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Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlaussschusses für die Kommunalwahlen 2009)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
25 kB
Datum
22.04.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlaussschusses für die Kommunalwahlen 2009) Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlaussschusses für die Kommunalwahlen 2009) Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlaussschusses für die Kommunalwahlen 2009) Beschlussvorlage (Bildung eines Wahlaussschusses für die Kommunalwahlen 2009)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 20.03.2008 - Der Bürgermeister Az: 13-33-05 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1261 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 22.04.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bildung eines Wahlaussschusses für die Kommunalwahlen 2009 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1261 1. Sachverhalt: Für jedes Wahlgbiet und für jeden Wahltermin ist grundsätzlich ein besonderer Wahlausschuss zu bilden. Die wesentlichen Aufgaben, die gemäß § 2 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) NRW dem Wahlausschuss obliegen, sind: 1.) 2.) 3.) 4.) Der Wahlausschuss der Gemeinde teilt spätestens 8 Monate vor Ablauf der Wahlperiode (20.10.2009) das Wahlgebiet in Wahlbezirke ein. (§ 4 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) NRW); Die Anzahl der Wahlbezirke ergibt sich aus § 3 Abs. 2 KWahlG in Verbindung mit § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Bad Münstereifel. Die Frist für eine abweichende Regelung läuft am 20.07.2008 (15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode – 20.10.2009) ab. Der Wahlausschuss entscheidet über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft (§ 18 Abs. 1 KWahlG); Der Wahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge (§ 18 Abs. 3 KWahlG); Der Wahlausschuss stellt das Wahlergebnis fest (§ 34 Abs. 1 KWahlG). Frühester Zeitpunkt für die Wahl von Vertretern zur Wahl der Wahlbezirksbewerber ist ebenfalls der 20.07.2008 (15 Monate vor Ablauf der Wahlperiode – 20.10.2009). Da die Bewerber für die Wahlbezirke erst nach der öffentlichen Bekanntgabe der Wahlbezirkseinteilung erfolgen darf, sollte der zu bildende Wahlausschuss noch vor der Sommersitzungspause die Einteilung der Wahlbezirke vornehmen. Mit Hinblick auf einen evtl. vorgezogenen Wahltermin im Juni 2006 wird vom Wahlleiter als Termin der 27.05.2008, 17 Uhr, zur Einteilung der Wahlbezirke durch den Wahlausschuss vorgeschlagen. Die Wahlausschüsse anlässlich der Kommunalwahlen 1999 und 2004 bestanden neben dem Wahlleiter aus jeweils 10 Beisitzern. 2. Rechtliche Würdigung Der Wahlausschuss besteht gem. § 3 Abs. 2 KWahlG aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzern, die der Rat wählt; eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. In diesem Rahmen hat der Rat es in der Hand, mit wie vielen Beisitzern er den Wahlausschuss besetzen will, um nach Möglichkeit allen im Rat vertretenen Fraktionen einen Sitz im Wahlausschuss einzuräumen. Für jeden Beisitzer des Wahlausschusses soll ein Stellvertreter gewählt werden (§ 6 Abs. KWahlO). Die Namen der Beisitzer des Wahlausschusses und ihrer Stellvertreter sollen vom Wahlleiter öffentlich bekannt gemacht werden; vereinfachte Bekanntmachung genügt. Wahlleiter ist der Bürgermeister, stellvertretender Wahlleiter jeweils sein Vertreter im Amt. Bürgermeister und ihre Vertreter können im Falle ihrer Bewerbung für das Amt des Bürgermeisters ab ihrer Aufstellung nicht Wahlleiter oder stellvertretender Wahlleiter in dem Wahlgebiet, in dem sie sich bewerben, sein. An ihre Stelle tritt der jeweilige Vertreter im Amt. Der Wahlausschuss entscheidet in öffentlicher Sitzung. