Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
967 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
26.11.10, 06:25
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
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Inhalt der Datei
i
I
Stad~Erftstadt
Der ürgermeister
200 -04/1
t
Dienstanweisung Nr. 43
Geschäftsanweisung
~emäß § 31 Gemeindehaushaltsverordnung NRW
.
zur Regelung der Finanzbuchhaltung
für die Stadt Erftstadt
(Stand: 01.01.2011)
I
Inhaltkerzeichnis
I
i
1. Vorbemerkunq
2. O~ganisation der Finanzbuchhaltung
2. . Personelle Verantwortlichkeiten
2... Aufgaben und Gliederung der Finanzbuchhaltung
I 2.2.1. Geschäftsbuchführung
. 2.2.2. Zahlungsabwicklung
i
3. R,gelungen für
3.h. Regelungen
3.~. Regelungen
Regelungen
3.~. Regelungen
3. . Regelungen
3. . Regelungen
3.~. Regelungen
3.18. Abschlüsse
3.E.
die Geschäftsbuchführung
für die Hauptbuchhaltung
für die Debitorenbuchhaltung
für die Kreditorenbuchhaltung
für das Anordnungswesen
für die Anlagenbuchhaltung
für das Inventar und die Inventur
für die Bilanzierung von Forderungen
4. R~'gelungen für die Zahlungsabwicklung
4 1. Aufgaben der Zahlungsabwicklung
4 2. Personal
4j3. Liquiditätsplanung
44. Geschäftsgang der .Zahlunqsabwtcklunq"
4 5. Zahlungsverkehr und Verwaltung der Kassenmittel
4 6. Abschlüsse
4j7. Mahnung und Vollstreckung
4f8. Eidesstattliche Versicherung
1
5. AlIg~meine Regelungen
5.1·IKleinbeträge
5.2.IStundung, Niederschlagung,
5.3~Verwahrgelass
5.4 Aufbewahrungsfristen
5.5 Vorkasse
5.6 Datenschutz
Erlass
6. Re elungen zur Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
6.1 Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung
6.2 Freigabe von Verfahren
6.3 Berechtigungen im Verfahren
6.4 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen
6. . Identifikation innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung
6. . Sicherung und Kontrolle der Verfahren
6. r Abgrenzungsnotwendigkeiten
i
7. Schlussbestimmungen
7.11.Regelungen zur Aufsicht und Kontrolle über "Geschäftsbuchführung"
I "Zahlungsabwicklung"
7 .~. Regelungen zur Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung
7 .~. Regelungslücken
7 Allgemeine Ermächtigung
7. . Geltungsbereich
7 .. Inkrafttreten
.i.
2
und
1. Vprbemerkung
Im Zug~ der Umstellung des kommunalen Rechnungswesens von der Kameralistik
zur Doppik (Kaufmännisches Rechnungswesen) sind gemäß § 31 Gemeindehaushaltsverordnunq NRW (GemHVO NRW) Regelungen, die bisher in Form von Gesetzen bZ-+v.Rechtsverordnungen (z.B. GemKVO NRW) getroffen worden sind, durch
örtlichel Vorschriften zu ersetzen. Die Regelungen sind vom Bürgermeister oder von
der Bürhermeisterin zu erlassen und dem Rat zur Kenntnis zu geben.
i
i
Da die IUmstellung des Rechnungswesens ein fortdauernder Prozess ist, der spätestens im Jahr 2011 mit einem Gesamtabschluss gemäß § 116 Gemeindeordnung
NRW (ßO NRW) zu dem Stichtag 31.12.2010 abgeschlossen sein soll (§ 2 NKFEinführunqsqesetz NRW), sind die Regelungen dem jeweiligen Umstellungsfortschritt
anzupassen.
I
Diese ~ienstanweisung enthält die für die Stadt Erftstadt notwendigen näheren und
ergänzenden Vorschriften und Regelungen zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen
Erledig~ng der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung
des Urpgangs mit Zahlungsmitteln, sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegen*änden gemäß § 31 GemHVO NRW.
'
Die Di nstanweisung gilt für den gesamten Geschäftsbereich der Finanzbuchhaltung
(Gesc äftsbuchführung und Zahlungsabwicklung), soweit in der GemHVO NRW oder
in and ren Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.
l
Für di~ Regelungsbereiche können auch jeweils eigene Dienstanweisungen
den BQrgermeister oder die Bürgermeisterin erlassen werden.
durch
2. cbrganisation der Finanzbuchhaltung
12.1Personelle Verantwortlichkeiten
Nach § 93 Abs. 2 GO NRW hat die Gemeinde einen Verantwortlichen oder eine Verantwojtliche für die Finanzbuchhaltung und einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin z~ bestellen.
Die b~iiden Bereiche der Finanzbuchhaltung "Geschäftsbuchführung" und "Zahlungsabwic lung" (s. Ziffer 2.2.) werden bei der Stadt Erftstadt organisatorisch eigenständig ge ührt. Der Verantwortliche oder die Verantwortliche für die "Geschäftsbuchführung" und für die .Zahlunqsabwicklunq" und je ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin Vl(erden vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin bestellt.
I
Der V,rantwortliche oder die Verantwortliche für die Geschäftsbuchführung sowie der
Verantwortliche oder die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung
sind fachlich
direkt dem Kämmerer oder der Kämmerin unterstellt.
