Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
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Datum
29.03.2011
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
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Alte Fassung
Neue Fassung
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
in der Fassung vom 18.01.2010
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt
in der Fassung vom ……………….
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 17.12.2009 aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994, (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.10.2007 (GV NW S.380), sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der derzeit gültigen Fassung, folgende Neufassungssatzung beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am ………………. aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994, (GV.NW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.10.2007 (GV NW S.380), sowie des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in
der derzeit gültigen Fassung, folgende Neufassungssatzung beschlossen:
§1
Allgemeines
(1) Die Verpflichtung der Gemeinde zur Abwasserbeseitigung nach § 18a (2)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 53 (1) sowie zur Abwasserabgabe
gemäß §§ 64 und 65 Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) erfüllt die Stadt Erftstadt durch die öffentliche Einrichtung
"Abwasserbeseitigung"
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht, den Anschluss- und Benutzungszwang sowie den
Bau und Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen regelt die Stadt nach Maßgabe dieser
Satzung.
(3) Die Errichtung der Abwasseranlagen, deren Erneuerung und Betrieb, die Erhebung und
Weiterleitung der Abwasserabgabe sowie die wirtschaftliche Führung überträgt die Stadt
gemäß § 107 (1) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen auf die
Stadtwerke Erftstadt; dort werden sie nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung
und im Rahmen der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt betrieben.
(4) Die Stadtwerke bestimmen die Art der Grundstücksentwässerung sowie deren zeitliche
Realisierung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
(5) Anschluss- und Benutzungsrecht sowie -zwang als hoheitliche Aufgabe richten sich nach
dieser Satzung.
Das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlage und den Stadtwerken ist ein
privatrechtlicher Vertrag, dessen Ausgestaltung sich nach den "Allgemeinen
Entsorgungsbedingungen für Abwasser" – AEB-A - richtet.
(6) In den Allgemeinen Entsorgungsbedingungen werden insbesondere festgelegt die
Einzelheiten über die Antragstellung, das Zustandekommen eines Entsorgungsvertrages,
die Art des Anschlusses und die Benutzung der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen sowie die Höhe der zu erhebenden laufenden und einmaligen Entgelte.
§2
Anschluss und Benutzungsrecht
(1) Jeder Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte eines im Gebiet der Stadt Erftstadt liegenden
Grundstückes (Anschlussberechtigte) ist unter Beachtung der Einschränkung in § 3
berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage angeschlossen wird (Anschlussrecht).
(2) Nach der betriebsfertigen Herstellung der Anschlussleitung hat der Anschlussberechtigte
unter Wahrung der Regelungen der AEB-A das Recht, die auf seinem Grundstück
anfallenden Abwässer im allgemeinen ohne jede Beschränkung zu jeder Tages- und
Nachtzeit in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten (Benutzungsrecht).
§3
Begrenzung des Anschlussrechts
(1) Das in § 2 (1) geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die an
eine Straße grenzen oder durch einen öffentlichen oder privaten Weg unmittelbar Zugang
zu einer Straße haben, in der bereits eine betriebsfertige Abwasserleitung vorhanden ist.
Die Herstellung neuer oder die Änderung bestehender Netzleitungen kann nicht verlangt
werden.
(2) Der Anschluss jeglicher Dränagen an das Kanalnetz ist unzulässig. Dränwasser muss
unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften beseitigt werden.
(3) In den nach dem Trennverfahren entwässerten Gebieten dürfen die Schmutz- und
Regenwässer nur den jeweils dafür bestimmten Leitungen zugeführt werden. In
Ausnahmefällen kann auf besondere Anordnung der Stadt zur besseren Spülung der
Schmutzwasserleitung das Regenwasser einzelner günstig gelegener Grundstücke an die
Schmutzwasserleitung angeschlossen werden.
(4) Soll durch Neubau oder Erweiterung von Gebäuden oder Hofflächen auf einem
Grundstück beim Bemessungsregen eine Wassermenge in den Kanal eingeleitet werden,
die bei der Aufstellung des Entwässerungsentwurfes nicht berücksichtigt wurde und
aufgrund der vorhandenen Kanalisation nicht eingeleitet werden kann, so hat der
Anschlussberechtigte das entsprechende Rückhaltevolumen auf dem eigenen Grundstück
auf seine Kosten zu errichten und zu unterhalten.
