Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
63 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
26.03.11, 06:22
Aktualisiert
05.04.11, 06:23
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 133/2011
Az.: 65.4
Amt: - 65 BeschlAusf.: - - 65.4 - Datum: 18.03.2011
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
29.03.2011
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan
Nr.
161,
Erftstadt-Liblar,
Seestraße;
Anwendung
des
Ablösungsverfahrens zur Refinanzierung der Erschließungs- u. Kanalbaukosten für
die Erschließung des 2. Bauabschnittes im nord-östlichen Plangebiet
Finanzielle Auswirkungen:
Berührt die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe Straßen und Stadtwerke auf der Einnahmeseite
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 18.03.2011
Beschlussentwurf:
Im nord-östlichen Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 161, Seestraße, sollen die anfallenden
Kosten für die Erschließung und die Kanalisation des 2. Bauabschnittes zu 100 % durch
vertragliche Vereinbarung mit einem Investor refinanziert bzw. abgelöst werden. Der Investor
beabsichtigt im Erschließungsgebiet die Errichtung und Vermarktung von Reihenhausbebauung
mit ca. 20 Wohneinheiten.
Um dies ohne zeitliche Verzögerung sicherstellen zu können, erteilt der Rat der Stadt Erftstadt
den Eigenbetrieben Straßen und Stadtwerke - unter Ausübung des Rückholrechtes - die Freigabe
zur vertraglichen Ablöse der Herstellungskosten mit dem Investor.
Begründung:
Der Grundstückseigentümer an den maßgeblichen Grundstücksflächen, zugleich auch
Vorhabenträger und Investor, möchte kurzfristig die Herstellung und Vermarktung von
Reihenhausbebauung gemäß den Vorgaben des Bebauungsplans umsetzen und begehrt daher
eine bald mögliche Herstellung der Erschließung durch die Stadt. Es handelt sich dabei um
denselben Vorhabenträger und Investor, der bereits das Alten- u. Pflegeheim im 1. Bauabschnitt
der Seestraße hergestellt hat.
Zwecks Herstellung und Erhalt der Erschließung durch die Stadt möchte der Investor sämtliche
Erschließungskosten im Vorfeld durch Vertrag gegenüber der Stadt ablösen. Demnach soll der
Vorhabenträger die Erschließungskosten im Sinne der §§ 127 ff. BauGB, die
Kostenerstattungsbeträge gemäß den §§ 135
a-c BauGB und die zu erhebenden
Baukostenzuschüsse Kanal gemäß den allgemeinen Entsorgungsbedingungen – AEB-A - der
Stadtwerke in vollem Umfang auf Basis von realistischen Kostenanschlägen vor Beginn sämtlicher
Baumaßnahmen entrichten.
Gleichzeitig trägt der Investor auch die Herstellungskosten für einen im Plangebiet vorgesehenen
Spielplatz, der ebenfalls durch die Stadt hergestellt wird.
Die geschätzten Baukosten für diesen 2. Bauabschnitt belaufen sich auf ca. 190.000,00 Euro für
die Kanalisation, ca. 235.000,00 Euro für den Straßenbau (einschließlich Spielplatz) und knapp
25.000,00 Euro für Ausgleichsmaßnahmen, so dass sich der Investor vertraglich in einem
Gesamtbaukostenvolumen i.H.v. ca. 450.000,00 Euro gegenüber der Stadt Erftstadt bindet und
verpflichtet. Gleichzeitig verpflichtet sich der Investor, die öffentlichen Grün- und Verkehrsflächen
im Plangebiet kosten- und lastenfrei ins Eigentum der Stadt Erftstadt zu übertragen.
Im Ergebnis sollen Kanalbau und Erschließung im Wege des stets angestrebten und üblichen
Ablösungverfahrens realisiert bzw. refinanziert werden, wobei hier als Besonderheit lediglich ein
Einzelner als Investor für die gesamten Kosten bzw. Abgabenpflichten aufkommt und so eine
100 %ige Refinanzierung auf Basis aller zu erwartenden Herstellungskosten gewährleistet.
Für die beitragsrechtliche Umsetzung ist eine entsprechende Legitimation mittels eines
Beschlusses über die Anwendung des Ablösungsverfahrens erforderlich.
(Dr. Rips)
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