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Beschlussvorlage (Anschreiben + Satzung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
888 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
18.03.11, 06:25
Aktualisiert
05.04.11, 06:23

Inhalt der Datei

~, Mühlenverband • 2/201!J iCieschäftsstelie Mühlenverband I Rhein-Erft-Rur e.V•• Willy·Brandt-Plalz1 • 50126 Bergheim Herrn Bürgermeister Dr. Franz-Georg Rips Rathaus 50374 Erftstadt ZZ L ur 7 L_. ~/U''!': L .0 20 Ansprechpartner Ihr Schreiben Datum 20. Dez. 2010 Sehr geehrter Herr Bürgermeister, der Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V. hat die vereinseigene Satzung fortgeschrieben (siehe beigefügte Anlage). Im Rahmen der Fortschreibung wurde der "Beirat" (Fachbeirat) aufgelöst und ein "Kuratorium" festgeschrieben. Dem Kuratorium sollen künftig angehören: - - je je je je je je je einle einle einle einle einle einle einle Vertreter/in Vertreter/in Vertreter/in Vertreter/in Vertreter/in Vertreter/in Vertreter/in der der der des des des des Kommunen Kreistagsfraktionen Kreisverwaltung (Fachamt) Erftverbandes Naturparks Rheinland Nationalparks Eifel NABU Kreisverband Rhein-Erft Der Beteiligung der kreis angehörigen Kommunen messe ich eine besondere Bedeutung bei, weil die vemetzte Zusammenarbeit bei den Themen "MühlenkulturIDenkmalschutz" in Zukunft eine größere Rolle spielen wird. -2Als Beiratsmitglieder waren bisher berufen: Stadt Kerpen, Frau Susanne Harke-Schmidt Stadt Erftstadt, Herrn Peter Overhoff Stadt Pulheim, Frau Ilona Bunk Stadt Wesseling, Frau Martina Zech Stadt Bedburg, Herr Reinhard Stroben Stadt Bergheim, Frau Rosario Köcher Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis, Herr Hans Hartmann Erftverband, Herr Hinrich Doering Kreistagsfraktionen Die Grünen, Herr Johannes Bortlisz-Dickhoff SPD-Kreistagsfraktion, Frau Juta Hermann CDU-Kreistagsfraktion, Herr Bernhard Ripp Nationalpark Eifel, Herr Peter Joerißen NABU Kreisverband Rhein- Erft, Frau Gisela Wartenberg Ich bitte, eine Neubenennung (ggf. Wiederbenennung) und mich über Ihren Vorschlag zu informieren. Mit freundlichen Grüßen U. f~l' Werner Stump Vorstandsvorsitzender als KuratorIKuratorin vorzunehmen ./ I / / / ..•. ,,-- 2/2D11 Satzung "Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e. V. lt §1 Name, Verbandsgebiet, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt die Bezeichnung "Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V., nachfolgend Verband genannt. 2. Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf den Raum von Rhein, Erft und Rur. 3. Der Verband hat seinen Sitz im Rhein-Erft-Kreis und hier in 50374 ErftstadtGymnich, Gymnicher Mühle. 4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AG) in der jeweils geltenden Fassung. 5. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine Zuwendungen. Aufwendungen können erstattet werden. 6. Der Verband darf sich an Gesellschaften beteiligen und auch eigene Gesellschaften gründen, wenn diese dem Erhalt und der Erforschung der Mühlen und sonstigen mit diesen im Zusammenhang stehenden Denkmälern dienen. 7. Das Geschäftsjahr des Mühlenverbandes Rhein-Erft-Rur , e.V~,)s.t das Kalenderjahr. §2 Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten 1. Der Verband hat sich den Erhalt der Wind- und Wassermühlen undanderer verwandter Denkmäler innerhalb des Verbandsgebietes zum Ziel gesetzt. Zur Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Verband das Rheinische Mühlendokumentationszentrum. Darüber hinaus will er die Pflege und Unterhaltung von Naturlandschaften fördern, die in einer engen räumlichen und funktionalen Beziehung zu den Mühlen und sonstigen Kulturdenkmälern stehen. 2. Der Schwerpunkt des Verbandes liegt bei der Förderung der Wind- und Wassermühlen. Der Verband verfolgt dabei folgende Teilziele: a) Aufstellung und laufende Ergänzung von Karten, Verzeichnissen und Datenträgern der im Verbandsgebiet bestehenden sowie vormaligen Windund Wassermühlen. 