Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
888 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
18.03.11, 06:25
Aktualisiert
05.04.11, 06:23
Stichworte
Inhalt der Datei
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Mühlenverband •
2/201!J
iCieschäftsstelie
Mühlenverband
I
Rhein-Erft-Rur e.V•• Willy·Brandt-Plalz1 • 50126 Bergheim
Herrn Bürgermeister
Dr. Franz-Georg Rips
Rathaus
50374 Erftstadt
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Ansprechpartner
Ihr Schreiben
Datum
20. Dez. 2010
Sehr geehrter Herr Bürgermeister,
der Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V. hat die vereinseigene Satzung fortgeschrieben (siehe
beigefügte Anlage). Im Rahmen der Fortschreibung wurde der "Beirat" (Fachbeirat) aufgelöst
und ein "Kuratorium" festgeschrieben.
Dem Kuratorium sollen künftig angehören:
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je
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Vertreter/in
Vertreter/in
Vertreter/in
Vertreter/in
Vertreter/in
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Vertreter/in
der
der
der
des
des
des
des
Kommunen
Kreistagsfraktionen
Kreisverwaltung (Fachamt)
Erftverbandes
Naturparks Rheinland
Nationalparks Eifel
NABU Kreisverband Rhein-Erft
Der Beteiligung der kreis angehörigen Kommunen messe ich eine besondere Bedeutung bei,
weil die vemetzte Zusammenarbeit bei den Themen "MühlenkulturIDenkmalschutz"
in
Zukunft eine größere Rolle spielen wird.
-2Als Beiratsmitglieder waren bisher berufen:
Stadt Kerpen, Frau Susanne Harke-Schmidt
Stadt Erftstadt, Herrn Peter Overhoff
Stadt Pulheim, Frau Ilona Bunk
Stadt Wesseling, Frau Martina Zech
Stadt Bedburg, Herr Reinhard Stroben
Stadt Bergheim, Frau Rosario Köcher
Kreisverwaltung Rhein-Erft-Kreis, Herr Hans Hartmann
Erftverband, Herr Hinrich Doering
Kreistagsfraktionen Die Grünen, Herr Johannes Bortlisz-Dickhoff
SPD-Kreistagsfraktion, Frau Juta Hermann
CDU-Kreistagsfraktion, Herr Bernhard Ripp
Nationalpark Eifel, Herr Peter Joerißen
NABU Kreisverband Rhein- Erft, Frau Gisela Wartenberg
Ich bitte, eine Neubenennung (ggf. Wiederbenennung)
und mich über Ihren Vorschlag zu informieren.
Mit freundlichen Grüßen
U.
f~l'
Werner Stump
Vorstandsvorsitzender
als KuratorIKuratorin vorzunehmen
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2/2D11
Satzung
"Mühlenverband
Rhein-Erft-Rur e. V.
lt
§1
Name, Verbandsgebiet,
Sitz, Zweck, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt die Bezeichnung "Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V.,
nachfolgend Verband genannt.
2. Das Verbandsgebiet erstreckt sich auf den Raum von Rhein, Erft und Rur.
3. Der Verband hat seinen Sitz im Rhein-Erft-Kreis und hier in 50374 ErftstadtGymnich, Gymnicher Mühle.
4. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im
Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (AG)
in der jeweils geltenden Fassung.
5. Der Verband ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig und erhalten keine
Zuwendungen. Aufwendungen können erstattet werden.
6. Der Verband darf sich an Gesellschaften beteiligen und auch eigene
Gesellschaften gründen, wenn diese dem Erhalt und der Erforschung der
Mühlen und sonstigen mit diesen im Zusammenhang stehenden Denkmälern
dienen.
7. Das Geschäftsjahr des Mühlenverbandes Rhein-Erft-Rur , e.V~,)s.t das
Kalenderjahr.
§2
Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten
1. Der Verband hat sich den Erhalt der Wind- und Wassermühlen undanderer
verwandter Denkmäler innerhalb des Verbandsgebietes zum Ziel gesetzt. Zur
Erfüllung seiner Aufgaben betreibt der Verband das Rheinische
Mühlendokumentationszentrum. Darüber hinaus will er die Pflege und
Unterhaltung von Naturlandschaften fördern, die in einer engen räumlichen
und funktionalen Beziehung zu den Mühlen und sonstigen Kulturdenkmälern
stehen.
2. Der Schwerpunkt des Verbandes liegt bei der Förderung der Wind- und
Wassermühlen. Der Verband verfolgt dabei folgende Teilziele:
a) Aufstellung und laufende Ergänzung von Karten, Verzeichnissen und
Datenträgern der im Verbandsgebiet bestehenden sowie vormaligen Windund Wassermühlen.