3
Die Lei~ung der .Zahlunqsabwlcklunq"
und die Leitung der "Geschäftsbuchführung"
unterrichten über die Kenntnis oder den Verdacht von Unregelmäßigkeiten (Dienstwidrigktiten) unverzüglich die "Aufsicht über die Finanzbuchhaltung", die hierüber
den Bü germeister oder die Bürgermeisterin in Kenntnis setzt.
Die Lei ung der "Zahlungsabwicklung" oder die Leitung der "Geschäftsbuchführung"
und die "Aufsicht über die Finanzbuchhaltung" treffen sofort die nach der Sachlage
erfordehichen Maßnahmen. Das Rechnungsprüfungsamt
ist nach § 10 der Rechnunqsprüfunqsordnunq zu beteiligen. Dies gilt auch bei Einbruch, Diebstahl usw.
?2 Aufgaben und Gliederung der Finanzbuchhaltung
I
Die Finanzbuchhaltunq nimmt entsprechend den Vorschriften des Abschnitts 4 der
GemHYO ihre gesetzlich übertragenen eigenen und auftragsweise zu erledigenden
AUfgabjen wahr.
Der Fi~anzbuchhaltung können weitere Aufgaben durch den Bürgermeister oder die
Bürqertneisterln übertragen werden, soweit Vorschriften der GO NRW bzw. der
GemHYO NRW und finanzrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen.
Die Fi anzbuchhaltung gliedert sich in die "Geschäftsbuchführung"
und die "Zahlun sa wicklun ". Die Aufgaben von "Geschäftsbuchführung" und .Zahlunqsabwlcklung" ürfen nicht von denselben Dienstkräften wahrgenommen werden (§ 30 Abs. 3
GemH 0).
2.2;1 Geschäftsbuchführung
Die ,,~eschäftsbuchführung"
wird zentral durchgeführt. Sämtliche Bestandteile der
Geschäftsbuchführunq
(Hauptbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung
sowie die Debitoren- u~d Kreditorenbuchhaltung) werden vom Amt -20-, Abteilung -200- (Haushalt,
Jahresabschluss. Controlling), wahrgenommen.
I
i
Hinsichttich der Vorverfahren wird die Debitorenbuchhaltung
jedoch insoweit teilweise de~entral geführt, als die Fachämter über Vorverfahren die Geschäftsvorfälle direkt b ehen können. Die Regelungen zur Buchungssystematik und Steuerung erfolgen z ntral durch -200-.
2.2l2 Zahlungsabwicklung
Die Zahlunqsabwicklunq wird zentral von der Abteilung -210- (Zahlungsabwicklung
und Vollstreckunq) wahrgenommen und verantwortet.
!
Veran
GemH
abwie
Die "Z
gese
Stelle
ortlieh für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit (§ 31 Abs. 2 Ziffer 1.3
0 NRW) ist der Verantwortliche oder die Verantwortliche für die "Zahlungslung".
hlungsabwicklung" wird gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 VerwaltungsvollstreckungsNRW (VwVG NRW) in Verbindung mit § 30 GemHVO NRW zur zentralen
ür das Mahn- und Vollstreckungsverfahren bestimmt.
4
3. R~gelungenfür die Geschäftsbuchführung
Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schulden lage sind nach dem System de~ doppelten Buchführung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführunq (GoB) in den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen
(§ 27 G~mHVO NRW).
3.1 Regelungen für die Hauptbuchhaltung
Die Hauptbuchhaltunq
~
~
umfasst im Wesentlichen folgende Aufgaben:
~rstellung des Jahres- und Gesamtabschlusses einschI. der Eröffnungsbilanz
!Erstellung und Anpassung eines Kontierungshandbuchs
Jahres- und Gesamtabschlüsse
I Eröffnungsbilanz
Die lauifende Buchhaltung ist durch einen Jahresabschluss zu beenden (vgl. § 37
GemHVO NRW). Dieser hat die in § 37 GemHVO NRW benannten Mindesterfordernisse z~ enthalten (Ergebnis-, Finanz-, Teilrechnungen, Bilanz, Anhang sowie Lagebericht). Dabei sind Kontenabstimmungen sowie die Buchung antizipativer und transistorlscher Positionen, z.B. Rechnungsabgrenzungsposten,
Rückstellungen, Verblndllctikeiten, Forderungen, etc. vorzunehmen.
Darüber hinaus ist ein Gesamtabschluss zu erstellen (vgl. § 50 GemHVO NRW), sobald hi~rfür eine gesetzliche Verpflichtung besteht (Stichtag ist der 31.12.2010 gemäß § t2 NKF-Einführungsgesetz NRW).
Mit Urristellunq der Buchführung auf die Doppik wurde zum 01.01.2008
nunqsbilanz erstellt.
eine Eröff-
Kontierungshandbuch
Zur ErfÜllung der Gesamtaufgaben sind einheitliche Richtlinien zu erstellen, die es
ermöqächen, die Geschäftsvorfälle nach immer gleichen Kriterien und unter Beachtung der GoB (vgl. § 32 Abs. 1 Satz 1 GemHVO NRW) zu bearbeiten. Ziel ist die Erstellun~ eines Kontierungshandbuchs für die Kernverwaltung.
