Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
04.09.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 11.08.2008
- Der Bürgermeister Az: 8110 Wa.
Nr. der Ratsdrucksache: 1231 Z-3
__________________________________________________________________________
Beratungsfolge
Termin
Betriebsausschuss "Stadtwerke"
04.09.2008
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
__________________________________________________________________________
Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Abwassergebühren für die Kanalbenutzung
hier: Einführung der getrennten Regenwassergebühr
__________________________________________________________________________
Berichterstatter: Herr Müller/Herr Wald
__________________________________________________________________________
( )
Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
(
ja / ( ) nein /
(
Nothaushalt / Übergangswirtschaft
(
Anlagen sind beigefügt
(
( )
Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja
( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
Dez
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
__________________________________________________________________________
( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
BA Stadtwerke
@GRK2@
(
@GRK3@
(
@GRK4@
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
) einstimmig ( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
1. Sachverhalt:
1.1
Allgemeines
Nach dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 ist das System
der Kanalbenutzungsgebühren in Bad Münstereifel in eine nach Schmutzwasser und
Oberflächenwasser aufgesplitteten Gebühr fortzuschreiben. Zur Umsetzung dieser Thematik
wurde aus den betroffenen Kommunen im Kreisgebiet eine Arbeitsgruppe gebildet, die, soweit
örtliche Besonderheiten dies zulassen, eine in den Grundzügen einheitliche Vorgehensweise
gewährleisten soll. Damit soll nicht zuletzt auch eine stärkere Akzeptanz der nach dem
Obergerichtsurteil notwendigen Maßnahmen gefördert werden.
Mit RD-Nr. 1328 wurde dem Ausschuss in der Sitzung am 09.06.2008 u.a. folgendes mitgeteilt:
„In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Betriebssauschuss in der ersten Sitzung nach
der Sommerpause mit wichtigen Weichenstellungen befasst werden soll. Neben den Fragen des
Gebührenmaßstabs und der allgemeinen Bürgerinformation gehören dazu ebenfalls die endgültige
Gestaltung der Erhebungsbögen sowie die Einzelheiten der Eigentümerbefragung. Bevor die
Eigentümerbefragung konkret begonnen wird, sollen die politischen Gremien und die betroffenen
Bürger über die Einführung der getrennten Regenwassergebühr ausführlich unterrichtet sein.“
Ferner war dargestellt, dass die Luftbilder auszuwerten und, unterteilt in verschiedene
Arbeitsschritte, in einer Versiegelungskartei zu erfassen sind. Zum derzeitigen Verfahrensstand ist
folgendes mitzuteilen:
Nach intensiven Gesprächen zwischen dem Kreis, hier insbesondere mit der Zentralen
Vergabestelle des Kreises, und den beteiligten Kommunen (Stadt Bad Münstereifel und die
Gemeinden Blankenheim, Hellenthal, Nettersheim und Weilerswist) wurde hinsichtlich der
Erfassung der Versiegelungskartei ein umfangreiches Leistungsverzeichnis erstellt. Danach
werden mehrere Fachfirmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert und der Submissionstermin
auf den 28.08.2008 festgesetzt. Die Erteilung des Auftrages soll bis zum 05.09.2008 erfolgen und
die Ausführung am 08.09.2008 beginnen. Als Fertigstellungstermin wird der 30.04.2009
festgesetzt, d.h., bis dahin soll die Erhebung der versiegelten Flächen einschließlich
Selbstauskunftsverfahren abgeschlossen sein. Das Submissionsergebnis wird dem
Betriebsausschuss zur Sitzung am 04.09. in einer Zusatzerläuterung bekanntgegeben und
gleichzeitig ein Vorschlag zur Auftragserteilung unterbreitet.
Nach heutigem Stand wird erstmals die Endabrechnung für das Jahr 2009, die im Februar/März
2010 fertiggestellt sein wird, getrennt nach Schmutz- und Regenwasser gefertigt werden. Im Laufe
des Jahres 2010 werden dann auch die Abrechnungen für die Jahre 2007 und 2008, die für
vorläufig erklärt sind bzw. werden, berichtigt.
Für die weitere Bearbeitung, insbesondere des Gebührenmaßstabes, ist es wichtig, deshalb jetzt
die Weichen zu stellen und die nachfolgenden Punkte zu erörtern:
•
•
Flächenermittlung (abflusswirksame überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte
Flächen)
Vorgehensweise bei Dachbegrünung und Öko-Pflaster
•
Vorgehensweise bei nicht leitungsgebundenen Zuleitungen
•
•
Behandlung von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen mit Ableitung in den
Schmutzwasserkanal
Behandlung
von
Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen
zur
Gartenbewässerung/Viehtränke etc.
Festsetzung einer Grundgebühr
•
Gebührenstaffelung oder Quadratmetergenaue Abrechnung
•
Seite 3 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
•
•
Ausübung bzw. Bestand des Anschluss- und Benutzungszwanges an die
Oberflächenentwässerung
Regelungen für öffentliche Straßen (Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen)
•
Trennung der Kosten für Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanal
•
Öffentlichkeitsarbeit
•
Gestaltung der Erhebungsbögen/Eigentümerbefragung
Die Meinung der Verwaltung ist jeweils bei den einzelnen Punkten wiedergegeben. Zusätzlich sind
Anmerkungen angebracht, die dem Fachbeitrag „Die Pflicht zur Erhebung einer
Regenwassergebühr“ in der diesjährigen Juli-Ausgabe der „Kommunalen Steuer-Zeitschrift“
entnommen wurden. Verfasser dieses Artikels ist Herr Dr. jur Peter Queitsch, Hauptreferent für
Umweltrecht im Städte und Gemeindebund NRW und Geschäftsführer der Kommunal- und
Abwasserberatung (KuA) NRW. Diese Anmerkungen sind dann mit „Anm. Dr. Queitsch“
eingeleitet.
Die Fraktionsvorsitzenden haben eine Kopie dieses Fachbeitrages erhalten.
1.2
Flächenermittlung
Es muss die abflusswirksame überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte Fläche ermittelt
und berücksichtigt werden. Dazu gehören dann auch die Dachüberstände der Gebäude. Bei den
abflusswirksamen Flächen sollte nach vier Klassen differenziert werden:
•
•
•
•
Dachflächen
angeschlossene (= vollversiegelte) Flächen,
nicht angeschlossene (unversiegelte) Flächen und
teilweise angeschlossene (= teilversiegelte) Flächen mit den unterschiedlichsten
Befestigungsarten: Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine, Dränasphalt, begrünte Dächer
oder ähnlichen Materialen.
Die Verwaltung ist sich mit den anderen beteiligten Kommunen im Kreis Euskirchen darin einig,
dass bei den teilweise angeschlossenen Flächen vorab eine einheitliche Reduzierung um 50 %
erfolgen sollte, so dass sich im Endeffekt bei diesen Flächen ein Gebührennachlass von ebenfalls
50 % ergibt. Weitere oder unterschiedliche Nachlässe würden zu einem unverhältnismäßigen
Verwaltungsmehraufwand und zu wenig Verständnis bei den Gebührenzahlern führen.
Anm. Dr. Queitsch: „Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Wort
„bebaut“ auch den Tatbestand „überbaut“ umfasst, weil auch von einer überbauten
Fläche das Niederschlagswasser regelmäßig abfließt und gesammelt wird. So wird
insbesondere das Niederschlagswasser von Dachüberständen bei Satteldächern über
das Mauerwerk hinaus in die Regendachrinne und dann über das Regenfallrohr in die
gemeindliche Abwasseranlage abgeleitet.
Voraussetzung für eine Gebührenpflicht ist darüber hinaus, dass die konkrete überbaute
bzw. bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche abflusswirksam ist, d.h. dass das
auf sie auftreffende Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangt
bzw. tatsächlich gelangen kann. Dieses ist z.B. bei einer gepflasterten Terrasse hinter
dem Haus nicht ohne weiteres der Fall, weil hier anfallendes Regenwasser ohne direkte
Zuleitung wohl kaum in den gemeindlichen Kanal vor dem Haus gelangen kann.
Gleiches gilt auch für ein Gartenhaus, welches in der hinteren Ecke des Gartens steht
und bei dem das Niederschlagswasser auf den Rasen oder in Blumenbeete fließt.
Bebaute Flächen sind grundsätzlich alle Flächen, die mit Gebäuden (Haus Hallen,
Garage, Car-Port usw.) bebaut sind. Befestigte Grundstücksflächen sind solche Flächen,
von denen das Regenwasser abgeleitet wird und nicht vor Ort, d.h. auf dem Grundstück
versickert. Hierzu gehören grundsätzlich Flächen, die mit Asphalt, Beton Platten,
Pflastersteinen befestigt worden sind.
Seite 4 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zwischenräume zwischen Pflastersteinen
oder Plattenbelägen (die sog. Fugen) nicht bei der Berechnung der befestigten Flächen
herausgenommen werden müssen. Es muss auch nicht auf sog. Abflussbeiwerte für
bestimmte Flächentypen abgestellt werden. Damit ist eine 1:1 Veranlagung pro
Quadratmeter überbauter bezw. bebauter und/oder befestigter sowie abflusswirksamer
Fläche möglich und zulässig.“
Dieser Ansicht schließt sich die Verwaltung aus Gründen der Eindeutigkeit der zu schaffenden
abgabenrechtlichen Regelung an.
Im Folgenden werden weitere Erläuterungen gegeben, die bei der Festsetzung und Erhebung der
Niederschlagswassergebühr beachtsam werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass
Nachlassgewährungen, Ausnahmeregelungen etc. zu einer Minderung der indirekten
Gebührenlast führen, die dann von der Gesamtheit der Gebührenzahler, die nicht oder nur in
geringem Umfang von den Nachlässen, Ausnahmeregelungen etc. profitieren können, zu tragen
ist. Kurz gesagt, die Gebührengerechtigkeit wird beeinträchtigt.
1.3
Dachbegrünung und Ökopflaster
Im Interesse einer rechtsicheren Satzungsregelung und Gebührenerhebung ist diesem Aspekt
besondere Bedeutung beizumessen. Nach den Vorstellungen der Verwaltung werden begrünte
Dächer und Öko-Pflaster als teilbefestigte Flächen (s. Ziffer 1.2) angesehen, für die ein
Gebührennachlass von 50 % gewährt wird. Obwohl es, wegen der im Einzelfall nur schwer
nachprüfbaren Funktionalität, die insbesondere nach einigen Jahren bei fehlender oder
unzureichender fachgerechter Wartung beeinträchtigt werden kann, hierzu unterschiedliche
Meinungen gibt, die von einer Nichtberücksichtigung über Teilberücksichtigungen bis hin zu einer
vollen Berücksichtigung gehen, hält die Verwaltung den von ihr vorgesehenen Weg trotz der
angesprochenen Risiken für umsetzbar und hinsichtlich der Gebührenermäßigung auch für
angemessen.
Anm. Dr. Queitsch: „Das OVG NRW hat mit Urteil vom 01.09.1999 entschieden, dass es
bei Dachflächen mit Dachbegrünung ausreicht, wenn die Gemeinde in der
Gebührensatzung einen Gebührenabschlag gewährt. Hintergrund ist dabei die
Erkenntnis, dass eine Dachbegrünung dauerhaft geeignet ist, einen signifikanten Teil des
Niederschlagswassers aufzunehmen, so das dieses nicht in den Kanal der Gemeinde
abgeleitet werden muss. Es darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine
vollständige Herausnahme der dachbegünten Fläche aus der Abrechnung der
Regenwassergebühr nicht in Betracht kommt, weil auch Flächen mit Dachbegrünung
regelmäßig im Hinblick auf etwaige starke Regenereignisse an die gemeindliche
Abwasseranlage angeschlossen sind. Vor diesem Hintergunrd ist eine kompette
Herausnahme der dachbegrünten Fläche aus der Berechnung der Regenwassergebühr
nicht angezeigt, weil das auf diese Fläche auftreffende Regenwasser gerade bei einem
Starkregen-Ereignis nicht zu 100 % von der Dachbegrünung im Regelfall aufgenommen
wird, weil die Aufnahmekapapzität ab einem gewissen Punkt erschöpft ist und sodann
das Niederschlagswasser 1:1 der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Deshalb
reicht es aus, wenn etwa auf die dachbegrünte Fläche von 7,5 cm Dicke ein
Gebührenabschlag von z.B. 30 % gegeben wird.
Fraglich ist auch, ob das sog. versickerungsfähige Pflaster (sog. Öko-Pflaster) im
Rahmen der getrennten Regenwassergebühr unberücksichtigt bleiben kann.
Rechtsprechung des OVG NRW liegt zu dieser konkreten Frage noch nicht vor. Das
Verwaltungsgericht Köln hat allerdings mit Urteil vom 11.09.2007 entschieden, dass auch
Flächen mit sog. Öko-Pflaster als befestigte Fläche anzusehen sind und deshalb
komplett bei der Regenwassergebühr ohne Gebührenabschlag abgerechnet werden
können.
