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Beschlussvorlage (Gesamtabschlussrichtlinie)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
189 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
26.11.10, 06:25
Aktualisiert
10.05.11, 07:39

Inhalt der Datei

Gesamtabschlussrichtlinie für den NKF-Gesamtabschluss der Stadt Erftstadt 2 Inhalt 1. Grundlagen der konsolidierten Gesamtrechnungslegung 1.1. Rechtliche Grundlagen 1.2. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie 1.3. Geltungsbereich 1.4. Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung 1.5. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten 1.6. Gesamtabschlussterminplan 1.7. Formularwesen 2. Abgrenzung des Konsolidierungskreises 3. Elemente des NKF-Gesamtabschlusses 3.1. Überblick 3.2. Gesamtergebnisrechnung 3.3. Gesamtbilanz 3.4. Gesamtanhang 3.5. Gesamtlagebericht 3.6. Beteiligungsbericht 3.7. Weitere Unterlagen 4. Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsolidierung 4.1. Einheitliche Abschluss-Stichtage 4.2. Überleitung auf einen einheitlichen Konzernkontenrahmen 4.3. Einheitliche Bewertung 4.4. Ermittlung der stillen Reserven / stillen Lasten 5. Konsolidierung 5.1. Vollkonsolidierung 5.2. At-Equity-Konsolidierung 6. Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses 7. Inkrafttreten 3 1. Grundlagen der konsolidierten Gesamtrechnungslegung 1.1. Rechtliche Grundlagen Die Regelungen zum konsolidierten Gesamtabschluss im Rahmen des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) sind in den §§ 116 und 117 GO NRW i.V.m. den §§ 49 bis 52 GemHVO NRW mit Verweisen auf das HGB enthalten. Der Gesamtabschluss soll unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GOB) ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune und der verselbstständigten Aufgabenbereiche (vAB / Betriebe) in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form vermitteln. Das bedeutet, der Gesamtabschluss der Kommune ist so aufzustellen, als ob sämtliche Organisationseinheiten eine Einzige wären (Einheitsgrundsatz; § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB). Zu den Bestandteilen des Gesamtabschlusses zählen die Gesamtbilanz, die Gesamtergebnisrechnung sowie der Gesamtanhang nebst Kapitalflussrechnung; beizufügen sind außerdem ein Gesamtlagebericht sowie ein Beteiligungsbericht (vgl. § 116 Abs. 1 und § 117 Abs. 1 GO NRW i.V.m. § 49 Abs. 1 und § 51 Abs. 3 GemHVO NRW). 1.2. Aufgabe und Zweck der Gesamtabschlussrichtlinie Die Gesamtabschlussrichtlinie (GA-Richtlinie) beinhaltet die Zusammenfassung aller schriftlichen konzerninternen Anweisungen zur Aufstellung des Gesamtabschlusses der Stadt Erftstadt. Dabei regelt sie verbindlich, welche Angaben zur Aufstellung des Gesamtabschlusses von welchem Aufgabenbereich an welchen Adressaten in welcher Frist und in welcher Form zu liefern sind. Ziel der GA-Richtlinie ist die handlungsorientierte Umsetzung des NKF zur Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses und zur Sicherstellung der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK) mit den spezifischen Festlegungen für die kommunalen Gesamtabschlüsse in Nordrhein-Westfalen, im speziellen der Stadt Erftstadt. 4 1.3. Geltungsbereich Diese GA-Richtlinie bindet sowohl die Stadt Erftstadt (Kernverwaltung) als auch die nach § 116 Abs. 2 GO NRW zu konsolidierenden Betriebe. 