2
b) Erforschung, Aufzeichnung und Publizierung ihrer Geschichte sowie
Sicherung schriftlicher, bildlicher und gegenständlicher Quellen.
c) Beratung
bei
der
Entwicklung
von
Nutzungskonzepten
und
Instandsetzungen von Wind- und WassermOhlen unter kulturhistorischen,
heimatkundlichen und auch landschaftspflegerischen Gesichtspunkten.
d) Förderung
der
Ausbildung
von
Jugendlichen
im
Handwerk
(Müller/Mühlenbauer)
sowie festhalten und sammeln des technischen
Wissens.
e) Finanzielle Unterstützung bei der Sanierung von Denkmälern auf der
Grundlage einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vorgabe.
f) Beratung und Unterstützung bei der Beantragung von Fördermitteln und
Erstellung von Wirtschaftlichkeitsberechnungen.
g) Einholung und Erstellung von Gutachten und fachlichen Stellungnahmen
zum Erhalt, Wiederaufbau und zur Unterhaltung von denkmalgeschOtzten
und denkmalwerten Mühlen, wasserbautechnischen
Einrichtungen und
Gewässern.
h) Aufklärung der Öffentlichkeit über die Ziele und Projekte des Verbandes
durch die Teilnahme am Deutschen Mühlentag sowie mit Hilfe von
Pressearbeit,
Schriften,
Führungen,
Vorträge
und
Informationsveranstaltungen.
i) Übernahme,
Erwerb,
Wiederaufbau
und
Restaurierung
von
denkmalgeschOtzten und denkmalwerten Mühlen auf der Grundlage von
Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
j) Förderung der regenerativen Energiegewinnung durch historische Windund WassermOhlen.
k) Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung und Pflege von Umwelt und
Natur sowie Aufbau eines Informationszentrums zur Stärkung der Umweltund Geschichtsbildung
am Sitz des Verbandes (z.B. Ausstellung,
Bauerngarten, Vogelschutz, Artenschutz, Wasserbiologie,
Backstube,
Hofladen).
3. Der Verband kann Einrichtungen, die er unmittelbar oder mittelbar betreibt, als
steuerbegOnstigte Integrationsbetriebe fahren. Für das Projekt .Gymnicner
MOhle" ist das mit einem Projektbaustein ein erklärtes Ziel.
4. Der Verband strebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine enge Zusammenarbeit
mit Institutionen und Personen an, wenn diese mit den Zielen des MVRER
konform 'gehen
(Kreisen
und
Kommunen,
Landschaftsverbänden,
Wasserverbänden, Umweltorganisationen, Kulturstiftungen, Geschichts- und
Heimatvereinen, Forschungseinrichtungen, MOhlenfördervereinen und deren
Dachorganisationen und insbesondere den Mühlenbesitzern).
§3
Mitgliedschaft
1. Der Verband hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder.
Ehrenmitglieder berufen.
Er kann
3
I
2. Ordentliche Mitglieder des Verbandes können natürliche und juristische
Personen sein. Gebietskörperschaften, Verbände und Organisationen können
ebenfalls die Mitgliedschaft erwerben. Sie sollen den Verband bei der
Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Ober die Aufnahme entscheidet der
Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod. Die
Kündigung erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand,
dies bei Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des
Kalenderjahres.
4. Der Ausschluss aus dem Verband ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den
Aufgaben und Interessen oder auch den Beschlüssen des Verbandes zuwider
handelt. Ein Grund zum Ausschluss ist auch gegeben, wenn das Mitglied dem
Ansehen des Verbandes in der Öffentlichkeit Schaden zufügt oder seiner
Beitragspflicht innerhalb des Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher
Aufforderung nicht nachkommt.
5. Dem Mitglied ist der Ausschluss unter Angabe der Gründe von zwei
vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern schriftlich mitzuteilen. Danach
ist dem Mitglied innerhalb einer Frist von vier Wochen Gelegenheit zur
Anhörung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss kann innerhalb von vier
Wochen Widerspruch eingelegt werden. Ober den Widerspruch entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§4
Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder
1. Natürliche und juristische Personen, die den Verband ideell, praktisch oder
finanziell unterstützen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben,
werden als förderndes Mitglied aufgenommen.
2. Personen, die sich um den Verband oder das von ihm verfolgte Ziel
besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt
werden. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch
Beschluss der Mitgliederversammlung.
§5
Mitgliedsbeiträge und Spenden
1. Ordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe
von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist bis zum Ende
des ersten Quartals eines jeden Jahres zu zahlen. In begründeten Fällen ist
der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlass ermächtigt.
2. Der Verband bemüht sich zur Umsetzung der Satzungsziele um Spenden und
Zuschüsse bei Personen, Unternehmen und Institutionen, die die Arbeit des
Verbandes allgemein oder projektbezogen unterstützen wollen.
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§6
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§7
Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird durch die Mitgliederversammlung
auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er besteht mindestens aus dem/der
Vorsitzenden, einem/einer Stellvertreterln, dem/der Geschäftsführerln,
dem/der Schatzmeisterln, dem/der Schriftführerln und aus drei
Beisitzer/Beisitzerinnen. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Vertretungsberechtigt sind der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende
Vorsitzende jeweils in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
3. Der Vorstand ist berechtigt, bei den in § 1 Ziffer 6 beschlossenen
Beteiligungen und eigenen Gesellschaften die Vertreter des Mühlenverbandes
auch als Gesellschafter zu berufen und auch abzurufen.
4. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens aber einmal in jeder Jahreshälfte.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Bei der Abstimmung im Vorstand entscheidet die einfache
Mehrheit der Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der
Vorsitzenden.
5. Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Ziele, Aufgaben und Tätigkeiten
des Verbandes. Zu' diesen Aufgaben gehören insbesondere die Aufstellung
des Haushaltsplanes, die Verfügung der Mittel hieraus, die Erstellung des
Geschäftsberichtes und die weiter in der Satzung festgelegten Ziele einer
ordentlichen Verbandsführung.
6. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Diese ist von der
Mitgliederversammlung zu beschließen.
§8
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung, wovon eine im Rechnungsjahr
Hauptversammlung durchgeführt wird, hat folgende Aufgaben:
als
Wahl des Vorstandes
Wahl von zwei Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen
Beschluss über den Jahreshaushalt
Genehmigung der Jahresrechnung
Entgegennahme des Geschäfts-, Kassen- und Kassenprüfungsberichtes
Entlastung des Vorstandes
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5
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
Ernennungen zum Ehrenmitglied
Beschluss über Beteiligungen
Beschluss über die Nutzungs- und Finanzierungskonzepte
Erlass von Förderrichtlinienzugunsten Dritter
Entscheidung über den Widerspruch von ausgeschlossenen Mitgliedern
Beschluss über Anträge von Vorsand und Mitgliedern
Änderungen der Satzung und der Verbandsziele
Auflösung des Verbandes
2. Die Mitgliederversammlungen werden durch den/die Vorsitzende/n unter
Mitteilung der Tagesordnung und des Tagungsortes und der Tagungszeit
einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels einfacher Postzustellung
mindestens drei Wochen vor dem Zusammentreffen. Nach Bedarf kann
der/die Vorsitzende bei Wahrung der gleichen Frist auch zu einer
außerordentlichen Mitgliederversammlungeinladen.
3. Der/Die Vorsitzende ist verpflichtet zu einer' Mitgliederversammlung
einzuladen, wenn entweder drei Vorstandsmitglieder oder mindestens ein
Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes schriftlich beim
Vorsitzenden beantragen. Die Fristen für die Einladung zu einer ordentlichen
Mitgliederversammlung gelten entsprechend.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung, die, nicht Punkte der Tagesordnung
sind,
müssen
schriftlich
mindestens
zwei
Wochen
vor
der
Mitgliederversammlung dem/der Vorsitzenden vorliegen bzw. zugestellt
werden. Diese/r hat dann die Tagesordnung zu ergänzen und die
Mitgliederversammlung auf diese Anträge gesondert hinzuweisen.
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5. Die MitgliederversammlungistohneRücksiGbt~uf,.q~e~.~ql!)~~~:
Mitglieder beschlussfähig. BeiderBeschlussf9ssUng'e ......,~',.,
Mehrheit der anwesenden Mitglieder.:
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6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehral§dl~/~8~~k.i<
Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit'~ -:
mehrheitlicher Feststellung durch dieStirpt11~~8~
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Mitgliederversammlung festgestellt hat, geltenalsinicz~.,..>
niemand mehr als die Hälfte der gültig abgegebenen..Stimll1E:lrl;~th.~.lt~J!;\
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findet eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, derdie.rneis'~Q';(·,9ti'ri·lrT'l~1"!.'
erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom/von derVorsiti~nd~nzu
ziehende Los.
.
7. Die Ergebnisniederschriften über die Mitgliederversammlung werden vom/von
der Schriftführerln angefertigt und von ihm/ihr sowie dem/der Vorsitzenden
unterzeichnet. Die Niederschriftenwerden den Mitgliedern zugesandt.
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Vorsitzende
un~o::::~:::rdie
Der/Die
organisiert
in dieser Satzung festgelegten
Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins. Er/Sie erledigt den Schriftverkehr und erstellt
den Geschäftsbericht. Er/Sie lädt zu den Vorstandssitzungen, den Sitzungen der
Kuratoren (§ 14) sowie zu den Mitgliederversammlungen ein.
