6 Unfälle unter Beteiligung von LKWs verzeichnet waren. 5 dieser Unfälle standen im Zusammenhang mit ruhendem Verkehr. Beim 6. Unfall wurde ein Verkehrszeichen beschädigt. Auch kann die subjektiv empfundene erhöhte Gefährdung durch den Schwerlastverkehr für den Fahrradverkehr im Verhältnis zu vergleichbaren Straßen im Rhein-Erft-Kreis objektiv nicht nachgewiesen werden. Die Zuordnung der Fahrzeuge unter dem Begriff "Schwerlastverkehr" erfolgt normalerweise über das Gesamtgewicht, allerdings existiert derzeit keine einheitliche Klassifizierung. Je nach Quelle und Erfassungsmethode können unter dem Begriff Schwerlastverkehr demnach Nutzfahrzeuge ab 2,8 t zusammengefasst sein, was bei Vergleichen zu erheblichen Abweichungen führen kann. Im allgemeinen Sprachgebrauch sind damit Sattel-und Lastzüge gemeint. Folgt man diesem, müsste Ihre Verkehrszählung, auch unter Berücksichtigung des ÖPNV differenziert werden. Im Ergebnis ist aus verkehrspolizeilicher Sicht ein Verbot der Durchfahrt für den Schwerlastverkehr in der Bonner Straße allein aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht zwingend geboten. Dienstgebäude und Lieferanschrift: Dilrener Str. 48 -50 50226 Frechen Telefon 02233-52-0 Telefax 02233-52-3409 poststelle.rhein-erft-kreis @polizeLnrw.de www.polizeLnrw.de/rhein-erftkreis Öffentliche Verkehrsmittel: Straßenbahn: Linie 7 Haltestelle Mühlengasse Bushaltestelle: An St. Severinl MOhlenbach Buslinien 960, 964, 976 Zahlungen an: Landeskasse Köln Kto-Nr.: 96560 BLZ: 300 500 00 WestLB AG IBAN DE65370000000037001520 sie MARKDEF1370 Der Landrat des Rhein-Erft-Kreises als Kreispolizeibehörde Seite 2 von 2 Da die Bonner Straße im benannten Streckenabschnitt als Gemeindestraße eingestuft ist, obliegt die Anordnung des Durchfahrtsverbots Ihrer Eigenverantwortung. Ich möchte darauf hinweisen, dass aufgrund der zuvor genannten Gründe grundsätzlich keine schwerpunktmäßige polizeiliche Überwachung eines Durchfahrtsverbots erfolgen würde. Die angebotene Umleitungsstrecke soll nach Ihren Angaben auch über die Klosterstraße führen. Hier wurde von Ihnen im Rahmen der Verkehrsschau 2010 ein Konfliktpunkt für Fahrradfahrer im Knotenpunkt Bonner Straße / Klosterstraße dargestellt, der nach Meinung der Teilnehmer mit der Anlage von Schutzstreifen abgeschwächt werden könnte. Eine Erhöhung des Schwerlastverkehrs halte ich hier für kontraproduktiv. Mit freundlichen Grüßen TmAuftrag gez. Stölting