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Beschlussvorlage (Umsetzung des § 61 a LWG NW; hier: Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
04.09.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Beschlussvorlage (Umsetzung des § 61 a LWG NW;
hier: Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen) Beschlussvorlage (Umsetzung des § 61 a LWG NW;
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 30.07.2008 - Der Bürgermeister Az: Nr. der Ratsdrucksache: 1368 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 04.09.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Umsetzung des § 61 a LWG NW; hier: Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen __________________________________________________________________________ Berichterstatter: __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke @GRK2@ ( @GRK3@ ( @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1368 1. Sachverhalt: Rechtliche Grundlagen Zum 31.12.2007 wurden die Vorschriften über private Abwasserleitungen aus dem Baurecht ( § 45 BauO NRW) ins Wasserrecht (§ 61 a LWG NRW) überführt. Sie lauten wie folgt (auszugsweise): Abs. 1 Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum Reinigen eingerichtet sein. Abs. 2 Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich vorzuschreiben. Abs. 3 Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. ......Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen. Abs. 4 Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden. Abs. 5 Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Absatz 4 Satz 1 festlegen, 1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1 a oder in einem gesonderten Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder 2. wenn die Gemeinde für abgegrenzete Teile ihres Gebietes die Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft. Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach Abs. 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und 1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden oder 2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden. ........Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Allgemeine Erläuterungen der gesetzlichen Vorschriften: Grundsätzlich ist eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen, Ausnahmen bestehen nur für Leitungen zur getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser, Leitungen in Schutzrohren und Leitungen, die nicht im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind. Bei der Neuerrichtung von Abwasseranlagen ist eine sofortige Prüfung nach der Errichtung erforderlich. Bestehende Abwasseranlagen sind bei einer Änderung sofort, im übrigen bis spätestens zum 31.Dezember 2015 zu überprüfen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1368 Satzungen zur Fristverkürzung müssen von der Gemeinde für Wasserschutzgebiete erlassen werden, für • Leitungen für häusliches Abwasser und Errichtung vor 1965 • Leitungen für gewerbliches/industrielles Abwasser und Errichtung vor 1990. Diese Regelung entspricht den bisherigen Voraussetzungen für die erstmalige Prüfung bis 31.12.2005 nach § 45 Bauordnung NRW. Gemeinden sollen (=müssen, sofern keine besonderen Gründe ein Abweichen rechtfertigen) abweichende Zeiträume (Verlängerung oder Verkürzung) durch Satzungsregelung vorschreiben bei Sanierungsmaßnahmen nach Abwasserbeseitigungskonzept, Kanalsanierungskonzept, Fremdwassersanierungskonzept oder bei Durchführen der Untersuchungen im Rahmen der Selbstüberwachungspflichten (Selbstüberwachungsverordnung Kanal). Abweichende Fristen (Verkürzung oder Verlängerung) sind in den Fällen angebracht, in denen beispielsweise öffentliche Leitungen saniert werden und festgestellt wurde, dass auch die privaten Leitungen einer Sanierung bedürfen. Dadurch kann auch eine ggfls. auftretende Fremdwasserpoblematik besser bewältigt werden. Eine Verlängerung ist möglicherweise dann sinnvoll, wenn beabsichtigt ist, die Kanalleitung einer bestimmten Straße zu einem späteren Zeitpunkt zu sanieren. Es macht dann wenig Sinn, wenn die Privatleitung bis zur Grundstücksgrenze saniert wird, die von der Grundstücksgrenze bis zum Kanal, die im öffentlichen Eigentum steht, jedoch