Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
26 kB
Datum
04.09.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 30.07.2008
- Der Bürgermeister Az:
Nr. der Ratsdrucksache: 1368
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
04.09.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Umsetzung des § 61 a LWG NW;
hier: Dichtheitsprüfung von Abwasserleitungen
__________________________________________________________________________
Berichterstatter:
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
@GRK2@
(
@GRK3@
(
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1368
1. Sachverhalt:
Rechtliche Grundlagen
Zum 31.12.2007 wurden die Vorschriften über private Abwasserleitungen aus dem Baurecht ( § 45
BauO NRW) ins Wasserrecht (§ 61 a LWG NRW) überführt. Sie lauten wie folgt (auszugsweise):
Abs. 1
Private Abwasseranlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie
betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen
können. Abwasserleitungen müssen geschlossen, dicht und soweit erforderlich zum
Reinigen eingerichtet sein.
Abs. 2
Die Gemeinde ist berechtigt, die Errichtung und den Betrieb von Inspektionsöffnungen oder
Einsteigeschächten mit Zugang für Personal auf privaten Grundstücken satzungsrechtlich
vorzuschreiben.
Abs. 3
Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte
Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem
vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung von
Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen. ......Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung
ist eine Bescheinigung zu fertigen. Die Bescheinigung hat der nach Satz 1 Pflichtige
aufzubewahren und der Gemeinde auf Verlangen vorzulegen. Die Dichtheitsprüfung ist in
Abständen von höchstens zwanzig Jahren zu wiederholen.
Abs. 4
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung gemäß Absatz 3 bei
einer Änderung, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden.
Abs. 5
Die Gemeinde soll durch Satzung abweichende Zeiträume für die erstmalige Prüfung nach
Absatz 4 Satz 1 festlegen,
1. wenn Sanierungsmaßnahmen an öffentlichen Abwasseranlagen in dem
Abwasserbeseitigungskonzept nach § 53 Abs. 1 a oder in einem gesonderten
Kanalsanierungs- oder Fremdwassersanierungskonzept festgelegt sind oder
2. wenn die Gemeinde für abgegrenzete Teile ihres Gebietes die Kanalisation im
Rahmen der Selbstüberwachungsverpflichtung nach § 61 überprüft.
Die Gemeinde muss für bestehende Abwasserleitungen durch Satzung kürzere Zeiträume
für die erstmalige Prüfung nach Abs. 4 Satz 1 festlegen, wenn sich diese auf einem
Grundstück in einem Wasserschutzgebiet befinden und
1. zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1.
Januar 1990 errichtet wurden oder
2. zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1965 errichtet
wurden.
........Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der
Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.
Allgemeine Erläuterungen der gesetzlichen Vorschriften:
Grundsätzlich ist eine Dichtheitsprüfung vorzunehmen, Ausnahmen bestehen nur für Leitungen zur
getrennten Beseitigung von Niederschlagswasser, Leitungen in Schutzrohren und Leitungen, die
nicht im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.
Bei der Neuerrichtung von Abwasseranlagen ist eine sofortige Prüfung nach der Errichtung
erforderlich.
Bestehende Abwasseranlagen sind bei einer Änderung sofort, im übrigen bis spätestens zum
31.Dezember 2015 zu überprüfen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1368
Satzungen zur Fristverkürzung müssen von der Gemeinde für Wasserschutzgebiete erlassen
werden, für
• Leitungen für häusliches Abwasser und Errichtung vor 1965
• Leitungen für gewerbliches/industrielles Abwasser und Errichtung vor 1990.
Diese Regelung entspricht den bisherigen Voraussetzungen für die erstmalige Prüfung bis
31.12.2005 nach § 45 Bauordnung NRW.
Gemeinden sollen (=müssen, sofern keine besonderen Gründe ein Abweichen rechtfertigen)
abweichende Zeiträume (Verlängerung oder Verkürzung) durch Satzungsregelung vorschreiben
bei Sanierungsmaßnahmen nach Abwasserbeseitigungskonzept, Kanalsanierungskonzept,
Fremdwassersanierungskonzept oder bei Durchführen der Untersuchungen im Rahmen der
Selbstüberwachungspflichten (Selbstüberwachungsverordnung Kanal). Abweichende Fristen
(Verkürzung oder Verlängerung) sind in den Fällen angebracht, in denen beispielsweise öffentliche
Leitungen saniert werden und festgestellt wurde, dass auch die privaten Leitungen einer
Sanierung bedürfen. Dadurch kann auch eine ggfls. auftretende Fremdwasserpoblematik besser
bewältigt werden. Eine Verlängerung ist möglicherweise dann sinnvoll, wenn beabsichtigt ist, die
Kanalleitung einer bestimmten Straße zu einem späteren Zeitpunkt zu sanieren. Es macht dann
wenig Sinn, wenn die Privatleitung bis zur Grundstücksgrenze saniert wird, die von der
Grundstücksgrenze bis zum Kanal, die im öffentlichen Eigentum steht, jedoch nicht.
