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Beschlussvorlage (Erftstadt-Card versus Bildungs- und Teilhabepaket)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
164 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
13.05.11, 06:21
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Beschlussvorlage (Erftstadt-Card versus Bildungs- und Teilhabepaket) Beschlussvorlage (Erftstadt-Card versus Bildungs- und Teilhabepaket) Beschlussvorlage (Erftstadt-Card versus Bildungs- und Teilhabepaket) Beschlussvorlage (Erftstadt-Card versus Bildungs- und Teilhabepaket) Beschlussvorlage (Erftstadt-Card versus Bildungs- und Teilhabepaket)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 186/2011 Az.: -51-Bt Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 28.04.2011 gez. Brost Amtsleiter RPA Beratungsfolge Ausschuss für Soziales und Gesundheit - 20 - gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent Termin Datum Freigabe -100- Bemerkungen 17.05.2011 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 05.07.2011 vorberatend Hauptausschuss 12.07.2011 vorberatend Rat 19.07.2011 beschließend Betrifft: 07.07.2011 Erftstadt-Card versus Bildungs- und Teilhabepaket Finanzielle Auswirkungen: Ca. 30.000 € können pro Jahr gespart werden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: 1. Die Leistungen der Ertstadt-Card werden nur noch bis zum 31.07.2011 gezahlt. 2. Mit dem 01.08.2011 werden die Leistungen ausgesetzt. 3. Nach 9 Monaten wird dem Fachausschuss ein Erfahrungsbericht vorgelegt. Auf Grund dessen wird eine endgültige Entscheidung gefällt. 4. Die Satzungen der OGATA und der Musikschule werden dergestalt geändert, dass bildungsund teilhabeberechtigte Kinder und Jugendliche eine Ermäßigung in der bisherigen Form erhalten. 5. Die Verwaltung erarbeitet im Zuge der HP-Beratungen 2012 einen Vorschlag, wie die Teilnahme von Migranten an den Deutschkursen der VHS auf der Basis der bisherigen finanziellen Rahmenbedingungen sichergestellt werden kann. Begründung: Um Historie und Sinn der Erftstadt-Card (E-Card) zu verdeutlichen, wird nachfolgend auf einen Großteil der Darstellung in der V 356 aus 2007 zurückgegriffen, ergänzt um die zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen. Die Erftstadt-Card wurde mit Beschluss des Hauptausschusses am 21.06.1995 eingeführt. Personen bzw. Familien, deren Einkommen den Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 30 % übersteigt, galten als berechtigter Personenkreis. Für folgende Maßnahmen war mit der E-Card eine 50%ige Gebührenermäßigung/-erstattung verbunden: - Eintritt Freibäder und Hallenbad, - Eintritt städt. kulturelle Veranstaltungen, - Kurse Musikschule, - Kurse Volkshochschule, - Nutzung Artothek. Die 1. Änderung hinsichtlich der Nutzung erfolgte durch den Hauptausschuss am 25.08.1995: Gebührenermäßigung in Höhe von 50% für Essensgeld in städtischen Kindergärten. Die 2. Änderung erfolgte am 19.03.2002 im Rahmen der HP-Beratungen durch den Rat: Kostenübernahme in Höhe von 100% für die Ganztagsbetreuung in Schulen und Kostenübernahme in Höhe von 50% für das Mittagessen in den Schulen. Die 3. Änderung erfolgte am 02.12.2004 durch den Sozialauschuss: Der berechtigte Personenkreis beträgt: Empfänger/innen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt, Empfänger/innen von ARGE-Leistungen, Alten- und Pflegeheimbewohner/innen, die nur den Barbetrag zur persönlichen Verfügung erhalten, Personen bzw. Familien, deren Einkommen den Bedarfssatz für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt um nicht mehr als 15 % übersteigt. Die 4. Änderung erfolgte mit