Für di, Kernverwaltung ist ein einheitlicher Kontenplan zu erstellen. Entsprechend
den V~rgaben des § 27 Abs. 7 GemHVO NRW ist der Buchführung der vom Innenmlnisterium bekannt gegebene Kontenrahmen zu Grunde zu legen. Dieser kann bei
Bedarf ergänzt werden; die ergänzten Konten sind in einem Kontenplan zusammenzuführen,
Entsprechendes gilt für den Produktplan.
5
~.2 Regelungen für die Debitorenbuchhaltung
Buchungen für die Konten der Ergebnisrechnung (Kontenklasse 4 für die Erträge)
sind entsprechend den Vorgaben des Kontierungshandbuchs durchzuführen.
Die St mmdaten im Bereich der Debitoren werden zentral im Amt -20- gepflegt
(Neuanagen, Änderungen, etc.).
Die Erf
oder ü
Gelten
che un
ssun von Ans rüchen der Gemeinde erfolgt über geeignete Vorverfahren
er die jeweils zentral eingesetzte Buchhaltungssoftware.
Zur rechtzeitigen
machung und Einziehung durch die .Zahlunqsabwicklunq" sind alle Ansprüittelbar dezentral in den Fachämtern zu erfassen.
Der mit der passiven Rechnungsabgrenzung
verbundene Bearbeitungsaufwand
muss i~ einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung stehen.
Zur W~rtgrenze wird auf das Kontierungshandbuch verwiesen. Die ggf. erforderlichen
AbgrenjZungsbuchungen übernimmt die "Geschäftsbuchführung", die hierzu von den
Fachämtern die notwendigen Unterlagen enthält.
~.3 Regelungen für die Kreditorenbuchhaltung
Buchungen für die Konten der Ergebnisrechnung (Kontenklasse 5 für die Aufwendunge~) sind entsprechend den Vorgaben des Kontierungshandbuches durchzuführen.
Die ~mmda~~n
im Bereich der Kreditoren werden zentral im Amt -20- gepflegt
(Neuanlaqen, Anderungen, etc.).
Der mi~ der aktiven Rechnungsabgrenzung verbundene Bearbeitungsaufwand muss
in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung stehen.
Zur W~rtgrenze wird auf das Kontierungshandbuch verwiesen. Die ggf. erforderlichen
Abqrenzunqsbuchunqen
übernimmt die "Geschäftsbuchführung", die hierzu von den
Fachämtern die notwendigen Unterlagen enthält.
Geschäftsablauf:
Die ei~gegangenen Rechnungen sind vom Fachamt mit den notwendigen Informationen für die "Geschäftsbuchführung" zu versehen. Hierzu sind die von -200- erstellten Vordrucke zu verwenden. Diese sind zusammen mit einer Kopie der Rechnung in
3-fach~r Ausfertigung an die "Geschäftsbuchführung" zu senden.
Die Rechnungen werden durch die "Geschäftsbuchführung"
nach Überprüfung der
von den Fachämtern dezentral vorgenommenen Vorkontierungen im DV-System gebucht. Ergeben sich bei der Überprüfung Fragen, sind diese unverzüglich zwischen
"Gesc~äftsbuchführung"
und anordnender Dienststelle zu klären. Die Zahlung wird
nach Buchunq durch die .Zahlunqsabwlcklunq" angewiesen.
Die "Qeschäftsbuchführung"
ist berechtigt, Kontierungen zu berichtigen bzw. zu ergänzen. Eine Änderung der Angaben bedarf der Information der anordnenden
6
Dienststelle. Änderungen der Anordnung sind so vorzunehmen, dass die ursprüngliche Eintragunq lesbar bleibt. Sie sind mit Handzeichen zu versehen.
Grundlaqe jeder Buchung sind begründende Unterlagen (Rechnung, Hilfsbeleg, etc.).
Diese sind der Anordnung beizufügen. Sind die begründenden Unterlagen nicht beigefügt,! müssen sie so aufbewahrt werden, dass sie aufgrund der Anordnung vollständiq und zeitnah zur Einsicht und zur Prüfung bereitgestellt werden können. In
Ausnahmefällen kann in Abstimmung mit der .Geschättsbuchführunq"
auf eine begründ~nde Unterlage verzichtet werden.
In Abstimmunq mit den Fachämtern können Deckungskreise
eine flexible Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen
gebildet worden, um
Bestellwesen
Die B~stellbefugnis wird in Ziffer 4.318 der Allgemeinen Geschäftsanweisung der
Stadt ~rftstadt (AGA) geregelt.
Die Prüfunqsverpftichtunqen des Rechnungsprüfungsamtes sind zu beachten.
Die Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln kann bereits bei Bestellungen, bei der
Erteiluflg von Aufträgen oder sonstigen Rechtsgeschäften, die eine Zahlungsverpflichtunq der Stadt Erftstadt auslösen, in das DV-System eingegeben werden. Nicht
gebun~ene Mittel stellen bei dv-gestützten Auswertungen grundsätzlich noch verfügbare Mittel dar.
Es ist ~en Fachämtern freigestellt, ob und ggf. ab welcher Höhe Mittelreservierungen
vorqeriornmen werden.