Dem Grundstückseigentümer obliegt die Pflicht zur Prüfung seiner Abwasserleitungen auf
Dichtheit und die Pflicht zur Beachtung der Fristen. Er ist zur Prüfung seiner gesamten Leitung
verpflichtet, auch wenn sie über ein fremdes Grundstück führt. Der andere Grundstückseigentümer
hat dann eine Duldungspflicht. Über die von einem Sachverständigen durchgeführte Prüfung ist
eine Bescheinigung auszustellen, die der Grundstückseigentümer aufzubewahren und auf
Verlangen der Gemeinde vorzulegen hat. Außerdem ist der Grundstückseigentümer verpflichtet,
die betreffenden Leitungen bei Undichtigkeiten zu sanieren.
Die Gemeinde ist zum Erlass von Satzungen in den gesetzlich geforderten Fällen verpflichtet. Ihr
obliegt auch die Unterrichtung und Beratung der Eigentümer. Solange die oberste Wasserbehörde
(=zuständiges Ministerium) noch keine Verwaltungsvorschrift erlassen hat, muss die Gemeinde
Anforderungen an die Sachkundigen aufstellen. In den satzungsrechtlich geregelten Fällen muss
die Gemeinde die Vorlage der Dichtheitsprüfungen nachhalten und bei Nichtvorlage ein
ordnungsrechtliches Vorgehen (Bußgeld) in die Wege leiten. Aufgrund ihrer Anstaltsgewalt
(abgeleitet aus dem Recht, die öffentliche Anlage betreiben zu dürfen und der
Entwässerungssatzung) ist sie berechtigt und verpflichtet, Sanierungsverfügungen zu erlassen.
Die Gemeinde ist verpflichtet, die Grundstückseigentümer über die Durchführung der
Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten. Diese Leistungen sind gebührenfähig und die
Kosten fließen in die Gebührenbedarfsberechnung ein.
Die Kosten der Dichtheitsprüfung und einer erforderlichen Sanierung trägt der Eigentümer. Es
besteht ggf. eine Fördermöglichkeit über das Investitionsprogramm Abwasser 2007, Förderbereich
6.3. Dieses Förderprogramm läuft am 31.12.2011 aus, so dass bei einer späteren Sanierung nach
derzeitigem Stand keine öffentliche Förderung gewährt wird. Weitere Einzelheiten hierzu können in
der Sitzung mündlich vorgetragen werden.
Entsprechend der Bußgeldregelung des § 161 Nr. 14a LWG NRW liegt eine Ordnungswidrigkeit
vor, wenn der Eigentümer seine Abwasserleitung nicht nach den vorgegebenen Fristen (LWG oder
Satzung) prüfen lässt. Diese Ordnungswidrigkeit wird entsprechend den in der
Entwässerungssatzung enthaltenen Regelungen geahndet.
Vorläufig betroffene Bereiche in den Jahren 2009/2010
Gemäß § 61 LWG NRW besteht für die Stadt eine Verpflichtung, Abwasseranlagen (umfasst lt. §
58 Abwasserkanäle und Abwasserbehandlungsanlagen) auf ihren Zustand, ihre Unterhaltung und
ihren Betrieb selbst zu überwachen. Als Ergänzung hierzu wurde deshalb von der obersten
Wasserbehörde die Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüVKan) herausgegeben.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1368
Im Rahmen dieser gesetzlichen Verpflichtung müssen die öffentlichen Abwasserkanäle
regelmäßig untersucht und überprüft werden. Dabei festgestellte Schäden werden klassifiziert und
je nach Klassifizierung müssen die Schäden mehr oder weniger schnell repariert und beseitigt
werden. Dies geschieht laufend und im Wirtschaftsplan werden hierfür entsprechende
Haushaltsmittel bereitgestellt. So auch im laufenden Wirtschaftsplan für folgende Ortsteile bzw.
Straßen:
Esch, Mahlberg, hier die Straßen „Breite Straße Michelsbergstraße und Bielengasse“,
Eicherscheid, Gilsdorf, Rodert, Bad Münstereifel, hier auch die Straßen „Delle, Hennesweg und Dr.
Friedrich-Haass-Straße“, Iversheim, Arloff, Kirspenich und Kalkar.
Für 2009 sind bereits veranschlagt (Verpflichtungsermächtigung): Willerscheid und Reckerscheid.
Für 2010 ist Soller vorgesehen. Im Wirtschaftsplan 2009, genauso wie für 2010, werden weitere
Ortsteile bzw. Straßen hinzukommen, da die Kanalbefahrungen noch nicht komplett ausgewertet
sind.
Bis auf die benannten Straßen wird es im übrigen so sein, dass in den genannten Ortsteilen
größtenteils die Grundstücksanschlussleitungen noch nicht befahren bzw. ausgewertet sind und
deshalb im ersten Schritt nur die dringendsten Reparatur- bzw. Sanierungsarbeiten am jeweiligen
Hauptkanal durchgeführt werden. Danach geht es an die Abarbeitung der übrigen Schäden. Dies
bedeutet, dass derzeit nur für die Straßen „ Breite Straße, Michelsbergstraße, Bielengasse, Delle,
Hennesweg und Dr. Friedrich-Haass-Straße“ eine Satzung zur Durchführung der Dichtheitsprüfung
mit Festlegung einer kürzeren Frist zu erlassen ist.