1.4. Grundsätze für die Gesamtrechnungslegung Der Gesamtabschluss hat gemäß § 297 Abs. 2 S. 2 HGB unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertragslage und Finanzlage des Konzerns zu vermitteln. Da jedoch sowohl die Vorschriften zum handelsrechtlichen Konzernabschluss als auch die Vorschriften zum kommunalen Gesamtabschluss nicht sämtliche Sachverhalte regeln, sind offene Fragen unter der Hinzuziehung der Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung (GoK) auszulegen. Hierzu zählen insbesondere: o Grundsatz der Einheitlichkeit (Ansatz, Bewertung, Ausweis) o Grundsatz der Vollständigkeit des Konsolidierungskreises  Vollständige Einbeziehung aller „Konzernunternehmen“ unter Berücksichtigung von Einbeziehungsverboten und –wahlrechten. o Grundsatz der Eliminierung konzerninterner Beziehungen  Fiktion der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit der Kommune und aller Betriebe, d. h. der Gesamtabschluss ist so aufzustellen, als ob alle „Konzernunternehmen“ ein einziges, rechtlich abgegrenztes Unternehmen wären. o Grundsatz der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden  Einmal gewählte Konsolidierungsmethoden sind beizubehalten. o Grundsatz der Wesentlichkeit  Der Abschluss hat sämtliche wesentlichen Sachverhalte zu enthalten, unwesentliche Informationen dürfen weggelassen werden. o Grundsatz der Wirtschaftlichkeit  Kosten der Informationsbeschaffung und Nutzen der Informationen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. 5 1.5. Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten Die Aufstellung des Gesamtabschlusses wird dem Amt -20- „Allgemeiner Finanzdienst“ übertragen. Verantwortlich für die Bereitstellung der testierten Konsolidierungsunterlagen sind die Betriebsleiter der zu konsolidierenden Aufgabenbereiche (vgl. Anlage 1). Sofern die Jahresabschlüsse betriebszweigbezogen erstellt werden, ist seitens des Eigenbetriebs ein Teilkonzernabschluss erforderlich. 1.6. Gesamtabschlussterminplan Der Terminplan regelt sämtliche Termine für die Fertigstellung des Gesamtabschlusses für alle Beteiligten verbindlich. Er soll gewährleisten, dass der Abschluss fristgerecht aufgestellt werden kann. Der Entwurf des Gesamtabschlusses ist gemäß § 116 Abs. 5 GO NRW bis spätestens 9 Monate nach Ablauf des Bilanzstichtages aufzustellen. Erstmalig ist dies Pflicht zum 31. Dezember 2010. o Der Termin für die letzten konzerninternen Fakturierungen (Buchungsstopp) und somit auch für die Abstimmungsvorgänge, vor allem Saldenabstimmungen der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie korrespondierender Aufwands- und Ertragskonten, ist der 31. März des jeweiligen Folgejahres. o Abgabetermin der testierten HB II1 und KB II / III2 der voll zu konsolidierenden Betriebe sowie der Formulare und Berichte soll der 30. Juni des jeweiligen Folgejahres sein. o Die Durchführung der vorbereitenden Maßnahmen und die Konsolidierung sind bis zum 31. August des jeweiligen Folgejahres vorzunehmen. 1.7. Formularwesen Für eine strukturierte und einheitliche Vorgehensweise bei der Aufstellung des Gesamtabschlusses ist der von der Verwaltung vorgegebene Positionenplan (vgl. Anlage 3) zu verwenden. Für die voll zu konsolidierenden Betriebe gilt u.a. der Positionenplan für die Umgliederung und Bewertung auf die KB II sowie die Aufdeckung der stillen Reserven in der KB III. Der Positionenplan wird stetig fortentwickelt und den jeweiligen Gegebenheiten zum Gesamtabschluss-Stichtag angepasst. Dieser wird den voll zu konsolidierenden Betrieben termingerecht zur Verfügung gestellt. Bei Eigenbetrieben, die je Betriebszweig Rechnung 1 2 Handelsbilanz II: Aufbereitung der Handelsbilanz entsprechend dem Positionenplan (Anlage 2) Aufdeckung der stillen Reserven und stillen Lasten entsprechend dem Positionenplan (Anlage2) 6 legen, machen diese Angaben einen Teilkonzerabschluss erforderlich. Alle Betriebszweige sind konsolidiert entsprechend dem Positionenplan aufzubereiten. 