,3.4 Anordnungswesen
Die Ariordnungsbefugnis wird in Ziffer 4.31 der Allgemeinen Geschäftsanweisung
Stadt $rftstadt (AGA) geregelt.
Die Prüfunqsverpflichtunqen des Rechnungsprüfungsamtes sind zu beachten.
Jede ~reditorische Buchung bedarf eines zahlungsbegründenden Belegs.
In Ausnahmefällen kann in Abstimmung mit der "Geschäftsbuchführung"
begründende Unterlage verzichtet werden.
der
auf eine
Rechrämqen und sonstige Zahlungsverpflichtungen,
die die Grundlage für die Anordnunq von Auszahlungen sind, sind unverzüglich von den Fachämtern auf ihre
sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu prüfen und zur Zahlung durch die entsprechenden Angaben im Buchungsbeleg vorzubereiten und der .Geschäftebuchführung" zur Buchung zuzuleiten.
Anordnungen
Die R~gelungen der Dienstanweisung
Erftstsdt sind zu beachten.
Nr. 44 für das Anordnungswesen
7
der Stadt
Ablagesystem
Die Belegablage erfolgt zentral bei "Geschäftsbuchführung" grundsätzlich in Papierform. Für die Vorverfahren gilt, dass die Belege dezentral in der jeweiligen Dienststelle ~bgelegt werden. Die Belege sind nach Produkten und innerhalb der Produkte
aufsteigend nach den Belegnummern abzuheften und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 58 Abs. 2 GemHVO NRW aufzubewahren.
Ausnahmen von der Aufbewahrungspflicht der zahlungsbegründenden
Unterlagen in
der Ablage der .Geschäftsbuchführunq"
sind in Abstimmung mit der "Geschäftsbuchführung" im Einzelfall möglich.
3.5' Regelungen für die Anlagenbuchhaltung
Die Anlagenbuchhaltung als Nebenbuchhaltung wird aufgrund der Vielzahl an Vermögerisgegenständen des Anlagevermögens eingesetzt. Mit ihr wird die Vermögenslage vollständiq, richtig und zeitgerecht geordnet, erfasst und dokumentiert.
Hierzu! wird auf die einheitlichen Richtlinien verwiesen, die für den Kernhaushalt Gültigkeit haben.
Einzelheiten sind in den jeweiligen
nien/N:>schreibungstabellen geregelt.
Richtlinien,
insbesondere
den Inventurrichtli-
3.6 Regelungen für das Inventar und die Inventur
Die Inventurrichtlinien
sind zu beachten.
3.7 Regelungen für die Bilanzierung von Forderungen
Hinsichtlich der Bilanzierung der Forderungen in der jährlichen Schlussbilanz wird auf
die RE;lgelung im Kontierungshandbuch verwiesen.
3.8 Abschlüsse
Es istjjährlich ein Abschluss (Jahresabschluss)
37 ff. der GemHVO NRW zu erstellen.
entsprechend
den Vorgaben der §§
Das Zeit- und Sachbuch ist zum Ende des Haushaltsjahres abzuschließen.
Die Debitoren- und die Kreditorenkonten
sind abzuschließen.
8
4. Regelungen für die Zahlungsabwicklung
4.1 ,Aufgaben der .Zahlunqsabwlcklunq"
Die Aufgaben der "Zahlungsabwicklung"
umfassen im Wesentlichen:
~ die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von Auszahlungen,
~ die zahlungsorientierte Buchhaltung, insbesondere
o die "Offene-Posten-Verbuchung"
im Rahmen der Kreditoren- und Debitoren buchhaltung ,
o die durchlaufende und fremde Zahlungsabwicklung,
o die Bankbuchhaltung,
o den buchmäßigen Abschluss der Finanzrechnung,
~ die tägliche Abstimmung der Finanzmittelkonten mit Ermittlung der Liquidität,
~ die Abstimmung der Personenkonten für den Jahresabschluss,
~ die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen,
~ !die Mitwirkung bei Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen
des Kernhaushalts,
~ das öffentlich-rechtliche und das zivilrechtliche Mahnverfahren,
~ dte Zwangsvollstreckung
wegen öffentlich-rechtlicher
und privatrechtlicher
Geldforderu ngen.
4.2 Personal
Soweit die gesetzlichen Vorschriften und diese Dienstanweisung nichts anderes
bestimmen, trifft der Verantwortliche oder die Verantwortliche für die .Zahlunqsabwicklunq" die zur ordnungsgemäßen und wirtschaftlichen Führung der .Zahlunqsabwicklunq" erforderlichen Anordnungen. Sie hat dabei auf eine höchstmögliche innere
und ä4ßere Kassensicherheit zu achten.
Kasse' dienstkräfte sind alle Bediensteten, die mit der Aufgabenerfüllung der "Zahlungs bwicklung betraut sind. Sie haben die ihnen zugewiesenen Aufgaben sorgfältig und unverzüglich zu erledigen und in ihrem Arbeitsgebiet auf die Kassensicherheit
zu achten,
Eine beantragte Akteneinsicht nach § 55 GO NRW (Kontrolle der Verwaltung) ist von
"dem yerantwortlichen oder der Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung" mit der
.Aufsieht über die Finanzbuchhaltung" abzustimmen.
Den Oienstkräften in der .Zahlunqsabwicklunq" darf grundsätzlich nicht die Befugnis
zur Feststellung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit übertragen werden.
