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Beschlussvorlage (Abwassergebühren für die Kanalbenutzung hier: Einführung der getrennten Regenwassergebühr )

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
104 kB
Datum
04.09.2008
Erstellt
11.03.09, 23:54
Aktualisiert
11.03.09, 23:54

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 11.08.2008 - Der Bürgermeister Az: 8110 Wa. Nr. der Ratsdrucksache: 1231 Z-3 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Stadtwerke" 04.09.2008 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Abwassergebühren für die Kanalbenutzung hier: Einführung der getrennten Regenwassergebühr __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Müller/Herr Wald __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ja / ( ) nein / ( Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( Anlagen sind beigefügt ( ( ) Die Mittel müssen über/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ Dez An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Stadtwerke @GRK2@ ( @GRK3@ ( @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 1. Sachverhalt: 1.1 Allgemeines Nach dem zwischenzeitlich rechtskräftigen Urteil des OVG NRW vom 18.12.2007 ist das System der Kanalbenutzungsgebühren in Bad Münstereifel in eine nach Schmutzwasser und Oberflächenwasser aufgesplitteten Gebühr fortzuschreiben. Zur Umsetzung dieser Thematik wurde aus den betroffenen Kommunen im Kreisgebiet eine Arbeitsgruppe gebildet, die, soweit örtliche Besonderheiten dies zulassen, eine in den Grundzügen einheitliche Vorgehensweise gewährleisten soll. Damit soll nicht zuletzt auch eine stärkere Akzeptanz der nach dem Obergerichtsurteil notwendigen Maßnahmen gefördert werden. Mit RD-Nr. 1328 wurde dem Ausschuss in der Sitzung am 09.06.2008 u.a. folgendes mitgeteilt: „In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass der Betriebssauschuss in der ersten Sitzung nach der Sommerpause mit wichtigen Weichenstellungen befasst werden soll. Neben den Fragen des Gebührenmaßstabs und der allgemeinen Bürgerinformation gehören dazu ebenfalls die endgültige Gestaltung der Erhebungsbögen sowie die Einzelheiten der Eigentümerbefragung. Bevor die Eigentümerbefragung konkret begonnen wird, sollen die politischen Gremien und die betroffenen Bürger über die Einführung der getrennten Regenwassergebühr ausführlich unterrichtet sein.“ Ferner war dargestellt, dass die Luftbilder auszuwerten und, unterteilt in verschiedene Arbeitsschritte, in einer Versiegelungskartei zu erfassen sind. Zum derzeitigen Verfahrensstand ist folgendes mitzuteilen: Nach intensiven Gesprächen zwischen dem Kreis, hier insbesondere mit der Zentralen Vergabestelle des Kreises, und den beteiligten Kommunen (Stadt Bad Münstereifel und die Gemeinden Blankenheim, Hellenthal, Nettersheim und Weilerswist) wurde hinsichtlich der Erfassung der Versiegelungskartei ein umfangreiches Leistungsverzeichnis erstellt. Danach werden mehrere Fachfirmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert und der Submissionstermin auf den 28.08.2008 festgesetzt. Die Erteilung des Auftrages soll bis zum 05.09.2008 erfolgen und die Ausführung am 08.09.2008 beginnen. Als Fertigstellungstermin wird der 30.04.2009 festgesetzt, d.h., bis dahin soll die Erhebung der versiegelten Flächen einschließlich Selbstauskunftsverfahren abgeschlossen sein. Das Submissionsergebnis wird dem Betriebsausschuss zur Sitzung am 04.09. in einer Zusatzerläuterung bekanntgegeben und gleichzeitig ein Vorschlag zur Auftragserteilung unterbreitet. Nach heutigem Stand wird erstmals die Endabrechnung für das Jahr 2009, die im Februar/März 2010 fertiggestellt sein wird, getrennt nach Schmutz- und Regenwasser gefertigt werden. Im Laufe des Jahres 2010 werden dann auch die Abrechnungen für die Jahre 2007 und 2008, die für vorläufig erklärt sind bzw. werden, berichtigt. Für die weitere Bearbeitung, insbesondere des Gebührenmaßstabes, ist es wichtig, deshalb jetzt die Weichen zu stellen und die nachfolgenden Punkte zu erörtern: • • Flächenermittlung (abflusswirksame überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte Flächen) Vorgehensweise bei Dachbegrünung und Öko-Pflaster • Vorgehensweise bei nicht leitungsgebundenen Zuleitungen • • Behandlung von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen mit Ableitung in den Schmutzwasserkanal Behandlung von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen zur Gartenbewässerung/Viehtränke etc. Festsetzung einer Grundgebühr • Gebührenstaffelung oder Quadratmetergenaue Abrechnung • Seite 3 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 • • Ausübung bzw. Bestand des Anschluss- und Benutzungszwanges an die Oberflächenentwässerung Regelungen für öffentliche Straßen (Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) • Trennung der Kosten für Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanal • Öffentlichkeitsarbeit • Gestaltung der Erhebungsbögen/Eigentümerbefragung Die Meinung der Verwaltung ist jeweils bei den einzelnen Punkten wiedergegeben. Zusätzlich sind Anmerkungen angebracht, die dem Fachbeitrag „Die Pflicht zur Erhebung einer Regenwassergebühr“ in der diesjährigen Juli-Ausgabe der „Kommunalen Steuer-Zeitschrift“ entnommen wurden. Verfasser dieses Artikels ist Herr Dr. jur Peter Queitsch, Hauptreferent für Umweltrecht im Städte und Gemeindebund NRW und Geschäftsführer der Kommunal- und Abwasserberatung (KuA) NRW. Diese Anmerkungen sind dann mit „Anm. Dr. Queitsch“ eingeleitet. Die Fraktionsvorsitzenden haben eine Kopie dieses Fachbeitrages erhalten. 