(5) Soweit die Vorflut eines Entwässerungsnetzes den Anschluss weiterer Regenwässer nicht
erlaubt, darf nur das Schmutzwasser der Gebäude angeschlossen werden. Die
Erschließung dieser Grundstücke ist folglich nur gesichert, wenn eine ordnungsgemäße
Beseitigung des Oberflächenwassers ohne Einleitung in den Kanal nachgewiesen wird.
(6) Gegen Rückstau des Abwassers aus dem Kanalnetz in die angeschlossenen
Grundstücke hat sich jeder Anschlussnehmer selbst zu schützen. Aus Schäden, die durch
Rückstau aus dem Abwassernetz entstehen, sind keine Ersatzansprüche an die Stadt
oder Stadtwerke gegeben.
(7) Alle Kanaleinläufe, die unmittelbar an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen
werden, müssen mit ihrer Oberkante mindestens in Höhe der Straßenkrone (=
Rückstaulinie) liegen. Kanaleinläufe, die tiefer als die Straßenkrone liegen, dürfen nur
mittels Hebeanlage, deren Druckrohre bis über Straßenkrone geführt werden müssen, an
die Abwasseranlage angeschlossen werden. Die Stadt kann in Einzelfällen auch doppelt
wirkende Absperrvorrichtungen zulassen, wobei die eine selbstständig abgesperrt und die
andere handbedienbar ist.
Die Rückstaulinie gilt nur bei einem Abstand der Gebäude bis zu 20 m vom Hauptkanal.
Darüber hinaus ist das Wasserspiegelgefälle des Anschlusskanals einzurechnen. Bei
Kanaleinläufen, bei denen eine Überflutung durch Rückstau nicht zu befürchten ist, kann
die Stadt Ausnahmen zulassen.
§4
Begrenzung des Benutzungsrechts
(1) Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, das Personal der (1) Abwässer, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, das Personal der
Abwasserbeseitigung gesundheitlich gefährdet oder geschädigt, die Abwasseranlagen
Abwasserbeseitigung gesundheitlich gefährdet oder geschädigt, die Abwasseranlagen
einschließlich der Kläranlage nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, einschließlich der Kläranlage nachteilig beeinflusst, die Schlammbehandlung, beseitigung und -verwertung beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verunreinigt werden
beseitigung und -verwertung beeinträchtigt oder Vorfluter schädlich verunreinigt werden
können, dürfen nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Stadt kann eine
können, dürfen nicht in die Abwasseranlagen eingeleitet werden. Die Stadt kann eine
Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer von ihrer Einleitung in den Kanal
Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer von ihrer Einleitung in den Kanal
dergestalt verlangen, dass insbesondere die Ableitung von Schwermetallen und toxischen
dergestalt verlangen, dass insbesondere die Ableitung von Schwermetallen und
Stoffen in vermeidbarer Größenordnung unterbleibt. Wenn die Beschaffenheit oder
toxischen Stoffen in vermeidbarer Größenordnung unterbleibt. Wenn die Beschaffenheit
Menge der Abwässer dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen Aboder Menge der Abwässer dies insbesondere im Hinblick auf den Betrieb der öffentlichen
wasseranlage erfordert, kann die Stadt auch eine Speicherung verlangen. Abwasser aus
Abwasseranlage erfordert, kann die Stadt auch eine Speicherung verlangen. Abwasser
gewerblichen und industriellen Betrieben müssen den Anforderungen hinsichtlich der Beaus gewerblichen und industriellen Betrieben müssen den Anforderungen hinsichtlich der
schaffenheit und Inhaltsstoffen des Arbeitsblattes A 115 der Abwassertechnischen
Beschaffenheit und Inhaltsstoffen des Arbeitsblattes A 115 der Deutschen Vereinigung
Vereinigung in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. in der jeweils gültigen Fassung entsprechen.