.....Es
bleibt
anzumerken,
dass
zur
Thematik
„Öko-Pflaster“
Gerichtsentscheidungen anderer Verwaltungsgerichte in NRW oder des OVG NRW noch
nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund muss vor Ort entscheiden werden, ob
Seite 5 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
•
•
•
•
Öko-Pflasterflächen überhaupt nicht berücksichtigt werden,
ein Gebührenabschlag für die Öko-Pflasterfläche gewährt wird,
eine Öko-Pflasterfläche wie z.B. Rasengittersteine überhaupt als befestigt
angesehen werden oder
die Öko-Pflasterfläche nur für einen Zeitraum von z.B. 5 Jahren nicht als befestigte
Fläche veranlagt wird und dann vollständig abgerechnet wird, wenn nach Ablauf
von z.B. 5 Jahren kein Aufarbeitungsnachweis durch den gebührenpflichtigen
Grundstückseigentümer bei der Gemeinde vorgelegt wird.“
Die Verwaltung schlägt für diese Fälle einen einheitlichen Gebührennachlass in Höhe von 50 %
vor.
1.4
Nicht leitungsgebunde Zuleitung
Die Verwaltung ist der Meinung, die nicht leitungsgebundene Zuleitung (Regenwasser fließt von
einer befestigten Grundstücksfläche auf die Straße und über das Gully in den Kanal) genauso
gebührenpflichtig zu stellen, wie die leitungsgebundene Zuleitung (Regenwasser wird auf einer
befestigten Grundstücksfläche gesammelt und mittels Abwasserleitung dem Kanal zugeführt), da
insoweit die öffentliche Kanalisation durch diese abflusswirksamen Privatflächen in Anspruch
genommen wird. Eine Freistellung dieser Flächen von der Gebühr widerspricht der
Abgabengerechtigkeit, weil sonst die mittelbar über die Straßenabläufe entwässernden
Grundstücksflächen bei der Gebührenveranlagung nicht berücksichtigt werden könnten. Diese
Regelung ist nur für gebührenrechtliche Zwecke bedeutsam, denn die in § 7 Abs. 5 der
Entwässerungssatzung getroffene Regelung, nämlich die Einleitung von Abwasser in die
öffentliche Kanalisation auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung ohne Einwilligung der
Stadt zu dulden, hat hierauf keine Auswirkung.
Anm. Dr. Queitsch: „Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 05.11.2007 klargestellt, dass
bei einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung auch die nicht
leitungsgebundene, d. h. nicht über ein Abwasserrohr erfolgende Ableitung des
Regenwassers von einem Grundstück in den öffentlichen Kanal gebührenpflichtig gestellt
werden kann.“
1.5
Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen mit Ableitung in den Schmutzwasserkanal
Nach Ansicht der Verwaltung kann beim Einsatz von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen
eine Gebührenermäßigung gewährt werden. Dies aber nur dann, wenn das in den
Sammelanlagen/Zisternen gesammelte Regenwasser für eigene Zwecke als Brauchwasser im
Haus genutzt wird. Diese Anlagen müssen den entsprechenden Regeln der Technik entsprechen.
Eine Ermäßigung muss satzungsrechtlich geregelt werden und kann in Form eines pauschalen
Gebührennachlasses oder, was nur mit erheblichem technischem und personellen Mehraufwand
verbunden ist, in Form eines Flächenabzuges erfolgen. Dabei müsste ermittelt werden, wie viel
Regenwasser im Durchschnitt auf einen Quadratmeter bebauter Fläche trifft und gleichzeitig über
einen Wasserzähler an der Regenwassernutzungsanlage bestimmt werden, wie viel Liter
Regenwasser durch Nutzung zu Schmutzwasser wurden.
Die Verwaltung schlägt in diesen Fällen einen pauschalen Gebührennachlass vor.
Anm. Dr. Queitsch: „Wird auf einem Grundstück eine Regenwassernutzungsanlage
betrieben, so wird durch die Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser das benutzte
Regenwasser zum Schmutzwasser. Das so entstandene Schmutzwasser wird dem
Schmutzwasserkanal oder dem Mischwasserkanal und damit der gemeindlichen
Abwasseranlage zugeführt. Durch die Benutzung von Regenwasser als Brauchwasser
wird deshalb ebenso Schmutzwasser verursacht, als wenn Trinkwasser aus der
öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage durch die Benutzung zum Schmutzwasser
wird.
Vor
diesem
Hintergrund
müssen
auch
die
Betreiber
von
Regenwassernutzungsanlagen für Regenwasser, das zum Schmutzwasser wird,
Seite 6 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
Schmutzwassergebühren bezahlen..........Insgesamt empfiehlt es sich aber, eine
verminderte Regenwassergebühr bei dem Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage
durch einen gebührenpflichtigen Benutzer zu erheben, weil der gleiche Liter
Regenwasser nicht zum Schmutzwasser wird und gleichzeitig als ursprünglicher Liter
Regenwasser der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Insoweit ist es
erforderlich, eine Doppelbelastung derjenigen Gebührenzahler zu vermeiden, die die
Regenwassernutzung betreiben, d. h. Regenwasser zum Schmutzwasser machen. Diese
Verfahrensweise ist auch durch § 53 c Satz 3 LWG NRW als geboten anzusehen,
wonach die Nutzung von Regenwasser in die Benutzungsgebühr einfließen soll.“
1.6
Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung/Viehtränke und Bagatellgrenze
Das in einer Regenwassernutzungsanlage/Zisterne gesammelte Wasser kann auch für die
Gartenbewässerung oder Viehtränkung o.ä. genutzt werden und wird folglich nicht der öffentlichen
Kanalisation zugeführt. Für diese Wassermengen dürften dann auch keine Regenwassergebühren
erhoben werden. Ähnlich wie bei der Schmutzwassergebühr könnte dann auch eine
Bagatellgrenze eingeführt werden. Dies erscheint auf den ersten Blick sinnvoll.
Da aber fast alle Kosten der Regenwasserbeseitigung Vorhaltekosten im Hinblick auf etwaige
Starkregenereignisse sind, ist die Verwaltung der Meinung, in den zuvor genannten Fällen keinen
Gebührennachlass zu gewähren. Folglich muss dann auch keine Bagatellgrenze eingeführt
werden.
1.7
Festsetzung einer Grundgebühr
Wie bei der Schmutzwassergebühr ist auch bei der Regenwassergebühr eine Grundgebühr gemäß
§ 6 Abs. 3 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW neben der Leistungs-/Benutzungsgebühr
grundsätzlich möglich und zulässig. Dies hat das OVG NRW in mehreren Entscheidungen
festgestellt. Bei einer Grundgebühr kann es ausschließlich nur darum gehen, die
regenwassermengenunabhängigen
(=
fixe)
Kosten
zu
verteilen,
während
die
regenwassermengenabhängigen (= variable) Kosten als Zusatzgebühr nach der bebauten
und/oder befestigten Fläche zu erheben sind. Eine Grundgebühr kann auch dann erhoben werden,
wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen und keine Leistungs-/Benutzungsgebühr
wegen fehlender Einleitung in den Niederschlagswasserkanal erhoben werden kann.
