Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
26 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
26.11.10, 06:25
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 610/2010
Az.: 20
Amt: - 20 BeschlAusf.: - -20- Datum: 17.11.2010
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Termin
07.12.2010
vorberatend
Rat
14.12.2010
beschließend
Finanz- und Personalausschuss
22.03.2011
vorberatend
Rat
13.04.2011
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Dienstanweisung nach dem § 31 GemHVO NRW
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Der Rat nimmt die Dienstanweisung, die nach dem § 31 GemHVO NRW zu erstellen ist, zur
Kenntnis.
Begründung:
Im Zuge der Umstellung des kommunalen Rechnungswesens von der Kameralistik zum NKF sind
gemäß § 31 GemHVO NRW Regelungen, die zu Zeiten der Kameralistik in Form von Gesetzen
bzw. Rechtsverordnungen (z. B. GemKVO) getroffen worden sind, durch örtliche Vorschriften zu
ersetzen.
Diese örtlichen Vorschriften sollen die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der
Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie
die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherstellen. Sie sind vom Bürgermeister
zu erlassen und dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Die Dienstanweisung gilt für den gesamten Bereich der Finanzbuchhaltung, mit Ausnahme der
Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen.
(Dr. Rips)
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