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Im Übrigen finden auf den Wahlausschuss die allgemeinen Vorschriften der Gemeindeordnung (GO) NRW entsprechende Anwendung. Die Beisitzer des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, auf die ebenfalls die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts mit Ausnahme der Vorschriften über Ausschließungsgründe Anwendung finden (§ 2 Abs. 8 KWahlG). Haben sich die Stadtverordneten zur Besetzung des Wahlausschusses auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss des Rates über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Seite 3 von Ratsdrucksache 1261 Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen nach D’ Hondt zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Über die Zuteilung der letzten Wahlstelle entscheidet bei gleichen Höchstzahlen das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuß aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene Mitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger. Fraktionen Wahlausschuss Kommunalwahl 2009 CDU SPD UWV FDP Grüne 10 Beisitzer Stimmen Sitze 16 9 6 4 3 5 2/3 1/2 1 0/1 Letzter Sitz ist ggf. durch Losentscheid des Bürgermeisters festzustellen! Anwendung des Höchstzahlverfahrens nach d'Hondt CDU 1 2 3 4 5 SPD Stimmen Sitze Stimmen Sitze 16 5 9 2/3 16,00 9,00 (1) (2) 8,00 4,50 (3) (6) 5,33 3,00 (5) (10)? 4,00 2,25 2,25A (8) 3,20 1,80 1,80A (9) UWV Stimmen 6 6,00 3,00 2,00 1,50 1,20 FDP Sitze 1/2 (4) (10)? 2,00A 1,50A 1,20A Grüne Stimmen Sitze Stimmen Sitze 4 1 3 0/1 4,00 3,00 (7) (10)? 2,00 1,50 1,33 1,00 1,00 0,75 0,80 0,60 Die Bennung und Bestellung eines zusätzlichen Mitglieds für den Fall, dass eine Fraktion nach der Wahl gem. § 50 Abs. GO nicht vertreten ist, kommt gem. des Ausschlusses der entsprechenden Vorschriften der GO in § 2 Abs. 3 Satz 2 KWahlG nicht in Betracht! Nachrichtlich: Der Wahlausschuss zur Kommunalwahl 2004 bestand aus nachfolgenden Beisitzern und stellv. Beisitzern: Beisitzer: Arnd Mauel Johannes Brühl Wolfgang Germann Andreas Bühl Helga Berend Rainer Waasem Wilfried Roggendorf Wilhelm Kurth Jakob Edmund Daniel Rita Zimmermann Stellv. Beisitzer: Harald Krauß Stefanie Kraegeloh Johannes Wilhelm Fuchs Siegfried Berg Bernhard Müller Heinz Kremer Anton Schmitz Jürgen Hauptmann Willi Hoever Georg Borsch 3. Finanzielle Auswirkungen Zur Abgeltung des den Beisitzern des Wahlausschusses durch die Teilnahme an der Sitzung entstandenen Aufwandes kann ein Sitzungstagegeld gewährt werden, das den Betrag von 16 Euro nicht überschreiten soll. Auf die Entschädigung für den Verdienstausfall und die Erstattung von Vertretungskosten und Fahrkosten finden die Vorschriften des AusschußmitgliederEntschädigungsgesetzes (AMEG) vom 13. Mai 1958 (GV. NRW. S. 193) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. Seite 4 von Ratsdrucksache 1261 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Diese sind abhängig von der Zahl der zu wählenden Beisitzer des Wahlausschusses. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Zur Abbildung des politischen Proportzes der Ratsfraktionen schlägt die Verwaltung vor, 10 Beisitzer und 10 stellv. Beisitzer für den Wahlausschuss zu bestellen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine! 7. Beschlussvorschlag: 1. Der Wahlausschuss für die Kommunalwahl 2009 setzt sich aus ____ Beisitzern und der gleichen Anzahl von stellv. Beisitzern zusammen. 2. Als Beisitzer und deren Stellvertreterwerden gewählt: Anzahl: 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Beisitzer: Stellvertretende Beisitzer: