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Beschlussvorlage (Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2011)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
65 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
Beschlussvorlage (Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2011) Beschlussvorlage (Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2011)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 578/2010 Az.: 81 06-00 Amt: - 81 BeschlAusf.: - 81 Datum: 08.11.2010 Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 25.11.2010 vorberatend Rat 14.12.2010 beschließend Betriebsausschuss Stadtwerke 01.03.2011 vorberatend Rat 29.03.2011 beschließend Betrifft: Bemerkungen Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2011 Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Die in der Anlage beigefügte Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt wird zum 01.01.2011 beschlossen. Begründung: Die Abwassersatzung der Stadt Erftstadt regelt vorwiegend die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Anschluss an die städtische Kanalisation und dem diesbezüglich- mit dem Kunden geschlossenen- Entsorgungsvertrag. Auf technische Spezifikationen etc. wird weitgehend verzichtet und hierzu auf die „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen Abwasser - AEB-A -“ verwiesen. Die Abwassersatzung bildet daher eine Art Rumpfsatzung, mit Verweis auf die jeweiligen Spezifikationen in der AEB-A. Im Zusammenhang mit der Dichtheitsprüfung wird jedoch gemeinhin von Seiten der kommunalen Interessenvertreter darauf verwiesen, die diesbezüglichen Regelungen in die Abwassersatzung aufzunehmen. Die Betriebsleitung schlägt jedoch vor, auch weiterhin die Abwassersatzung nicht mit technischen Details zu überfrachten. Vielmehr sollte diese nur dahingehend eine Ergänzung erfahren, dass die Pflicht Dichtheitsprüfung hierin festgeschrieben wird. Weitergehende Spezifizierungen hinsichtlich Form der Durchführung, Fristen, Nachweise, Reihenfolgen der Ortslagen etc. sollen entweder separat satzungsmäßig oder über eine Ergänzung der AEB-A erfolgen. Wie bereits in der Anlage zur Vorlage ausgeführt, macht es wenig Sinn, bei der Überprüfung der Dichtigkeitsnachweise nicht planmäßig vorzugehen bzw. diese ohne Staffelung vorzunehmen. Die Stadtwerke wären andernfalls auch personell nicht in der Lage, der vorgeschriebenen Beratung der Kunden vernünftig nachzukommen. Deswegen wird die Betriebsleitung im Frühjahr 2011 eine derartige verbindliche Staffelung unter Berücksichtigung der möglichen Beratungsleistung, Sanierungen, TV Befahrungen etc. im Rahmen der SüwV-Kan in Form einer Beschlussvorlage in den Betriebsausschuss einbringen. (Dr. Rips) -2-