Eine Grundgebühr kann in vielfältiger Form erhoben werden. Denkbar sind beispielsweise
folgende Regelungen:
• pro angefangene 100 Quadratmeter abflusswirksame überbaute bzw. bebaute und/oder
befestigte Fläche,
• pro Quadratmeter überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte Fläche,
• pro Wohneinheit, wobei als Wohneinheit jede Wohnung gilt, für die ein eigener Zugang
besteht. Bei gewerblich oder anders genutzten Gebäuden (öffentliche Einrichtungen und
Industrie) gelten jede angefangene 200 m² genutzte Fläche als eine Wohneinheit, bis
höchstens fünf Wohneinheiten (Stadt Lohmar),
• pro Anschluss.
Die Entscheidung, ob eine Grundgebühr eingeführt wird, sollte bis zur Aufstellung der notwendigen
Gebührenbedarfsberechnung zurückgestellt werden, da dann durch Rechenbeispiele belegt
werden kann, wie sich die Festsetzung einer Grundgebühr im Einzelnen auswirken kann.
Anm. Dr. Queitsch: „...Voraussetzung für die Erhebung einer Grundgebühr ist allerdings,
dass Regenwasser tatsächlich der kommunalen Abwassereinrichtung zugeleitet werden
kann, was das OVG NRW in seinem Urteil vom 25.08.1995 bejahte, weil ein
leitungsgebundener Anschluss an den gemeindlichen Kanal bestand. Eine
Inanspruchnahme der Vorhalteleistung hätte nur dann nicht vorgelegen, wenn der
Anschluss an den Kanal gekappt worden wäre,... Damit liegt eine Benutzung der
Vorhalteleistung einer kommunalen Abwassereinrichtung auch vor, wenn lediglich ein
sog. Notüberlauf für eine Regenwasserableitung in den Kanal besteht oder nicht
leitungsgebunden, aber abflusswirksam Niederschlagswasser in die öffentliche
Seite 7 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
Abwasseranlage tatsächlich gelangen kann, etwa von einer Garagenzufahrt mit Gefälle
zur öffentlichen Straße über das Straßengully, welches wiederum zum öffentlichen Kanal
führt.“
1.8
Gebührenstaffelung oder quadratmetergenaue Abrechnung
Neben einer Grundgebühr, über die die fixen Kosten der Regenwasserbeseitigung abgedeckt
werden können, gibt es die Zusatz- oder Leistungsgebühr. Die Leistungsgebühr braucht nicht mit
einer Grundgebühr kombiniert zu werden. So können die fixen und variablen Beseitigungskosten
vollständig über die Leistungsgebühr umgelegt werden.
Die Zusatz-/Leistungsgebühr kann ebenfalls in Form verschiedener Maßstäbe festgesetzt und
erhoben werden, beispielsweise:
• gestaffelte Gebühr 1 bis 150 m², 151 bis 200 m², 201 bis 250 m² und in weiteren 50 m²
Schritten,
• gestaffelte Gebühr, 1 bis 100 m², dann weiter in 10-er, 20-er usw. Schritten oder
• quadratmetergenaue Festsetzung.
Die verschiedenen Varianten des Flächenmassstabs haben Vor- und Nachteile, die es sorgfältig
gegeneinander abzuwägen gilt.
Die Grund- oder Gebührenstaffelung bewirkt beispielhaft, dass
●
●
●
●
●
●
die Abklemmung von Flächen unterhalb der gebührenrelevanten Mindestfläche
(Sockelfläche) keine Gebührenermäßigung auslöst,
durch den entgegen der Anschluss- und Benutzungsverpflichtung unterbliebenen
Anschluss kein Gebührenvorteil unterhalb der Sockelfläche erlangt wird,
die Gebührenhöhe vieler Wohnhausgründstücke gleich oder annähernd gleich sein wird,
der Änderungs- und Kontrollbedarf der abflusswirksamen Flächen (bis hin zu
Ortsbesichtigungen) reduziert wird, weil nicht jeder qm gebührenrelevant ist,
die Gebühr je qm niedriger ausfallen dürfte, weil die Zahl der Maßstabseinheiten (=
gesamte abflusswirksame Fläche im Stadtgebiet) als Divisor der Beseitigungskosten
maßstabsbedingt gegenüber dem qm-scharfen Flächenansatz höher sein wird,
Grundstücke mit hoher Flächenversiegelung tendenziell entlastet werden.
Bei der Gebührenbemessung nach der genauen abflusswirksamen Fläche gilt es zu bedenken,
dass
●
●
●
●
die quadratmetergenaue Erhebung die gerechtere Bemessungsmethode darstellt,
sie für den Bürger besser verständlich ist, weil er nur für „seine“ tatsächlich
abflusswirksame Fläche zahlungspflichtig ist,
der Eigentümer in seinen Überlegungen bestärkt wird, den Versiegelungsgrad seines
Grundstückes zu begrenzen,
alle Änderungen der abflusswirksamen Flächen (und seien sie noch so gering) eine
Anpassung der Gebührengrundlagen erfordert,
Von den Kommunen im Kreisgebiet mit einer getrennten Regenwassergebühr bevorzugt nur die
Stadt Zülpich eine gestaffelte Gebühr (bis 150 m² und weiter in 50-er Schritten), während
Euskirchen und Mechernich die quadratmetergenaue Abrechnung praktizieren. Die Gemeinde
Hellenthal hat sich bereits dazu entschlossen, neben der Leistungsgebühr eine Grundgebühr
einzuführen. Der Meinungsbildungsprozess der übrigen Gemeinden ist noch im Fluss.
Auch hierzu hat die Verwaltung ihr eigenes Meinungsbild noch nicht abrunden können, weil
aktuell verfügbaren Informationen unzureichend sind, um einen verlässlichen Blick auf
Wirkungen der jeweiligen Maßstabsvarianten gewinnen zu können: Die Tragweite lässt sich
schemenhaft erkennen. Die Entscheidung über den endgültigen Maßstab sollte erst nach
Gebührenkalkulation getroffen werden, weil dann die Unterschiede und Auswirkungen in
die
die
nur
der
der
Seite 8 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
Gebührenhöhe für den Einzelnen, genauso wie bei einer möglichen Grundgebühr, berechnet und
besser wahrgenommen werden können.
