Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
245 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
11.06.11, 06:21
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu V 186/2011
24.05.2011
Im Rahmen der Beratung der o. g. Vorlage wünschte der Sozialausschuss einen konkreten
Beschlussvorschlag
für die weiteren Beratungen im Finanzausschuss am 05.07.2011, um
bildungs- und teilhabeberechtigten
Kindern in der Musikschule und Teilnehmer/innen
von
Integrationsmaßnahmen in der VHS weiterhin eine Ermäßigung zu sichern.
Der Beschluss des Sozialausschusses
lautet:
1.
Die Leistungen der Erftstadt-Card werden nur noch bis zum 31.07.2011 gezahlt.
2.
Mit dem 01.08.2011 werden die Leistungen ausgesetzt.
3.
Nach 9 Monaten wird dem Fachausschuss ein Erfahrungsbericht
dessen wird eine endgültige Entscheidung gefällt.
4.
Die Satzungen der OGATA und der Musikschule werden dergestalt geändert, dass
bildungs- und teilhabeberechtigte
Kinder und Jugendliche eine Ermäßigung in der bisherigen Form erhalten.
5.
Die Verwaltung erarbeitet einen Vorschlag, wie die Teilnahme von Migranten an den
Deutschkursen der VHS auf der Basis der bisherigen finanziellen Rahmenbedingungen
sichergestellt werden kann.
vorgelegt.
Die Punkte 4 und 5 werden bis zur nächsten Sitzung des Finanzausschusses
erledigt.
Auf Grund
am 05.07.2011
Einstimmig, 0 Enthaltung(en).
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, die entsprechenden
Rates wie folgt zu ändern:
1. Die Gebührensatzung
(1)
Satzungen
mit Beschluss des
der VHS wird in § 2, Abs. 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
Die Gebühr für Kurse, Arbeitsgemeinschaften
Antrag um 50 % ermäßigt für:
oder Einzelveranstaltungen
wird auf
a) Schülerinnen, Schüler, Auszubildende, Studierende mit Ausnahme von
Gasthörer/innen und Teilnehmer/innen an Fern- oder Seniorenstudien;
b) Arbeitslose;
c) Schwerbehinderte mit amtlichem Ausweis;
d) Empfänger/innen von Leistungen nach SGB 11, SGB XII und
Asylbewerberleistungsgesetz;
e) Dienstleistende des Bundesfreiwilligendienstes;
f) Helfer/innen im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr;
g) Junge Menschen, die als au pair arbeiten;
h) Personen, die eine Bildungsprämie oder einen Bildungscheck vorlegen.
(2)
Empfänger/innen von Leistungen nach dem SGB XII oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz,
die an einem Integrationskurs oder einer
vergleichbaren
1
Familie und Soziales der Stadt Erftstadt richten, um die verbleibenden 50 % ermäßigt zu
bekommen. Die entsprechende Kostenübernahme für den Kursbesuch erfolgt in diesem
Fall durch diese Stelle.
2. Die Musikschulgebührensatzung
wird in § 4 wie folgt neu gefasst:
Eine Gebührenermäßigung und ein Gebührenerlass richten sich nach den z. Zt. gültigen
allgemeinen Grundsätzen der Abgabenordnung.
Die Gebühren für die Unterrichte, Arbeitsgemeinschaften, Workshops und Leihinstrumente
werden für bildungs- und teilhabeberechtigte Kinder und Jugendliche auf Antrag um 50 %
ermäßigt.
Ebenso haben diese Kinder und Jugendlichen freien Eintritt bei allen Veranstaltungen.
3. Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an
der "offenen Ganztagsschule" in der Primarstufe der Schulen der Stadt Erftstadt wird in
§ 4, Abs. 3 wie folgt neu gefasst:
Eltern bildungs- und teilhabe berechtigter Kinder zahlen die Hälfte. Darüber hinaus kann in
begründeten Einzelfällen der Beitrag durch das Amt für Jugend, Familie und Soziales
übernommen werden.
Da Satzungsänderungen an strenge Formalien gebunden sind, werden diese in Einzelvorlagen
dem Rat zur Entscheidung
vorgelegt. Weil die entsprechenden Fachausschüsse nicht mehr
beteiligt werden können, wird die Satzungsänderung im Hauptausschuss vorberaten.
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