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Antrag (Anlage 1)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
79 kB
Datum
25.05.2011
Erstellt
12.05.11, 06:20
Aktualisiert
12.05.11, 06:20
Antrag (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

11.05.2011 Anlage 1 zum Antrag 644/2010 Antrag bzgl. Schaffung eines verbesserten Bereich Wirtschaftsförderung Informations- und Steuerungssystems im Wie in der Sitzung vom 23.03.2011 angekündigt folgt nun zu dem o.g. Antrag die Stellungnahme der Verwaltung Es ist problemlos möglich, in die Tagesordnung Tagesordnungspunkt "Bericht der Verwaltung über Bestandssicherung von Unternehmen" aufzunehmen. Insoweit wird dem besonderen Informationsinteresse Es ist selbstverständlich, jeder Sitzung den gewünschten die Ansiedlung, Verlagerung und der Ausschussmitglieder entsprochen. dass die Ratsgremien umfassend unterrichtet werden. Im Übrigen berührt der Antrag Grundsätze der Zusammenarbeit und dem Bürgermeister. zwischen den Ratsgremien Gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 GO ist dem Bürgermeister die Vorbereitung von Beschlüssen zugewiesen. Dabei steht es grundsätzlich in seinem Ermessen, in welcher Form er die Vorbereitung vornimmt. Er wird auf jeden Fall rechtzeitig und umfassend um Information der Ratsgremien bemüht sein, damit diese in der Lage sind, sachgerecht zu beschließen. Dies schließt aber keine Pflicht ein, die Gremien in alle Vorüberlegungen in Kenntnis zu setzen über mögliche Grundstücksinteressenten. Wirtschaftsförderung in einer unzulässigen Weise eingeschränkt. einzubeziehen oder Damit würde die Jedenfalls bei geheimhaltungswürdigen oder schützenswerten Daten muss der Bürgermeister im Einzelfall entscheiden, ob er dem Informationsverlangen der Ratsgremien nachkommen will bzw. hierzu etwa aus Gründen des Datenschutzes oder Steuergeheimnisses überhaupt befugt ist. Hier kollidieren im Einzelfall unterschiedliche Interessen: Auf der einen Seite der Informationswunsch der Ratsgremien und auf der anderen Seite die Wahrung des Datenschutzes, sowie der Steuergeheimnisse. Auch das ausdrücklich formulierte Anliegen von möglichen Investoren bis zu einer endgültigen Standortentscheidung diskret behandelt zu werden, muss hier Rechnung getragen werden. Dieser letztgenannte Gesichtspunkt lässt sich unter dem Thema des Vertrauensschutzes zusammenfassen. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip, Artikel 20 GG, abgeleitete Vertrauensschutz besagt unter anderem, dass ein vom Bürger entgegengebrachtes Vertrauen von der Rechtsordnung zu schützen ist. Unternehmen, die in Verhandlungen mit der Verwaltung stehen, müssen sich darauf verlassen können, dass noch nicht abgeschlossene Verhandlungen auf ihren Wunsch hin absolut vertraulich behandelt werden. Ihnen dürfen keine Nachteile oder vermeintliche Nachteile dadurch entstehen, dass Vertragsgespräche vorzeitig die Ebene des Verhältnisses zwischen Verwaltung und Investoren verlassen. Unter Beachtung dieser Grundsätze wird die Verwaltung eine möglichst zeitnahe Information der Ratsgremien betreiben. Dabei muss sichergestellt bleiben, dass die im nichtöffentlichen Teil erteilten Informationen auch vertraulich behandelt werden. ie Antragsteller eine weitergehende Bescheidung wünschen, werde ich vorweg den 9. der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorlegen.