Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
169 kB
Datum
19.07.2011
Erstellt
08.07.11, 06:22
Aktualisiert
20.07.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Christian Kirchharz
Zülpicher Straße 10
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich
allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
XXXXXXXXXXX
Holzdamm 10
Herr Brost
0 22 35 / 409-218
Mein Zeichen
Ihr Zeichen
05.05.2011
gez. Brost
05.05.2011
Amtsleiter
Datum Freigabe -100-
Ihre Anfrage vom 27.04.2011
Rat
Betrifft:
Datum
gez. Erner, 1.
Beigeordneter
BM / Dezernent
F 184/2011
19.07.2011
Anfrage bzgl. Nutzung des Bildungspaketes in Erftstadt
Sehr geehrter Herr Kirchharz,
am 29. März 2011 sind die bundesgesetzlichen Grundlagen für das Bildungs- und Teilhabepaket
in Kraft getreten. Eine landesgesetzliche Regelung in Form einer Rechtsverordnung auf der
Grundlage von § 5 Abs. 3 Landesorganisationsgesetz wird für die Zielgruppe der Kinderzuschlagsund Wohngeldberechtigten noch folgen.
In Anbetracht der Kürze der Zeit ist es aus meiner Sicht nicht verwunderlich, dass das
Antragsverfahren „schleppend“ anläuft. Es wird sich in den folgenden Monaten einspielen.
Gleichwohl möchte ich feststellen, dass die Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepakets mit
einem enormen Verwaltungsaufwand verbunden sein wird.
Ihre konkreten Fragen beantworte ich wie folgt:
Zu 1: Grundsätzlich sind für die unterschiedlichen Zielgruppen zuständig
das Jobcenter für SGB II-Hilfeempfänger,
das Sozialamt für SGB XII-Hilfeempfänger,
und vorerst noch der Kreis für Kinderzuschlags- und Wohngeldberechtigte.
Darüber hinaus können sich Asylbewerber, obwohl sie im Gesetz nicht ausdrücklich genannt sind,
an das Sozialamt wenden.
Grundsätzlich kann aber ein Antrag auf soziale Leistungen bei jeder Behörde abgegeben werden.
Die Behörden sind verpflichtet, den Antrag an die zuständige Stelle weiter zu leiten.
Zu 2:
SGB II-Hilfeempfänger - Im Jobcenter in Erftstadt gibt es 1.071 leistungsberechtigte Kinder und
Jugendliche im Alter bis 18 Jahre. Daneben sind 330 junge Erwachsene im Alter zwischen 19 und
24 Jahren leistungsberechtigt. Aus diesem Kundenkreis (insgesamt also 1.401 Personen)
rekrutieren sich die potentiell leistungsberechtigten Personen, sofern die sonstigen
Voraussetzungen gegeben sind. Nicht jede/r hat also einen Anspruch aus dem Katalog des § 28
SGB II. Der Anspruch setzt in der Regel den Besuch von Kita und/oder Schule voraus. Leistungen
zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 VII sind beschränkt auf Personen bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
SGB XII-Hilfeempfänger – Im Sozialamt sind 10 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren
potentiell leistungsberechtigt.
Wohngeldempfänger – Aus diesem Kreis sind 210 Kinder und Jugendliche potentiell
leistungsberechtigt.
Kinderzuschlagsberechtigte – Die Zahlen liegen nicht vor.
Asylbewerber – 22 Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren sind potentiell leistungsberechtigt.
Zu 3: Bis zum 27.04.2011 sind lediglich im Jobcenter 51 Anträge eingegangen.
Zu 4: Hilfestellung erhalten die Eltern im Jobcenter wie im Sozialamt. Der Antrag ist auch recht
einfach und übersichtlich. Selbstverständlich wird auch ein formlos gestellter Antrag
berücksichtigt. Über weitere, für die Entscheidung benötigte Unterlagen wird der Antragsteller
informiert. An nachfragende Eltern wird vom Jobcenter zu jeder Einzelleistung des
Bildungspaketes ein Infoflyer ausgegeben. Allgemeine Informationen sind in den Fluren des
Jobcenters ausgehangen. Ebenso sind auf der Erftstädter Homepage einschlägige Informationen
abrufbar. Nach den Osterferien soll für die Schulen und die Kitas eine Infoveranstaltung
stattfinden.
Zu 5: Ja. Die Erftstadt-Card muss überdacht werden. Dazu erstellt die Verwaltung eine Vorlage.
Das Landesprogramm „Kein Kind ohne Mahlzeit“ läuft aus dem gleichen Grund zum 31.07.2011
aus.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Rips)
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