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Beschlussvorlage (Anlage 3: Änderung Beschlussentwurf)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
20 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
09.02.11, 06:20
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
Beschlussvorlage (Anlage 3: Änderung Beschlussentwurf) Beschlussvorlage (Anlage 3: Änderung Beschlussentwurf)

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Inhalt der Datei

Anlage 3 zur V578/2010 Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt zum 01.01.2011 Es wird vorgeschlagen, den Beschlussentwurf wie folgt zu ändern: Beschlussentwurf: Die in der Anlage beigefügte Änderung der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt wird zum 01.05.2011 beschlossen. Begründung: Die Betriebsleitung hat in der letzten Sitzung des Betriebsausschusses dessen Mitglieder über die Vorgaben des 61 a LWG NRW sowie dessen Umsetzung informiert. Grundsätzlich sind alle privaten unterirdisch verlegten Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit zu prüfen. Dieser Termin stammt aus dem Gesetz und ist mithin verbindlich, sofern nicht „plausible“ und „belegbare“ Gründe eine Terminverschiebung rechtfertigen. Die Stadtwerke sind gehalten, ihre Kanalisation im Rahmen der sogenannten Selbstüberwachungsverordnung zu überwachen und zu unterhalten. Dazu zählt ebenfalls die Inspektion der Kanäle einschließlich der Grundstücksanschlüsse (welche in Erftstadt zur öffentlichen Abwasseranlage gehören). Im Zusammenhang mit dieser Inspektion bietet es sich an, den Kunden die Möglichkeit zu geben, die eigenen Grundleitungen mit inspizieren zu lassen. Dabei muss sich jedoch die „Mitwirkung“ der Stadtwerke auf eine beratende Tätigkeit beschränken. Die Dienstleistung selber ebenso wie die Abrechnung haben aus Gründen des Eingriffs in die privatwirtschaftliche Tätigkeit von Freiberuflern und dem Handwerk in der Zuständigkeit des Grundstückseigentümers zu verbleiben. Die Stadtwerke haben in den Orten Erp, Friesheim und Dirmerzheim und Kierdorf eine entsprechende Beteiligung der Bürger in Form von Informationsveranstaltungen durchgeführt. Dabei wurden diese über das Verfahren sowie die Möglichkeiten im Zusammenhang mit der zeitgleich durchgeführten Befahrung der Grundstücksanschlüsse informiert. Leider war die Resonanz äußerst gering. Mit der Bezirksregierung ist die Kopplung der Dichtigkeitsprüfung von Privatleitungen an die Inspektion im Rahmen der SüwV-kan soweit abgestimmt, dass sie diesem Verfahren zustimmen wird. Allerdings argumentiert diese, dass, wenn es eine grundsätzliche Terminverschiebung über 2015 hinaus gibt, auch ein „Vorziehen“ von Terminen geben muss. Das bedeutet, dass eine Abkehr von dem gesetzlich bestimmten Termin 31.12.2015 nur dann möglich ist, wenn ebenfalls Ortslagen entsprechend vorgezogen werden. In Erftstadt würde das bedeuten, dass die Hauseigentümer der bislang bereits untersuchten Ortslagen Kierdorf, Erp, Friesheim und Dirmerzheim früher die Dichtigkeit der Grundleitungen nachweisen müssten. Die Betriebsleitung hat in der Anlage den Entwurf der zu beschließenden Satzung nebst der darin enthaltenen Änderung der Nachweisfristen beigefügt. Die Fristen orientieren sich dabei an den Terminen der künftigen bzw. bereits erfolgten Überwachung der Kanalisation im Rahmen der SüwV-Kan Im Hinblick auf die allgemeine Abwassersatzung wird auf die Ausführungen in der Ausgangsvorlage V578/2010 verwiesen. In Vertretung (Erner)