Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
20 kB
Datum
09.09.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 04.08.2008
- Der Bürgermeister Az:
Nr. der Ratsdrucksache: 1371
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
04.09.2008
Rat
09.09.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997;
hier: 3. Änderungssatzung
__________________________________________________________________________
Berichterstatter:
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Rat
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1371
Die Entwässerungssatzung der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 wurde letztmalig durch die
Zweite Änderungssatzung am 11.11.2006 geändert.
Am 31.12.2007 ist das neue Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten . Deshalb hat der Städteund Gemeindebund in Abstimmung mit dem Innenministerium, dem Ministerium für Umwelt,
Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, sowie der Kommunal- und Abwasserberatung
die Mustersatzung überarbeitet. Die Änderungen fließen nun in die 3. Satzung zur Änderung der
Entwässerungssatzung ein.
Die geänderten Paragraphen bzw. Absätze sind jeweils in ihrer Alt- und Neufassung
gegenübergestellt:
Alt:
Neu:
§5
Anschlussrecht für
Niederschlagswasser
§5
Anschlussrecht für
Niederschlagswasser
(1) keine Änderung
(2) keine Änderung
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers ausgeschlossen,
wenn die Stadt von der
Möglichkeit des § 53 Abs.
3 a Satz 2 LWG Gebrauch
macht.
(1) keine Änderung
(2) keine Änderung
(3) Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die Stadt
von der Möglichkeit des
§ 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG
Gebrauch macht.
(4) keine Änderung
(4) keine Änderung
§ 14
Zustimmungsverfahren
Erläuterung:
Durch diese Änderung ist
sichergestellt, dass die Stadt
bei einem Verzicht (ganz oder
teilweise)
auf
die
Abwasserüberlassung trotzdem
einen
Kanalanschlussbeitrag
erheben kann, wenn z.B. ein
Regenwasserkanal vor dem
Grundstück verlegt ist.
§ 14
Zustimmungsverfahren
(1) Die Herstellung oder
(1) Die Herstellung oder
Änderung des Anschlusses
Änderung des Anschlusses
bedarf der vorherigen Zubedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt. Diese
stimmung der Stadt. Diese
ist rechtzeitig, spätestens jeist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der
doch vier Wochen vor der
Durchführung der AnDurchführung der Anschlussarbeiten zu beanschlussarbeiten zu beantragen.Eine Zustimmung
tragen. Besteht Anschlusswird erst dann erteilt, wenn
und Benutzungszwang an
eine Abnahme des Andie öffentliche Abwasserschlusses durch die Stadt
anlage, gilt der Antrag mit
an der offenen Baugrube erder Aufforderung der
folgt ist.
Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt.
Eine Zustimmung
wird erst dann erteilt, wenn
eine Abnahme des Anschlusses durch die Stadt
an der offenen Baugrube erfolgt ist.
(2) keine Änderung
(2) keine Änderung
Die nach Satz 1 erforderliche
Zustimmung gilt jetzt nach Satz
2 in den Fällen als eingeholt, in
denen die Stadt zur Herstellung
des Anschlusses auffordert z.B.
bei
Durchsetzung
des
Anschlussund
Benutzungszwangs.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1371
§ 15
Dichtheitsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Dichtheitsprüfung
privater Abwasserleitungen
gelten die Bestimmungen
des § 45 Abs. 3 bis 6 der
Bauordnung für das Land
NRW vom 01.03.2000
(BauO NRW (GV NRW
S. 255).
(2) Die Dichtheitsprüfungen
dürfen nur durch von der
Stadt zugelassene Sachkundige oder von der Stadt
selbst durchgeführt werden.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Punkte 1 bis 10 keine
Änderung
Punkt 11. § 16 Abs. 2
Keine Änderung
§ 15
Dichtheitsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen
(1) Für die Dichtheitsprüfung
privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a
Abs. 3 bis 7 LWG NRW.
Für welche Grundstücke
und zu welchem Zeitpunkt
eine Dichtheitsprüfung bei
privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist,
ergibt sich aus § 61 a Abs.
3 bis 6 LWG NRW sowie
einer gesonderten
Satzung der Stadt
§ 61 a LWG NRW regelt die
Maßgaben
für
private
Abwasseranlagen. Die früher
hierfür gültigen Rechtsnormen
in der Bauordnung NRW
wurden ersatzlos aufgehoben
und in das LWG überführt.
(2) Die Dichtheitsprüfungen
dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs.
6 LWG NRW durchgeführt werden.
§ 61 a Abs. 6 LWG sagt, dass
in einer Rechtsverordnung der
obersten
Wasserbehörde
Anforderungen
an
die
Sachkunde festgelegt werden
können. Geschieht dies nicht,
ist die Stadt verpflichtet,
Anforderungen
selbst
zu
definieren.
Es ist in Kürze mit dem
Erscheinen
einer
entsprechenden Verordnung zu
rechnen.
§ 21
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
Punkte 1 bis 10 keine
Änderung
Punkt 11 wird Punkt 12
Neuer Punkt 11 erhält
dann folgende Fassung:
11. § 15
Abwasserleitungen nicht
nach § 61 a Abs. 4 LWG
NRW bei deren Errichtung
oder Änderung oder bei
bestehenden AbwasserLeitungen bis zum
31.12.2015 auf Dichtigkeit
prüfen lässt.
Punkt 12 wird Punkt 13
Seite 4 von Ratsdrucksache 1371
Punkt 12 § 18 Abs. 3
(2) keine Änderung
(3) Ordnungswidrigkeiten nach
Abs. 1 und 2 können mit
einer Gedbuße bis zu
50.000 € geahndet werden.
(2) keine Änderung
(3) Ordnungswidrigkeiten
nach dem Absatz 1 und 2
werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet.
Die
Regelung
in
der
Neufassung ist durch die
Änderung des Verbes „können“
in
„werden“
bestimmender
geworden.
Die 3. Änderungssatzung zur Entwässerungssatzung ist als Anlage 1 zu dieser RD beigefügt.
2. Rechtliche Würdigung
Aufgrund der Änderungen des Landeswassergesetzes zum 31.12.2007 ist zwingend eine
Satzungsänderung erforderlich.
3. Finanzielle Auswirkungen
Keine
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
s. vorgeschlagene Satzungsänderung
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung – der Stadt Bad
Münstereifel vom 25.06.1997 wird in der Fassung des als Anlage 1 zu RD-Nr. 1371 vorliegenden
Entwurfs beschlossen.