Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
67 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
29.01.11, 06:18
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 652/2010
Az.: 51 JHP
Amt: - 51 BeschlAusf.: - - 51 - Datum: 11.01.2010
Beratungsfolge
Unterausschuss Jugendhilfeplanung
Termin
08.02.2011
vorberatend
Jugendhilfeausschuss
23.02.2011
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Jugendhilfeplanung III - Förderung der Erziehung in der Familie
Finanzielle Auswirkungen:
Ab 2012; siehe Seite 39 der Planung
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 11.01.2011
Beschlussentwurf:
Der Entwurf der 1. Fortschreibung der Jugendhilfeplanung III - Förderung der Erziehung in der
Familie - wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
In der Sitzung des Jugendhilfeausschusses vom 23.06.2010 wurde der Verwaltung
des Jugendamtes ein Planungsauftrag für die 1. Fortschreibung der
Jugendhilfeplanung – Förderung der Erziehung in der Familie – erteilt.
Zur Familienförderung wurde bereits am 14.11.2002 ein erster Entwurf im
Jugendhilfeausschuss beraten. Die vorliegende Fortschreibung basiert auf den
Ausführungen dieses Berichtes und nimmt eine Evaluation vor.
Für die Fortschreibung der Planung war es erforderlich, die unterschiedlichsten in
der Familienförderung tätigen Träger zu einer Planungsgruppe einzuladen, um
Maßnahmen auf der Basis der derzeitigen und zukünftigen Rahmenbedingungen
(Bevölkerungsentwicklung, Sozialstruktur und Sozialraumbeschreibung) zu
entwickeln.
Die in der Planungsgruppe beratenen Maßnahmen (vgl. Kap. 4) können als
Planungsziele bis zum Jahr 2013 festgeschrieben werden. Die Verwaltung des
Jugendamtes schlägt zur Weiterentwicklung der Förderung der Erziehung in der
Familie vor:
Verbesserung der Kooperation und Koordination der Träger von
Maßnahmen der Förderung der Erziehung in der Familie
Verbesserte Information über Angebote der Familienförderung
Hilfen für junge und sozial benachteiligte Familien bzw. Familien mit
Risikofaktoren, Bindungsproblematiken oder mangelnder Elternkompetenz
Zielgruppenspezifische bzw. themenbezogene Angebote bei Trennung u.
Scheidung, Pubertätsproblemen, Medienmissbrauch etc.
Der Aufgabenzuwachs, insbesondere im Bereich der frühen Hilfen, kann nur durch
den Ausbau der personellen Ressourcen bewältigt werden.
Die Familienförderung gewinnt auch vor dem Hintergrund des im Dezember 2010
in die interministerielle Abstimmung gegangenen neuen "Kinderschutzgesetzes"
besondere Bedeutung. Das Gesetz basiert auf Erkenntnissen des
Aktionsprogramms "Frühe Hilfen" des Bundesfamilienministeriums. Darüber hinaus
greift es Erfahrungen aus der Arbeit an den Runden Tischen "Heimkinder" und
"Sexueller Kindesmissbrauch" auf. Geplante Verbesserungen im Vergleich zur
aktuellen Situation sind:
In der Kinder- und Jugendhilfe werden verbindliche Standards wie etwa
Leitlinien zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen entwickelt und regelmäßig überprüft. An die Umsetzung dieser
Standards ist auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft.
Der Einsatz von Familienhebammen wird gestärkt. Ab 2012 stellt das
Bundesfamilienministerium dafür jährlich 30 Millionen Euro zur Verfügung.
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und
freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.
Ehrenamtliche vereinbaren mit den Trägern, bei welchen Tätigkeiten dies
nötig ist.
Der Hausbesuch zur Einschätzung der Lebenssituation eines Kindes wird
Pflicht. Allerdings nur dann, wenn dadurch der Schutz des Kindes nicht in
Frage gestellt wird und seine Durchführung nach fachlicher Einschätzung
erforderlich ist.
"Jugendamts-Hopping" wird erschwert oder verhindert. Das Gesetz stellt
sicher, dass bei Umzug der Familie das neue Jugendamt die notwendigen
Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es
braucht, um das Kind wirksam zu schützen.
Eine Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger (wie zum Beispiel Ärzte oder
Psychologen) schafft Klarheit hinsichtlich der Weitergabe von Informationen
an das Jugendamt. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des
Kindeswohls dürfen künftig Informationen an das Jugendamt
weitergegeben werden. Zugleich werden damit unterschiedliche
Regelungen in den Bundesländern auf eine einheitliche Grundlage gestellt.
Das schützt die enge Vertrauensbeziehung zwischen Arzt und Patient und
schlägt gleichzeitig die Brücke zum Jugendamt.
Das Bundeskinderschutzgesetz schafft die rechtliche Grundlage dafür,
niedrigschwellige Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in
den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen
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Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle wichtigen Akteure im
Kinderschutz - wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter,
Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und
Polizei - werden in einem Netzwerk Frühe Hilfen zusammengeführt.
Das neue Bundeskinderschutzgesetz soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten.
i. V.
(Erner)
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