2 b) Erforschung, Aufzeichnung und Publizierung ihrer Geschichte sowie Sicherung schriftlicher, bildlicher und gegenständlicher Quellen. c) Beratung bei der Entwicklung von Nutzungskonzepten und Instandsetzungen von Wind- und WassermOhlen unter kulturhistorischen, heimatkundlichen und auch landschaftspflegerischen Gesichtspunkten. d) Förderung der Ausbildung von Jugendlichen im Handwerk (Müller/Mühlenbauer) sowie festhalten und sammeln des technischen Wissens. e) Finanzielle Unterstützung bei der Sanierung von Denkmälern auf der Grundlage einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorgabe. f) Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln und Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen. g) Einholung und Erstellung von Gutachten und fachlichen Stellungnahmen zum Erhalt, Wiederaufbau und zur Unterhaltung von denkmalgeschOtzten und denkmalwerten Mühlen, wasserbautechnischen Einrichtungen und Gewässern. h) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ziele und Projekte des Verbandes durch die Teilnahme am Deutschen Mühlentag sowie mit Hilfe von Pressearbeit, Schriften, Führungen, Vorträge und Informationsveranstaltungen. i) Übernahme, Erwerb, Wiederaufbau und Restaurierung von denkmalgeschOtzten und denkmalwerten Mühlen auf der Grundlage von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. j) Förderung der regenerativen Energiegewinnung durch historische Windund WassermOhlen. k) Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur sowie Aufbau eines Informationszentrums zur Stärkung der Umweltund Geschichtsbildung am Sitz des Verbandes (z.B. Ausstellung, Bauerngarten, Vogelschutz, Artenschutz, Wasserbiologie, Backstube, Hofladen). 3. Der Verband kann Einrichtungen, die er unmittelbar oder mittelbar betreibt, als steuerbegOnstigte Integrationsbetriebe fahren. Für das Projekt .Gymnicner MOhle" ist das mit einem Projektbaustein ein erklärtes Ziel. 4. Der Verband strebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine enge Zusammenarbeit mit Institutionen und Personen an, wenn diese mit den Zielen des MVRER konform 'gehen (Kreisen und Kommunen, Landschaftsverbänden, Wasserverbänden, Umweltorganisationen, Kulturstiftungen, Geschichts- und Heimatvereinen, Forschungseinrichtungen, MOhlenfördervereinen und deren Dachorganisationen und insbesondere den Mühlenbesitzern). §3 Mitgliedschaft 1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder. Ehrenmitglieder berufen. Er kann 3 I 2. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische Personen sein. Gebietskörperschaften, Verbände und Organisationen können ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben. Sie sollen den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Ober die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 3. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, dies bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. 4. Der Ausschluss aus dem Verband ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben und Interessen oder auch den Beschlüssen des Verbandes zuwider handelt. Ein Grund zum Ausschluss ist auch gegeben, wenn das Mitglied dem Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit Schaden zufügt oder seiner Beitragspflicht innerhalb des Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt. 5. Dem Mitglied ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe von zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. Danach ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb von vier Wochen Widerspruch eingelegt werden. Ober den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. §4 Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder 1. Natürliche und juristische Personen, die den Verband ideell, praktisch oder finanziell unterstützen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als förderndes Mitglied aufgenommen. 2. Personen, die sich um den Verband oder das von ihm verfolgte Ziel besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung. §5 Mitgliedsbeiträge und Spenden 1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals eines jeden Jahres zu zahlen. In begründeten Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlass ermächtigt. 2. Der Verband bemüht sich zur Umsetzung der Satzungsziele um Spenden und Zuschüsse bei Personen, Unternehmen und Institutionen, die die Arbeit des Verbandes allgemein oder projektbezogen unterstützen wollen. / " ! 