Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
65 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 578/2010
Az.: 81 06-00
Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 08.11.2010
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
25.11.2010
vorberatend
Rat
14.12.2010
beschließend
Betriebsausschuss Stadtwerke
01.03.2011
vorberatend
Rat
29.03.2011
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2011
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage beigefügte Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt wird zum
01.01.2011 beschlossen.
Begründung:
Die Abwassersatzung der Stadt Erftstadt regelt vorwiegend die grundsätzlichen Voraussetzungen
für den Anschluss an die städtische Kanalisation und dem diesbezüglich- mit dem Kunden
geschlossenen- Entsorgungsvertrag. Auf technische Spezifikationen etc. wird weitgehend
verzichtet und hierzu auf die „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser - AEB-A -“
verwiesen.
Die Abwassersatzung bildet daher eine Art Rumpfsatzung, mit Verweis auf die jeweiligen
Spezifikationen in der AEB-A. Im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung wird jedoch
gemeinhin von Seiten der kommunalen Interessenvertreter darauf verwiesen, die diesbezüglichen
Regelungen in die Abwassersatzung aufzunehmen.
Die Betriebsleitung schlägt jedoch vor, auch weiterhin die Abwassersatzung nicht mit technischen
Details zu überfrachten. Vielmehr sollte diese nur dahingehend eine Ergänzung erfahren, dass die
Pflicht Dichtheitsprüfung hierin festgeschrieben wird. Weitergehende Spezifizierungen hinsichtlich
Form der Durchführung, Fristen, Nachweise, Reihenfolgen der Ortslagen etc. sollen entweder
separat satzungsmäßig oder über eine Ergänzung der AEB-A erfolgen.
Wie bereits in der Anlage zur Vorlage ausgeführt, macht es wenig Sinn, bei der Überprüfung der
Dichtigkeitsnachweise nicht planmäßig vorzugehen bzw. diese ohne Staffelung vorzunehmen. Die
Stadtwerke wären andernfalls auch personell nicht in der Lage, der vorgeschriebenen Beratung
der Kunden vernünftig nachzukommen.
Deswegen wird die Betriebsleitung im Frühjahr 2011 eine derartige verbindliche Staffelung unter
Berücksichtigung der möglichen Beratungsleistung, Sanierungen, TV Befahrungen etc. im
Rahmen der SüwV-Kan in Form einer Beschlussvorlage in den Betriebsausschuss einbringen.
(Dr. Rips)
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