2. Abgrenzung des Konsolidierungskreises Zweck der Abgrenzung des Konsolidierungskreises ist die Festlegung und Einordnung der Betriebe der Kommune, die zusammen mit der Kommune selbst den „Konzern Kommune“ bilden und deren Beziehungen untereinander eliminiert werden müssen. Damit soll gewährleistet werden, dass jährlich die Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune insgesamt so dargestellt wird, als ob es sich bei der Kommune und den Betrieben um ein einziges „Unternehmen“ handeln würde. Durch § 116 Abs. 2 GO NRW wird daher bestimmt, dass die Kommune zur Aufstellung des Gesamtabschlusses ihren Jahresabschluss nach § 95 GO NRW und die Jahresabschlüsse des gleichen Geschäftsjahres aller Betriebe in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form zu konsolidieren hat. Dies geschieht gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW im Rahmen der Vollkonsolidierung entsprechend den Vorschriften der §§ 300 bis 309 HGB, soweit die einheitliche Leitung oder ein beherrschender Einfluss der Kommune gegeben ist. § 50 Abs. 3 GemHVO NRW ergänzt hierzu, dass Betriebe unter maßgeblichen Einfluss der Kommune entsprechend den §§ 311 und 312 HGB (at Equity) zu konsolidieren sind. Alle übrigen Beteiligungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten aus dem Einzelabschluss in den Gesamtabschluss übernommen. Betriebe, die für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune zu vermitteln von untergeordneter Bedeutung sind, brauchen gemäß § 116 Abs. 3 GO NRW nicht in den Gesamtabschluss einbezogen zu werden. Sind mehrere Beteiligungen von untergeordneter Bedeutung, so ist ihre Auswirkung auf die Vermögens-, Schulden, Ertrags- und Finanzlage kumulativ zu beurteilen. Der derzeitigen Beteiligungen der Stadt Erftstadt sind in Anlage 1 zusammengestellt. Der sich daraus ergebende Konsolidierungskreis ist in Anlage 2 abgebildet. 7 3. Elemente des NKF-Gesamtabschlusses 3.1 Überblick Wie in Kapitel 1.1 bereits dargelegt, besteht der Gesamtabschluss aus o der Gesamtergebnisrechnung o der Gesamtbilanz sowie o dem Gesamtanhang nebst beizufügender Kapitalflussrechnung und ist um einen Gesamtlagebericht und einen Beteiligungsbericht zu ergänzen. 3.2. Gesamtergebnisrechnung In der Gesamtergebnisrechnung werden sämtliche den vollkonsolidierten Betrieben oder dem Kernhaushalt der Kommune zuzurechnenden Aufwendungen und Erträge zusammengefasst und um Doppelerfassungen oder rein „konzerninterne“ Vorgänge bereinigt. Für die Gliederung gilt § 49 Abs. 3 i.V.m. § 38 GemHVO NRW. 3.2. Gesamtbilanz Die Gesamtbilanz ist die konsolidierte Darstellung des Gesamtvermögens der Kommune. Wesentlich ist hierbei, dass sämtliche der Kommune selbst oder einem Betrieb, der unter der einheitlichen Leitung der Kommune steht (oder von dieser beherrscht wird), gehörenden Vermögensgegenstände und Schulden nach einheitlichen Grundsätzen (Fiktion der rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit) erfasst und bewertet werden. Daneben sind Doppelerfassungen oder rein „konzerninterne“ Sachverhalte (z.B. Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen vollkonsolidierten Betrieben der Kommune) wegzulassen. Für die Gliederung und Bewertung der Gesamtbilanz gelten die gesetzlichen Regelungen der Kernverwaltung (§ 49 Abs. 3 GemHVO NRW). 