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Beschlussvorlage (Anlage 2: Info Dichtheitsprüfung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
24 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
Beschlussvorlage (Anlage 2: Info Dichtheitsprüfung) Beschlussvorlage (Anlage 2: Info Dichtheitsprüfung)

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Inhalt der Datei

Anlage 2, Seite 1 zur V 578/2010 Information zum §61a Landeswassergesetz Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen Seit dem 01.01.2008 ist der §61a Landeswassergesetz Nordrhein Westfalen in Kraft, in dem geregelt ist, dass alle im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 von Sachkundigen auf Dichtheit zu prüfen sind. Bei Neuverlegung oder Veränderung der Leitung sind diese sofort zu prüfen. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung (Prüfprotokoll) zu fertigen, hierzu sollte auch ein Lageplan gehören, in dem der Leitungsverlauf, Dimension, Material und Einrichtungen bezeichnet sind. Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren und auf Verlangen der „abwasserbeseitigungspflichtigen“ Kommune, in Erftstadt vertreten durch die Stadtwerke, vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens 20 Jahren zu wiederholen. Ganz neu ist die Regelung nicht, sie existierte zuvor bereits mit nahezu gleichem Inhalt, seit Mitte der neunziger Jahre, im §45 der Landesbauordnung NordrheinWestfalen. Darüber hinaus schreiben verschiedene DIN-Normen, Regelwerke und die Abwassersatzung vor, die Entwässerungsanlage geschlossen, betriebssicher, dicht, sowie mit Reinigungsöffnung und gegen Rückstau gesichert zu betreiben. Die Stadtwerke beschäftigen sich schon seit längerem mit dem Thema und bemühen sich die Bürger über Internet, Presse und Kundenbrief über Ihre Pflicht zu informieren. Das Inkrafttreten des §61a im Jahr 2008 hat allerdings in ganz NRW einige Fragen aufgeworfen und eine klare Vorgabe zur Umsetzung vermissen lassen. Diese Problematik hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz (MUNLV) des Landes Nordrhein-Westfalen erkannt und mit Erlass vom 05.10.2010 einen „Leitpfaden“ zum Vollzug des §61a LWG veröffentlicht. An diesem lässt sich nun eine klare Vorgabe zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung für Erftstadt festlegen. Ein ganz wichtiger Punkt ist die Frist, bis wann die Dichtheitsprüfung erfolgen muss, hier galt bislang ausnahmslos der 31.12.2015. In Wasserschutzzonen und Fremdwassergebieten sind die Fristen vorzuziehen. In Erftstadt haben wir jedoch keine ausgewiesene Wasserschutzzone mit Bebauung und auch kein Fremdwasserproblem. Für die Stadtwerke besteht die Möglichkeit die Fristen an die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwVKan) zu koppeln, im Rahmen derer wir die Anschlussleitungen vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze untersuchen. Hier haben wir 2008 in Erp begonnen und müssen bis 2021 mit der Inspektion im ganzen Stadtgebiet durch sein. Entsprechend können nach Vorgabe des Ministeriums auch die Fristen bis maximal 2023 ortsteilbezogen aufgeteilt werden. Die Entzerrung der Frist macht insofern Sinn bzw. ist gewünscht, da hierdurch die Kommunen die Bürgerberatung und eine kontinuierliche Abarbeitung ohne Zeitverzug weitestgehend mit eigenem, qualifiziertem Personal erfüllen können. Dies bedeutet allerdings auch, Fristen in einzelnen Ortslagen vorzuziehen. Anlage 2, Seite 2 zur V 578/2010 Darüber hinaus entzerrt dies sicherlich auch den Markt (Angebot und Nachfrage), was für die Grundstückseigentümer sowie aber auch für die Unternehmen von Interesse sein dürfte. Eine Staffelung von Fristen ist in einer separaten Satzung festzulegen; diese möchten die Stadtwerke im Frühjahr 2011 der Politik zum Beschluss vorlegen. Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Art der Dichtheitsprüfung. Gemäß Erlass gilt demnach auch die Prüfung mit der Kanalfernsehanlage als zusätzliche Untersuchungsmöglichkeit, neben der Prüfung mit Wasser- oder Luftdruck. Der Sachkundige entscheidet nach §61a Abs. 6 LWG über das anzuwendende Prüfverfahren. Drainageanschlüsse am Schmutz- oder Mischwasserkanal schließen grundsätzlich eine Bescheinigung der Dichtigkeit aus, auch wenn diese ansonsten schadenfrei sind. Gemäß Satzung ist der Anschluss von Drainagen an der Kanalisation nicht erlaubt. Im §61a LWG ist geregelt, dass die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen ist. In den entsprechenden Satzungen wird seitens des MUNLV jedoch zu einer Vorlagepflicht der Bescheinigung geraten. Sofern die Dichtheitsprüfung ergibt, dass die private Abwasseranlage Schäden aufweist, ist sie zu sanieren. Bei Schäden, die die Standsicherheit betreffen, ist eine sofortige Sanierung erforderlich. In allen anderen Fällen hat die Sanierung innerhalb einer angemessenen Frist von 12-24 Monaten zu erfolgen.