Vorgehensweise der Stadt
Unter Ratsdrucksachen-Nummer 1371 (s. nächsten Tagesordnungspunkt) ist dem Ausschuss eine
Änderung der Entwässerungssatzung vorgeschlagen, die u.a. die Dichtheitsprüfung bei privaten
Abwasserleitungen behandelt.
Nach Veröffentlichung der Satzungsänderung werden die Eigentümer bestehender Anschlüsse
über die durchzuführenden Dichtheitsprüfungen in allgemeiner Form (örtliche Presse, Amtsblatt,
Internet) informiert. Die Verwaltung bietet dann auch ihre Hilfe bei der Beratung und weitere
Informationen an.
Bei Neuanschlüssen werden die Anschlussnehmer bei der Antragstellung auf die erforderliche
Dichtheitsprüfung hingewiesen. Die Verwaltung beabsichtigt, sich die Prüfbescheinigung vor
Inbetriebnahme des Anschlusses, in der Regel also vor Bezug des Bauvorhabens, vorlegen zu
lassen.
Für die Grundstücke, die unter Abs. 5 Satz 2 fallen (Grundstücke, die sich in einem
Wasserschutzgebiet befinden), werden durch eine Sondersatzung kürzere Fristen für die
erstmalige Prüfung als bis zum 31.12.2015 festgelegt. Die Eigentümer werden außerdem
schriftlich über die verkürzten Fristen informiert. Aus den beigefügten Übersichtsplänen sind die
Grenzen der Wasserschutzgebiete Nöthen und Arloff ersichtlich (fett umrandet).
Stehen in einem bestimmten Gebiet (Stadtteil oder Straße) Sanierungsmaßnahmen aufgrund des
Abwasserbeseitigungskonzeptes oder gesonderten Kanalsanierungskonzepten an öffentlichen
Kanälen (s.vorgesehene Maßnahmen 2009/2010) an, werden entsprechend Abs. 5 Satz 1 andere
Fristen als bis zum 31.12.2015 durch eine Sondersatzung festgelegt. Hierin ist dann der räumliche
Geltungsbereich zu umschreiben und festzulegen. Es ist auch eine Fristenbestimmung mit Datum
festzulegen, bis zu dem der jeweilige Grundstückseigentümer die erstmalige Dichtheitsprüfung
durchzuführen hat. Darüber hinaus ist festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt nach der Prüfung
eine Bescheinigung über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung der Verwaltung vorzulegen ist.
Außerdem müssten die Sachkundigen und die Prüfmethoden enthalten sein.
Bei der Fristenbestimmung müsste den Grundstückseigentümern genügend Zeit für die
Überprüfung gelassen werden; Vorschlag der Verwaltung wäre: Ein Jahr, nach Beendigung der
von der Stadt veranlassten und durchgeführten Maßnahme.
Die von solch einer Maßnahme betroffenen Grundstückseigentümer werden, nachdem die
Satzung veröffentlicht wurde, dann auch jeweils schriftlich über die geänderten Fristen informiert.
Seite 5 von Ratsdrucksache 1368
Weitere Veröffentlichungen erfolgen in der örtlichen Presse, dem Amtsblatt und auf der Homepage
der städtischen Internetseite.
Die Verwaltung wird Anforderungen an die Sachkunde der Sachverständigen, sofern bis dahin
durch die oberste Wasserbehörde keine Verwaltungsvorschrift erlassen wurde (die allerdings
schon in Vorbereitung ist), frei festlegen und diese in einer Satzungsänderung beschließen lassen.
Die Verwaltung wird die Vorlage der Prüfbescheinigungen über die durchgeführte
Dichtheitsprüfung nachhalten und bei Nichtvorlage entsprechend den gesetzlichen und
satzungsrechlichen Regelungen ein Bußgeldverfahren in die Wege leiten.
2. Rechtliche Würdigung
Aufgrund des § 61 a Landeswassergesetz NRW ist die Stadt verpflichtet, die Dichtheitsprüfungen
von Abwasserleitungen von den jeweiligen Eigentümern einzufordern.
3. Finanzielle Auswirkungen
Die durch die Beratung der Eigentümer entstehenden Kosten sind gebührenfähig und fließen in die
Gebührenbedarfsberechnung ein.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Organisatorische Auswirkungen sind nicht zu erkennen.
Die personellen Auswirkungen, insbondere für den kaufmännischen Bereich, sind wegen des zu
erwartenden verwaltungsmäßigen Aufwandes noch nicht abzusehen.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Es wird auf den Punkt „Vorgehensweise der Stadt“ verwiesen.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine
7. Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen und der dort aufgeführten
Vorgehensweise wird zugestimmt.