8 3.4. Gesamtanhang Für den Gesamtanhang gilt § 51 Abs. 2 und 3 GemHVO NRW. Demzufolge sind im Gesamtanhang die für die Gesamtbilanz und die Gesamtergebnisrechung verwendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass ein sachverständiger Dritter die Einzelposten beurteilen kann. Dem Gesamtanhang ist eine nach den Grundsätzen der Deutschen Rechnungslegungsstandards Nr. 2 (DRS 2) aufgestellte Kapitalflussrechnung beizufügen. Sie soll die Gesamtbilanz sowie die Gesamtergebnisrechnung um Informationen hinsichtlich der Herkunft und Verwendung der liquiden Mittel (Finanzlage) des „Konzerns“ ergänzen. 3.5. Gesamtlagebericht Der Gesamtlagebericht (vgl. § 51 Abs. 1 GemHVO NRW) soll das durch den Gesamtabschluss vermittelte Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune einschließlich der Betriebe erläutern. In die Darstellung der Gesamtlage der Kommune sind vor allem folgende Punkte einzubeziehen: o der Überblick über den Geschäftsverlauf, o die Darstellung der wichtigsten Ergebnisse des Gesamtabschlusses und der Gesamtlage entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen, o die Analyse der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage, o die Darstellung der Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung der Kommune, o Angaben über die Verantwortlichen gemäß § 116 Abs. 4 GO NRW. 3.6. Beteiligungsbericht Des Weiteren ist dem Gesamtabschluss ein Beteiligungsbericht beizufügen. Dieser richtet sich nach § 117 GO NRW. Demnach hat die Kommune darin ihre wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Betätigungen zu erläutern, unabhängig davon, ob diese im Rahmen des Gesamtabschlusses zum Konsolidierungskreis gehören oder nicht. Dieser Bericht ist für jedes Jahr bezogen auf den Stichtag des Gesamtabschlusses fortzuschreiben und dem Rat und den Einwohnern zur Kenntnis zu bringen. 9 Der Beteiligungsbericht dient insofern der Ergänzung der Berichterstattung im Gesamtabschluss, da er losgelöst vom Konsolidierungskreis der Stadt über sämtliche Betriebe Auskunft gibt, wodurch die Entwicklung einzelner Beteiligungen besser beurteilt werden kann. Nähere Bestimmungen zum Beteiligungsbericht trifft § 52 GemHVO NRW. Demnach sind folgende Punkte im Beteiligungsbericht anzugeben und zu erläutern: o die Ziele der Beteiligung, o die Erfüllung des öffentlichen Zwecks, o die Beteiligungsverhältnisse, o die Entwicklung der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnungen der letzten drei Abschluss-Stichtage, o die Leistungen der Beteiligungen, bei wesentlichen Beteiligungen mit Hilfe von Kennzahlen, o die wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde, o die Zusammensetzung der Organe der Beteiligungen, o der Personalbestand jeder Beteiligung. 3.7. Weitere Unterlagen Die Kommune kann dem Gesamtabschluss weitere Unterlagen beifügen, die aus örtlichen Gegebenheiten heraus erforderlich sind und für die Adressaten des Gesamtabschlusses die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit der durch den Gesamtabschluss aufgezeigten wirtschaftlichen Lage der Kommune verbessern können. 10 4. Vorbereitung der Einzelabschlüsse für die Konsolidierung 4.1. Einheitliche Abschluss-Stichtage Stichtag für die Aufstellung des jährlichen Gesamtabschlusses ist der 31. Dezember. Weicht der Abschluss-Stichtag eines zu konsolidierenden Betriebes mehr als 3 Monate vom Abschluss-Stichtag des Gesamtabschlusses ab, so hat dieser grundsätzlich einen Zwischenabschluss aufzustellen (§ 299 Abs. 2 HGB). 