Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
132 kB
Datum
15.06.2011
Erstellt
02.06.11, 06:20
Aktualisiert
02.06.11, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Ulrich Schäffer
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50374 Erftstadt
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Uli-Schaeffer@gmx.de
50374 Erftstadt, den 31.03.2011
81
65
04. APR. 2011
(\
63
61
Stadt Erftstadt
z.. Hd Herrn Bürgermeister Dr. Rips
Rathaus
Holzdamm 10
611
50374 Erftstadt-Liblar
Änderung der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für-die Betreuung
von Kindern in Kindertagesstätten
und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in
Kindertagespflege
in Erftstadt"
-
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Rips,
sehr geehrte Damen und Herren Stadträte,
hiermit bitte ich Sie um Prüfung einer Änderung der o.q Satzung in Bezug auf §§ 3, 4 und 6 sowie
Einbringung in den Rat der Stadt Erftstadt. Es handelt sich im Speziellen um die Anerkennung der
gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Kindes- und/oder (nachehelichen) Ehegattenunterhaltes
neben den abziehfähigen Werbungskosten
Begründung
Die Zahl der Personen, die sich in Trennung befinden bzw getrenntlebend/geschieden sind, und die
gleichzeitig gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, steigt stetig an. Bei der seit 2007
novellierten Regelung in NRW steht es den Kommunen frei, in diese Satzung zum Einen die
abzugsfähigen Aufwendungen, sowie zum Anderen das Einkommen (gem. § 4 Satz 1 der Satzunq)"
festzulegen. Sicherlich mag man streiten über die Frage, ob dies unbedingt das Bruttoeinkommen
sein muss, aber dies verändert sich erfahrungsgemäß deutlich weniger, als das tatsächlich
ausgezahlte Nettoeinkommen des Einzelnen.
Bei der Berechnung des Jahresbruttoeinkommens - übrigens gem. Ihrer Satzung unabhängig davon,
ob man verheiratet ist oder nicht - wird im § 4 genannt:
"Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u.
Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge,
Unterbeltsteistunqen',
Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes
bestimmten öffentlichen
Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine
Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. "
Dh. im Klartext, dass derjenige, der Unterhaltsleistung empfängt, diese als Einkommen anzugeben
hat. Im Umkehrschluss aber kann derjenige, der diese Unterhaltsleistungen zu entrichten hat, diese
nicht abziehen. Das ist ungerecht und Bedarf einer dringenden Korrektur!
Darüber hinaus kommt für Mandatsträger oder Personen im öffentlichen
Aufschlag von 10 vH der Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis hinzu.
-2 -
7
Im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 ESt.-Gesetz
Gilt in diesem Fall für den Unterhaltsempfänger
Dienst der bekannte
-2 -
Ja sogar bei "Erhalt einer Einmalzahlung
diese ab dem Monat nach Auszahlung
werden. "
wie Premien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen
für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet
Es leuchtet mir als Bürger ja ein, dass Ausgaben für den persönlichen Bedarf (z.B. neues Auto,
Urlaubsreisen, Eigentum etc.) nicht abzusetzen sind, aber wie bereits schon erwähnt, darf dies nicht
gelten für gesetzliche Abzüge (Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ex-Partnern).
Ich beantrage daher, dass sich der Rat der Stadt Erftstadt mit dieser Problematik
auseinandersetzt und einer Änderung der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung
in Kindertagespflege in Erftstadt" schnellstmöglich zustimmt.
Darüber hinaus bitte ich auch um Überprüfung des § 63, denn hier fehlt rn.E. ein klarer Hinweis, wer
als tatsächlich Betroffener rechtlich eine finanzielle Anrechnung erfahren darf und wer nicht
In meinem Fall habe ich zwei Kinder, eines aus der bis Mitte 2008 bestehenden Ehe, und eines aus
einer Partnerschaft Dennoch zahle ich sowohl für das erstgeborene Kind (im Rahmen meiner
Unterhaltsleistungen) OGATA-Gebühren, als auch für das jüngste Kind (ab 24.03.2010 zunächst für
die Tagespflege bis 35 Stunden und ab 01.09.2011 für den städtischen Kindergarten).
Ich bitte zugleich um Mitteilung, wann dieses Thema im Rat der Stadt Erftstadt1:Jehandelt wird und
verbleibe bis zu einer Stellungnahme
mit freundlichen Grüßen
"Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern
treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung
oder offene Ganztagsschule
im
Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind."
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