Reqelunqen zur Sicherung der Diensträume, zur zugriffssicheren Aufbewahrung der
Kasseinunterlagen und zur Benutzung des Sicherheitsschrankes und dessen Schlüsselverwaltunq trifft "der Verantwortliche oder die Verantwortliche für die Zahlungsabwlcklunq".
9
Die "Zahlungsabwicklung" ist so einzurichten, dass für die Sicherheit der Dienstkräfte
gegen Oberfälle angemessen gesorgt ist. Dies erfolgt in Abstimmung mit dem Leiter
oder der Leiterin des Eigenbetriebes Immobilien.
4.3 Liquiditätsplanung
Die "Z~hlungsabwicklung" ist zur Liquiditätsplanung verpflichtet. Die Liquidität ist täglich sicherzustellen. Die Planung umfasst mindestens den Zeitraum von 3 Monaten
und ist iregeimäßig, mindestens monatlich fortzuschreiben.
Verantwortlich für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit (§ 31 Abs. 2 Ziffer 1.3
GemHVO NRW) ist "der Verantwortliche oder die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung" .
4.4 Geschäftsgang
der .Zahlunqsabwicklunq"
Hierzuwird auf die Regelungen in der Allgemeinen Geschäftsanweisung
Dienstanweisung Nr. 6 für die .Zahlunqsabwicklunq" verwiesen.
4.5 Zahlungsverkehr
und in der
und Verwaltung der Kassenmittel
Hierzu. wird auf die Regelungen in der Allgemeinen Geschäftsanweisung
Dienstanweisunq Nr. 6 für die .Zahlunqsabwicklunq" verwiesen.
und in der
Zur Erledigung von einzelnen Aufgaben des Zahlungsverkehrs können Handkassen
(Handvorschüsse) und Einnahmekassen (Gebührenkassen) eingerichtet werden. Die
Fachätnter können dies beim Kämmerer oder der Kämmerin beantragen.
Weitere Einzelheiten sind in Dienstanweisung Nr. 11/1 geregelt.
Kredite zur Liquiditätssicherung
Zur qquiditätssicherung
sind zunächst die Mittel der Rücklagen zur Kassenbestandsverstärkunq in Anspruch zu nehmen, soweit es aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten und rechtlich zulässig ist. Über die Inanspruchnahme entscheidet der
Kämmerer oder die Kämmerin auf Vorschlag von "dem Verantwortlichen oder der
Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung"
Stehen Rücklagen nicht zur Verfügung bzw. ist ihre Inanspruchnahme unwirtschaftlich, ist die rechtzeitige Leistung der Ausgaben der Stadt (auch der Sondervermögen)
durch die Aufnahme von Krediten zur Liquiditätssicherung sicherzustellen. Zur Liquiditäts$icherung können ggf. auch die Zahlungsmittel der Sondervermögen vorübergehenkJ in Anspruch genommen werden. Die Liquiditätsplanung ist wirtschaftlich zu
orqaneieren und durchzuführen.
Dabei I trifft der Kämmerer oder die Kämmerin die Entscheidung zu deren Aufnahme.
10
Der in der Haushaltssatzung festgesetzte jahresbezogene
zur Liquiditätssicherung darf nicht überschritten werden.
Die Aufnahme eines Kredites zur Liquiditätssicherung
zulässig.
Höchstbetrag der Kredite
in einer Fremdwährung
Die Überwachunq und die Rückzahlung der Kredite zur Liquiditätssicherung
cherzustellen.
ist un-
sind si-
Durchlaufende und fremde Finanzmittel
Die "Z$hlungsabwicklung"
darf die Zahlungsabwicklung für andere nur erledigen,
wenn dies durch Gesetz zugelassen oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt oder
durch den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin angeordnet ist. Ausgaben für
Rechmjmgen einer anderen Stelle sollen nur insoweit geleistet werden, als Kassenmittel aus Einzahlungen für diese Stelle oder aus deren Beständen zur Verfügung
stehen.
Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind gesonderte Nachweise zu führen (§ 27 Abs. 6 GemHVO NRW). Dabei sind die §§ 30
und 31 der GemHVO NRW zu beachten.
Durchlaufende Finanzmittel (§ 16 Abs. 1 Ziffer 1 GemHVO NRW) sind als Verwahrgelder zu buchen.
Geldanlagen
Über die Anlage vorübergehend
nicht benötigter Kassenmittel als
~ Festgeld (Anlage von Geldern für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen) sowie
~ Tagesgeld (Anlage von Geldern für einen Zeitraum bis zu 30 Tagen)
entscheidet grundsätzlich "der Verantwortliche oder die Verantwortliche für die Zahlungsabwicklung" im Benehmen mit dem Kämmerer oder der Kämmerin.
Diese ßestimmungen gelten auch bei der Ausführung von Kassengeschäften für Dritte, mitderen Wahrnehmung die .Zahlunqsabwicklunq" beauftragt worden ist.
4.6 Abschlüsse
Tagesabschluss
Für jeden Buchungstag ist eine Tagesabstimmung vorzunehmen, und von den beteiligten iKassenmitarbeitern
und -mitarbeiterinnen
sowie von "dem Verantwortlichen
oder ~er Verantwortlichen für die Zahlungsabwicklung" zu unterschreiben. Weitere
Einzelheiten sind in Dienstanweisung Nr. 6 geregelt.