4 §6 Organe des Verbandes Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. §7 Vorstand 1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht mindestens aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreterln, dem/der Geschäftsführerln, dem/der Schatzmeisterln, dem/der Schriftführerln und aus drei Beisitzer/Beisitzerinnen. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. 2. Vertretungsberechtigt sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied. 3. Der Vorstand ist berechtigt, bei den in § 1 Ziffer 6 beschlossenen Beteiligungen und eigenen Gesellschaften die Vertreter des Mühlenverbandes auch als Gesellschafter zu berufen und auch abzurufen. 4. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal in jeder Jahreshälfte. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Abstimmung im Vorstand entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. 5. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten des Verbandes. Zu' diesen Aufgaben gehören insbesondere die Aufstellung des Haushaltsplanes, die Verfügung der Mittel hieraus, die Erstellung des Geschäftsberichtes und die weiter in der Satzung festgelegten Ziele einer ordentlichen Verbandsführung. 6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. §8 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung, wovon eine im Rechnungsjahr Hauptversammlung durchgeführt wird, hat folgende Aufgaben: als Wahl des Vorstandes Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen Beschluss über den Jahreshaushalt Genehmigung der Jahresrechnung Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsberichtes Entlastung des Vorstandes •• " 5 Festsetzung der Mitgliedsbeiträge Ernennungen zum Ehrenmitglied Beschluss über Beteiligungen Beschluss über die Nutzungs- und Finanzierungskonzepte Erlass von Förderrichtlinienzugunsten Dritter Entscheidung über den Widerspruch von ausgeschlossenen Mitgliedern Beschluss über Anträge von Vorsand und Mitgliedern Änderungen der Satzung und der Verbandsziele Auflösung des Verbandes 2. Die Mitgliederversammlungen werden durch den/die Vorsitzende/n unter Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes und der Tagungszeit einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels einfacher Postzustellung mindestens drei Wochen vor dem Zusammentreffen. Nach Bedarf kann der/die Vorsitzende bei Wahrung der gleichen Frist auch zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlungeinladen. 3. Der/Die Vorsitzende ist verpflichtet zu einer' Mitgliederversammlung einzuladen, wenn entweder drei Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorsitzenden beantragen. Die Fristen für die Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten entsprechend. 4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die, nicht Punkte der Tagesordnung sind, müssen schriftlich mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden vorliegen bzw. zugestellt werden. Diese/r hat dann die Tagesordnung zu ergänzen und die Mitgliederversammlung auf diese Anträge gesondert hinzuweisen. ic~k~8~L" 5. Die MitgliederversammlungistohneRücksiGbt~uf,.q~e~.~ql!)~~~: Mitglieder beschlussfähig. BeiderBeschlussf9ssUng'e ......,~',., Mehrheit der anwesenden Mitglieder.: : ., ',:::,:"':,',:;:,-\:,',\",<-~,':,:'i::: ,',>,c',~ 6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehral§dl~/~8~~k.i< Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit'~ -: mehrheitlicher Feststellung durch dieStirpt11~~8~ •..... Mitgliederversammlung festgestellt hat, geltenalsinicz~.,..> niemand mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen..Stimll1E:lrl;~th.~.lt~J!;\ 'cjPi findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, derdie.rneis'~Q';(·,9ti'ri·lrT'l~1"!.' erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von derVorsiti~nd~nzu ziehende Los. . 7. Die Ergebnisniederschriften über die Mitgliederversammlung werden vom/von der Schriftführerln angefertigt und von ihm/ihr sowie dem/der Vorsitzenden unterzeichnet. Die Niederschriftenwerden den Mitgliedern zugesandt. 