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Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum I. Beschluss über die Änderung der Plangebietsabgrenzung II. Offenlegungsbeschluss)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
70 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
03.03.11, 06:24
Aktualisiert
09.06.11, 06:30
Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum
I.   Beschluss über die Änderung der Plangebietsabgrenzung
II.  Offenlegungsbeschluss) Beschlussvorlage (Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum
I.   Beschluss über die Änderung der Plangebietsabgrenzung
II.  Offenlegungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 73/2011 Az.: 61.21-20/101A Amt: - 61 BeschlAusf.: - - 61 - Datum: 21.02.2011 gez. Wirtz Amtsleiter RPA - 20 - BM / Dezernent Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Termin 15.03.2011 vorberatend Rat 29.03.2011 beschließend Betrifft: 14.03.2011 Datum Freigabe -100- Bemerkungen Bebauungsplan Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum I. Beschluss über die Änderung der Plangebietsabgrenzung II. Offenlegungsbeschluss Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: I. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird beschlossen, den am 14.12.2010 vom Rat der Stadt Erftstadt beschlossenen Geltungsbereich (siehe auch V 580/2010) des Bebauungsplanes Nr. 101A; E. –Liblar, Einkaufszentrum, wie im Anlageplan gekennzeichnet, zu ändern (Erweiterung im Norden). II. Gemäß § 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der zuletzt geändert Fassung, wird der von der Verwaltung vorgelegte Vorentwurf des Bebauungsplanes Nr. 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum, als Bebauungsplanentwurf nebst Begründung und Umweltbericht, beschlossen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die Öffentlichkeitsbeteiligung (Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB) und die Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) einzuholen. Begründung: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 14.12.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes 101A, E. - Liblar, Einkaufszentrum, beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst zum überwiegenden Teil Flächen des seit 20.06.1978 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 101, Erftstadt – Liblar, Holzdamm, sowie Teilbereiche des seit 04.12.1980 rechtskräftigen Bebauungsplanes 102, des seit 07.02.1984 rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 105 und des seit 02.12.1992 rechtskräftigen Bebauungsplanes 107. Im Rahmen der Erarbeitung des Bebauungsplan-Vorentwurfs hat sich durch die Konkretisierung / Neugestaltung der Parkplatzplanung zwischen der Schleidener Straße und dem Geschäftsgebäude Holzdamm 6 (Deltapassage) eine geringfügige Erweiterung durch Einbeziehung der Parkplätze zwischen dem Hallenbad und der Kreissparkasse ergeben. Mit dem Beschluss über die Änderung des Geltungsbereiches soll die ursprünglich beschlossene Plangebietsabgrenzung an den erarbeiteten Bebauungsplan-Vorentwurf angepasst werden. Auf der Grundlage der in der Bürgerversammlung und der in Form von schriftlichen Stellungnahmen vorgetragenen Anregungen und Hinweise sowie der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs.1 und 4 Abs. 1 BauGB) wurde in Abstimmung mit der Verwaltung von dem vom Eigentümer beauftragten Stadtplanungsbüro ein BebauungsplanVorentwurf erarbeitet. Dabei wurde sowohl dem Verzicht auf eine Zufahrt von der Schleidener Straße und der HeinrichLübke-Straße westlich der Wohngebäudes Heinrich-Lübke-Straße 1 als auch der Vorgabe, den Baumbestand soweit wie möglich zu erhalten, Rechnung getragen. Nach dem BebauungsplanEntwurf muss vom Altbaumbestand mit Ausnahme von 4 Pappeln nur eine Eiche entfernt werden. Für die bauliche Erweiterung und die Parkplatzneugestaltung sind weitere Bäume, die im Rahmen der Errichtung des EKZ gepflanzt wurden, zu beseitigen. Demgegenüber sind umfangreiche Neuanpflanzungen im Bebauungsplan festgesetzt. Bezüglich der Zu- und Abfahrt zum Parkplatz von der Schleidener Straße und der Heinrich-Lübke-Straße enthält der Bebauungsplan-Vorentwurf eine entsprechende zeichnerische Festsetzung, die eine Zufahrt von den beiden Straßen ausschließt. Da die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) abgeschlossen ist, kann nunmehr der vorliegende Bebauungsplan-Vorentwurf als Bebauungsplanentwurf und die Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) beschlossen werden. In Vertretung (Erner) -2-