Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
09.02.11, 06:20
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zur V578/2010
Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2011
Es wird vorgeschlagen, den Beschlussentwurf wie folgt zu ändern:
Beschlussentwurf:
Die in der Anlage beigefügte Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt wird zum
01.05.2011 beschlossen.
Begründung:
Die Betriebsleitung hat in der letzten Sitzung des Betriebsausschusses dessen Mitglieder
über die Vorgaben des 61 a LWG NRW sowie dessen Umsetzung informiert.
Grundsätzlich sind alle privaten unterirdisch verlegten Abwasserleitungen bis zum
31.12.2015 auf Dichtigkeit zu prüfen. Dieser Termin stammt aus dem Gesetz und ist mithin
verbindlich, sofern nicht „plausible“ und „belegbare“ Gründe eine Terminverschiebung
rechtfertigen.
Die Stadtwerke sind gehalten, ihre Kanalisation im Rahmen der sogenannten
Selbstüberwachungsverordnung zu überwachen und zu unterhalten. Dazu zählt ebenfalls die
Inspektion der Kanäle einschließlich der Grundstücksanschlüsse (welche in Erftstadt zur
öffentlichen Abwasseranlage gehören). Im Zusammenhang mit dieser Inspektion bietet es
sich an, den Kunden die Möglichkeit zu geben, die eigenen Grundleitungen mit inspizieren
zu lassen. Dabei muss sich jedoch die „Mitwirkung“ der Stadtwerke auf eine beratende
Tätigkeit beschränken. Die Dienstleistung selber ebenso wie die Abrechnung haben aus
Gründen des Eingriffs in die privatwirtschaftliche Tätigkeit von Freiberuflern und dem
Handwerk in der Zuständigkeit des Grundstückseigentümers zu verbleiben.
Die Stadtwerke haben in den Orten Erp, Friesheim und Dirmerzheim und Kierdorf eine
entsprechende Beteiligung der Bürger in Form von Informationsveranstaltungen
durchgeführt. Dabei wurden diese über das Verfahren sowie die Möglichkeiten im
Zusammenhang mit der zeitgleich durchgeführten Befahrung der Grundstücksanschlüsse
informiert. Leider war die Resonanz äußerst gering.
Mit der Bezirksregierung ist die Kopplung der Dichtigkeitsprüfung von Privatleitungen an die
Inspektion im Rahmen der SüwV-kan soweit abgestimmt, dass sie diesem Verfahren
zustimmen wird. Allerdings argumentiert diese, dass, wenn es eine grundsätzliche
Terminverschiebung über 2015 hinaus gibt, auch ein „Vorziehen“ von Terminen geben muss.
Das bedeutet, dass eine Abkehr von dem gesetzlich bestimmten Termin 31.12.2015 nur
dann möglich ist, wenn ebenfalls Ortslagen entsprechend vorgezogen werden. In Erftstadt
würde das bedeuten, dass die Hauseigentümer der bislang bereits untersuchten Ortslagen
Kierdorf, Erp, Friesheim und Dirmerzheim früher die Dichtigkeit der Grundleitungen
nachweisen müssten.
Die Betriebsleitung hat in der Anlage den Entwurf der zu beschließenden Satzung nebst der
darin enthaltenen Änderung der Nachweisfristen beigefügt. Die Fristen orientieren sich dabei
an den Terminen der künftigen bzw. bereits erfolgten Überwachung der Kanalisation im
Rahmen der SüwV-Kan
Im Hinblick auf die allgemeine Abwassersatzung wird auf die Ausführungen in der
Ausgangsvorlage V578/2010 verwiesen.
In Vertretung
(Erner)