1.9
Ausübung bzw. Bestand
Oberflächenentwässerung
des
Anschluss-
und
Benutzungszwanges
an
die
a) Flächenerfassung
Die getrennte Regenwassergebühr ist nach der bebauten/befestigten und abflusswirksamen
Fläche (= Flächenmaßstab) zu berechnen. Aus diesem Grunde ist für jedes einzelne Grundstück
zu ermitteln, welche qm-Flächen (Dach, Garage, Zufahrt, Stellplätze usw.) tatsächlich mit dem
Regenwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, um die Regenwassergebühr
erheben zu können. Nach dem bislang angewandten (einheitlichen) Gebührenmaßstab des
Frischwasserverbrauch beeinflusste der räumliche Umfang der Regenwasserableitung nicht die
Gebührenhöhe. Daher brauchten keine Flächenerhebungen unternommen zu werden.
Im Zuge der anstehenden und mit der Befliegung als erstem Schritt eingeleiteten Ermittlungen wird
die Stadt erstmalig einen genauen Einblick über die bebauten und überbauten Flächen erhalten.
Welche Flächen tatsächlich mit dem Regenwasser an die öffentliche Kanalisation entwässert
werden, wird in einem weiteren Schritt im Rahmen der Befragung der Grundstückseigentümer
festzustellen sein. Da die Höhe der Regenwassergebühren maßgeblich von der Größe der
abflusswirksamen Fläche abhängt, wird sich die Stadt der Frage stellen müssen, wie sie die
bebauten/befestigten Flächen behandelt, deren Anschluss unterblieben ist.
Mit der Einführung der Regenwassergebühr wird noch eine zweite Entwicklung erwartet werden
können, nämlich angeschlossene Flächen abzuklemmen, um das Regenwasser „anders zu
beseitigen“ und damit Gebühren zu sparen.
Hinsichtlich der Frage, ob der unterbliebene Anschluss bebauter/befestigter Flächen gefordert
werden kann und soll sowie die Abklemmung bereits an die öffentliche Kanalisation
angeschlossenen Flächen versagt werden soll, sind die nachfolgenden Aspekte zu beachten.
b) Anschluss- und Benutzungsverpflichtung
Bei dem aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden und gesammelten
Wasser (Niederschlagswasser) handelt es sich nach der Legaldefinition des § 51 Abs. 1 LWG
NRW um Abwasser. Nach § 53 LWG NRW liegt die Beseitigungspflicht (wieder) uneingeschränkt
bei den Gemeinden. Die Nutzungsberechtigten des Grundstückes sind auch nach § 53 Abs. 1 c)
LWG NRW verpflichtet, dass Niederschlagswasser der Kommune zu überlassen, also auf
Anforderung in die öffentliche Kanalisation einzuleiten.
Die Gemeinden sind also berechtigt, den Anschluss des auf den bebauten und befestigten
Flächen gesammelten Regenwassers zu verlangen und die Abklemmung zu untersagen. Darüber
hinaus hat die Stadt Bad Münstereifel den Anschluss- und Benutzungszwang regelmäßig auch für
das Regenwasser durch öffentliche Bekanntmachung angeordnet.
Danach waren die Eigentümer verpflichtet, das auf dem Grundstück anfallende und gesammelte
Regenwasser in vollem Umfang an die öffentliche Kanalisation anzuschließen.
c) Gebührengerechtigkeit
Die Stadt Bad Münstereifel hat in den vergangenen Jahrzehnten enorme Investitionen in die
öffentliche Kanalisation aufgewandt. Dabei ist die öffentliche Kanalisation unbeachtlich des
eingesetzten Kanalsystems (Mischsystem = Mischwasserkanal, Trennsystem = Schmutz- und
Regenwasserkanal) so geplant und hergestellt worden, dass auch das auf den Grundstücken
anfallende Abwasser aufgenommen und unschädlich abgeleitet werden kann. Diese
Investitionen sind nach den gebührenrechtlichen Vorschriften in vollem Umfang mit den
Betriebs- und Unterhaltungskosten über laufende Abwassergebühren zu refinanzieren.
Seite 9 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
Die Kostenstrukturen sind in der öffentlichen Kanalisation durch hohe Fixkosten geprägt. Dieses
gilt in besonderer Weise für die Regenwasserbeseitigung im Trennsystem. Aus diesem Grunde
werden die Kosten vom Einleitungsverhalten, also der jeweiligen Einleitungsmenge, nur bedingt
beeinflusst. Die Folge daraus ist, dass Abkopplungen bzw. Nichtanschlüsse kaum eine
Kostenminderung bewirken, aber gleichzeitig die verbleibenden Gebührenzahler umso stärker
belasten.
Dieser brisante gebührenrechtliche Aspekt darf nicht aus den Augen verloren werden. Hier ist
die Stadt in der Frage der Gebührengerechtigkeit in einer besonderen Pflicht. Ein Instrument
dazu ist die nähere Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs (s. Ziffer 1. 6 und 1.7).
d) Anschlussbefreiung
Andererseits können die Gemeinden unter bestimmten Bedingungen die Grundstückseigentümer
von der Anschlussverpflichtung ganz oder teilweise befreien [§ 53. Abs. 3 a) LWG NRW]. Dazu
näher Dr. Queitsch:
„...das der Gesetzgeber in den §§ 51 a, 53 Abs. 3 a LWG NRW seit dem 11.05.2005 klar
geregelt hat, dass ein Grundstückseigentümer von der Gemeinde eine Freistellung von der
Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser benötigt, wenn er das auf
seinem Grundstück auf den bebauten und befestigten Flächen anfallende
Niederschlagswasser selbst beseitigen möchte. In Anbetracht der zunehmenden
Starkregen-Ereignisse
und
zur
Vermeidung
von
Überschwemmungsund
Vernässungsschäden an Gebäuden empfiehlt es sich als Gemeinde genau darauf zu
achten, dass durch Abkopplungen oder Nichtanschlüsse keine Haftungstatbestände z.B.
auf dem Nachbargrundstück entstehen. Diesem Zweck dient gerade die erforderliche
Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW) bzw.
der mögliche Teilverzicht auf die Abwasserüberlassungspflicht seitens der Gemeinde (§ 53
Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW) bei einem vorhandenen Anschluss an den öffentlichen Kanal,
wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Nutzung des Niederschlagswassers durch
den Grundstückseigentümer nachweisbar als sichergestellt angesehen werden kann.
Dabei verlangt die Abwasserüberlassungspflicht in § 53 Abs. 1 c LWG NRW sicherlich
nicht, dass „jeder Tropfen Niederschlagswasser“ von einem Grundstück der Gemeinde
überlassen
werden
muss.