11
Jahresabschluss
Zum Abschluss-Stichtag sind durch die .Zahiunqsabwicklunq" die Bestände sämtlicher ~assenkonten (Finanzrechnungskonten,
Bankkonten, Bilanzkonten der Kontengrupp~ "Liquide Mittel") formell festzustellen. Sofern noch nicht erfolgt, sind die Bestände zu aktivieren. Zum Abschluss-Stichtag ist die Finanzrechnung zu erstellen.
Korrekturen von Konten (Löschungen, Nicht-Übernahme, Bezeichnungen) erfolgen
spätestens zum Abschluss-Stichtag.
4.7 Mahnung und Vollstreckung
Zu den Aufgaben des Mahn- und Vollstreckungswesens
gehören insbesondere
Mahnunq. Beitreibung,
Einleitung und Durchführung der Zwangsvollstreckung
(zwangsweise Einziehung), die Festsetzung, Stundung, Niederschlagung und der
Erlass von Mahngebühren, Vollstreckungskosten
und Nebenforderungen
(Zinsen
und Säurnniszuschläqe), soweit in Vorschriften nichts anderes bestimmt ist oder nicht
eine andere Stelle damit beauftragt ist.
4.8 Eidesstattliche Versicherung
Die ,,~ahlungsabwicklung" ist gemäß § 5a Abs. 2 VwVG NRW ermächtigt, die Eidesstattliche Versicherung abzunehmen.
5. Allgemeine Regelungen
5.1 Kleinbeträge
Es kann davon abgesehen werden, Ansprüche von weniger als 10 EUR geltend zu
machen, es sei denn, dass die Einziehung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten
ist. Mk juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann im Falle der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Von der Festsetzung von Abgaben und abgabenrechtlichen Nebenleistungen sowie
sonstlqen Forderungen ist abzusehen, wenn der Betrag niedriger als 10 EUR ist und
feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird oder wenn die Kosten der
Einziehunq einschließlich der Festsetzung außer Verhältnis zu dem Betrag stehen (§
156 Abs. 2 AO).
Dies silt nicht für:
Gewerbesteuern und Zinsen nach § 233a AO,
Grundbesitzabgaben, es sei denn, der Gesamtbetrag der Forderungen übersteigt diese Betragsgrenze nicht,
~ abgabenrechtliche Nebenleistungen, wenn sie zusammen mit der Hauptforderung geltend werden sowie
~ Entgelte und Verwaltungsgebühren, die Zug um Zug zu leisten sind.
~
~
12
Im Laufe des Haushaltsjahres sind Forderungen unter einem Debitorenkonto von der
"Zahlungsabwicklung" weder anzumahnen noch ist wegen dieser Forderung die Vollstreckung zu betreiben, wenn der Gesamtbetrag niedriger als 10 EUR ist.
Kleinbetragsbereinigung
Die .Zahlunqsabwickiunq"
wird ermächtigt, am Schluss eines Haushaltsjahres
Kleinbetragsbereinigung aller Konten vorzunehmen.
eine
Ausgenommen sind die Bereiche, in denen eine Ist-Abrechung
(zurzeit Grundbesitzabgaben und Hundesteuer).
wird
Weitere Einzelheiten regelt Dienstanweisung
vorgenommen
Nr. 6
Säumniszuschläge
Die .Zahlunqsabwickiunq" wird ermächtigt, beim Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 156 lAbs. 2 AO, Säumniszuschläge, sofern sie nicht zusammen mit Hauptforderungen g.ltend gemacht werden, bis zu 10 EUR auch ohne Antrag des Zahlungspflichtigen zu erlassen.
5.2 Stundung, Niederschlagung
und Erlass
Verfahren und Zuständigkeiten über Stundung, Niederschlagung und Erlass
Forderungen gemäß § 26 GemHVO NRW sowie die Abänderung von Verträgen,
fern die Änderung wirtschaftlich der Stundung oder dem Erlass einer Forderung
spricht, regelt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin unter Einbeziehung
Zuständigkeit des Rates in einer gesonderten Dienstanweisung.
von
soentder
5.3 Verwahrgelass
Einzelheiten zum Verwahrgelass
werden in Dienstanweisung
Nr. 6 geregelt.
5.4 Aufbewahrungsfristen
Die Aufbewahrung der Unterlagen (Bilanzen, Abschlüsse,
folgt gemäß § 58 GemHVO NRW.
Buchungsbelege,
etc.) er-
5.5 Vorkasse
Amtshandlungen oder sonstige Tätigkeiten der Verwaltung der Stadt Erftstadt, für die
Entqelte und Verwaltungsgebühren nach den einschlägigen Bestimmungen erhoben
werden, sollen, wenn der Betrag niedriger als 25 EUR ist, in der Regel gegen Vorkasse bzw. Vorlage einer Einzugsermächtigung erbracht werden. Hierzu zählt auch
der Einsatz von elektronischen Bezahlsystemen.
13
5.6 Datenschutz
Auf die Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes
27.11.2001 wird hingewiesen.