4.2. Überleitung auf einen einheitlichen Konzernkontenrahmen Es gilt der Grundsatz der Stetigkeit, nach dem die Form der Darstellung (insbesondere die Gliederung von Gesamtbilanz, Gesamtergebnisrechnung und Kapitalflussrechnung) beizubehalten sind, soweit nicht in Ausnahmefällen aufgrund besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Zur Erstellung einer KB II3 aus dem zugrunde liegenden Jahresabschluss (HB I) eines Betriebes sind grundsätzlich mehrere Schritte der Anpassung an die „konzerneinheitlichen“ Regelungen erforderlich. Wesentlich sind: o die Vorbereitung und Abstimmung des Positionenplanes und Überleitung der Einzelabschlüsse, o die Umgliederungen, die zur Erzielung eines „konzerneinheitlichen“ Ausweises in Bilanz und Ergebnisrechung erforderlich sind, o die Aufteilung bestimmter Bilanzposten auf die tiefer gegliederten Posten der NKFBilanzierung, insbesondere im Bereich der bebauten und unbebauten Grundstücke und des Infrastrukturvermögens, o die Erfassung von sonstigen Korrekturen (Abweichungen), die allein aufgrund der Eigenart eines Gesamtabschlusses entstehen können. 4.3. Einheitliche Bewertung 3 Zur Erläuterung: KB I: Kommunalbilanz nach Vereinheitlichung des Ausweises KB II: Kommunalbilanz nach Vereinheitlichung von Ansatz und Bewertung KB III: Kommunalbilanz nach Aufdeckung stiller Reserven / Lasten 11 Die in den Gesamtabschluss nach § 300 Abs. 2 HGB übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden der einzelnen Aufgabenbereiche sind nach den auf den Einzelabschluss der Stadt Erftstadt anzuwendenden Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten (§ 308 Abs. 1 HGB). Falls ein zu konsolidierender Aufgabenbereich in seinem Einzelabschluss Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anwendet, die von den für den Gesamtabschluss vorgeschriebenen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden abweichen, sind bei der Überleitung auf die KB II ggf. Anpassungen (wenn wesentlich) vorzunehmen (vgl. Anlage 3.1). Darüber hinaus gehende Abweichungen sind außerdem im Gesamtanhang anzugeben. 4.4. Ermittlung der stillen Reserven / Lasten Für die Kapitalkonsolidierung gilt die Neubewertungsmethode. Es ist daher notwendig die stillen Reserven und Lasten vor der eigentlichen Konsolidierung vollständig aufzudecken. Grundsätzlich sollen stille Reserven und Lasten entsprechend des Einzelbewertungsgrundsatzes jeweils einzeln erfasst und aufgedeckt werden (vgl. Anlage 3.1). Ist eine exakte Verteilung der stillen Reserven / Lasten mit vertretbarem Aufwand nicht möglich, darf die Zuordnung auch auf Ebene von Anlagengruppen bzw. von Bilanzposten erfolgen. Nach Aufdeckung der stillen Reserven und Lasten erhält man die KB III. 5. Konsolidierung 5.1. Vollkonsolidierung Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW sind unter Verweis auf die §§ 300 bis 309 HGB für die Konsolidierung im NKF die folgenden Schritte vorgesehen: o Kapitalkonsolidierung (Neubewertungsmethode) Kapitalkonsolidierung ist die Verrechnung der Anteile an Betrieben mit dem auf sie entfallenden Eigenkapital. Die Kapitalkonsolidierung ist entsprechend der Neubewertungsmethode durchzuführen. Diese Neubewertung – das Gesetz spricht vom Ansatz des Eigenkapitals mit 12 dem „beizulegenden Wert“ der Vermögensgegenstände und Schulden zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung – erfolgt entweder im Anschluss an die Erstellung der KB II oder aber im Rahmen der Konsolidierung. Die Neubewertung führt somit grundsätzlich zur vollständigen Aufdeckung der stillen Reserven / stillen Lasten. Die daraus resultierende Differenz zwischen Eigenkapital nach Neubewertung und Beteiligungsbuchwert ist als Geschäfts- oder Firmenwert anzusehen. o Schuldenkonsolidierung In § 303 Abs. 1 HGB wird der Grundsatz der Verpflichtung zur Durchführung der Schuldenkonsolidierung kodifiziert. Demnach sind Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten zwischen den in dem Gesamtabschluss