nicht. Dem Grundstückseigentümer obliegt die Pflicht zur Prüfung seiner Abwasserleitungen auf Dichtheit und die Pflicht zur Beachtung der Fristen. Er ist zur Prüfung seiner gesamten Leitung verpflichtet, auch wenn sie über ein fremdes Grundstück führt. Der andere Grundstückseigentümer hat dann eine Duldungspflicht. Über die von einem Sachverständigen durchgeführte Prüfung ist eine Bescheinigung auszustellen, die der Grundstückseigentümer aufzubewahren und auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen hat. Außerdem ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, die betreffenden Leitungen bei Undichtigkeiten zu sanieren. Die Gemeinde ist zum Erlass von Satzungen in den gesetzlich geforderten Fällen verpflichtet. Ihr obliegt auch die Unterrichtung und Beratung der Eigentümer. Solange die oberste Wasserbehörde (=zuständiges Ministerium) noch keine Verwaltungsvorschrift erlassen hat, muss die Gemeinde Anforderungen an die Sachkundigen aufstellen. In den satzungsrechtlich geregelten Fällen muss die Gemeinde die Vorlage der Dichtheitsprüfungen nachhalten und bei Nichtvorlage ein ordnungsrechtliches Vorgehen (Bußgeld) in die Wege leiten. Aufgrund ihrer Anstaltsgewalt (abgeleitet aus dem Recht, die öffentliche Anlage betreiben zu dürfen und der Entwässerungssatzung) ist sie berechtigt und verpflichtet, Sanierungsverfügungen zu erlassen. Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Diese Leistungen sind gebührenfähig und die Kosten fließen in die Gebührenbedarfsberechnung ein. Die Kosten der Dichtheitsprüfung und einer erforderlichen Sanierung trägt der Eigentümer. Es besteht ggf. eine Fördermöglichkeit über das Investitionsprogramm Abwasser 2007, Förderbereich 6.3. Dieses Förderprogramm läuft am 31.12.2011 aus, so dass bei einer späteren Sanierung nach derzeitigem Stand keine öffentliche Förderung gewährt wird. Weitere Einzelheiten hierzu können in der Sitzung mündlich vorgetragen werden. Entsprechend der Bußgeldregelung des § 161 Nr. 14a LWG NRW liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, wenn der Eigentümer seine Abwasserleitung nicht nach den vorgegebenen Fristen (LWG oder Satzung) prüfen lässt. Diese Ordnungswidrigkeit wird entsprechend den in der Entwässerungssatzung enthaltenen Regelungen geahndet. Vorläufig betroffene Bereiche in den Jahren 2009/2010 Gemäß § 61 LWG NRW besteht für die Stadt eine Verpflichtung, Abwasseranlagen (umfasst lt. § 58 Abwasserkanäle und Abwasserbehandlungsanlagen) auf ihren Zustand, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Als Ergänzung hierzu wurde deshalb von der obersten Wasserbehörde die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüVKan) herausgegeben. Seite 4 von Ratsdrucksache 1368 Im Rahmen dieser gesetzlichen Verpflichtung müssen die öffentlichen Abwasserkanäle regelmäßig untersucht und überprüft werden. Dabei festgestellte Schäden werden klassifiziert und je nach Klassifizierung müssen die Schäden mehr oder weniger schnell repariert und beseitigt werden. Dies geschieht laufend und im Wirtschaftsplan werden hierfür entsprechende Haushaltsmittel bereitgestellt. So auch im laufenden Wirtschaftsplan für folgende Ortsteile bzw. Straßen: Esch, Mahlberg, hier die Straßen „Breite Straße Michelsbergstraße und Bielengasse“, Eicherscheid, Gilsdorf, Rodert, Bad Münstereifel, hier auch die Straßen „Delle, Hennesweg und Dr. Friedrich-Haass-Straße“, Iversheim, Arloff, Kirspenich und Kalkar. Für 2009 sind bereits veranschlagt (Verpflichtungsermächtigung): Willerscheid und Reckerscheid. Für 2010 ist Soller vorgesehen. Im Wirtschaftsplan 2009, genauso wie für 2010, werden weitere Ortsteile bzw. Straßen hinzukommen, da die Kanalbefahrungen noch nicht komplett ausgewertet sind. Bis auf die benannten Straßen wird es im übrigen so sein, dass in den genannten Ortsteilen größtenteils die Grundstücksanschlussleitungen noch nicht befahren bzw. ausgewertet sind und deshalb im ersten Schritt nur die dringendsten Reparatur- bzw. Sanierungsarbeiten am jeweiligen Hauptkanal durchgeführt werden. Danach geht es an die Abarbeitung der übrigen Schäden. Dies bedeutet, dass derzeit nur für die Straßen „ Breite Straße, Michelsbergstraße, Bielengasse, Delle, Hennesweg und