1.2 Flächenermittlung Es muss die abflusswirksame überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte Fläche ermittelt und berücksichtigt werden. Dazu gehören dann auch die Dachüberstände der Gebäude. Bei den abflusswirksamen Flächen sollte nach vier Klassen differenziert werden: • • • • Dachflächen angeschlossene (= vollversiegelte) Flächen, nicht angeschlossene (unversiegelte) Flächen und teilweise angeschlossene (= teilversiegelte) Flächen mit den unterschiedlichsten Befestigungsarten: Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine, Dränasphalt, begrünte Dächer oder ähnlichen Materialen. Die Verwaltung ist sich mit den anderen beteiligten Kommunen im Kreis Euskirchen darin einig, dass bei den teilweise angeschlossenen Flächen vorab eine einheitliche Reduzierung um 50 % erfolgen sollte, so dass sich im Endeffekt bei diesen Flächen ein Gebührennachlass von ebenfalls 50 % ergibt. Weitere oder unterschiedliche Nachlässe würden zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsmehraufwand und zu wenig Verständnis bei den Gebührenzahlern führen. Anm. Dr. Queitsch: „Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass das Wort „bebaut“ auch den Tatbestand „überbaut“ umfasst, weil auch von einer überbauten Fläche das Niederschlagswasser regelmäßig abfließt und gesammelt wird. So wird insbesondere das Niederschlagswasser von Dachüberständen bei Satteldächern über das Mauerwerk hinaus in die Regendachrinne und dann über das Regenfallrohr in die gemeindliche Abwasseranlage abgeleitet. Voraussetzung für eine Gebührenpflicht ist darüber hinaus, dass die konkrete überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche abflusswirksam ist, d.h. dass das auf sie auftreffende Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangt bzw. tatsächlich gelangen kann. Dieses ist z.B. bei einer gepflasterten Terrasse hinter dem Haus nicht ohne weiteres der Fall, weil hier anfallendes Regenwasser ohne direkte Zuleitung wohl kaum in den gemeindlichen Kanal vor dem Haus gelangen kann. Gleiches gilt auch für ein Gartenhaus, welches in der hinteren Ecke des Gartens steht und bei dem das Niederschlagswasser auf den Rasen oder in Blumenbeete fließt. Bebaute Flächen sind grundsätzlich alle Flächen, die mit Gebäuden (Haus Hallen, Garage, Car-Port usw.) bebaut sind. Befestigte Grundstücksflächen sind solche Flächen, von denen das Regenwasser abgeleitet wird und nicht vor Ort, d.h. auf dem Grundstück versickert. Hierzu gehören grundsätzlich Flächen, die mit Asphalt, Beton Platten, Pflastersteinen befestigt worden sind. Seite 4 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Zwischenräume zwischen Pflastersteinen oder Plattenbelägen (die sog. Fugen) nicht bei der Berechnung der befestigten Flächen herausgenommen werden müssen. Es muss auch nicht auf sog. Abflussbeiwerte für bestimmte Flächentypen abgestellt werden. Damit ist eine 1:1 Veranlagung pro Quadratmeter überbauter bezw. bebauter und/oder befestigter sowie abflusswirksamer Fläche möglich und zulässig.“ Dieser Ansicht schließt sich die Verwaltung aus Gründen der Eindeutigkeit der zu schaffenden abgabenrechtlichen Regelung an. Im Folgenden werden weitere Erläuterungen gegeben, die bei der Festsetzung und Erhebung der Niederschlagswassergebühr beachtsam werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Nachlassgewährungen, Ausnahmeregelungen etc. zu einer Minderung der indirekten Gebührenlast führen, die dann von der Gesamtheit der Gebührenzahler, die nicht oder nur in geringem Umfang von den Nachlässen, Ausnahmeregelungen etc. profitieren können, zu tragen ist. Kurz gesagt, die Gebührengerechtigkeit wird beeinträchtigt. 1.3 Dachbegrünung und Ökopflaster Im Interesse einer rechtsicheren Satzungsregelung und Gebührenerhebung ist diesem Aspekt besondere Bedeutung beizumessen. Nach den Vorstellungen der Verwaltung werden begrünte Dächer und Öko-Pflaster als teilbefestigte Flächen (s. Ziffer 1.2) angesehen, für die ein Gebührennachlass von 50 % gewährt wird. Obwohl es, wegen der im Einzelfall nur schwer nachprüfbaren Funktionalität, die insbesondere nach einigen Jahren bei fehlender oder unzureichender fachgerechter Wartung beeinträchtigt werden kann, hierzu unterschiedliche Meinungen gibt, die von einer Nichtberücksichtigung über Teilberücksichtigungen bis hin zu einer vollen Berücksichtigung gehen, hält die Verwaltung den von ihr vorgesehenen Weg trotz der angesprochenen Risiken für umsetzbar und hinsichtlich der Gebührenermäßigung auch für angemessen. Anm. Dr. Queitsch: „Das OVG NRW hat mit Urteil vom 01.09.1999 entschieden, dass es bei Dachflächen mit Dachbegrünung ausreicht, wenn die Gemeinde in der Gebührensatzung einen Gebührenabschlag gewährt. Hintergrund ist dabei die Erkenntnis, dass eine Dachbegrünung dauerhaft geeignet ist, einen signifikanten Teil des Niederschlagswassers aufzunehmen, so das dieses nicht in den Kanal der Gemeinde abgeleitet werden muss. Es darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass eine vollständige Herausnahme der dachbegünten Fläche aus der Abrechnung der Regenwassergebühr nicht in Betracht kommt, weil auch Flächen mit Dachbegrünung regelmäßig im Hinblick auf etwaige starke Regenereignisse an die gemeindliche Abwasseranlage angeschlossen sind. Vor diesem Hintergunrd ist eine kompette Herausnahme der dachbegrünten Fläche aus der Berechnung der Regenwassergebühr nicht angezeigt, weil das auf diese Fläche auftreffende Regenwasser gerade bei einem Starkregen-Ereignis nicht zu 100 % von der Dachbegrünung im Regelfall aufgenommen wird, weil die Aufnahmekapapzität ab einem gewissen Punkt erschöpft ist und sodann das Niederschlagswasser 1:1 der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Deshalb reicht es aus, wenn etwa auf die dachbegrünte Fläche von 7,5 cm Dicke ein Gebührenabschlag von z.B. 30 % gegeben wird. Fraglich ist auch, ob das sog. versickerungsfähige Pflaster (sog. Öko-Pflaster) im Rahmen der getrennten Regenwassergebühr unberücksichtigt bleiben kann. Rechtsprechung des OVG NRW liegt zu dieser konkreten Frage noch nicht vor. Das Verwaltungsgericht Köln hat allerdings mit Urteil vom 11.09.2007 entschieden, dass auch Flächen mit sog. Öko-Pflaster als befestigte Fläche anzusehen sind und deshalb komplett bei der Regenwassergebühr ohne Gebührenabschlag abgerechnet werden können. .....Es bleibt anzumerken, dass zur Thematik „Öko-Pflaster“ Gerichtsentscheidungen anderer Verwaltungsgerichte in NRW oder des OVG NRW noch nicht vorliegen. Vor diesem Hintergrund muss vor Ort entscheiden werden, ob Seite 5 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 • • • • Öko-Pflasterflächen überhaupt nicht berücksichtigt werden, ein Gebührenabschlag für die Öko-Pflasterfläche gewährt wird, eine Öko-Pflasterfläche wie z.B. Rasengittersteine überhaupt als befestigt angesehen werden oder die Öko-Pflasterfläche nur für einen Zeitraum von z.B. 5 Jahren nicht als befestigte Fläche veranlagt wird und dann vollständig abgerechnet wird, wenn nach Ablauf von z.B. 5 Jahren kein Aufarbeitungsnachweis durch den gebührenpflichtigen Grundstückseigentümer bei der Gemeinde vorgelegt wird.