(2) In das Abwassernetz dürfen insbesondere nicht eingeleitet werden:
a) Stoffe, die die Leitung verstopfen oder verkleben bzw. Ablagerungen hervorrufen können wie Schutt, Asche, Dung, Müll, Kehricht, Sand, Glas, Kunststoffe, Schlacht- und
Küchenabfälle, Abfälle aus obst- und gemüseverarbeitenden Betrieben, auch wenn
diese Stoffe zerkleinert worden sind. Treber, Hefe und Schlämme aus Vorbehandlungsanlagen;
b) feuergefährliche, explosive, radioaktive und andere Stoffe, die das Abwassernetz
sowie das Personal der Abwasserbeseitigung gefährden können, wie Benzin, Benzol,
Fette, Öle, Karbid, Phenol;
c) schädliche oder giftige Abwässer, insbesondere solche, die Schwermetalle sowie
Cyanid und andere Giftstoffe in vermeidbarer Konzentration enthalten und solche, die
schädliche Ausdünstungen oder üble Gerüche verbreiten
die Baustoffe der Abwasseranlagen angreifen
den Betrieb der Entwässerungs- oder Abwasser- Reinigungsanlagen, insbesondere
den biologischen Teil und die Schlammbehandlung, stören oder erschweren können;
wärmer als 35° C sind;
einen pH-Wert unter 6,5 oder über 9,5 haben;
mehr als 20 mg/l unverseifbare Kohlenwasserstoffe enthalten;
Kohlensäure, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxyd u.ä. in schädlicher Konzentration
enthalten; entsprechendes gilt bei Reaktionen von Säuren mit Sulfiden und
Hypochloriden;
d) Abwässer aus Ställen, Dunggruben, Silosickersaft, Molke, Blut;
e) pflanzen- und bodenschädliche Abwässer.
(3) Wenn gefährliche oder schädliche Stoffe in die Abwasseranlage gelangen (z.B. Auslaufen
von Behältern, Betriebsstörungen), so ist die Stadt unverzüglich zu benachrichtigen.
(4) Betriebe, bei denen die Ableitung schädlicher Abwässer zu vermuten ist, haben
regelmäßig nach näherer Aufforderung durch die Stadt über die Art und die
Beschaffenheit ihrer Abwässer sowie über deren Menge Auskunft zu geben und die dazu
erforderlichen technischen Einrichtungen, insbesondere Messeinrichtungen, vorzuhalten.
Im Einzelfall können auf Kosten des Einleiters Abwasseranalysen eines anerkannten Prüfinstitutes verlangt werden. Die Stadt ist berechtigt, derartige Abwasseranalysen auch
selbst vorzunehmen bzw. vornehmen zu lassen.
(5) Betriebe und Haushaltungen, in denen Benzin, Benzol, Öle oder Fette anfallen, haben
Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen
(Abscheider). Für Art und Einbau dieser Abscheider sind die jeweils geltenden DIN-Vorschriften maßgebend. Die Entleerung der Abscheider muss in regelmäßigen Abständen
und bei Bedarf erfolgen. Das Abscheidegut ist vorschriftsmäßig zu beseitigen und darf an
keiner anderen Stelle dem Abwassernetz zugeführt werden. Der Anschlussberechtigte ist
für jeden Schaden haftbar, der durch eine verabsäumte Entleerung des Abscheiders
entsteht.
(6) Wenn die Art des Abwassers sich ändert oder seine Menge sich wesentlich erhöht, hat
jeder Anschlussnehmer dieses unaufgefordert und unverzüglich der Stadt mitzuteilen und
die erforderlichen Angaben zu machen. Auf Verlangen hat er die Unschädlichkeit des
Abwassers nachzuweisen.
(7) Reichen die vorhandenen Abwasseranlagen für die Aufnahme oder Reinigung des
veränderten Abwassers oder der erhöhten Abwassermenge (Abs.6) nicht aus, so behält
sich die Stadt vor, die Aufnahme dieser Abwässer zu versagen; dies gilt jedoch nicht,
wenn der Anschlussnehmer sich bereit erklärt, zusätzlich den Aufwand für die Erweiterung
der Abwasseranlagen und die erhöhten Betriebs- und Unterhaltungskosten zu tragen. §
53 LWG bleibt unberührt.
§5
Anschlusszwang
(1) Jeder Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Anschlussrechtes sein
Grundstück an die bestehende öffentliche Abwasseranlage dann anschließen zu lassen,
sobald es bebaut oder mit der Bebauung begonnen ist. Die Stadt bestimmt und gibt in
geeigneter Form bekannt, welche Straßen oder Ortsteile mit einer betriebsfertigen
Abwasseranlage versehen sind und für die der Anschlusszwang nach Maßgabe dieser
Vorschrift wirksam geworden ist. Alle für den Anschluss in Frage kommenden
Anschlussberechtigten haben ihre Grundstücke mit den zur ordnungsgemäßen
Entwässerung erforderlichen Einrichtungen zu versehen und innerhalb zwei Monate nach
Bekanntmachung anzuschließen.