Dr. Friedrich-Haass-Straße“ eine Satzung zur Durchführung der Dichtheitsprüfung mit Festlegung einer kürzeren Frist zu erlassen ist. Vorgehensweise der Stadt Unter Ratsdrucksachen-Nummer 1371 (s. nächsten Tagesordnungspunkt) ist dem Ausschuss eine Änderung der Entwässerungssatzung vorgeschlagen, die u.a. die Dichtheitsprüfung bei privaten Abwasserleitungen behandelt. Nach Veröffentlichung der Satzungsänderung werden die Eigentümer bestehender Anschlüsse über die durchzuführenden Dichtheitsprüfungen in allgemeiner Form (örtliche Presse, Amtsblatt, Internet) informiert. Die Verwaltung bietet dann auch ihre Hilfe bei der Beratung und weitere Informationen an. Bei Neuanschlüssen werden die Anschlussnehmer bei der Antragstellung auf die erforderliche Dichtheitsprüfung hingewiesen. Die Verwaltung beabsichtigt, sich die Prüfbescheinigung vor Inbetriebnahme des Anschlusses, in der Regel also vor Bezug des Bauvorhabens, vorlegen zu lassen. Für die Grundstücke, die unter Abs. 5 Satz 2 fallen (Grundstücke, die sich in einem Wasserschutzgebiet befinden), werden durch eine Sondersatzung kürzere Fristen für die erstmalige Prüfung als bis zum 31.12.2015 festgelegt. Die Eigentümer werden außerdem schriftlich über die verkürzten Fristen informiert. Aus den beigefügten Übersichtsplänen sind die Grenzen der Wasserschutzgebiete Nöthen und Arloff ersichtlich (fett umrandet). Stehen in einem bestimmten Gebiet (Stadtteil oder Straße) Sanierungsmaßnahmen aufgrund des Abwasserbeseitigungskonzeptes oder gesonderten Kanalsanierungskonzepten an öffentlichen Kanälen (s.vorgesehene Maßnahmen 2009/2010) an, werden entsprechend Abs. 5 Satz 1 andere Fristen als bis zum 31.12.2015 durch eine Sondersatzung festgelegt. Hierin ist dann der räumliche Geltungsbereich zu umschreiben und festzulegen. Es ist auch eine Fristenbestimmung mit Datum festzulegen, bis zu dem der jeweilige Grundstückseigentümer die erstmalige Dichtheitsprüfung durchzuführen hat. Darüber hinaus ist festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt nach der Prüfung eine Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung der Verwaltung vorzulegen ist. Außerdem müssten die Sachkundigen und die Prüfmethoden enthalten sein. Bei der Fristenbestimmung müsste den Grundstückseigentümern genügend Zeit für die Überprüfung gelassen werden; Vorschlag der Verwaltung wäre: Ein Jahr, nach Beendigung der von der Stadt veranlassten und durchgeführten Maßnahme. Die von solch einer Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer werden, nachdem die Satzung veröffentlicht wurde, dann auch jeweils schriftlich über die geänderten Fristen informiert. Seite 5 von Ratsdrucksache 1368 Weitere Veröffentlichungen erfolgen in der örtlichen Presse, dem Amtsblatt und auf der Homepage der städtischen Internetseite. Die Verwaltung wird Anforderungen an die Sachkunde der Sachverständigen, sofern bis dahin durch die oberste Wasserbehörde keine Verwaltungsvorschrift erlassen wurde (die allerdings schon in Vorbereitung ist), frei festlegen und diese in einer Satzungsänderung beschließen lassen. Die Verwaltung wird die Vorlage der Prüfbescheinigungen über die durchgeführte Dichtheitsprüfung nachhalten und bei Nichtvorlage entsprechend den gesetzlichen und satzungsrechlichen Regelungen ein Bußgeldverfahren in die Wege leiten. 2. Rechtliche Würdigung Aufgrund des § 61 a Landeswassergesetz NRW ist die Stadt verpflichtet, die Dichtheitsprüfungen von Abwasserleitungen von den jeweiligen Eigentümern einzufordern. 3. Finanzielle Auswirkungen Die durch die Beratung der Eigentümer entstehenden Kosten sind gebührenfähig und fließen in die Gebührenbedarfsberechnung ein. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Organisatorische Auswirkungen sind nicht zu erkennen. Die personellen Auswirkungen, insbondere für den kaufmännischen Bereich, sind wegen des zu erwartenden verwaltungsmäßigen Aufwandes noch nicht abzusehen. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Es wird auf den Punkt „Vorgehensweise der Stadt“ verwiesen. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine 7. Beschlussvorschlag: Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen und der dort aufgeführten Vorgehensweise wird zugestimmt.