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Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
86 kB
Datum
15.06.2011
Erstellt
02.06.11, 06:20
Aktualisiert
02.06.11, 06:20
Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt) Bürgerantrag (Anregung bzgl. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt)

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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister B 155/2011 Az.: Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 08.04.2011 gez. Brost Amtsleiter gez. Dr. Rips, Bürgermeister BM / Dezernent Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: 30.05.2011 Datum Freigabe -100- Termin 15.06.2011 Bemerkungen beschließend Anregung bzgl. Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Bis 2007 war die Elternbeitragserhebung landesgesetzlich geregelt. Ab 2007 ist sie in die Zuständigkeit der einzelnen Jugendämter übergegangen. Bei der ersten Beschlussfassung einer eigenen Satzung haben sich die Jugendämter landesweit an der bis dahin gültigen Landesgesetzgebung orientiert. Zwischenzeitlich sind in verschiedenen Jugendamtsbezirken einzelne Modifizierungen beschlossen worden. Die Erftstädter Satzung definiert den der Beitragshöhe zugrunde liegenden Einkommensbegriff in den §§ 3 und 4. §3 Ermittlung der Beitragshöhe Die Zahlungspflichtigen werden entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu monatlichen Beiträgen herangezogen. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder ohne geforderten Nachweis ist der höchste Beitrag nach der jeweils gültigen Beitragsstaffel für die gewählte Betreuungsform zu leisten. §4 Einkommen 1) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterhaltsleistungen, Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften ist nicht hinzuzurechnen. Gehören zu den positiven Einkünften solche aus selbstständiger Tätigkeit, sind diese Einkünfte bei der Berechnung des maßgeblichen Einkommen um den Beitrag zu verringern, der dem Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung bei einer rentenversicherungspflichtig beschäftigten Person mit einem beitragspflichtigen Bruttogehalt in gleicher Höhe entspricht, soweit die selbstständig tätige Person Altersvorsorgeaufwendungen in entsprechender Höhe nachweist. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu, oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v. H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. 2) Maßgeblich für die Bemessung der Beitragshöhe ist das tatsächliche Jahreseinkommen des Jahres, für das der Elternbeitrag gezahlt werden muss. Im Rahmen der erstmaligen Ermittlung des Jahreseinkommens oder im Rahmen einer zu aktualisierenden Berechnung aufgrund von Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind die prognostizierten Einkünfte für das laufende Jahr zu berücksichtigen, wenn davon auszugehen ist, dass die Einkommenssituation voraussichtlich auf Dauer besteht. Sollten sich bei einer rückwirkenden Überprüfung der Einkommensverhältnisse Einkommensveränderungen innerhalb eines Kalenderjahres ergeben, die jeweils mind. 4 Monate andauern, so sind diese jeweils im Einzelfall zu betrachten. In diesem Fall wird das tatsächliche Einkommen während des jeweiligen Zeitraums durch die Anzahl der Tage bzw. Monate geteilt und auf ein Einkommen innerhalb von 12 Monaten hochgerechnet. Bei Erhalt einer Einmalzahlung wie Prämien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen diese ab dem Monat nach Auszahlung für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet werden. Soweit die anteilige Berechnung der Einmalzahlungen für den/die Beitragspflichtigen zu einer offenbar nicht beabsichtigen Härte führt, kann dem Sinn der entsprechenden Sonderzahlung oder Abfindung entsprechend auf Antrag eine längere Anrechnung bewilligt werden. Eine Neufestsetzung des Beitrages erfolgt jeweils zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der tatsächlichen Veränderung folgt. Abweichend hiervon ist für die Festsetzung des Beitrages bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbe, selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung immer das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebend, es sei denn dieses Einkommen fällt im Jahr der Beitragspflicht erstmalig an oder weg. In diesem Fall erfolgt eine Neufestsetzung jeweils zu Beginn des Monats, dem der Wegfall oder Beginn der Einkünfte folgt. 