Dennoch
ist
auf
eine
geordnete
Niederschlagswasserbeseitigung zur Vermeidung von Überschwemmungs- und
Vernässungsschäden zu achten. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, wenn das VG
Minden im Jahr 2006 feststellt, dass auch das Niederschlagswasser von einem Car-Port
mit einer Dachfläche von 21,52 qm der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden
muss, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers technisch nicht möglich ist.“
Die Darlegungen von Dr. Queitsch sollten das Bewusstsein schärfen, welche Verantwortung
den Gemeinden durch die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen ist. Wenn sie nicht fahrlässig
Haftungsrisiken (im zivilrechtlichen aber auch im umweltstrafrechtlichen Bereich) eingehen
wollen, ist ein außerordentlich sorgfältiger und zurückhaltender Umgang mit der
Freistellungsmöglichkeit geboten. Die Gemeinden sollten auch die Grundstückseigentümer
davor bewahren, mit starren Blick auf die Gebührenersparnis alle Risiken zu ignorieren und
beispielweise eigene und benachbarte Gebäude z.B. einer Vernässungsgefahr auszusetzen.
Aus der Praxis heraus ist Dr. Queitsch zuzustimmen, dass nicht „jeder Tropfen“
Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten ist. Dies betrifft beispielsweise
Terrassen, Gartenhäuser- und –lauben. Derartige bebaute oder befestigte Flächen könnten bei
ausreichend vorhandenen Freiflächen vor Ort auf dem Grundstück entwässert werden.
Bei der Thematik der Anschlussbefreiung muss sich die Gemeinde überdies bewusst sein, dass
der eingeschlagene Weg nur schwerlich umkehrbar ist. Wenn die Gemeinde von der Befreiung
„großzügig“ Gebrauch macht, schafft sie Berufungsfälle und wird selbst dann keine weiteren
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Abklemmungen unterbinden können, wenn die Entscheidungspraxis drastische Rückwirkungen
auf die Gebührenhöhe zeigt.
e) Versickerungs- und Verrieselungsverhältnisse
In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Stadt Bad Münstereifel
aus
unterschiedlichen Quellen gespeiste Erfahrungen und Erkenntnisse – wenn auch nicht
grundstücksscharfe – über die Versickerungs- und Verrieselungsverhältnisse im Stadtgebiet
besitzt. So haben die eingeholten hydrogeologischen Gutachten gezeigt, dass beispielweise im
Effelsberger und Houverather Raum, aber auch in starken Hanglagen, die
Untergrundverhältnisse für eine Versickerung und Verrieselung ungünstig sind.
Neben den Untergrundverhältnissen sind noch andere Aspekte zu berücksichtigen, wie die
Grundstücks- und Bebauungsverhältnisse oder das bewegte Geländerelief.
In den Ortskernen sind die Grundstücke typischerweise kleiner und in höherem Umfange als in
den Randlagen versiegelt. So sind mitunter Grundstücke vollständig überbaut und befestigt, wie
beispielsweise in der Kernstadt. Hier scheidet generell eine Niederschlagswasserbeseitigung
auf dem Grundstück aus. Daneben sind die oft anzutreffenden Hanglagen zu bewerten.
f) Wasserrecht
Wenn das Niederschlagswasser vor Ort auf dem Grundstück versickert oder verrieselt oder
unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden soll, wird vom Nutzungsberechtigten neben der
gemeindlichen Freistellung eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Solche Erlaubnisse
werden von der Unteren Wasserbehörde nicht sozusagen auf Zuruf ohne Prüfung ausgestellt.
Vielmehr ist der Nachweis – ggfls. über geologische Gutachten – zu führen, dass die
Untergrundverhältnisse geeignet sind und darzulegen, welches Verrieselungs- und
Versickerungsverfahren eingesetzt werden soll. Damit können auf dem Grundstück durchaus
bauliche Maßnahmen verbunden sein.
g) Weiteres Verfahren
Vor dem Hintergrund der Vielschichtigkeit der Angelegenheit und der unterschiedlichen
Interessen, dem Gedanken der Solidarität und der Vermeidung einer Zweiklassengesellschaft
werden von der Verwaltung die nachstehenden Verfahrensgrundsätze vorgeschlagen:
●
neuen Anträgen auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (= Abklemmung)
wird nicht entsprochen
● der Anschluss- und Benutzungszwang bleibt in den Fällen uneingeschränkt bestehen, in
denen ohne Zustimmung der Stadt Grundstücke nicht oder nicht vollständig
angeschlossen wurden, obwohl der Anschluss und die Benutzung angeordnet sind und
keine wasserrechtliche Erlaubnis zur anderweitigen Beseitigung besteht
● bestehende Freistellungen bleiben unangetastet
● für rückwärtige untergeordnete bauliche Anlagen oder Befestigungen, wie Terrassen,
Gewächs- und Gartenhäuser, wird, sofern kein tatsächlicher oder beabsichtigter
Anschluss vorliegt, kein Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt
Sollte über weitere Freistellungen nachgedacht werden, dann sollte die Entscheidung nur
hinreichend begründet getroffen und auf ihre gebührenrechtlichen Rückwirkungen geprüft
werden, also immer mit einer nachvollziehbaren Kalkulation hinterlegt werden. Aufgrund der
Feststellungen über die bebauten/befestigten und abflusswirksamen Flächen werden solche
Berechnungen möglich sein.
1.10 Regelungen für öffentliche Straßen (Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen)
a) Beseitigung Straßenoberflächenwasser
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Das vor allem innerhalb der geschlossenen Ortslagen auf den öffentlichen Straßen anfallende
Oberflächenwasser wird in aller Regel über die öffentliche (städt.) Kanalisation unschädlich
abgeleitet. Der Grund dafür sind die Kosten, denn es ist allgemein wirtschaftlicher, einen
gemeinsamen Kanal zur Grundstücks- und Straßenentwässerung zu verlegen und zu betreiben als
zwei separate Kanäle. Der Straßenentwässerungsbeitrag der Stadt wird hier zu überprüfen sein.
Neben den Gemeindestraßen werden auch Kreis-, Landes- und Bundesstraßen (überörtliche
Straßen) mit dem Regenwasser über die städt. Kanalisation entwässert. Die überörtlichen Straßen
stehen nicht in der gemeindlichen Straßenbaulast. Dabei umfasst die Straßenbaulast alle mit dem
Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben, zu der auch die
Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn zählt.
b) Entgelt für die Inanspruchnahme
Die Kommunen können von den gemeindefremden Straßenbaulastträgern eine Vergütung
erwarten, wenn sie die Benutzung ihrer Kanalisation zur Straßenentwässerung gestatten.