“ Die Verwaltung schlägt für diese Fälle einen einheitlichen Gebührennachlass in Höhe von 50 % vor. 1.4 Nicht leitungsgebunde Zuleitung Die Verwaltung ist der Meinung, die nicht leitungsgebundene Zuleitung (Regenwasser fließt von einer befestigten Grundstücksfläche auf die Straße und über das Gully in den Kanal) genauso gebührenpflichtig zu stellen, wie die leitungsgebundene Zuleitung (Regenwasser wird auf einer befestigten Grundstücksfläche gesammelt und mittels Abwasserleitung dem Kanal zugeführt), da insoweit die öffentliche Kanalisation durch diese abflusswirksamen Privatflächen in Anspruch genommen wird. Eine Freistellung dieser Flächen von der Gebühr widerspricht der Abgabengerechtigkeit, weil sonst die mittelbar über die Straßenabläufe entwässernden Grundstücksflächen bei der Gebührenveranlagung nicht berücksichtigt werden könnten. Diese Regelung ist nur für gebührenrechtliche Zwecke bedeutsam, denn die in § 7 Abs. 5 der Entwässerungssatzung getroffene Regelung, nämlich die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Kanalisation auf anderen Wegen als über die Anschlussleitung ohne Einwilligung der Stadt zu dulden, hat hierauf keine Auswirkung. Anm. Dr. Queitsch: „Das OVG NRW hat mit Beschluss vom 05.11.2007 klargestellt, dass bei einer entsprechenden satzungsrechtlichen Regelung auch die nicht leitungsgebundene, d. h. nicht über ein Abwasserrohr erfolgende Ableitung des Regenwassers von einem Grundstück in den öffentlichen Kanal gebührenpflichtig gestellt werden kann.“ 1.5 Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen mit Ableitung in den Schmutzwasserkanal Nach Ansicht der Verwaltung kann beim Einsatz von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen eine Gebührenermäßigung gewährt werden. Dies aber nur dann, wenn das in den Sammelanlagen/Zisternen gesammelte Regenwasser für eigene Zwecke als Brauchwasser im Haus genutzt wird. Diese Anlagen müssen den entsprechenden Regeln der Technik entsprechen. Eine Ermäßigung muss satzungsrechtlich geregelt werden und kann in Form eines pauschalen Gebührennachlasses oder, was nur mit erheblichem technischem und personellen Mehraufwand verbunden ist, in Form eines Flächenabzuges erfolgen. Dabei müsste ermittelt werden, wie viel Regenwasser im Durchschnitt auf einen Quadratmeter bebauter Fläche trifft und gleichzeitig über einen Wasserzähler an der Regenwassernutzungsanlage bestimmt werden, wie viel Liter Regenwasser durch Nutzung zu Schmutzwasser wurden. Die Verwaltung schlägt in diesen Fällen einen pauschalen Gebührennachlass vor. Anm. Dr. Queitsch: „Wird auf einem Grundstück eine Regenwassernutzungsanlage betrieben, so wird durch die Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser das benutzte Regenwasser zum Schmutzwasser. Das so entstandene Schmutzwasser wird dem Schmutzwasserkanal oder dem Mischwasserkanal und damit der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt. Durch die Benutzung von Regenwasser als Brauchwasser wird deshalb ebenso Schmutzwasser verursacht, als wenn Trinkwasser aus der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage durch die Benutzung zum Schmutzwasser wird. Vor diesem Hintergrund müssen auch die Betreiber von Regenwassernutzungsanlagen für Regenwasser, das zum Schmutzwasser wird, Seite 6 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 Schmutzwassergebühren bezahlen..........Insgesamt empfiehlt es sich aber, eine verminderte Regenwassergebühr bei dem Betrieb einer Regenwassernutzungsanlage durch einen gebührenpflichtigen Benutzer zu erheben, weil der gleiche Liter Regenwasser nicht zum Schmutzwasser wird und gleichzeitig als ursprünglicher Liter Regenwasser der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Insoweit ist es erforderlich, eine Doppelbelastung derjenigen Gebührenzahler zu vermeiden, die die Regenwassernutzung betreiben, d. h. Regenwasser zum Schmutzwasser machen. Diese Verfahrensweise ist auch durch § 53 c Satz 3 LWG NRW als geboten anzusehen, wonach die Nutzung von Regenwasser in die Benutzungsgebühr einfließen soll.“ 1.6 Regenwassernutzung zur Gartenbewässerung/Viehtränke und Bagatellgrenze Das in einer Regenwassernutzungsanlage/Zisterne gesammelte Wasser kann auch für die Gartenbewässerung oder Viehtränkung o.ä. genutzt werden und wird folglich nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt. Für diese Wassermengen dürften dann auch keine Regenwassergebühren erhoben werden. Ähnlich wie bei der Schmutzwassergebühr könnte dann auch eine Bagatellgrenze eingeführt werden. Dies erscheint auf den ersten Blick sinnvoll. Da aber fast alle Kosten der Regenwasserbeseitigung Vorhaltekosten im Hinblick auf etwaige Starkregenereignisse sind, ist die Verwaltung der Meinung, in den zuvor genannten Fällen keinen Gebührennachlass zu gewähren. Folglich muss dann auch keine Bagatellgrenze eingeführt werden. 