3) Die Verjährungsfrist für die rückwirkende Festsetzung der Beiträge beträgt 4 Jahre. Demnach erhöhen erhaltene Unterhaltszahlungen das Einkommen der Beitragspflichtigen. Zu leistende Unterhaltszahlungen vermindern es nicht. Der Antragsteller empfindet das als ungerecht. Eine derartige Regelung war auch Bestandteil des seinerzeitigen § 17 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder. Gegen den damaligen Einkommensbegriff ist in mehreren Verfahren Klage erhoben worden. Das OVG NW hat in einer Grundsatzentscheidung am -2- 13.06.1994 (16 A 2645/93) diesbezüglich entschieden, dass „der Einkommensbegriff keinen Anlass zu verfassungsrechtlicher Beanstandung gibt. Dem Landesgesetzgeber ist durch Bundesrecht keine strikte Festlegung auf einen bestimmten Einkommensbegriff vorgegeben. Die mangelnde Abzugsund Berücksichtigungsfähigkeit finanzieller Belastungen wie Sozialversicherungsbeiträge, Vorsorgeaufwendungen oder gesetzliche Unterhaltsleistungen ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausgestaltung der Elternbeiträge und vor allem im Hinblick auf Erwägungen der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung kein Verstoß gegen Artikel 3 Abs.1 des Grundgesetzes ..… Vor dem Hintergrund einer im Grundsatz leistungsgewährenden Regelung und eines dadurch begründeten größeren Ermessensspielraums des Gesetzgebers .… ist die Pauschalierung der Einkommensberechnung dadurch, dass andere, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit mindernde Faktoren außer Werbungskosten und Betriebsausgaben unberücksichtigt bleiben, im Ergebnis nicht willkürlich.“ Auf unsere Situation bezogen wäre Landesgesetzgeber durch Satzungsgeber zu ersetzen. Die anderen Kommunen des Rhein-Erft-Kreises haben die gleiche Regelung wie wir. In dem konkreten Fall des Antragstellers ist die Mutter des Kindes aus 1. Ehe beitragspflichtig für die Elternbeiträge des 1. Kindes. Bei dem dort maßgebenden Einkommen wurden die Unterhaltsleistungen des Antragstellers hinzugerechnet. Der unterhaltspflichtige Vater kann bei der Berechnung der Beitragshöhe für sein 2. Kind jedoch die Unterhaltsleistungen für sein 1. Kind nicht einkommensmindernd geltend machen. Der Antragsteller kritisiert ebenfalls § 6 der Satzung. Dieser definiert die Beitragsermäßigung. §6 Beitragsermäßigung Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. Ergeben sich ohne Beitragsbefreiung nach Satz 1 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. Nach Auffassung der Verwaltung ist die Bestimmung hinreichend klar, da sie in Zusammenhang mit dem beitragspflichtigen Personenkreis in § 2 zu sehen ist. §2 Beitragspflicht Beitragspflichtig sind die Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammen lebt. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Ist dieser Elternteil mit einer nicht beitragspflichtigen Person verheiratet, so ist in diesem Falle die Hälfte des Gesamtfamilieneinkommens maßgebend. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. In dem konkreten Fall zahlt somit die Mutter des 1. Kindes den Beitrag für das erste Kind. Es wird auch nur ihr Einkommen und das Einkommen des Kindes berücksichtigt. Für das 2. Kind sind jedoch der Vater sowie die Mutter des 2. Kindes beitragspflichtig. Eine Geschwisterkindermäßigung erfolgt in diesem Fall nicht, weil jeweils unterschiedliche Personen -3- beitragspflichtig sind. Der Vater ist lediglich mittelbar über den Unterhalt zahlungspflichtig, da der Bundesgerichtshofes mit Urteil vom 26.11.2008 (XII ZR 65/07) entschieden hat, dass Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung nicht in den Unterhaltsbeiträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, enthalten sind. Die Verwaltung beabsichtigt nicht, einen Änderungsvorschlag zu unterbreiten. Sie schlägt im Gegenteil vor, der Anregung nicht zu folgen. i. V. (Erner) -4-