der Beschlussfassung zur OGATA-Satzung durch den Rat am 31.05.2005: Kostenübernahme der Elternbeiträge in Höhe von 50% für die OGATA. Erläuterung: Die OGATA-Beiträge sind sozial gestaffelt. Die hälftige Reduzierung des Elternbeitrags bezieht sich in der Regel auf den Mindestbetrag von 10 €. In einigen Fällen ist auch die zweite Stufe mit 30 € betroffen. Die 5. Änderung erfolgte mit der Beschlussfassung zu Schulbetreuungsmaßnahmen durch den Sozialausschuss am 22.04.2008: Keine Übernahme mehr durch E-Card bei Betreuungsmaßnahmen in den Grundschulen (außer OGATA) und Kostenübernahme durch E-Card bis auf einen Eigenanteil von 10 € bei 13 + Maßnahmen an weiterführenden Schulen Erläuterung: Inzwischen gibt es keine 13 + Maßnahmen mehr. Anzahl der Erftstadt-Cards Bis zur Übernahme der Kosten für die Ganztagsbetreuung in 2002 pendelte die Zahl der ausgegebenen E-Cards zwischen 250 und 500. Im Jahr 2002 wurden 309 Erftstadt-Cards ausgegeben. Mit der steigenden Inanspruchnahme der Schulbetreuung stieg die Zahl bis zum Jahr 2006 auf 742. In 2010 wurden 1.016 Erftstadt-Cards ausgegeben. -2- Ausgaben für die Erftstadt-Card: Die Ausgaben sind von Jahr zu Jahr gestiegen von ursprünglich 30.000 DM, über 60.000 € im Jahr 2007 bis auf 81.372 € im Jahr 2010. Durch die Einführung des Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ und der damit einhergehenden Einnahme von 27.000 € betrugen die „eigentlichen“ Ausgaben in 2010 nur 54.372 €. Personeller Aufwand für die Erftstadt-Card: Die Erftstadt-Card wird im Amt für Jugend, Familie und Soziales in der Abteilung Soziales und Wohnen bearbeitet. Beschäftigt mit der Ausstellung und Abrechnung sind mehrere Sachbearbeiter/innen. Auf eine Vollzeitstelle hochgerechnet beträgt der Arbeitsaufwand 14 % einer A 10 Kraft. Die E-Card kommt in der Regel den Kindern zugute. Eine Ausgabenanalyse für das Jahr 2010 kommt zu folgendem Ergebnis: Verwendungszweck Ausgabensumme %-Anteil Kinder OGATA Essensgeld Schule Essensgeld Kindergarten Musikschule VHS *1 Hallenbad/Freibad 4.937 43.260 22.491 4.450 5.494 740 100 100 100 90 0 56 Summe 81.372 *1 = Die E-Card wird im Bereich der VHS fast ausschließlich für Deutschkurse von Migranten eingesetzt. Mit neuer bundesgesetzlicher Regelung ist am 29.03.2011 rückwirkend zum 01.01.2011 das Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) beschlossen worden. Große Teile dieses BuT sind deckungsgleich mit der bisherigen Zielrichtung der Erftstadt-Card. Im Bereich des schulischen Mittagessens überschneidet sich das BuT mit dem Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“, das nach Angaben der Landesregierung deshalb auch zum 31.07.2011 auslaufen wird. Solange die E-Card aber existent ist, vermindern sich die Leistungen des BuT anteilmäßig. Erftstadt muss von daher die freiwilligen Leistungen der E-Card zugunsten des BuT zurückfahren. Folgende Leistungen sind im Rahmen der Bildung und Teilhabe möglich: Leistungsart Rechtsgrundlage SGB II Rechtsgrundlage SGB XII § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 34 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 § 28 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 34 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 § 28 Abs. 2 S. 2 § 34 Abs. 2 S. 2 § 28 Abs. 3 § 34 Abs. 3 Schulausflüge mehrtägige Klassenfahrten Ein-/mehrtägige Ausfl./Fahrten von Kindertageseinrichtungen Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf -3- Schülerbeförderung § 28 Abs. 4 § 34 Abs. 4 § 28 Abs. 5 § 34 Abs. 5 § 28 Abs. 6 § 34 Abs. 6 § 28 Abs. 7 § 34 Abs. 7 Lernförderung Mittagsverpflegung für Schüler u. Schülerinnen sowie