6 /' Vorsitzende un~o::::~:::rdie Der/Die organisiert in dieser Satzung festgelegten Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins. Er/Sie erledigt den Schriftverkehr und erstellt den Geschäftsbericht. Er/Sie lädt zu den Vorstandssitzungen, den Sitzungen der Kuratoren (§ 14) sowie zu den Mitgliederversammlungen ein. § 10 Geschäftsführerln Der/Die Geschäftsführerln führt die Beschlüsse des Vorstandes und die der Mitgliederversammlung aus. Er/Sie ist zuständig für die Führung der laufenden Geschäfte. § 11 Schatzmeisterin Der/Die Schatzmeisterin führt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Verbandes. Er/Sie erstellt den Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung und legt diese Planungen über den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor. Ferner legt der/die Schatzmeisterin den Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen den Kassenbericht zwecks Prüfung vor. § 12 Kuratoren/Kuratorium 1. Die vom Vorstand berufenen Kuratoren haben die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten des Verbandes zu beraten und~u unterstützen. ";'" ';>' """'\, 2. Als Kuratorln sollen ausschließlich fachkUndigepersonehberlJf7ryiwerderl;' insbesondere Personen aus den Kommunen des Verbandsgebietes;, ",' 3. Die Kuratoren tagen als Kuratorium mindestens bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher selbst. einmal i111 Jahr. Sie 4. Der Vorstand des Verbandes kann dem Kuratorium eine Geschäftsordnung geben, die von der Mitgliederversammlung des Verbandes genehmigt werden muss. § 13 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen 1. Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen umfasst die Aufstellung eines Kassenberichtes, einen Kassenprüfungsberichtes, eines Geschäftsberichtes, einer Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsplanes. .' 7 2. Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Sie werden für die Zeit eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferinnen dürfen dem Vorstand nicht als Mitglied angehören. 3. Die Kassenprüfung ist spätestens zwei Wochen vor der Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die PrüferInnen erstellen über ihre Prüfung. den Kassenprüfungsbericht. Sollte eine ordnungsgemäße Kassenprüfung nicht möglich sein, kann diese alternativ auch durch das Rechnungsprüfungsamt des Kreises erfolgen. 4. Bei Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsprüfung ist dem Vorstand auf Antrag durch die Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen. § 14 Rheinisches Mühlendokumentationszentrum 1. Das Rheinische Mühlendokumentationszentrum (RMDZ) wird als Institut im Geschäftsbereich des Mühlenverbandes Rhein-Erft-Rur e.v. errichtet. 2. Sitz des Instituts ist der Sitz der Geschäftsstelle des Verbandes. 3. Das Institut wird von der Geschäftsstelle des Verbandes geleitet. Diese vertritt das Institut gerichtlich und außergerichtlich.. Sie bewirtschaftet die bewilligten .Mittel. 4. Die innere Organisation des Instituts regelt eine Geschäftsordnung, die durch die Mitgliederversammlung des Verbandes erlassen wird. 5. Das RMDZ hat die Aufgabe, in- und ausländische Literatur und sonstige Informationen auf dem Gesamtgebiet der Molinologie und ihrer Randgebiete unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu erfassen, auszuwerten, zu speichern und der fachlich interessierten Öffentlichkeit laufend oder auf Anfrage bekannt zu machen. Darüber hinaus hat das RMDZ die satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes § 2 Punkt 2.a, 2.b, 2.c, 2.g und 2.j zu erfüllen. § 15 Auflösung des Verbandes 1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung, die zu diesem Zweck besonders einberufen werden muss. Die Auflösung kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. 2. Ist trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht die Hälfte der Mitglieder erschienen, so kann in einer erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Auflösung des Verbandes entschieden werden. · ... 8 Bei Aftflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt .eas Vermögen dem Rhein-Erft-Kreis oder dessen Rechtsnachfolgerin zu, l!tr es unmittelbar und ausschließlich zum Erhalt denkmalgeschützter Mühlen im Verbandsgebiet zu verwenden hat. § 16 Inkrafttreten Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 06. März 2009 einstimmig beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 01. Juni 2009 in Kraft und ist in das Vereinsregister einzutragen. Die bisherige rechtswirksame Satzung vom 24.04.2004 wird mit gleicher Wirkung außer Kraft gesetzt. Erftstadt, der 6. März 2009 ~.~,. Werner Stump Vorstandsvorsitzender Gabriel Geschäftsführerin i, "