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Bürgerantrag (Anregung 155/2011)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
132 kB
Datum
15.06.2011
Erstellt
02.06.11, 06:20
Aktualisiert
02.06.11, 06:20
Bürgerantrag (Anregung 155/2011) Bürgerantrag (Anregung 155/2011)

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Ulrich Schäffer Elsa-Brändström-Str 17 50374 Erftstadt 1iif 02235 - 44491 02235 - 924322 Uli-Schaeffer@gmx.de 50374 Erftstadt, den 31.03.2011 81 65 04. APR. 2011 (\ 63 61 Stadt Erftstadt z.. Hd Herrn Bürgermeister Dr. Rips Rathaus Holzdamm 10 611 50374 Erftstadt-Liblar Änderung der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für-die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt" - Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Rips, sehr geehrte Damen und Herren Stadträte, hiermit bitte ich Sie um Prüfung einer Änderung der o.q Satzung in Bezug auf §§ 3, 4 und 6 sowie Einbringung in den Rat der Stadt Erftstadt. Es handelt sich im Speziellen um die Anerkennung der gesetzlichen Verpflichtung zur Zahlung von Kindes- und/oder (nachehelichen) Ehegattenunterhaltes neben den abziehfähigen Werbungskosten Begründung Die Zahl der Personen, die sich in Trennung befinden bzw getrenntlebend/geschieden sind, und die gleichzeitig gesetzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind, steigt stetig an. Bei der seit 2007 novellierten Regelung in NRW steht es den Kommunen frei, in diese Satzung zum Einen die abzugsfähigen Aufwendungen, sowie zum Anderen das Einkommen (gem. § 4 Satz 1 der Satzunq)" festzulegen. Sicherlich mag man streiten über die Frage, ob dies unbedingt das Bruttoeinkommen sein muss, aber dies verändert sich erfahrungsgemäß deutlich weniger, als das tatsächlich ausgezahlte Nettoeinkommen des Einzelnen. Bei der Berechnung des Jahresbruttoeinkommens - übrigens gem. Ihrer Satzung unabhängig davon, ob man verheiratet ist oder nicht - wird im § 4 genannt: "Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, steuerfreie Lohn- u. Gehaltszuschläge wie z.B. Sonn-, Nacht- u. Feiertagszuschläge, Unterbeltsteistunqen', Renten, Elterngeld über 300 € mtl. sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, welches eine Kindertagesstätte besucht, hinzuzurechnen. " Dh. im Klartext, dass derjenige, der Unterhaltsleistung empfängt, diese als Einkommen anzugeben hat. Im Umkehrschluss aber kann derjenige, der diese Unterhaltsleistungen zu entrichten hat, diese nicht abziehen. Das ist ungerecht und Bedarf einer dringenden Korrektur! Darüber hinaus kommt für Mandatsträger oder Personen im öffentlichen Aufschlag von 10 vH der Einkünfte aus dem Beschäftigungsverhältnis hinzu. -2 - 7 Im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 ESt.-Gesetz Gilt in diesem Fall für den Unterhaltsempfänger Dienst der bekannte -2 - Ja sogar bei "Erhalt einer Einmalzahlung diese ab dem Monat nach Auszahlung werden. " wie Premien, Abfindungen oder sonstigen Sonderzahlungen müssen für die folgenden 12 Kalendermonate dem Einkommen hinzugerechnet Es leuchtet mir als Bürger ja ein, dass Ausgaben für den persönlichen Bedarf (z.B. neues Auto, Urlaubsreisen, Eigentum etc.) nicht abzusetzen sind, aber wie bereits schon erwähnt, darf dies nicht gelten für gesetzliche Abzüge (Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern und Ex-Partnern). Ich beantrage daher, dass sich der Rat der Stadt Erftstadt mit dieser Problematik auseinandersetzt und einer Änderung der "Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt" schnellstmöglich zustimmt. Darüber hinaus bitte ich auch um Überprüfung des § 63, denn hier fehlt rn.E. ein klarer Hinweis, wer als tatsächlich Betroffener rechtlich eine finanzielle Anrechnung erfahren darf und wer nicht In meinem Fall habe ich zwei Kinder, eines aus der bis Mitte 2008 bestehenden Ehe, und eines aus einer Partnerschaft Dennoch zahle ich sowohl für das erstgeborene Kind (im Rahmen meiner Unterhaltsleistungen) OGATA-Gebühren, als auch für das jüngste Kind (ab 24.03.2010 zunächst für die Tagespflege bis 35 Stunden und ab 01.09.2011 für den städtischen Kindergarten). Ich bitte zugleich um Mitteilung, wann dieses Thema im Rat der Stadt Erftstadt1:Jehandelt wird und verbleibe bis zu einer Stellungnahme mit freundlichen Grüßen "Besucht mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach dieser Satzung an die Stelle der Eltern treten, innerhalb der Stadt Erftstadt gleichzeitig eine Tageseinrichtung oder offene Ganztagsschule im Primarbereich oder wird in Tagespflege betreut, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind." 3