für Kinder, die eine Tageseinrichtg besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben Folgender Personenkreis ist berechtigt: Bildung Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben § 28 Abs. 1 SGB II: § 28 Abs. 7 SGB II: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet des 18. Lebensjahres haben und keine Ausbildungsvergütung erhalten § 34 Abs. 1 SGB XII: § 34 Abs. 7 SGB XII: Schülerinnen und Schüler von allgemein- Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung bildenden und berufsbildenden Schulen des 18. Lebensjahres Darüber hinaus kommen Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte sowie Asylbewerber, obwohl letztere im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind, noch hinzu. Hinsichtlich der Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigten steht eine landesrechtliche Regelung über die Bestimmung der zuständigen Stelle für das BuT noch aus. Geplant ist aber, dass die Kreise und kreisfreien Städte diese werden sollen. Zurzeit nimmt der Kreis die Anträge auch schon entgegen. Asylbewerber kommen in den Genuss des BuT, weil § 2 des AsylbLG bestimmt, dass „das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden ist, die über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 (lediglich Grundleistungen innerhalb der ersten 4 Jahre in der BRD) erhalten haben und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.“ Aber auch Leistungsempfänger nach § 3 AsylbLG können nach § 6 sonstige Leistungen erhalten, „…wenn sie im Einzelfall….zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten sind.“ Würde die Erftstadt-Card in Gänze für Kinder und Jugendliche entfallen, hätte dies keine Auswirkungen in den größten Bereichen des Mittagessens in den Schulen und Kitas. Auswirkungen entstünden in den Bereichen OGATA (da wird der hälftige Elternbeitrag übernommen) Musikschule (da wird ebenfalls der hälftige Beitrag übernommen, und in diesem Bereich ist das BuT auf 120 € im Jahr gedeckelt, wovon kein Musikschulbeitrag beglichen werden kann) Hallen- und Freibad. Die negativen Auswirkungen ließen sich aber durch Satzungsänderungen in der OGATA -4- und in der Musikschule auffangen. Für bildungs- und teilhabeberechtigte Kinder und Jugendliche könnte ein hälftiger Beitrag als Sozialklausel festgelegt werden. Das würde auch den Verwaltungsaufwand mindern, da zurzeit eine Abteilung eine andere subventioniert. Die finanzielle Unterstützung beim Badbesuch fiel bisher kaum ins Gewicht. Fiele auch die E-Card im Erwachsenenbereich weg, hätte dies Auswirkungen in den Bereichen VHS (hier könnte eine Satzungsänderung helfen oder ein Integrationsfond im Sozialamt, der die ungedeckten Kosten für die Deutschkurse übernimmt) Musikschule (der geringe Betrag lässt auf einen Teilnehmer/eine Teilnehmerin schließen) Hallen-/Freibad (auch hier fällt der geringe Betrag kaum ins Gewicht). Eine Analyse der gesamten Kinder- und Jugendlichenzahlen im E-Card-Bereich aus dem jetzt laufen Jahr hat ergeben, dass jede Person auch gleichzeitig bildungs- und teilhabeberechtigt ist, da die Eltern entweder SGB II-Leistungen oder Wohngeld erhalten. Fazit: Die Ertstadt-Card hatte die gewünschte Lenkungsfunktion. Sie hat in der Vergangenheit ihr Ziel erreicht. Das Bildungs- und Teilhabepaket macht sie für Kinder und Jugendliche überflüssig. Von Erwachsenen wurde sie in nur geringem Maße in Anspruch genommen. Beim Wegfall muss ein Ausgleich für die Finanzierung der Deutschkurse für Migranten zwingend geschafften werden. Die Kinder der Asylbewerber sollen in der Regel ebenso am BuT partizipieren. In Vertretung (Erner) -5-