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Beschlussvorlage (Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997; hier: 3. Änderungssatzung )

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Datum
09.09.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997;
hier: 3. Änderungssatzung ) Beschlussvorlage (Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997;
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 04.08.2008 - Der Bürgermeister Az: Nr. der Ratsdrucksache: 1371 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 04.09.2008 Rat 09.09.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997; hier: 3. Änderungssatzung __________________________________________________________________________ Berichterstatter: __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1371 Die Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 wurde letztmalig durch die Zweite Änderungssatzung am 11.11.2006 geändert. Am 31.12.2007 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten . Deshalb hat der Städteund Gemeindebund in Abstimmung mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, sowie der Kommunal- und Abwasserberatung die Mustersatzung überarbeitet. Die Änderungen fließen nun in die 3. Satzung zur Änderung der Entwässerungssatzung ein. Die geänderten Paragraphen bzw. Absätze sind jeweils in ihrer Alt- und Neufassung gegenübergestellt: Alt: Neu: §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser §5 Anschlussrecht für Niederschlagswasser (1) keine Änderung (2) keine Änderung (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG Gebrauch macht. (1) keine Änderung (2) keine Änderung (3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG Gebrauch macht. (4) keine Änderung (4) keine Änderung § 14 Zustimmungsverfahren Erläuterung: Durch diese Änderung ist sichergestellt, dass die Stadt bei einem Verzicht (ganz oder teilweise) auf die Abwasserüberlassung trotzdem einen Kanalanschlussbeitrag erheben kann, wenn z.B. ein Regenwasserkanal vor dem Grundstück verlegt ist. § 14 Zustimmungsverfahren (1) Die Herstellung oder (1) Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zubedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese stimmung der Stadt. Diese ist rechtzeitig, spätestens jeist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der doch vier Wochen vor der Durchführung der AnDurchführung der Anschlussarbeiten zu beanschlussarbeiten zu beantragen.Eine Zustimmung tragen. Besteht Anschlusswird erst dann erteilt, wenn und Benutzungszwang an eine Abnahme des Andie öffentliche Abwasserschlusses durch die Stadt anlage, gilt der Antrag mit an der offenen Baugrube erder Aufforderung der folgt ist. Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt an der offenen Baugrube erfolgt ist. (2) keine Änderung (2) keine Änderung Die nach Satz 1 erforderliche Zustimmung gilt jetzt nach Satz 2 in den Fällen als eingeholt, in denen die Stadt zur Herstellung des Anschlusses auffordert z.B. bei Durchsetzung des Anschlussund Benutzungszwangs. Seite 3 von Ratsdrucksache 1371 § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 bis 6 der Bauordnung für das Land NRW vom 01.03.2000 (BauO NRW (GV NRW S. 255). (2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch von der Stadt zugelassene Sachkundige oder von der Stadt selbst durchgeführt werden. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Punkte 1 bis 10 keine Änderung Punkt 11. § 16 Abs. 2 Keine Änderung § 15 Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen (1) Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs. 3 bis 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW sowie einer gesonderten Satzung der Stadt § 61 a LWG NRW regelt die Maßgaben für private Abwasseranlagen. Die früher hierfür gültigen Rechtsnormen in der Bauordnung NRW wurden ersatzlos aufgehoben und in das LWG überführt. (2) Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW durchgeführt werden. § 61 a Abs. 6 LWG sagt, dass in einer Rechtsverordnung der obersten Wasserbehörde Anforderungen an die Sachkunde festgelegt werden können. Geschieht dies nicht, ist die Stadt verpflichtet, Anforderungen selbst zu definieren. Es ist in Kürze mit dem Erscheinen einer entsprechenden Verordnung zu rechnen. § 21 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Punkte 1 bis 10 keine Änderung Punkt 11 wird Punkt 12 Neuer Punkt 11 erhält dann folgende Fassung: 11. § 15 Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder bei bestehenden AbwasserLeitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt. Punkt 12 wird Punkt 13 Seite 4 von Ratsdrucksache 1371 Punkt 12 § 18 Abs. 3 (2) keine Änderung (3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 und 2 können mit einer Gedbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. (2) keine Änderung (3) Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet. Die Regelung in der Neufassung ist durch die Änderung des Verbes „können“ in „werden“ bestimmender geworden. Die 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung ist als Anlage 1 zu dieser RD beigefügt. 2. Rechtliche Würdigung Aufgrund der Änderungen des Landeswassergesetzes zum 31.12.2007 ist zwingend eine Satzungsänderung erforderlich. 3. Finanzielle Auswirkungen Keine 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen s. vorgeschlagene Satzungsänderung 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu RD-Nr. 1371 vorliegenden Entwurfs beschlossen.