NRW -
IFG NRW - vom
Auskünfte über gespeicherte Daten durch Fernruf, Einsichtnahme, Ausdrucke u. ä.
sind Zahlunqspflichtiqen bzw. ihren Bevollmächtigten nur nach entsprechender Legitirnation (z.B. auch Rückruf), den anfordernden Stellen nur für deren Zuständigkeitsbereich beim Nachweis eines dienstlichen Interesses und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen zu erteilen.
6. Regelungen zur Datenverarbeitung
6.1 Einsatz von automatisierter
in der Finanzbuchhaltung
Datenverarbeitung
in der Finanzbuchhaltung
Für den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung sind die Vorschriften der
GemHVO anzuwenden. Daneben sind die GoB und die GoBS sowie die Ordnungsvorschritten der §§ 238, 239, 257 und 261 HGB und die §§ 145 bis 147 AO zu beachten.
lnsbesondere gilt:
~
~
~
~
~
Die buchungspflichtigen
Geschäftsvorfälle müssen richtig, vollständig und
zeitgerecht erfasst sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Beleg- und Journalfunktion).
Die Geschäftsvorfälle sind so zu verarbeiten, dass sie geordnet darstellbar
sind und einen Überblick über die Vermögens- und Ertragslage geWährleisten
(Kontenfunktion ).
Die Buchungen müssen einzeln und geordnet nach Konten und diese fortgeschrieben nach Kontensummen oder Salden sowie nach Abschlussposition
dargestellt und jederzeit lesbar gemacht werden können.
Ein sachverständiger Dritter muss sich in dem jeweiligen Verfahren der Buchführung in angemessener Zeit zurechtfinden und sich einen Überblick über die
Geschäftsvorfälle und die Lage der Kommune verschaffen können.
Das Verfahren der DV-Buchführung muss durch eine Verfahrensdokumentation, die sowohl die aktuellen als auch die historischen Verfahrensinhalte nachweist, verständlich und nachvollziehbar gemacht werden.
6.2 Freigabe von Verfahren
In der automatisierten Datenverarbeitung für die Finanzbuchhaltung dürfen nur freigegebene Programme eingesetzt werden. Ein Programm muss den für den Vollzug
der Aufgaben geltenden, speziellen rechtlichen und sachlichen Regelungen sowie
den QoBS entsprechen.
Die Arogramme müssen dokumentiert und von den anwendenden Stellen geprüft
und f~eigegeben sein. Durch Kontrollen ist sicherzustellen, dass alle Geschäftsvorfälle vollständig erfasst werden und nach erfolgter Buchung nicht unbefugt (d.h. nicht
14
ohne Z\iJgriffsschutzverfahren) und nicht ohne Nachweis des vorausgegangenen
standes verändert werden können.
Zu-
Die Freigabe soll dauerhaft nachvollziehbar sein und bestätigen, dass die gesetzlichen ued örtlichen Regelungen eingehalten werden. Die Testberichte, in denen Art,
Umfang und Ergebnisse festgehalten werden, sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Für die jeweils eingesetzte Programmversion ist ein Testat vorzuhalten.
Sofern .es sich um Programme handelt, die unmittelbare Auswirkungen auf die Finanzbuchhaltung gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 6 GO NRW haben, ist die örtliche Rechnungsprüfung zu beteiligen. Sie kann die Freigabe anhand eigener Testfälle prüfen,
bei denen die Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit der Verfahren nachgewiesen
wird. Die Prüfung kann auch durch beauftragte Dritte durchgeführt werden.
6.3 Berechtigungen
Berechtigungen
im Verfahren
im Verfahren werden durch die .Geschäftsbucüführunq"
vergeben.
'6.4 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen
Geschäftsvorfälle bei DV-Buchführungen (batch- I dialogorientierte Verfahren) gelten
als ordnunqsqernäß gebucht, wenn sie nach einem Ordnungsprinzip vollständig, formal riOhtig, zeitgerecht und verarbeitungsfähig erfasst und gespeichert sind.
Es ist zu gewährleisten, dass alle für die - unmittelbar oder zeitlich versetzt - nachfolgende Verarbeitung erforderlichen Merkmale einer Buchung vorhanden, plausibel
und kontrollierbar sind. Insbesondere müssen die Merkmale für eine zeitliche Darstellung sowie eine Darstellung nach Sach- und Personenkonten gespeichert sein.
DieseDaten sind in Form von Buchungsprotokollen
oder in anderer protokollierbarer,
verfaHrensabhängiger Darstellungsweise (maschinell erstellte Erfassungs-, Übertragungs- und Verarbeitungsprotokolle)
vorzuhalten. Die Protokolle werden wie Belege
aufbewahrt.
Um d~ zeitnahe und periodengerechte Erfassung eines Geschäftsvorfalles
stellen, muss der Zeitpunkt der Buchung in der Verfahrensdokumentation
sein.
sicherzudefiniert
Werd~n erfasste Daten vor dem Buchungszeitpunkt, z.B. wegen offensichtlicher Unrichtigkeit korrigiert, braucht der ursprünglich gespeicherte Inhalt nicht feststellbar
sein.
Werdßn Merkmale (Belegbestandteile, Kontierung) einer erfolgten Buchung verändert, $0 muss der Inhalt der ursprünglichen Buchung feststellbar bleiben, z.B. durch
Aufzeichnungen über durchgeführte Änderungen (Storno- und Neubuchung). Diese
Änderungsnachweise sind Bestandteil der Buchführung und aufzubewahren.
