Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
10 kB
Datum
09.09.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Beschlussvorlage 1371
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3. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den
Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Entwässerungssatzung- der Stadt
Bad Münstereifel vom 25.06.1997
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom
09.10.2007 (GV Nr. 2007 S. 380) sowie der §§ 51 ff des Wassergesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV NRW 1995, S. 926), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11.12.2007 (GV NRW 2007, S. 708ff), hat der Rat der Stadt Bad
Münstereifel in seiner Sitzung am_________ die folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung über
die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –
Entwässerungssatzung – der Stadt Bad Münstereifel vom 25.06.1997 beschlossen:
§1
§ 5 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
(3)
„Darüber hinaus ist der Anschluss des Niederschlagswassers nicht ausgeschlossen, wenn die
Stadt von der Möglichkeit des § 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW Gebrauch macht.“
§2
§ 14 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
(1)
„Die Herstellung oder Änderung des Anschlusses bedarf der vorherigen Zustimmung der Stadt.
Diese ist rechtzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vor der Durchführung der Anschlussarbeiten
zu beantragen. Besteht Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Abwasseranlage,
gilt der Antrag mit der Aufforderung der Stadt den Anschluss vorzunehmen, als gestellt. Eine
Zustimmung wird erst dann erteilt, wenn eine Abnahme des Anschlusses an die Stadt an der
offenen Baugrube erfolgt ist.“
§3
§ 15 erhält folgende Fassung:
( 1)
„Für die Dichtheitsprüfung privater Abwasserleitungen gelten die Bestimmungen des § 61 a Abs.
3 bis 7 LWG NRW. Für welche Grundstücke und zu welchem Zeitpunkt eine Dichtheitsprüfung
bei privaten Abwasserleitungen durchzuführen ist, ergibt sich aus § 61 a Abs. 3 bis 6 LWG NRW
sowie einer gesonderten Satzung der Stadt.
(2)
Die Dichtheitsprüfungen dürfen nur durch Sachkundige nach § 61 a Abs. 6 LWG NRW
durchgeführt werden.“
Anlage zur Beschlussvorlage 1371
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§4
§ 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Punkt 11 wird Punkt 12.
b) Als neuer Punkt 11 wird eingefügt:
„11. § 15
Abwasserleitungen nicht nach § 61 a Abs. 4 LWG NRW bei deren Errichtung oder Änderung oder
bei bestehenden Abwasserleitungen bis zum 31.12.2015 auf Dichtigkeit prüfen lässt.“
c) Der bisherige Punkt 12 wird Punkt 13.
d) Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Ordnungswidrigkeiten nach dem Absatz 1 und 2 werden mit einer Geldbuße bis zu 50.000 €
geahndet.“
§5
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.