1.7 Festsetzung einer Grundgebühr Wie bei der Schmutzwassergebühr ist auch bei der Regenwassergebühr eine Grundgebühr gemäß § 6 Abs. 3 Satz 3 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW neben der Leistungs-/Benutzungsgebühr grundsätzlich möglich und zulässig. Dies hat das OVG NRW in mehreren Entscheidungen festgestellt. Bei einer Grundgebühr kann es ausschließlich nur darum gehen, die regenwassermengenunabhängigen (= fixe) Kosten zu verteilen, während die regenwassermengenabhängigen (= variable) Kosten als Zusatzgebühr nach der bebauten und/oder befestigten Fläche zu erheben sind. Eine Grundgebühr kann auch dann erhoben werden, wenn nur die Vorhalteleistung in Anspruch genommen und keine Leistungs-/Benutzungsgebühr wegen fehlender Einleitung in den Niederschlagswasserkanal erhoben werden kann. Eine Grundgebühr kann in vielfältiger Form erhoben werden. Denkbar sind beispielsweise folgende Regelungen: • pro angefangene 100 Quadratmeter abflusswirksame überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte Fläche, • pro Quadratmeter überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte Fläche, • pro Wohneinheit, wobei als Wohneinheit jede Wohnung gilt, für die ein eigener Zugang besteht. Bei gewerblich oder anders genutzten Gebäuden (öffentliche Einrichtungen und Industrie) gelten jede angefangene 200 m² genutzte Fläche als eine Wohneinheit, bis höchstens fünf Wohneinheiten (Stadt Lohmar), • pro Anschluss. Die Entscheidung, ob eine Grundgebühr eingeführt wird, sollte bis zur Aufstellung der notwendigen Gebührenbedarfsberechnung zurückgestellt werden, da dann durch Rechenbeispiele belegt werden kann, wie sich die Festsetzung einer Grundgebühr im Einzelnen auswirken kann. Anm. Dr. Queitsch: „...Voraussetzung für die Erhebung einer Grundgebühr ist allerdings, dass Regenwasser tatsächlich der kommunalen Abwassereinrichtung zugeleitet werden kann, was das OVG NRW in seinem Urteil vom 25.08.1995 bejahte, weil ein leitungsgebundener Anschluss an den gemeindlichen Kanal bestand. Eine Inanspruchnahme der Vorhalteleistung hätte nur dann nicht vorgelegen, wenn der Anschluss an den Kanal gekappt worden wäre,... Damit liegt eine Benutzung der Vorhalteleistung einer kommunalen Abwassereinrichtung auch vor, wenn lediglich ein sog. Notüberlauf für eine Regenwasserableitung in den Kanal besteht oder nicht leitungsgebunden, aber abflusswirksam Niederschlagswasser in die öffentliche Seite 7 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 Abwasseranlage tatsächlich gelangen kann, etwa von einer Garagenzufahrt mit Gefälle zur öffentlichen Straße über das Straßengully, welches wiederum zum öffentlichen Kanal führt.“ 1.8 Gebührenstaffelung oder quadratmetergenaue Abrechnung Neben einer Grundgebühr, über die die fixen Kosten der Regenwasserbeseitigung abgedeckt werden können, gibt es die Zusatz- oder Leistungsgebühr. Die Leistungsgebühr braucht nicht mit einer Grundgebühr kombiniert zu werden. So können die fixen und variablen Beseitigungskosten vollständig über die Leistungsgebühr umgelegt werden. Die Zusatz-/Leistungsgebühr kann ebenfalls in Form verschiedener Maßstäbe festgesetzt und erhoben werden, beispielsweise: • gestaffelte Gebühr 1 bis 150 m², 151 bis 200 m², 201 bis 250 m² und in weiteren 50 m² Schritten, • gestaffelte Gebühr, 1 bis 100 m², dann weiter in 10-er, 20-er usw. Schritten oder • quadratmetergenaue Festsetzung. Die verschiedenen Varianten des Flächenmassstabs haben Vor- und Nachteile, die es sorgfältig gegeneinander abzuwägen gilt. Die Grund- oder Gebührenstaffelung bewirkt beispielhaft, dass ● ● ● ● ● ● die Abklemmung von Flächen unterhalb der gebührenrelevanten Mindestfläche (Sockelfläche) keine Gebührenermäßigung auslöst, durch den entgegen der Anschluss- und Benutzungsverpflichtung unterbliebenen Anschluss kein Gebührenvorteil unterhalb der Sockelfläche erlangt wird, die Gebührenhöhe vieler Wohnhausgründstücke gleich oder annähernd gleich sein wird, der Änderungs- und Kontrollbedarf der abflusswirksamen Flächen (bis hin zu Ortsbesichtigungen) reduziert wird, weil nicht jeder qm gebührenrelevant ist, die Gebühr je qm niedriger ausfallen dürfte, weil die Zahl der Maßstabseinheiten (= gesamte abflusswirksame Fläche im Stadtgebiet) als Divisor der Beseitigungskosten maßstabsbedingt gegenüber dem qm-scharfen Flächenansatz höher sein wird, Grundstücke mit hoher Flächenversiegelung tendenziell entlastet werden. Bei der Gebührenbemessung nach der genauen abflusswirksamen Fläche gilt es zu bedenken, dass ● ● ● ● die quadratmetergenaue Erhebung die gerechtere Bemessungsmethode darstellt, sie für den Bürger besser verständlich ist, weil er nur für „seine“ tatsächlich abflusswirksame Fläche zahlungspflichtig ist, der Eigentümer in seinen Überlegungen bestärkt wird, den Versiegelungsgrad seines Grundstückes zu begrenzen, alle Änderungen der abflusswirksamen Flächen (und seien sie noch so gering) eine Anpassung der Gebührengrundlagen erfordert, Von den Kommunen im Kreisgebiet mit einer getrennten Regenwassergebühr bevorzugt nur die Stadt Zülpich eine gestaffelte Gebühr (bis 150 m² und weiter in 50-er Schritten), während Euskirchen und Mechernich die quadratmetergenaue Abrechnung praktizieren. Die Gemeinde Hellenthal hat sich bereits dazu entschlossen, neben der Leistungsgebühr eine Grundgebühr einzuführen. Der Meinungsbildungsprozess der übrigen Gemeinden ist noch im Fluss. Auch hierzu hat die Verwaltung ihr eigenes Meinungsbild noch nicht abrunden können, weil aktuell verfügbaren Informationen unzureichend sind, um einen verlässlichen Blick auf Wirkungen der jeweiligen Maßstabsvarianten gewinnen zu können: Die Tragweite lässt sich schemenhaft erkennen. Die Entscheidung über den endgültigen Maßstab sollte erst nach Gebührenkalkulation getroffen werden, weil dann die Unterschiede und Auswirkungen in die die nur der der Seite 8 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 Gebührenhöhe für den Einzelnen, genauso wie bei einer möglichen Grundgebühr, berechnet und besser wahrgenommen werden können. 