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Beschlussvorlage (Anlage 4: Satzung Fristenänderung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
37 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
09.02.11, 06:20
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
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Inhalt der Datei

Satzung der Stadt Erftstadt zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW vom ……………… Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ………………aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land NordrheinWestfalen vom 01.06.1988 (GV NW 324) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) und dem § 5 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Satzung der Stadt Erftstadt zur Abänderung der Fristen bei der Dichtheitsprüfung von privaten Abwasserleitungen gemäß § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW beschlossen: § 1 Regelungsgegenstand Die Stadt Erftstadt muss nach § 61 a Abs. 5 Satz 2 LWG NRW für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Absatz 4 LWG NRW festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. Die Stadt soll nach § 61 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LWG NRW durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festlegen, wenn die Stadt für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 LWG NRW überprüft. Die Stadt beabsichtigt zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und in Erfüllung ihrer Selbstüberwachungspflichten nach SüwVKan die Überprüfung der Kanalisation in den in unter § 3 aufgeführten Teilgebieten (Ortslagen) der Stadt. Im Zusammenhang mit der Durchführung der Überprüfung der öffentlichen Kanalisation werden abweichende Fristen zur erstmaligen Prüfung der privaten Abwasseranlagen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW festgelegt. Vor diesem Hintergrund wird zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung und einer ordnungsgemäßen Trinkwasserversorgung (§ 47 a LWG NRW) die Frist zur Dichtheitsprüfung bei bestehenden Abwasserleitungen nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW (31.12.2015) mit dieser Satzung für die Grundstücke in den Teilgebieten 1 und 2 verkürzt und für die Teilgebiete 6 bis 16 verlängert. § 2 Geltungsbereich (1) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung umfasst alle Grundstücke im Stadtgebiet Erftstadt. (2) Der durch den Grundstückseigentümer zu prüfende Bereich umfasst gemäß § 61 a Abs. 3 LWG NRW die auf seinem Grundstück im Erdreich oder unzugänglich verlegten Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser. Die Satzung gilt auch für Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage, abflusslosen Grube oder einer Druckentwässerung zuführen. Geprüft werden müssen durch den Grundstückseigentümer alle Bestandteile der privaten Abwasserleitung einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte sowie Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen, die in den Leitungsverlauf eingebaut sind. Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwassers aufgefangen und erkannt wird. (3) Führen zu prüfende Abwasserleitungen auch über fremde Grundstücke, so ist derjenige zur Dichtheitsprüfung auf dem fremden Grundstück verpflichtet, dessen Abwasser durchgeleitet wird. Eigentümer anderer Grundstücke, in denen diese Leitungen verlaufen, haben die Prüfung der Dichtheit und damit einhergehende Maßnahmen zu dulden (§ 61 a Abs. 3 Satz 2 LWG NRW). § 3 Durchführung und Frist für die Dichtheitsprüfung (1) Die erstmalige Dichtheitsprüfung bei bestehenden privaten Abwasseranlagen im Geltungsbereich dieser Satzung ist in dem Teilgebiet 1. Erp bis zum 31.12.2013 dem Teilgebiet 2. Friesheim bis zum 31.12.2014 dem Teilgebiet 3. Dirmerzheim bis zum 31.12.2015 dem Teilgebiet 4. Kierdorf bis zum 31.12.2015 dem Teilgebiet 5. Köttingen bis zum 31.12.2015 dem Teilgebiet 6. Blessem bis zum 31.12.2016 dem Teilgebiet 7. Borr bis zum 31.12.2016 dem Teilgebiet 8. Bliesheim bis zum 31.12.2017 dem Teilgebiet 9. Ahrem bis zum 31.12.2018 dem Teilgebiet 10. Herrig bis zum 31.12.2018 dem Teilgebiet 11. Konradsheim bis zum 31.12.2018 dem Teilgebiet 12. Scheuren bis zum 31.12.2018 dem Teilgebiet 13. Gymnich bis zum 31.12.2019 dem Teilgebiet 14. Niederberg bis zum 31.12.2020 dem Teilgebiet 15. Liblar mit Frauenthal bis zum 31.12.2021 dem Teilgebiet 16. Lechenich bis zum 31.12.2022 