Dafür gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich die Gebührenzahlung und die Ablösevereinbarung.
In Nordrhein-Westfalen ist die Erhebung von Regenwassergebühren vom Straßenbaulastträger,
der nicht mit der gebührenerhebenden Behörde identisch ist, grundsätzlich zulässig.
Der überörtliche Straßenbaulastträger zahlt wie jeder andere Grundstückseigentümer für die
Niederschlagswasserbeseitigung Abwassergebühren, sofern die Voraussetzungen einer
gesonderten Regenwassergebühr und entsprechende satzungsrechtliche Regelungen vorliegen.
Da die Abwassergebühren nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab erhoben wurden, schied
eine Gebührenveranlagung bisher aus.
Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass mit dem Benutzungsrecht an der öffentlichen
Kanalisation auch die Entgeltfrage zwischen Straßenbaulastträger und der Gemeinde vertraglich
vereinbart wird. Solche Vereinbarungen waren und sind üblich. Allgemein wurden in der
Vergangenheit einmalige Zahlungen als Zuschuss der Straßenbaulastträger an die Gemeinden
geleistet, durch die die Abwasserbeseitigung bis zur Abgängigkeit der Anlage pauschal abgegolten
wurde. Diese Regelungen beruhten auf entsprechenden Richtlinien und Empfehlungen, so dass
eine konkrete Gebührenveranlagung in den meisten Fällen ausscheidet.
c) Anteil Allgemeinheit
Die durch die Straßenentwässerung verursachten Kosten (Abschreibungen, kalkulatorische
Zinsen, Betriebs- und Unterhaltungskosten) dürfen nicht über die Abwassergebühren auf die
Grundstückseigentümer abgewälzt werden. Vielmehr sind die Kosten von der Allgemeinheit zu
tragen. Dieses ist bisher dadurch geschehen, dass die Stadt Bad Münstereifel am Aufwand der
Abwasserbeseitigung einen pauschalisierten Anteil von 17 % getragen hat.
Sollen die verschiedenen Straßenbaulastträger zur Gebührenzahlung herangezogen werden, so
sind für die Erhebung der gesonderten Regenwassergebühr die Straßenflächen in die Summe der
bebauten und/oder befestigten Flächen einzubeziehen.
d) Satzungsrecht und überörtliche Straßenbaulastträger als Gebührenschuldner
Die Abwassergebühren (Kanalbenutzungsgebühren) sind bisher nach dem Frischwassermaßstab
erhoben worden. Damit fehlte es an der Handhabe, die bloße Einleitung von
Oberflächenflächenwasser – wie bei Straßen – der Gebührenpflicht zu unterwerfen.
Wenn die getrennte Regenwassergebühr mit dem Maßstab der bebauten, befestigten und
abflusswirksamen Fläche eingeführt ist, bietet sich den Kommunen dem Grunde nach die
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Möglichkeit, auch die überörtlichen Straßenbaulastträger zu Abwassergebühren, zumindest für
künftige Maßnahmen, zu veranlagen.
Weiterhin ist erforderlich, dass ausdrücklich in der Beitrags- und Gebührensatzung geregelt wird,
dass neben dem Eigentümer des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser in die öffentlichen
Anlage eingeleitet wird, auch der Träger der Straßenbaulast in Betracht kommt.
Sollte eine solche Vorschrift unterbleiben, dann kann für Straßen und Straßenabschnitte, bei
denen Baulast und Eigentum auseinanderfallen, weder der Eigentümer noch der
Straßenbaulastträger der Gebührenpflicht unterworfen werden. Der Hintergrund dafür ist, dass
entscheidend ist, wer die Entwässerungseinrichtung benutzt.
e) Pauschalzahlung
Wenn der überörtliche Straßenbaulastträger eine einmalige Zahlung erbracht hat, wird zu
untersuchen sein, ob dieser Zuschuss einer Gebührenpflicht entgegen steht, weil – wie bereits
geschildert – oftmals mit den vereinbarten Geldleistungen eine Gebührenpflicht bis zur
Abgängigkeit (Erneuerung) der Kanalleitung ausgeschlossen wurde.
Dennoch kommt unter Umständen eine Abänderung oder Kündigung selbst bei einer
ausgeschlossenen lfd. Gebührenerhöhung in Betracht. So ist oft keine Nachrüstungsklausel
enthalten, die besagt, dass bei erhöhten Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung
eine nachmalige Beteiligung des Straßenbaulastträgers möglich ist.
Ein anderer Ansatz kann die Prüfung sein, ob die Pauschalzahlung sozusagen verbraucht ist.
Dabei wird – grob ausgedrückt – unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer berechnet, welche
fiktiven Gebühren entstanden sind und die „Ersparnis“ der Pauschalzahlung gegenübergestellt.
e) Weiteres Verfahren
Die Einführung der getrennten Regenwassergebühr bietet den Gemeinden die Möglichkeit, stärker
als in der Vergangenheit die überörtlichen Straßenbaulastträger angemessen an den Kosten der
Niederschlagswasserbeseitigung zu beteiligen.
Die Verwaltung wird sich des Themas annehmen. Dabei wird die Angelegenheit noch mit den
betroffenen Straßenbaulastträgern näher zu besprechen sein, zumal damit verschiedene
juristische Fragen auftreten. Die finanzielle Tragweite für die Straßenbaulastträger lässt sich im
aktuellen Verfahrensstand noch nicht überblicken. Soweit bekannt, wollen auch
Nachbargemeinden das Thema aufgreifen. Das Ergebnis wird dann auch auf die Stadt selbst als
Straßenbaulastträger zu übertragen sein.
1.11 Trennung der Kosten für Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanal
Für die Einführung und Kalkulation der getrennten Regenwassergebühr müssen die Kosten der
Schmutzwasserbeseitigung und die Kosten der Regenwasserbeseitigung für die jeweilige
Kalkulation getrennt werden. Diese Arbeiten sind sehr umfangreich und erfordern ein hohes
Fachwissen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, diese Arbeiten an die beiden im Stadtgebiet
beheimateten und ständig für die Stadtwerke arbeitenden Ingenieurbüros zu vergeben und hat
bereits entsprechende Angebote eingeholt. Aufgrund des jeweiligen Auftragsvolumens ist eine
Ausschussbeteiligung nicht erforderlich. Die Aufträge sollen kurzfristig vergeben werden.
1.12 Öffentlichkeitsarbeit
Seite 13 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
Wie bereits mehrfach mitgeteilt, sollen die jeweiligen Eigentümer umfassend unterrichtet werden.