1.9 Ausübung bzw. Bestand Oberflächenentwässerung des Anschluss- und Benutzungszwanges an die a) Flächenerfassung Die getrennte Regenwassergebühr ist nach der bebauten/befestigten und abflusswirksamen Fläche (= Flächenmaßstab) zu berechnen. Aus diesem Grunde ist für jedes einzelne Grundstück zu ermitteln, welche qm-Flächen (Dach, Garage, Zufahrt, Stellplätze usw.) tatsächlich mit dem Regenwasser an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, um die Regenwassergebühr erheben zu können. Nach dem bislang angewandten (einheitlichen) Gebührenmaßstab des Frischwasserverbrauch beeinflusste der räumliche Umfang der Regenwasserableitung nicht die Gebührenhöhe. Daher brauchten keine Flächenerhebungen unternommen zu werden. Im Zuge der anstehenden und mit der Befliegung als erstem Schritt eingeleiteten Ermittlungen wird die Stadt erstmalig einen genauen Einblick über die bebauten und überbauten Flächen erhalten. Welche Flächen tatsächlich mit dem Regenwasser an die öffentliche Kanalisation entwässert werden, wird in einem weiteren Schritt im Rahmen der Befragung der Grundstückseigentümer festzustellen sein. Da die Höhe der Regenwassergebühren maßgeblich von der Größe der abflusswirksamen Fläche abhängt, wird sich die Stadt der Frage stellen müssen, wie sie die bebauten/befestigten Flächen behandelt, deren Anschluss unterblieben ist. Mit der Einführung der Regenwassergebühr wird noch eine zweite Entwicklung erwartet werden können, nämlich angeschlossene Flächen abzuklemmen, um das Regenwasser „anders zu beseitigen“ und damit Gebühren zu sparen. Hinsichtlich der Frage, ob der unterbliebene Anschluss bebauter/befestigter Flächen gefordert werden kann und soll sowie die Abklemmung bereits an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Flächen versagt werden soll, sind die nachfolgenden Aspekte zu beachten. b) Anschluss- und Benutzungsverpflichtung Bei dem aus dem Bereich von bebauten und befestigten Flächen abfließenden und gesammelten Wasser (Niederschlagswasser) handelt es sich nach der Legaldefinition des § 51 Abs. 1 LWG NRW um Abwasser. Nach § 53 LWG NRW liegt die Beseitigungspflicht (wieder) uneingeschränkt bei den Gemeinden. Die Nutzungsberechtigten des Grundstückes sind auch nach § 53 Abs. 1 c) LWG NRW verpflichtet, dass Niederschlagswasser der Kommune zu überlassen, also auf Anforderung in die öffentliche Kanalisation einzuleiten. Die Gemeinden sind also berechtigt, den Anschluss des auf den bebauten und befestigten Flächen gesammelten Regenwassers zu verlangen und die Abklemmung zu untersagen. Darüber hinaus hat die Stadt Bad Münstereifel den Anschluss- und Benutzungszwang regelmäßig auch für das Regenwasser durch öffentliche Bekanntmachung angeordnet. Danach waren die Eigentümer verpflichtet, das auf dem Grundstück anfallende und gesammelte Regenwasser in vollem Umfang an die öffentliche Kanalisation anzuschließen. c) Gebührengerechtigkeit Die Stadt Bad Münstereifel hat in den vergangenen Jahrzehnten enorme Investitionen in die öffentliche Kanalisation aufgewandt. Dabei ist die öffentliche Kanalisation unbeachtlich des eingesetzten Kanalsystems (Mischsystem = Mischwasserkanal, Trennsystem = Schmutz- und Regenwasserkanal) so geplant und hergestellt worden, dass auch das auf den Grundstücken anfallende Abwasser aufgenommen und unschädlich abgeleitet werden kann. Diese Investitionen sind nach den gebührenrechtlichen Vorschriften in vollem Umfang mit den Betriebs- und Unterhaltungskosten über laufende Abwassergebühren zu refinanzieren. Seite 9 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 Die Kostenstrukturen sind in der öffentlichen Kanalisation durch hohe Fixkosten geprägt. Dieses gilt in besonderer Weise für die Regenwasserbeseitigung im Trennsystem. Aus diesem Grunde werden die Kosten vom Einleitungsverhalten, also der jeweiligen Einleitungsmenge, nur bedingt beeinflusst. Die Folge daraus ist, dass Abkopplungen bzw. Nichtanschlüsse kaum eine Kostenminderung bewirken, aber gleichzeitig die verbleibenden Gebührenzahler umso stärker belasten. Dieser brisante gebührenrechtliche Aspekt darf nicht aus den Augen verloren werden. Hier ist die Stadt in der Frage der Gebührengerechtigkeit in einer besonderen Pflicht. Ein Instrument dazu ist die nähere Ausgestaltung des Gebührenmaßstabs (s. Ziffer 1. 6 und 1.7). d) Anschlussbefreiung Andererseits können die Gemeinden unter bestimmten Bedingungen die Grundstückseigentümer von der Anschlussverpflichtung ganz oder teilweise befreien [§ 53. Abs. 3 a) LWG NRW]. Dazu näher Dr. Queitsch: „...das der Gesetzgeber in den §§ 51 a, 53 Abs. 3 a LWG NRW seit dem 11.05.2005 klar geregelt hat, dass ein Grundstückseigentümer von der Gemeinde eine Freistellung von der Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser benötigt, wenn er das auf seinem Grundstück auf den bebauten und befestigten Flächen anfallende Niederschlagswasser selbst beseitigen möchte. In Anbetracht der zunehmenden Starkregen-Ereignisse und zur Vermeidung von Überschwemmungsund Vernässungsschäden an Gebäuden empfiehlt es sich als Gemeinde genau darauf zu achten, dass durch Abkopplungen oder Nichtanschlüsse keine Haftungstatbestände z.B. auf dem Nachbargrundstück entstehen. Diesem Zweck dient gerade die erforderliche Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht (§ 53 Abs. 3 a Satz 1 LWG NRW) bzw. der mögliche Teilverzicht auf die Abwasserüberlassungspflicht seitens der Gemeinde (§ 53 Abs. 3 a Satz 2 LWG NRW) bei einem vorhandenen Anschluss an den öffentlichen Kanal, wenn eine ordnungsgemäße Beseitigung oder Nutzung des Niederschlagswassers durch den Grundstückseigentümer nachweisbar als sichergestellt angesehen werden kann. Dabei verlangt die Abwasserüberlassungspflicht in § 53 Abs. 1 c LWG NRW sicherlich nicht, dass „jeder Tropfen Niederschlagswasser“ von einem Grundstück der Gemeinde überlassen werden muss. Dennoch ist auf eine geordnete Niederschlagswasserbeseitigung zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Vernässungsschäden zu achten. Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, wenn das VG Minden im Jahr 2006 feststellt, dass auch das Niederschlagswasser von einem Car-Port mit einer Dachfläche von 21,52 qm der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt werden muss, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers technisch nicht möglich ist.“ Die Darlegungen von Dr. Queitsch sollten das Bewusstsein schärfen, welche Verantwortung den Gemeinden durch die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen ist. Wenn sie nicht fahrlässig Haftungsrisiken (im zivilrechtlichen aber auch im umweltstrafrechtlichen Bereich) eingehen wollen, ist ein außerordentlich sorgfältiger und zurückhaltender Umgang mit der Freistellungsmöglichkeit geboten. Die Gemeinden sollten auch die Grundstückseigentümer davor bewahren, mit starren Blick auf die Gebührenersparnis alle Risiken zu ignorieren und beispielweise eigene und benachbarte Gebäude z.B. einer Vernässungsgefahr auszusetzen. Aus der Praxis heraus ist Dr. Queitsch zuzustimmen, dass nicht „jeder Tropfen“ Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation einzuleiten ist. Dies betrifft beispielsweise Terrassen, Gartenhäuser- und –lauben. Derartige bebaute oder befestigte Flächen könnten bei ausreichend vorhandenen Freiflächen vor Ort auf dem Grundstück entwässert werden. Bei der Thematik der Anschlussbefreiung muss sich die Gemeinde überdies bewusst sein, dass der eingeschlagene Weg nur schwerlich umkehrbar ist. Wenn die Gemeinde von der Befreiung „großzügig“ Gebrauch macht, schafft sie Berufungsfälle und wird selbst dann keine weiteren Seite 10 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 Abklemmungen unterbinden können, wenn die Entscheidungspraxis drastische Rückwirkungen auf die Gebührenhöhe zeigt. e) Versickerungs- und Verrieselungsverhältnisse In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass die Stadt Bad Münstereifel aus unterschiedlichen Quellen gespeiste Erfahrungen und Erkenntnisse – wenn auch nicht grundstücksscharfe – über die Versickerungs- und Verrieselungsverhältnisse im Stadtgebiet besitzt. So haben die eingeholten hydrogeologischen Gutachten gezeigt, dass beispielweise im Effelsberger und Houverather Raum, aber auch in starken Hanglagen, die Untergrundverhältnisse für eine Versickerung und Verrieselung ungünstig sind. Neben den Untergrundverhältnissen sind noch andere Aspekte zu berücksichtigen, wie die Grundstücks- und Bebauungsverhältnisse oder das bewegte Geländerelief. In den Ortskernen sind die Grundstücke typischerweise kleiner und in höherem Umfange als in den Randlagen versiegelt. So sind mitunter Grundstücke vollständig überbaut und befestigt, wie beispielsweise in der Kernstadt. Hier scheidet generell eine Niederschlagswasserbeseitigung auf dem Grundstück aus. Daneben sind die oft anzutreffenden Hanglagen zu bewerten. f) Wasserrecht Wenn das Niederschlagswasser vor Ort auf dem Grundstück versickert oder verrieselt oder unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet werden soll, wird vom Nutzungsberechtigten neben der gemeindlichen Freistellung eine wasserrechtliche Erlaubnis benötigt. Solche Erlaubnisse werden von der Unteren Wasserbehörde nicht sozusagen auf Zuruf ohne Prüfung ausgestellt. Vielmehr ist der Nachweis – ggfls. über geologische Gutachten – zu führen, dass die Untergrundverhältnisse geeignet sind und darzulegen, welches Verrieselungs- und Versickerungsverfahren eingesetzt werden soll. Damit können auf dem Grundstück durchaus bauliche Maßnahmen verbunden sein. g) Weiteres Verfahren Vor dem Hintergrund der Vielschichtigkeit der Angelegenheit und der unterschiedlichen Interessen, dem Gedanken der Solidarität und der Vermeidung einer Zweiklassengesellschaft werden von der Verwaltung die nachstehenden Verfahrensgrundsätze vorgeschlagen: ● neuen Anträgen auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (= Abklemmung) wird nicht entsprochen ● der Anschluss- und Benutzungszwang bleibt in den Fällen uneingeschränkt bestehen, in denen ohne Zustimmung der Stadt Grundstücke nicht oder nicht vollständig angeschlossen wurden, obwohl der Anschluss und die Benutzung angeordnet sind und keine wasserrechtliche Erlaubnis zur anderweitigen Beseitigung besteht ● bestehende Freistellungen bleiben unangetastet ● für rückwärtige untergeordnete bauliche Anlagen oder Befestigungen, wie Terrassen, Gewächs- und Gartenhäuser, wird, sofern kein tatsächlicher oder beabsichtigter Anschluss vorliegt, kein Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt Sollte über weitere Freistellungen nachgedacht werden, dann sollte die Entscheidung nur hinreichend begründet getroffen und auf ihre gebührenrechtlichen Rückwirkungen geprüft werden, also immer mit einer nachvollziehbaren Kalkulation hinterlegt werden. Aufgrund der Feststellungen über die bebauten/befestigten und abflusswirksamen Flächen werden solche Berechnungen möglich sein. 1.10 Regelungen für öffentliche Straßen (Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) a) Beseitigung Straßenoberflächenwasser Seite 11 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 Das vor allem innerhalb der geschlossenen Ortslagen auf den öffentlichen Straßen anfallende Oberflächenwasser wird in aller Regel über die öffentliche (städt.) Kanalisation unschädlich abgeleitet. Der Grund dafür sind die Kosten, denn es ist allgemein wirtschaftlicher, einen gemeinsamen Kanal zur Grundstücks- und Straßenentwässerung zu verlegen und zu betreiben als zwei separate Kanäle. Der Straßenentwässerungsbeitrag der Stadt wird hier zu überprüfen sein. Neben den Gemeindestraßen werden auch Kreis-, Landes- und Bundesstraßen (überörtliche Straßen) mit dem Regenwasser über die städt. Kanalisation entwässert. Die überörtlichen Straßen stehen nicht in der gemeindlichen Straßenbaulast. Dabei umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung einer Straße zusammenhängenden Aufgaben, zu der auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn zählt. b) Entgelt für die Inanspruchnahme Die Kommunen können von den gemeindefremden Straßenbaulastträgern eine Vergütung erwarten, wenn sie die Benutzung ihrer Kanalisation zur Straßenentwässerung gestatten. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten, nämlich die Gebührenzahlung und die Ablösevereinbarung. In Nordrhein-Westfalen ist die Erhebung von Regenwassergebühren vom Straßenbaulastträger, der nicht mit der gebührenerhebenden Behörde identisch ist, grundsätzlich zulässig. Der überörtliche Straßenbaulastträger zahlt wie jeder andere Grundstückseigentümer für die Niederschlagswasserbeseitigung Abwassergebühren, sofern die Voraussetzungen einer gesonderten Regenwassergebühr und entsprechende satzungsrechtliche Regelungen vorliegen. Da die Abwassergebühren nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab erhoben wurden, schied eine Gebührenveranlagung bisher aus. Die zweite Möglichkeit besteht darin, dass mit dem Benutzungsrecht an der öffentlichen Kanalisation auch die Entgeltfrage zwischen Straßenbaulastträger und der Gemeinde vertraglich vereinbart wird. Solche Vereinbarungen waren und sind üblich. Allgemein wurden in der Vergangenheit einmalige Zahlungen als Zuschuss der Straßenbaulastträger an die Gemeinden geleistet, durch die die Abwasserbeseitigung bis zur Abgängigkeit der Anlage pauschal abgegolten wurde. Diese Regelungen beruhten auf entsprechenden Richtlinien und Empfehlungen, so dass eine konkrete Gebührenveranlagung in den meisten Fällen ausscheidet. c) Anteil Allgemeinheit Die durch die Straßenentwässerung verursachten Kosten (Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen, Betriebs- und Unterhaltungskosten) dürfen nicht über die Abwassergebühren auf die Grundstückseigentümer abgewälzt werden. Vielmehr sind die Kosten von der Allgemeinheit zu tragen. Dieses ist bisher dadurch geschehen, dass die Stadt Bad Münstereifel am Aufwand der Abwasserbeseitigung einen pauschalisierten Anteil von 17 % getragen hat. Sollen die verschiedenen Straßenbaulastträger zur Gebührenzahlung herangezogen werden, so sind für die Erhebung der gesonderten Regenwassergebühr die Straßenflächen in die Summe der bebauten und/oder befestigten Flächen einzubeziehen. d) Satzungsrecht und überörtliche Straßenbaulastträger als Gebührenschuldner Die Abwassergebühren (Kanalbenutzungsgebühren) sind bisher nach dem Frischwassermaßstab erhoben worden. Damit fehlte es an der Handhabe, die bloße Einleitung von Oberflächenflächenwasser – wie bei Straßen – der Gebührenpflicht zu unterwerfen. Wenn die getrennte Regenwassergebühr mit dem Maßstab der bebauten, befestigten und abflusswirksamen Fläche eingeführt ist, bietet sich den Kommunen dem Grunde nach die Seite 12 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 Möglichkeit, auch die überörtlichen Straßenbaulastträger zu Abwassergebühren, zumindest für künftige Maßnahmen, zu veranlagen. Weiterhin ist erforderlich, dass ausdrücklich in der Beitrags- und Gebührensatzung geregelt wird, dass neben dem Eigentümer des Grundstücks, von dem Niederschlagswasser in die öffentlichen Anlage eingeleitet wird, auch der Träger der Straßenbaulast in Betracht kommt. Sollte eine solche Vorschrift unterbleiben, dann kann für Straßen und Straßenabschnitte, bei denen Baulast und Eigentum auseinanderfallen, weder der Eigentümer noch der Straßenbaulastträger der Gebührenpflicht unterworfen werden. Der Hintergrund dafür ist, dass entscheidend ist, wer die Entwässerungseinrichtung benutzt. e) Pauschalzahlung Wenn der überörtliche Straßenbaulastträger eine einmalige Zahlung erbracht hat, wird zu untersuchen sein, ob dieser Zuschuss einer Gebührenpflicht entgegen steht, weil – wie bereits geschildert – oftmals mit den vereinbarten Geldleistungen eine Gebührenpflicht bis zur Abgängigkeit (Erneuerung) der Kanalleitung ausgeschlossen wurde. Dennoch kommt unter Umständen eine Abänderung oder Kündigung selbst bei einer ausgeschlossenen lfd. Gebührenerhöhung in Betracht. So ist oft keine Nachrüstungsklausel enthalten, die besagt, dass bei erhöhten Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung eine nachmalige Beteiligung des Straßenbaulastträgers möglich ist. Ein anderer Ansatz kann die Prüfung sein, ob die Pauschalzahlung sozusagen verbraucht ist. Dabei wird – grob ausgedrückt – unter Berücksichtigung der Nutzungsdauer berechnet, welche fiktiven Gebühren entstanden sind und die „Ersparnis“ der Pauschalzahlung gegenübergestellt. e) Weiteres Verfahren Die Einführung der getrennten Regenwassergebühr bietet den Gemeinden die Möglichkeit, stärker als in der Vergangenheit die überörtlichen Straßenbaulastträger angemessen an den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung zu beteiligen. Die Verwaltung wird sich des Themas annehmen. Dabei wird die Angelegenheit noch mit den betroffenen Straßenbaulastträgern näher zu besprechen sein, zumal damit verschiedene juristische Fragen auftreten. Die finanzielle Tragweite für die Straßenbaulastträger lässt sich im aktuellen Verfahrensstand noch nicht überblicken. Soweit bekannt, wollen auch Nachbargemeinden das Thema aufgreifen. Das Ergebnis wird dann auch auf die Stadt selbst als Straßenbaulastträger zu übertragen sein. 1.11 Trennung der Kosten für Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanal Für die Einführung und Kalkulation der getrennten Regenwassergebühr müssen die Kosten der Schmutzwasserbeseitigung und die Kosten der Regenwasserbeseitigung für die jeweilige Kalkulation getrennt werden. Diese Arbeiten sind sehr umfangreich und erfordern ein hohes Fachwissen. Die Verwaltung beabsichtigt daher, diese Arbeiten an die beiden im Stadtgebiet beheimateten und ständig für die Stadtwerke arbeitenden Ingenieurbüros zu vergeben und hat bereits entsprechende Angebote eingeholt. Aufgrund des jeweiligen Auftragsvolumens ist eine Ausschussbeteiligung nicht erforderlich. Die Aufträge sollen kurzfristig vergeben werden. 