Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
25 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 20.03.2008
- Der Bürgermeister Az: 13-33-05 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1261
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Rat
22.04.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bildung eines Wahlaussschusses für die Kommunalwahlen 2009
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr Reidenbach
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1261
1. Sachverhalt:
Für jedes Wahlgbiet und für jeden Wahltermin ist grundsätzlich ein besonderer Wahlausschuss zu
bilden.
Die wesentlichen Aufgaben, die gemäß § 2 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) NRW dem
Wahlausschuss obliegen, sind:
1.)
2.)
3.)
4.)
Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode
(20.10.2009) das Wahlgebiet in Wahlbezirke ein. (§ 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes
(KWahlG) NRW);
Die Anzahl der Wahlbezirke ergibt sich aus § 3 Abs. 2 KWahlG in Verbindung mit § 9 Abs. 4
der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel. Die Frist für eine abweichende Regelung läuft
am 20.07.2008 (15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode – 20.10.2009) ab.
Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von
Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1
KWahlG);
Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Abs. 3
KWahlG);
Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest (§ 34 Abs. 1 KWahlG).
Frühester Zeitpunkt für die Wahl von Vertretern zur Wahl der Wahlbezirksbewerber ist ebenfalls
der 20.07.2008 (15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode – 20.10.2009). Da die Bewerber für die
Wahlbezirke erst nach der öffentlichen Bekanntgabe der Wahlbezirkseinteilung erfolgen darf, sollte
der zu bildende Wahlausschuss noch vor der Sommersitzungspause die Einteilung der
Wahlbezirke vornehmen.
Mit Hinblick auf einen evtl. vorgezogenen Wahltermin im Juni 2006 wird vom Wahlleiter als Termin
der 27.05.2008, 17 Uhr, zur Einteilung der Wahlbezirke durch den Wahlausschuss vorgeschlagen.
Die Wahlausschüsse anlässlich der Kommunalwahlen 1999 und 2004 bestanden neben dem
Wahlleiter aus jeweils 10 Beisitzern.
2. Rechtliche Würdigung
Der Wahlausschuss besteht gem. § 3 Abs. 2 KWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und
vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die der Rat wählt; eine Benennung oder Bestellung
weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. In diesem Rahmen hat der Rat es in der Hand, mit wie vielen
Beisitzern er den Wahlausschuss besetzen will, um nach Möglichkeit allen im Rat vertretenen
Fraktionen einen Sitz im Wahlausschuss einzuräumen.
Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll ein Stellvertreter gewählt werden (§ 6 Abs.
KWahlO). Die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter sollen vom
Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt.
Wahlleiter ist der Bürgermeister, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt.
Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters
ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet, in dem
sie sich bewerben, sein. An ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt.
Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften der
Gemeindeordnung (GO) NRW entsprechende Anwendung.
Die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus,
auf die ebenfalls die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme
der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden (§ 2 Abs. 8 KWahlG).
Haben sich die Stadtverordneten zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen
Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme des
Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Seite 3 von Ratsdrucksache 1261
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge
der Höchstzahlen nach D’ Hondt zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge
entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle
entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Scheidet jemand
vorzeitig aus einem Ausschuß aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder
Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger.
Fraktionen
Wahlausschuss Kommunalwahl 2009
CDU
SPD
UWV
FDP
Grüne
10 Beisitzer
Stimmen
Sitze
16
9
6
4
3
5
2/3
1/2
1
0/1
Letzter Sitz ist ggf. durch Losentscheid des
Bürgermeisters festzustellen!
Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d'Hondt
CDU
1
2
3
4
5
SPD
Stimmen Sitze Stimmen Sitze
16
5
9
2/3
16,00
9,00
(1)
(2)
8,00
4,50
(3)
(6)
5,33
3,00
(5)
(10)?
4,00
2,25
2,25A
(8)
3,20
1,80
1,80A
(9)
UWV
Stimmen
6
6,00
3,00
2,00
1,50
1,20
FDP
Sitze
1/2
(4)
(10)?
2,00A
1,50A
1,20A
Grüne
Stimmen Sitze Stimmen Sitze
4
1
3
0/1
4,00
3,00
(7)
(10)?
2,00
1,50
1,33
1,00
1,00
0,75
0,80
0,60
Die Bennung und Bestellung eines zusätzlichen Mitglieds für den Fall, dass eine Fraktion
nach der Wahl gem. § 50 Abs. GO nicht vertreten ist, kommt gem. des Ausschlusses der
entsprechenden Vorschriften der GO in § 2 Abs. 3 Satz 2 KWahlG nicht in Betracht!
Nachrichtlich:
Der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2004 bestand aus nachfolgenden Beisitzern und stellv.
Beisitzern:
Beisitzer:
Arnd Mauel
Johannes Brühl
Wolfgang Germann
Andreas Bühl
Helga Berend
Rainer Waasem
Wilfried Roggendorf
Wilhelm Kurth
Jakob Edmund Daniel
Rita Zimmermann
Stellv. Beisitzer:
Harald Krauß
Stefanie Kraegeloh
Johannes Wilhelm Fuchs
Siegfried Berg
Bernhard Müller
Heinz Kremer
Anton Schmitz
Jürgen Hauptmann
Willi Hoever
Georg Borsch
3. Finanzielle Auswirkungen
Zur Abgeltung des den Beisitzern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung
entstandenen Aufwandes kann ein Sitzungstagegeld gewährt werden, das den Betrag von 16
Euro nicht überschreiten soll. Auf die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Erstattung
von Vertretungskosten und Fahrkosten finden die Vorschriften des AusschußmitgliederEntschädigungsgesetzes (AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechende Anwendung.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1261
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Diese sind abhängig von der Zahl der zu wählenden Beisitzer des Wahlausschusses.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Zur Abbildung des politischen Proportzes der Ratsfraktionen schlägt die Verwaltung vor, 10
Beisitzer und 10 stellv. Beisitzer für den Wahlausschuss zu bestellen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine!
7. Beschlussvorschlag:
1.
Der Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2009 setzt sich aus ____ Beisitzern und der gleichen
Anzahl von stellv. Beisitzern zusammen.
2.
Als Beisitzer und deren Stellvertreterwerden gewählt:
Anzahl:
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Beisitzer:
Stellvertretende Beisitzer: