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Beschlussvorlage (Jugendhilfeplanung III - Förderung der Erziehung in der Familie )

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
67 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
29.01.11, 06:18
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
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Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 652/2010 Az.: 51 JHP Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51 - Datum: 11.01.2010 Beratungsfolge Unterausschuss Jugendhilfeplanung Termin 08.02.2011 vorberatend Jugendhilfeausschuss 23.02.2011 beschließend Betrifft: Bemerkungen Jugendhilfeplanung III - Förderung der Erziehung in der Familie Finanzielle Auswirkungen: Ab 2012; siehe Seite 39 der Planung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 11.01.2011 Beschlussentwurf: Der Entwurf der 1. Fortschreibung der Jugendhilfeplanung III - Förderung der Erziehung in der Familie - wird zur Kenntnis genommen. Begründung: In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 23.06.2010 wurde der Verwaltung des Jugendamtes ein Planungsauftrag für die 1. Fortschreibung der Jugendhilfeplanung – Förderung der Erziehung in der Familie – erteilt. Zur Familienförderung wurde bereits am 14.11.2002 ein erster Entwurf im Jugendhilfeausschuss beraten. Die vorliegende Fortschreibung basiert auf den Ausführungen dieses Berichtes und nimmt eine Evaluation vor. Für die Fortschreibung der Planung war es erforderlich, die unterschiedlichsten in der Familienförderung tätigen Träger zu einer Planungsgruppe einzuladen, um Maßnahmen auf der Basis der derzeitigen und zukünftigen Rahmenbedingungen (Bevölkerungsentwicklung, Sozialstruktur und Sozialraumbeschreibung) zu entwickeln. Die in der Planungsgruppe beratenen Maßnahmen (vgl. Kap. 4) können als Planungsziele bis zum Jahr 2013 festgeschrieben werden. Die Verwaltung des Jugendamtes schlägt zur Weiterentwicklung der Förderung der Erziehung in der Familie vor: Verbesserung der Kooperation und Koordination der Träger von Maßnahmen der Förderung der Erziehung in der Familie Verbesserte Information über Angebote der Familienförderung Hilfen für junge und sozial benachteiligte Familien bzw. Familien mit Risikofaktoren, Bindungsproblematiken oder mangelnder Elternkompetenz Zielgruppenspezifische bzw. themenbezogene Angebote bei Trennung u. Scheidung, Pubertätsproblemen, Medienmissbrauch etc. Der Aufgabenzuwachs, insbesondere im Bereich der frühen Hilfen, kann nur durch den Ausbau der personellen Ressourcen bewältigt werden. Die Familienförderung gewinnt auch vor dem Hintergrund des im Dezember 2010 in die interministerielle Abstimmung gegangenen neuen "Kinderschutzgesetzes" besondere Bedeutung. Das Gesetz basiert auf Erkenntnissen des Aktionsprogramms "Frühe Hilfen" des Bundesfamilienministeriums. Darüber hinaus greift es Erfahrungen aus der Arbeit an den Runden Tischen "Heimkinder" und "Sexueller Kindesmissbrauch" auf. Geplante Verbesserungen im Vergleich zur aktuellen Situation sind: In der Kinder- und Jugendhilfe werden verbindliche Standards wie etwa Leitlinien zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen entwickelt und regelmäßig überprüft. An die Umsetzung dieser Standards ist auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft. Der Einsatz von Familienhebammen wird gestärkt. Ab 2012 stellt das Bundesfamilienministerium dafür jährlich 30 Millionen Euro zur Verfügung. Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Ehrenamtliche vereinbaren mit den Trägern, bei welchen Tätigkeiten dies nötig ist. Der Hausbesuch zur Einschätzung der Lebenssituation eines Kindes wird Pflicht. Allerdings nur dann, wenn dadurch der Schutz des Kindes nicht in Frage gestellt wird und seine Durchführung nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist. "Jugendamts-Hopping" wird erschwert oder verhindert. Das Gesetz stellt sicher, dass bei Umzug der Familie das neue Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es braucht, um das Kind wirksam zu schützen. Eine Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger (wie zum Beispiel Ärzte oder Psychologen) schafft Klarheit hinsichtlich der Weitergabe von Informationen an das Jugendamt. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Kindeswohls dürfen künftig Informationen an das Jugendamt weitergegeben werden. Zugleich werden damit unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern auf eine einheitliche Grundlage gestellt. Das schützt die enge Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient und schlägt gleichzeitig die Brücke zum Jugendamt. Das Bundeskinderschutzgesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür, niedrigschwellige Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen -2- Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz - wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei - werden in einem Netzwerk Frühe Hilfen zusammengeführt. Das neue Bundeskinderschutzgesetz soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. i. V. (Erner) -3-