Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
31 kB
Datum
06.07.2011
Erstellt
23.06.11, 06:20
Aktualisiert
23.06.11, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 266/2011
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61, 63 Datum: 14.06.2011
gez. Wirtz
Amtsleiter
RPA
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
- 20 -
Termin
06.07.2011
BM / Dezernent
22.06.2011
Datum Freigabe -100-
Bemerkungen
beschließend
Errichtung eines Streusalzsilos auf dem Grundstück des Bauhofs, E-Lechenich,
Kölner Ring;
Beschluss über das gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 BauGB
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Zu dem Vorhaben: Errichtung eines Streusalzsilos als Hochsilo, E.-Lechenich, Kölner Ring, 174a
(Bauhof), wird das Einvernehmen gemäß § 36 (1) Baugesetzbuch erteilt.
Begründung:
Der Eigenbetrieb Straßen hat bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde einen Bauantrag zur
Errichtung eines Streusalzsilos als Hochsilo für das Grundstück des Bauhofs am Kölner Ring in
Erftstadt-Lechenich gestellt (s. Anlage 1).
Das Silo soll mit einem Durchmesser von ca. 4,00 m und einer Gesamthöhe von ca. 20,00 m
(unterfahrbar zur schnellen Beladung der Streufahrzeuge) der Erweiterung der Lagerkapazitäten
am vorgesehenen Standort dienen, da bei extremen Witterungsverhältnissen mit dem derzeitigen
Fassungsvermögen der vorhandenen Silos kein ausreichender Winterdienst gewährleistet werden
kann.
In der Anlage 2 sind zum Vergleich und zur Verdeutlichung der Höhe des Silos die Ansichten
einiger Gebäude in Erftstadt dargestellt.
Der Bauhof liegt im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 4, welcher für das Grundstück Fläche für
Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung (Kläranlage) festsetzt.
Für die Errichtung des beantragten Hochsilos ist somit eine Befreiung gemäß § 31 Baugesetzbuch
erforderlich.
Eine Befreiung kann erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung
erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des
Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen
vereinbar ist. Über die Zulässigkeit des Vorhabens bzw. die Erteilung einer Befreiung wird im
bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der
Gemeinde entschieden.
Da das Vorhaben dem Wohl der Allgemeinheit (Sicherstellung des Winterdienstes) dient, ein
ausreichender Abstand zur Nachbarbebauung vorhanden ist und z.Zt. in Erftstadt keine
Standortalternativen vorhanden sind, liegen aus Sicht der Verwaltung die Gründe für eine
Befreiung vor.
Daher wird der vorliegende Bauantrag dem zuständigen Fachausschuss zum Beschluss über das
gemeindliche Einvernehmen gem. § 36 Baugesetzbuch vorgelegt.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass mittelfristig von den Stadtwerken eine
Verlagerung der beiden Betriebsstätten (Michael-Schiffer-Weg und Kölner Ring/Bauhof) in den
Wirtschaftspark angestrebt wird, sodass auch das Hochsilo dann seinen Standort wechselt.
(Dr. Rips)
-2-