(2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grundstücken verlangen oder
zulassen, wenn besondere Gründe (z.B. das Auftreten von Missständen) oder das
öffentliche Interesse dies erfordern.
(3) Bei Neu- und Umbauten muss der Anschluss vor der Fertigstellung des Bauvorhabens
bzw. der Benutzung des Baues ausgeführt sein.
(4) Werden an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die noch nicht mit
Abwasserleitungen ausgestattet sind, Neubauten errichtet, so sind alle Einrichtungen für
den späteren Anschluss vorzubereiten; das gleiche gilt, wenn in bereits bestehenden
Bauten die vorhandenen Abwassereinrichtungen wesentlich geändert oder neu angelegt
werden sollen.
(5) Wird das Abwassernetz nachträglich für die Ableitung von nicht vorgeklärtem
Schmutzwasser eingerichtet, so müssen die erforderlichen Arbeiten auf dem
angrenzenden Grundstück innerhalb von zwei Monaten ausgeführt sein.
(6) Besteht für die Ableitung der Abwässer zur Straßeneinleitung kein natürliches Gefälle, so
kann die Stadt zur ordnungsgemäßen Entwässerung des Grundstückes den Einbau und
Betrieb einer Pumpe bzw. Abwasserhebeanlage durch den Anschlussberechtigten
verlangen.
(7) Die Abwasseranlage der Anschlussberechtigten hat den Regeln der Technik zu
entsprechen.
§6
Benutzungszwang
(1) Der Anschlussberechtigte ist verpflichtet, im Rahmen seines Benutzungsrechtes
sämtliche auf dem Grundstück anfallenden Abwässer - mit Ausnahme der im § 4
ausgeschlossenen Abwässer - durch eine Anschlussleitung in das öffentliche Abwassernetz nach den Bestimmungen dieser Satzung einzuleiten. Für die Regenwässer gilt dies
nur, soweit sie nicht für eigene Zwecke verwendet werden.
(2) Die zur Entwässerung dienenden Einrichtungen dürfen für andere Zwecke nicht benutzt
werden.
(3) Auf Grundstücken, deren Abwässer in das Leitungsnetz abgeleitet werden können, dürfen
behelfsmäßige Abwasseranlagen, Abortgruben usw. nicht mehr angelegt werden, es sei
denn, dass Befreiung gem. § 7 erteilt wird.
(4) Die aus dem Benutzungszwang sich ergebenden Verpflichtungen sind von allen
Bewohnern der Grundstücke zu beachten. Auf Verlangen der Stadt haben die
Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten die zur Einhaltung der Benutzungsvorschrift erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
§7
Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Der Anschlussverpflichtete kann auf schriftlich zu begründenden Antrag vom Anschlussund Benutzungszwang widerruflich oder für eine bestimmte Zeit befreit werden, wenn die
Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges eine unzumutbare Härte
darstellen würde und die Befreiung mit den wasserrechtlichen Vorschriften vereinbar ist.
(2) Dem Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sind Pläne beizufügen,
aus denen ersichtlich ist, wie die Abwässer beseitigt werden sollen.
(3) Die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang sowie dessen Versagung wird in
einem schriftlichen Bescheid der Stadt ausgesprochen. Die Befreiung kann widerrufen
werden, wenn die bei der Erteilung zugrunde gelegten Voraussetzungen sich geändert
haben.
(4) Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang entbindet den Befreiten nicht von
der Verpflichtung, für die Beseitigung gesundheitsgefährdender Missstände zu sorgen.
§8
Grundstückskläreinrichtungen
(1) Grundstückskläreinrichtungen,
wie
Kleinkläranlagen,
Auffanggruben,
Untergrundverrieselungs- und Sickeranlagen sind nur zulässig, wenn ihre Errichtung nach
wasserrechtlichen Vorschriften unbedenklich ist.