1.12 Öffentlichkeitsarbeit Seite 13 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 Wie bereits mehrfach mitgeteilt, sollen die jeweiligen Eigentümer umfassend unterrichtet werden. Seitens der Verwaltung ist folgende Vorgehensweise angedacht: Versand eines Flyers Mit einem DIN A 4 Flyer, gefaltet auf DIN L, werden die Eigentümer über die Regenwassergebühr informiert. Dieser Flyer wird für die beteiligten Kommunen in gleicher Form und gleichem Text gestaltet, so das er kostengünstig ist. Nach Vorstellung der Verwaltung wird der Flyer ca. 14 Tage vor Versendung der Selbstauskunftsbögen den jeweiligen Eigentümern zugestellt. Bürgerinformationen Nachdem die Selbstauskunftsbögen den jeweiligen Eigentümern zugestellt wurden, werden in der auf den Versand folgenden Woche Informationsabende durchgeführt, in denen die Regenwassergebühr ausführlich dargestellt und erläutert wird. Informationsabende sollen stattfinden in Arloff-Kirspenich in der Mehrzweckhalle Bad Münstereifel im Rats- und Bürgersaal Mutscheid in der Mehrzweckhalle Houverath in der Mehrzweckhalle für die Ortsteile Arloff-Kirspenich, Kalkar, Iversheim und Eschweiler für die Kernstadt, die Ortsteile Rodert, Nöthen, Gilsdorf, Hohn, Kolvenbach, Bergrath und Witscheiderhof für die Ortsteile Schönau, Mahlberg die Orte der Mutscheid, Rupperath und Hünkhoven für die Ortsteile Raum Houverath und Raum Effelsberg Die Termine der jeweiligen Informationsabende werden nach Möglichkeit im Flyer bekannt gegeben, aber auch auf der Internet-Seite der Stadt Bad Münstereifel und in der örtlichen Presse und im Amtsblatt veröffentlicht. Über diese Medien werden zu gegebener Zeit auch weitere Informationen bekannt gegeben. Gestaltung der Erhebungsbögen/Eigentümerbefragung Bereits mit RD 1231 vom 14.02.2008 wurde den Ausschussmitgliedern ein Muster eines Erhebungsbogens an die Hand gegeben. Dieses Muster soll auch weiterhin Grundlage für den noch zu erstellenden Erhebungsbogen sein, allerdings in abgeänderter Form und mehr auf hiesige Verhältnisse abgestellt. Hierzu ist aber noch eine Abstimmung mit den übrigen Kommunen im Kreis erforderlich, da der Bogen im Grunde genommen für alle Kommunen gleich sein soll. Deshalb kann für die heutige Sitzung auch noch kein endgültiger Erhebungsbogen vorgelegt werden. Dem Erhebungsbogen wird ein Anschreiben beigefügt, in dem die Thematik „Regenwassergebühr“ umfassend dargestellt und erläutert wird. Beschlussvorschlag: Seite 14 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 Der Ausschuss nimmt die Darstellungen der Verwaltung zur Kenntnis und beschließt das folgende Vorgehen: 1.2 Flächenermittlung (abflusswirksame überbaute bzw. bebaute und/oder befestigte Flächen) Zu der bebauten Fläche gehören auch die Dachüberstände der Gebäude. Bei den abflusswirksamen Flächen wird nach vier Klassen differenziert: • • • • Dachflächen angeschlossene (= vollversiegelte) Flächen, nicht angeschlossene (unversiegelte) Flächen und teilweise angeschlossene (= teilversiegelte) Flächen mit den unterschiedlichsten Befestigungsarten: Splitt, Fugenpflaster, Rasengittersteine, Dränasphalt, begrünte Dächer oder ähnlichen Materialen. Bei den teilweise angeschlossenen Flächen wird ein einheitlicher Nachlass von 50 % gewährt. 1.3 Vorgehensweise bei Dachbegrünung und Öko-Pflaster Es wird ein Gebührennachlass von 50 % gewährt. 1.4 Vorgehensweise bei nicht leitungsgebundenen Zuleitungen Die nicht leitungsgebundene Zuleitung wird wie die leitungsgebundene Zuleitung berücksichtigt, d.h. die darauf entfallende abflusswirksame Fläche wird zu einer Regenwassergebühr veranlagt. 1.5 Behandlung von Regenwassernutzungsanlagen/Zisternen mit Ableitung in den Schmutzwasserkanal Es wird ein pauschaler Gebührennachlass gewährt, dessen Höhe im Zuge Gebührenkalkulation ermittelt und anschließend in der Satzungsänderung festgelegt wird. der 1.6 Behandlung von Gartenbewässerung/Viehtränke zur Regenwassernutzungsanlagen/Zistern Es wird kein Gebührennachlass gewährt. 1.7 Festsetzung einer Grundgebühr Die Entscheidung über die Einführung einer Grundgebühr wird zurückgestellt und im Zusammenhang mit dem Beschluss über die Gebührenkalkulation und den in der Beitrags- und Gebührensatzung festzulegenden Gebührensatz und Gebührenmaßstab nochmals aufgegriffen. 1.8 Gebührenstaffelung oder quadratmetergenaue Abrechnung Hier gilt das gleiche wie für die Grundgebühr. Über den Gebührenmaßstab sollte endgültig beraten und beschlossen werden, wenn mit der Gebührenkalkulation eine tragfähige Beratungsgrundlage unterbreitet werden kann. 1.9 Ausübung bzw. Bestand Oberflächenentwässerung • • des Anschluss- und Benutzungszwanges an die Neuen Anträgen auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang (= Abklemmung) wird nicht entsprochen, der Anschluss- und Benutzungszwang bleibt in den Fällen uneingeschränkt bestehen, in denen ohne Zustimmung der Stadt Grundstücke nicht oder nicht vollständig Seite 15 von Ratsdrucksache 1231 Z-3 • • angeschlossen wurden, obwohl der Anschluss und die Benutzung angeordnet sind und keine wasserrechtliche Erlaubnis zur anderweitigen Beseitigung besteht, bestehende Freistellungen bleiben unangetastet und für rückwärtige untergeordnete bauliche Anlagen oder Befestigungen, wie Terrassen, Gewächs- und Gartenhäuser, wird, sofern kein tatsächlicher oder beabsichtigter Anschluss vorliegt, kein Anschluss- und Benutzungszwang ausgeübt 1.10 Regelungen für öffentliche Straßen (Gemeinde-, Kreis-, Landes- und Bundesstraßen) Die Vorstellungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen und unterstützt. 1.11 Trennung der Kosten für Niederschlagswasser- und Schmutzwasserkanal Die Auftragserteilung in der vorgesehenen Form an die im Stadtgebiet beheimateten Ingenieurbüros wird akzeptiert. 1.12 Öffentlichkeitsarbeit Die vorgesehene Öffentlichkeitsarbeit wird akzeptiert. 1.13 Gestaltung der Erhebungsbögen/Eigentümerbefragung Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.