§ 10
Geschäftsführerln
Der/Die Geschäftsführerln führt die Beschlüsse des Vorstandes und die der
Mitgliederversammlung aus. Er/Sie ist zuständig für die Führung der laufenden
Geschäfte.
§ 11
Schatzmeisterin
Der/Die Schatzmeisterin führt das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des
Verbandes. Er/Sie erstellt den Haushaltsplan sowie die Jahresrechnung und legt
diese Planungen über den Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vor.
Ferner
legt
der/die
Schatzmeisterin
den
Rechnungsprüfern/Rechnungsprüferinnen
den Kassenbericht zwecks Prüfung vor.
§ 12
Kuratoren/Kuratorium
1. Die vom Vorstand berufenen Kuratoren haben die Aufgabe, den Vorstand in
allen wichtigen Angelegenheiten
des Verbandes zu beraten und~u
unterstützen.
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2. Als Kuratorln sollen ausschließlich fachkUndigepersonehberlJf7ryiwerderl;'
insbesondere Personen aus den Kommunen des Verbandsgebietes;, ",'
3. Die Kuratoren tagen als Kuratorium mindestens
bestimmen aus ihrer Mitte den Sprecher selbst.
einmal
i111 Jahr.
Sie
4. Der Vorstand des Verbandes kann dem Kuratorium eine Geschäftsordnung
geben, die von der Mitgliederversammlung des Verbandes genehmigt werden
muss.
§ 13
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen
1. Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen umfasst die Aufstellung eines
Kassenberichtes, einen Kassenprüfungsberichtes, eines Geschäftsberichtes,
einer Jahresrechnung und die Erstellung des Haushaltsplanes.
.'
7
2. Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der
Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder. Sie werden für die Zeit eines
Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüferinnen dürfen dem
Vorstand nicht als Mitglied angehören.
3. Die
Kassenprüfung
ist
spätestens
zwei
Wochen
vor
der
Jahreshauptversammlung durchzuführen. Die PrüferInnen erstellen über ihre
Prüfung. den Kassenprüfungsbericht. Sollte eine ordnungsgemäße
Kassenprüfung nicht möglich sein, kann diese alternativ auch durch das
Rechnungsprüfungsamt des Kreises erfolgen.
4. Bei Ordnungsmäßigkeit der Rechnungsprüfung ist dem Vorstand auf Antrag
durch die Mitgliederversammlung Entlastung zu erteilen.
§ 14
Rheinisches Mühlendokumentationszentrum
1. Das Rheinische Mühlendokumentationszentrum (RMDZ) wird als Institut im
Geschäftsbereich des Mühlenverbandes Rhein-Erft-Rur e.v. errichtet.
2. Sitz des Instituts ist der Sitz der Geschäftsstelle des Verbandes.
3. Das Institut wird von der Geschäftsstelle des Verbandes geleitet. Diese vertritt
das Institut gerichtlich und außergerichtlich.. Sie bewirtschaftet die bewilligten
.Mittel.
4. Die innere Organisation des Instituts regelt eine Geschäftsordnung, die durch
die Mitgliederversammlung des Verbandes erlassen wird.
5. Das RMDZ hat die Aufgabe, in- und ausländische Literatur und sonstige
Informationen auf dem Gesamtgebiet der Molinologie und ihrer Randgebiete
unter Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung zu erfassen, auszuwerten,
zu speichern und der fachlich interessierten Öffentlichkeit laufend oder auf
Anfrage bekannt zu machen. Darüber hinaus hat das RMDZ die
satzungsgemäßen Aufgaben des Verbandes § 2 Punkt 2.a, 2.b, 2.c, 2.g und
2.j zu erfüllen.
§ 15
Auflösung
des Verbandes
1. Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die Mitgliederversammlung,
die zu diesem Zweck besonders einberufen werden muss. Die Auflösung kann
nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit
Dreiviertelmehrheit beschlossen werden.
2. Ist trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht die Hälfte der Mitglieder
erschienen, so kann in einer erneut einzuberufenden Mitgliederversammlung
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Auflösung des
Verbandes entschieden werden.
·
...
8
Bei Aftflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt .eas Vermögen dem Rhein-Erft-Kreis oder dessen Rechtsnachfolgerin zu,
l!tr es unmittelbar und ausschließlich zum Erhalt denkmalgeschützter Mühlen
im Verbandsgebiet zu verwenden hat.
§ 16
Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung
am 06. März 2009
einstimmig beschlossen. Sie tritt mit Wirkung vom 01. Juni 2009 in Kraft und ist in
das Vereinsregister einzutragen. Die bisherige rechtswirksame Satzung vom
24.04.2004 wird mit gleicher Wirkung außer Kraft gesetzt.
Erftstadt, der 6. März 2009
~.~,.
Werner Stump
Vorstandsvorsitzender
Gabriel
Geschäftsführerin
i,
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