Ihre Genehmigung richtet sich im übrigen nach den Vorschriften der Bauordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen in ihrer neuesten Fassung. Die Genehmigung wird auf
jederzeitigen Widerruf erteilt.
(2)
Entsprechen
bereits
zugelassene
Grundstückskläreinrichtungen
nicht
den
wasserrechtlichen Vorschriften, so hat der Anschlussberechtigte innerhalb einer
angemessenen Frist sicherzustellen, dass entsprechende Auflagen erfüllt werden.
(3) Grundstückskläreinrichtungen nach näherer Bestimmung der Stadt müssen angelegt
werden, wenn
a) eine Befreiung vom Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage erteilt ist (§ 7 i.V.m.
§ 53 LWG);
b) wenn in die Abwasserleitung Schmutzwasser nicht eingeleitet werden darf, sondern
auf dem Grundstück zurückgehalten werden muss. In diesem Falle darf der Überlauf
aus der Grundstückskläreinrichtung nur ausnahmsweise und auch nur dann an die
Netzleitung angeschlossen werden, wenn das Abwasser entsprechend dem genehmigten Entwurf unschädlich gemacht worden ist. In diesen Fällen kann der Anschluss von
Niederschlagswasser binnen zweier Monate nach betriebsfertiger Herstellung der
Netzleitung verlangt werden.
(4) Bei einem nachträglichen Anschluss des Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage
(§ 5 Abs. 5) hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten binnen einer Frist von zwei
Monaten nach dem Anschluss alle bestehenden oberirdischen und unterirdischen Abwassereinrichtungen, insbesondere Gruben, Schlammfänge, Sickeranlagen, alte Kanäle,
soweit sie nicht Bestandteil der neuen Anlage geworden sind, außer Betrieb zu setzen, zu
entleeren, zu reinigen und zu beseitigen bzw. ordnungsgemäß zu verfüllen.
(5) Für den ordnungsgemäßen Betrieb von Grundstückskläreinrichtungen sowie für ihre einwandfreie Unterhaltung, ständige Wartung und Reinigung ist der Anschlussberechtigte
verantwortlich. Für Betrieb und Wartung sind die geltenden Vorschriften zu befolgen. Die
Stadt ist berechtigt, die Anlage und den Betrieb zu überwachen und die Einhaltung der bei
der Genehmigung erteilten Auflagen und Bedingungen zu überprüfen.
Bei Verstoß gegen diese Auflagen und Bedingungen sowie bei Verstoß gegen
wasserrechtliche Vorschriften ist die Stadt berechtigt, die Anlagen auf Kosten des
Anschlussberechtigten selbst zu betreiben.
(6) Die Stadt behält sich vor, die laufende Entleerung der Gruben sowie die Abfuhr des
Schlammes auf Kosten des Anschlussberechtigten selbst durchzuführen oder durch einen
Dritten durchführen zu lassen.
(7) Die Vorschriften in §§ 2 und 3 über Anschluss- und Benutzungsrecht und -zwang gelten für
Grundstückskläreinrichtungen sinngemäß.
§9
Betretungsrecht
§ 9 (neu eingefügt)
Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen
(1) Die Stadt ist berechtigt, die Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen. Den damit (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des §
beauftragten Personen ist zu allen Teilen der Grundstücksentwässerungsanlagen Zutritt
61a Abs. 3 bis Abs. 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt
zu gewähren. Grundstückseigentümer und Besitzer sind verpflichtet, die Überprüfungen
eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus
zu dulden und dabei Hilfe zu leisten. Sie haben den zur Prüfung des Abwassers
§ 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonderten Satzung der Stadt Erftstadt.
notwendigen Einblick in die Betriebsvorgänge zu gewähren und die sonst erforderlichen
Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW
durchgeführt werden.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat sie der Grundstückseigentümer
unverzüglich zu beseitigen.
§ 10 (bisher § 9)
Betretungsrecht
(3) Die Stadt kann vom Grundstückseigentümer oder Besitzer jederzeit Auskünfte und Erklärungen über alle mit der Abwasserbeseitigung ihrer Grundstücke zusammenhängenden
Fragen, insbesondere zu Art und Umfang des Abwassers und seiner Entstehung
verlangen.