einzubeziehenden Betrieben und der Kommune wegzulassen. Durch § 303 Abs. 2 HGB wird die Ausnahme geregelt. Folglich kann auf die Anwendung von Absatz 1 der Vorschrift verzichtet werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune nur von untergeordneter Bedeutung sind. In diesem Zusammenhang ist die untergeordnete Bedeutung sowohl in der Einzel- als auch in der Kumulativbetrachtung zu verstehen. o Zwischenergebniseliminierung Die Zwischenergebniseliminierung ist in § 50 Abs. 1 und 2 GemHVO NRW i.V.m. § 304 HGB geregelt. Demnach sind gemäß § 304 Abs. 1 HGB die Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf die Lieferung und Leistung zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Betrieben und der Kommune beruhen, so anzusetzen, wie dies in einem einheitlichen Unternehmen der Fall wäre. Ausnahmetatbestände werden in § 304 Abs. 2 HGB genannt. Folglich kann auf eine Eliminierung verzichtet werden, sofern die zu eliminierenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Schulden-, Ertragsund Finanzgesamtlage der Kommune von untergeordneter Bedeutung sind. Darüber hinaus kann auf die Eliminierung verzichtet werden, wenn übliche Marktbedingungen bei der Transaktion zur Anwendung kamen und die Ermittlung des Ansatzes mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden wäre. 13 o Aufwands- und Ertragskonsolidierung Das Ziel der Aufwands- und Ertragskonsolidierung im Gesamtabschluss ist es, in der Gesamtergebnisrechnung nach Art und Höhe nur diejenigen Aufwendungen und Erträge abzubilden, die aus Transaktionen mit außerhalb des kommunalen „Konzerns“ stehenden Dritten resultieren. Demnach sind die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen den in den Gesamtabschluss einbezogenen Betrieben – wenn die in den Konzernabschluss einbezogenen Betriebe auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden – mit den auf sie entfallenden Aufwendungen zu verrechnen (vgl. Anlage 3.2). 5.2. At-Equity-Konsolidierung Im Gegensatz zur Vollkonsolidierung erfolgt bei der Equity-Methode grundsätzlich keine Einbeziehung von Vermögenswerten, Schulden, Aufwendungen und Erträgen des Beteiligungsunternehmens in den Konzernabschluss. Stattdessen findet eine Fortschreibung des Beteiligungsbuchwertes um die anteilig auf den Anteilseigner entfallenden Eigenkapitalveränderungen beim Beteiligungsunternehmen statt (sog. Equity-Fortschreibung). Die At-Equity-Konsolidierung (vgl. § 50 Abs. 3 GemHVO NRW i.V.m. §§ 311, 312 HGB) ist nach der Kapitalanteilsmethode durchzuführen. 14 6. Prüfung und Offenlegung des Gesamtabschlusses Der Gesamtabschluss ist gemäß § 116 Abs. 6 GO NRW vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Stadt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Die Prüfung beinhaltet die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen. Der Gesamtlagebericht ist dahingehend zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und seine sonstigen Angaben keine falsche Vorstellungen der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Kommune erwecken. Der Gesamtabschluss ist innerhalb von neun Monaten nach Abschluss-Stichtag aufzustellen und bis zum 31.12. des Folgejahres vom Rat durch Beschluss zu bestätigen (§ 116 Abs. 1 i.V.m. § 96 GO NRW). Der vom Rat festgestellte Gesamtabschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Abschluss ist öffentlich bekannt zu machen und danach bis zur Feststellung des folgenden Jahresabschlusses zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. 7. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2010 in Kraft. Erftstadt, den 19. November 2010 Dr. Rips