Die Aktionen innerhalb des Verfahrens müssen sich auf den einzelnen Benutzer oder
die einzelne Benutzerin zurückführen lassen. Das Zugangspasswort eines jeden Be-
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nutzers oder einer jeder Benutzerin ist geheim zu halten und darf nur dem Benutzer
oder der Benutzerin persönlich bekannt sein. Eingaben unter einer fremden Benutzerkennung sind nicht zulässig.
$.5 Identifikation innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung
Die DV•.Buchführung hat dem Prinzip zu entsprechen, dass ein sachlicher und zeitlicher Nachweis über sämtliche buchführungspflichtigen
Geschäftsvorfälle erbracht
werden muss.
e.e Sicherung
und Kontrolle der Verfahren
Die Datensicherheit für das eingesetzte Verfahren ist zu gewährleisten
tigen.
und zu bestä-
Die Richtiqkelt und Vollständigkeit der Dateneingabe, ihrer Erfassung, der Datenverarbeitunq und der Datenausgabe ist durch technische und organisatorische Kontrollen sicherzustellen. Über den Umfang und Anzahl bedarf es einer Festlegung im örtlichen Hegelungswerk. Ob und wann maschinelle oder personelle Kontrollen durchgeführt werden, ist örtlich unter Beachtung des Datenschutzes festzulegen.
16.7 Abgrenzungsnotwendigkeiten
Die Anwendunq und die Entwicklung von Programmen sind voneinander zu trennen.
Wer Oaten in der Finanzbuchhaltung erfasst, darf keine System- oder Anwendungsprogrammierung vornehmen können und umgekehrt.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Regelungen zur Aufsicht und Kontrolle über .Geschäftsbuchführunq"
.Zahlunqsabwlcklunq"
und
Die AUfsicht und Kontrolle über die "Geschäftsbuchführung"
und .Zahlunqsabwicklung" erfolgen durch den Kämmerer oder die Kämmerin. Dieser oder diese hat durch
regelmäßige Kontrollen sicherzustellen, dass die internen Festlegungen zur "Geschäftsbuchführunq" und .Zahlunqsabwicklunq" beachtet werden.
Der Kämmerer oder die Kämmerin muss mindestens einmal jährlich unvermutet die
"Zahllllngsabwicklung" prüfen. Überwacht die örtliche Rechnungsprüfung dauernd die
"Zahh~mgsabwicklung", kann von der unvermuteten Prüfung abgesehen werden. Hat
im la~fenden Jahr eine überörtliche Prüfung stattgefunden, kann auf eine Bestandsaumahme verzichtet werden. Beim Ausscheiden des oder der für die .Zahlungsßbwicklung" Verantwortlichen, hat eine zusätzliche Prüfung stattzufinden.
Die ,,(3eschäftsbuchführung"
ist dauerhaft unterjährig zu überwachen.
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Die mit der Rechnungsprüfung beauftragten Bediensteten dürfen nicht die Befugnis
zur Anordnung oder zur Zahlungsabwicklung haben.
7.2 Regelungen zur Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung
Bei Änderungen I Ergänzungen
fungsarht zu beteiligen.
dieser Geschäftsanweisung
ist das Rechnungsprü-
Der örtlichen Rechnungsprüfung
sind darüber hinaus alle wesentlichen
schättsbuchführunq" betreffenden Festlegungen unverzüglich mitzuteilen.
die "Ge-
7.3 Regelungslücken
Soweit iRegelungslücken bestehen, sind diese zu schließen
>>-
durch Auslegung der gesetzlichen Vorschriften und der GoB sowie
durch Entscheidung des Kämmerers oder der Kämmerin.
7.4 Allgemeine
Ermächtigung
Der Kämmerer oder die Kämmerin kann nach Anhörung der örtlichen Rechnungsprüfung in begründeten Einzelfällen von den Vorschriften dieser Dienstanweisung abweicheinde Regelungen treffen.
7.5 Geltungsbereich
Diese Dienstanweisung
>-
enthält die notwendigen näheren und ergänzenden Regelungen zur Sicherung
der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung der
Stadt Erftstadt, mit Ausnahme der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen
Einrichtungen. Sie berücksichtigt besonders den Umgang mit Zahlungsmitteln,
die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen, das Anordnungswesen und das Prüfungswesen gemäß § 31 GemHVO/'
>-
gilt für den gesamten Bereich der Finanzbuchhaltung, mit Ausnahme der Eigenbetriebe und eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen, soweit in der
GemHVO oder in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Sie ist die
örtliche Vorschrift im Sinne von § 31 GemHVO und als solche verbindlich für
alle Beschäftigten der Kernverwaltung der Stadt Erftstadt.
Für die Eigenbetriebe
RegelUngen zu treffen.
und eigenbetriebsähnlichen
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Einrichtungen
sind gesonderte
7.6 Inkrafttreten
Alle dieser Dienstanweisung
entgegenstehenden
Regelungen werden aufgehoben.
Diese Geschäftsanweisung tritt zum 01.01.2011 in Kraft. Sie ist dem Rat gemäß § 31
Abs.1 Satz 3 GemHVO NRW zur Kenntnis zu geben.
Erftstadt, 23.11.2010
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