Seitens der Verwaltung ist folgende Vorgehensweise angedacht:
Versand eines Flyers
Mit einem DIN A 4 Flyer, gefaltet auf DIN L, werden die Eigentümer über die Regenwassergebühr
informiert. Dieser Flyer wird für die beteiligten Kommunen in gleicher Form und gleichem Text
gestaltet, so das er kostengünstig ist. Nach Vorstellung der Verwaltung wird der Flyer ca. 14 Tage
vor Versendung der Selbstauskunftsbögen den jeweiligen Eigentümern zugestellt.
Bürgerinformationen
Nachdem die Selbstauskunftsbögen den jeweiligen Eigentümern zugestellt wurden, werden in der
auf den Versand folgenden Woche Informationsabende durchgeführt, in denen die
Regenwassergebühr ausführlich dargestellt und erläutert wird. Informationsabende sollen
stattfinden in
Arloff-Kirspenich
in der Mehrzweckhalle
Bad Münstereifel
im Rats- und Bürgersaal
Mutscheid
in der Mehrzweckhalle
Houverath
in der Mehrzweckhalle
für die Ortsteile Arloff-Kirspenich, Kalkar, Iversheim und
Eschweiler
für die Kernstadt, die Ortsteile Rodert, Nöthen, Gilsdorf, Hohn,
Kolvenbach, Bergrath und Witscheiderhof
für die Ortsteile Schönau, Mahlberg die Orte der Mutscheid,
Rupperath und Hünkhoven
für die Ortsteile Raum Houverath und Raum Effelsberg
Die Termine der jeweiligen Informationsabende werden nach Möglichkeit im Flyer bekannt
gegeben, aber auch auf der Internet-Seite der Stadt Bad Münstereifel und in der örtlichen Presse
und im Amtsblatt veröffentlicht.
Über diese Medien werden zu gegebener Zeit auch weitere Informationen bekannt gegeben.
Gestaltung der Erhebungsbögen/Eigentümerbefragung
Bereits mit RD 1231 vom 14.02.2008 wurde den Ausschussmitgliedern ein Muster eines
Erhebungsbogens an die Hand gegeben. Dieses Muster soll auch weiterhin Grundlage für den
noch zu erstellenden Erhebungsbogen sein, allerdings in abgeänderter Form und mehr auf hiesige
Verhältnisse abgestellt. Hierzu ist aber noch eine Abstimmung mit den übrigen Kommunen im
Kreis erforderlich, da der Bogen im Grunde genommen für alle Kommunen gleich sein soll.
Deshalb kann für die heutige Sitzung auch noch kein endgültiger Erhebungsbogen vorgelegt
werden.
Dem Erhebungsbogen wird ein Anschreiben beigefügt, in dem die Thematik „Regenwassergebühr“
umfassend dargestellt und erläutert wird.
Beschlussvorschlag:
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Der Ausschuss nimmt die Darstellungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt das folgende
Vorgehen:
1.2 Flächenermittlung (abflusswirksame überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte
Flächen)
Zu der bebauten Fläche gehören auch die Dachüberstände der Gebäude. Bei den
abflusswirksamen Flächen wird nach vier Klassen differenziert:
•
•
•
•
Dachflächen
angeschlossene (= vollversiegelte) Flächen,
nicht angeschlossene (unversiegelte) Flächen und
teilweise angeschlossene (= teilversiegelte) Flächen mit den unterschiedlichsten
Befestigungsarten: Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine, Dränasphalt, begrünte Dächer
oder ähnlichen Materialen.
Bei den teilweise angeschlossenen Flächen wird ein einheitlicher Nachlass von 50 % gewährt.
1.3 Vorgehensweise bei Dachbegrünung und Öko-Pflaster
Es wird ein Gebührennachlass von 50 % gewährt.
1.4 Vorgehensweise bei nicht leitungsgebundenen Zuleitungen
Die nicht leitungsgebundene Zuleitung wird wie die leitungsgebundene Zuleitung berücksichtigt,
d.h. die darauf entfallende abflusswirksame Fläche wird zu einer Regenwassergebühr veranlagt.
1.5 Behandlung von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen mit Ableitung in den
Schmutzwasserkanal
Es wird ein pauschaler Gebührennachlass gewährt, dessen Höhe im Zuge
Gebührenkalkulation ermittelt und anschließend in der Satzungsänderung festgelegt wird.
der
1.6
Behandlung
von
Gartenbewässerung/Viehtränke
zur
Regenwassernutzungsanlagen/Zistern
Es wird kein Gebührennachlass gewährt.
1.7 Festsetzung einer Grundgebühr
Die Entscheidung über die Einführung einer Grundgebühr wird zurückgestellt und im
Zusammenhang mit dem Beschluss über die Gebührenkalkulation und den in der Beitrags- und
Gebührensatzung festzulegenden Gebührensatz und Gebührenmaßstab nochmals aufgegriffen.
1.8 Gebührenstaffelung oder quadratmetergenaue Abrechnung
Hier gilt das gleiche wie für die Grundgebühr. Über den Gebührenmaßstab sollte endgültig beraten
und beschlossen werden, wenn mit der Gebührenkalkulation eine tragfähige Beratungsgrundlage
unterbreitet werden kann.
1.9 Ausübung bzw. Bestand
Oberflächenentwässerung
•
•
des
Anschluss-
und
Benutzungszwanges
an
die
Neuen Anträgen auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (= Abklemmung)
wird nicht entsprochen,
der Anschluss- und Benutzungszwang bleibt in den Fällen uneingeschränkt bestehen, in
denen ohne Zustimmung der Stadt Grundstücke nicht oder nicht vollständig
Seite 15 von Ratsdrucksache 1231 Z-3
•
•
angeschlossen wurden, obwohl der Anschluss und die Benutzung angeordnet sind und
keine wasserrechtliche Erlaubnis zur anderweitigen Beseitigung besteht,
bestehende Freistellungen bleiben unangetastet und
für rückwärtige untergeordnete bauliche Anlagen oder Befestigungen, wie Terrassen,
Gewächs- und Gartenhäuser, wird, sofern kein tatsächlicher oder beabsichtigter
Anschluss vorliegt, kein Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt
1.10 Regelungen für öffentliche Straßen (Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen)
Die Vorstellungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen und unterstützt.
1.11 Trennung der Kosten für Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanal
Die Auftragserteilung in der vorgesehenen Form an die im Stadtgebiet beheimateten
Ingenieurbüros wird akzeptiert.
1.12 Öffentlichkeitsarbeit
Die vorgesehene Öffentlichkeitsarbeit wird akzeptiert.
1.13 Gestaltung der Erhebungsbögen/Eigentümerbefragung
Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.