§ 10
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
§ 11 (bisher § 10)
Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
(1) Die Stadtwerke Erftstadt werden das gesplittete Abwasserentgelt zum 01.01.2010
einführen, d.h. das bisherige Abwasserentgelt wird in ein Schmutz- und ein Niederschlagswasserentgelt aufgeteilt. Die Berechnungsgrundlage des Schmutzwasseranteils
wird auf dem Frischwasserbezug und die des Niederschlagswasseranteils auf der
bebauten und befestigten Fläche eines Grundstücks basieren.
(2) Hierzu müssen sämtliche abflusswirksamen Flächen grundstücksbezogen erfasst
werden. (siehe Merkblatt). Die Entgelt- und Abgabenpflichtigen haben somit alle
für die Berechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sowie Daten und
Unterlagen zu überlassen. Die Berechnungsgrundlage ergibt sich aus der
Ermittlung mittels Überfliegung des gesamten Stadtgebiets mit anschließender
Digitalisierung der Luftbildaufnahmen. Die so ermittelten entgeltwirksamen
Flächen werden den Entgelt- und Abgabepflichtigen mittels Erhebungsbogen
zugestellt. Im Falle des nicht Übereinstimmens der festgestellten Daten mit der
Örtlichkeit, hat der Kunde den Erhebungsbogen unter Hinzufügung etwaiger
Nachweise, in korrigierter Form und unentgeltlich den Stadtwerken zukommen zu
lassen. Die bei der Ermittlung gesammelten Daten werden bei der Stadt auf
Dauer gespeichert, da sie die Grundlage der wiederkehrenden Veranlagung zu
einem
Niederschlagswasserentgelt
bilden.
Zugriffsbefugt
sind
dabei
ausschließlich die mit der ‚Abwasserveranlagung befassten Bediensteten der
Stadt. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung ist von den Entgelt- und Abgabenpflichtigen zu dulden. Sie
haben auch zu dulden, dass Beauftragte der Stadt das Grundstück betreten, um
die Bemessungsgrundlagen festzustellen oder zu überprüfen.
(3) Wird die Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Grundstücksfläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies der
Stadt/Gemeinde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Veränderung
anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt Absatz 2 entsprechend. Die
veränderte Größe der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten
Grundstücksfläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die
Änderungsanzeige durch den Entgeltpflichtigen der Stadt zugegangen ist.
§ 11
Zwangsmaßnahmen
§ 12 (bisher § 11)
Zwangsmaßnahmen
Für Zwangsmaßnahmen aufgrund dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23.07.1957 (GV NW S. 216/SGV NW 2010) in seiner
jeweiligen Fassung.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
§ 13 (bisher § 12)
Ordnungswidrigkeiten
Vorsätzliche und fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die §§ 3 (2) und (3), 4 (1), (2), (3) und
(5), 5 (7), 6 (1), (2) und (3) sowie 8 (2), (3) und (4) dieser Satzung können mit Bußgeld
geahndet werden. Die Geldbuße beträgt mindestens 5,00 €, höchstens jedoch 500,00 € bei
vorsätzlichen Zuwiderhandlungen und höchstens 250,00 € bei fahrlässigen Zuwiderhandlungen. Unberührt hiervon bleibt die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 161 des
Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, in der jeweils gültigen Fassung, die mit
einer entsprechenden Geldbuße geahndet werden können. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der neuesten Fassung.
Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der
Bürgermeister.
§ 13
Inkrafttreten
§ 14 (bisher § 13)
Inkrafttreten
(1) Die Neufassung dieser Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Die Neufassung dieser Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die Neufassung
bekanntgemacht.
der
Abwassersatzung
der
Stadt
Erftstadt
Bekanntmachungsanordnung
wird
hiermit
öffentlich Die Neufassung
bekanntgemacht.
der
Abwassersatzung
der
Stadt
Erftstadt
wird
hiermit
öffentlich
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden kann, es sei denn:
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden kann, es sei denn:
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden;
c) der Stadtdirektor hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 18.01.2010
gez. Dr. Rips
Bürgermeister
Erftstadt, den ………………….
gez. Dr. Rips
Bürgermeister