spätestens durchzuführen. (2) Bei Abwasserleitungen, die Schmutzwasser einer Kleinkläranlage oder abflusslosen Grube zu führen, ist die erstmalige Dichtheitsprüfung im Geltungsbereich dieser Satzung bis zum 31.12.2015 durchzuführen. (3) Bei der Durchführung der Dichtheitsprüfung sind die Vorgaben in § 4 dieser Satzung (Anforderungen an die Sachkundigen) zu beachten. Die Stadt unterrichtet, vertreten durch die Stadtwerke Erftstadt, die Grundstückseigentümer und bietet auch Hilfestellung durch Beratung an. (4) Innerhalb von zwei Monaten nach der Prüfung ist die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung vom Grundstückseigentümer oder dem sonst Pflichtigen nach § 61 a Abs. 3 LWG NRW der Stadt vorzulegen. (5) Die Dichtheitsprüfung ist nach den einschlägigen Normen durchzuführen. Bei neu errichteten oder erneuerten Abwasserleitungen ist grundsätzlich eine Prüfung mit Wasser oder Luft durchzuführen. (6) Die Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung sollte im Interesse des Grundstückseigentümers folgenden Inhalt aufweisen bzw. Unterlagen umfassen: 1. Lageplan mit einer Darstellung des Prüfobjektes (Straße, Hausnummer, Gebäudebezeichnung bei mehreren Gebäuden auf einem Grundstück, Darstellung der gesamten Abwasserleitungen mit eindeutiger Kennzeichnung der geprüften Leitungsbestandteile und deren Dimensionen [Längen und Nennweiten]); 2. Angabe der Prüfverfahren und Prüfmethoden (TV-Untersuchung, Wasser, Luft mit Angabe der beaufschlagten Drucks) und Angabe des angewandten technischen Regelwerks; 3. Beschreibung der Ergebnisse der Prüfung (bei der TV-Inspektion/durch Inaugenscheinnahme erkannte Schäden, festgestellter Wasserverlust bzw. Druckänderungen usw.) mit folgendem Inhalt: - Bestätigung, dass ein ordnungsgemäßer Anschluss vorliegt (kein Drainagewasseranschluss an den Schmutzwasser- oder Mischwasserkanal oder sonstiger Fehlanschluss z.B. Niederschlagswasser wird dem Schmutzwasserkanal zugeführt bzw. Schmutzwasser wird in den Regenwasserkanal eingeleitet); - Endergebnis der Prüfung der Leitung (dicht/undicht); wenn vorhanden, ist ein EDVgestütztes Prüfprotokoll beizulegen; - bei einer Untersuchung mit TV-Kamera ist ein Video-, eine CD-ROM oder eine DVD zu fertigen. 4. Datum der Prüfung; 5. Unterschrift des Sachkundigen, der die Prüfung durchgeführt hat. § 4 Anforderungen an die Sachkunde (1) Die Dichtheitsprüfung darf nur von Sachkundigen durchgeführt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde ergeben sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Natur, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 31.3.2009 (MinBl. 2009, S. 217) als Verwaltungsvorschrift nach § 61 a Abs. 6 Satz 1 LWG NRW. (2) Die Sachkunde von Sachkundigen wird nach Ziffer 3 der Verwaltungsvorschrift zu § 61 a LWG NRW durch folgende unabhängige Stellen festgestellt: - Industrie- und Handelskammern in NRW - Handwerkskammern des Westdeutschen Handwerkskammertags - Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen. Diese unabhängigen Stellen führen selbständig Listen über Sachkundige. Diese Listen werden vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes NRW (LANUV NRW) zu einer landesweiten Liste zusammengeführt (www.lanuv.nrw.de bzw. www.sadipa.nrw.de/sadipa ). (3) Erfüllen Personen, welche die Dichtheitsprüfung durchführen, nicht diese Anforderungen an die Sachkunde oder entspricht die Dichtheitsprüfungsbescheinigung nicht den Anforderungen in § 3 dieser Satzung wird die Bescheinigung über die Dichtheitsprüfung (§ 61 a Abs. 3 Satz 3 LWG NRW) von der Stadt nicht anerkannt. § 5 Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt, wer Abwasserleitungen nicht in der nach dieser Satzung festgelegten Frist auf Dichtigkeit prüfen lässt. Die Ordnungswidrigkeit wird mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. § 6 Inkrafttreten der Satzung Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW n. F. in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung beim Zustandekommen der Satzung (sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder Flächennutzungsplan) nach Ablauf eines Jahres nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt, wurde b) die Satzung, die sonstige ortsrechtliche Bestimmung oder der Flächennutzungsplan ist ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, nicht c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den …………………. (Dr. Rips) Bürgermeister