Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
79 kB
Datum
25.05.2011
Erstellt
12.05.11, 06:20
Aktualisiert
12.05.11, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
11.05.2011
Anlage 1 zum Antrag 644/2010
Antrag bzgl. Schaffung eines verbesserten
Bereich Wirtschaftsförderung
Informations-
und Steuerungssystems
im
Wie in der Sitzung vom 23.03.2011 angekündigt folgt nun zu dem o.g. Antrag die
Stellungnahme
der Verwaltung
Es ist problemlos
möglich, in die Tagesordnung
Tagesordnungspunkt
"Bericht der Verwaltung über
Bestandssicherung von Unternehmen" aufzunehmen.
Insoweit wird dem besonderen Informationsinteresse
Es ist selbstverständlich,
jeder Sitzung den gewünschten
die Ansiedlung, Verlagerung
und
der Ausschussmitglieder
entsprochen.
dass die Ratsgremien umfassend unterrichtet werden.
Im Übrigen berührt der Antrag Grundsätze der Zusammenarbeit
und dem Bürgermeister.
zwischen den Ratsgremien
Gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 GO ist dem Bürgermeister die Vorbereitung von Beschlüssen
zugewiesen. Dabei steht es grundsätzlich in seinem Ermessen, in welcher Form er die
Vorbereitung vornimmt. Er wird auf jeden Fall rechtzeitig und umfassend um Information der
Ratsgremien bemüht sein, damit diese in der Lage sind, sachgerecht zu beschließen.
Dies schließt aber keine Pflicht ein, die Gremien in alle Vorüberlegungen
in Kenntnis zu setzen über mögliche Grundstücksinteressenten.
Wirtschaftsförderung in einer unzulässigen Weise eingeschränkt.
einzubeziehen oder
Damit würde die
Jedenfalls
bei geheimhaltungswürdigen
oder
schützenswerten
Daten
muss
der
Bürgermeister im Einzelfall entscheiden, ob er dem Informationsverlangen der Ratsgremien
nachkommen
will
bzw.
hierzu
etwa
aus
Gründen
des
Datenschutzes
oder
Steuergeheimnisses
überhaupt befugt ist. Hier kollidieren im Einzelfall unterschiedliche
Interessen: Auf der einen Seite der Informationswunsch
der Ratsgremien und auf der
anderen Seite die Wahrung des Datenschutzes, sowie der Steuergeheimnisse. Auch das
ausdrücklich formulierte Anliegen von möglichen Investoren bis zu einer endgültigen
Standortentscheidung
diskret behandelt zu werden, muss hier Rechnung getragen werden.
Dieser letztgenannte Gesichtspunkt lässt sich unter dem Thema des Vertrauensschutzes
zusammenfassen.
Der aus dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 GG, abgeleitete Vertrauensschutz besagt unter
anderem, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu
schützen ist. Unternehmen, die in Verhandlungen mit der Verwaltung stehen, müssen sich
darauf verlassen können, dass noch nicht abgeschlossene Verhandlungen auf ihren Wunsch
hin absolut vertraulich behandelt werden. Ihnen dürfen keine Nachteile oder vermeintliche
Nachteile dadurch entstehen, dass Vertragsgespräche vorzeitig die Ebene des Verhältnisses
zwischen Verwaltung und Investoren verlassen.
Unter Beachtung dieser Grundsätze wird die Verwaltung eine möglichst zeitnahe Information
der Ratsgremien betreiben. Dabei muss sichergestellt bleiben, dass die im nichtöffentlichen
Teil erteilten Informationen auch vertraulich behandelt werden.
ie Antragsteller eine weitergehende Bescheidung wünschen, werde ich vorweg den
9. der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorlegen.