Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
03.03.11, 06:24
Aktualisiert
03.03.11, 06:24
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 648/2010
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 20.12.2010
Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
15.03.2011
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplanes BP 55, Klosengartenstraße
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Der vorliegende Antrag der FDP-Fraktion beinhaltet einen Beschlussvorschlag mit dem Auftrag an
die Stadtverwaltung, darzustellen, in welchen Gebieten innerhalb der Stadt Vergnügungsstätten
wie Diskotheken zulässig sind und wo in Erftstadt eine Diskothek angesiedelt werden kann, ohne
das Konflikte mit der Nachbarbebauung befürchtet werden müssen. Des weiteren sollen auf der
Grundlage eines Bauleitplanverfahrens im Bebauungsplan Nr. 55 A Vergnügungsstätten künftig
ausgeschlossen werden.
Diskotheken werden, planungsrechtlich beurteilt, dem Begriff Vergnügungsstätten zugeordnet:.
Nach einer Kommentierung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind:
Vergnügungsstätten wirtschafts- und gewerberechtlich eine besondere Art von
Gewerbebetrieben, bei denen – in unterschiedlicher Weise – die kommerzielle
Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund steht. Sie sind durch
kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet.“
(Definition nach Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a BauNVO, RdNr.58)
Zu den Vergnügungsstätten zählen: Spielhallen, Spielcasinos und Spielbanken, alle Arten von
Diskotheken und Nachtlokalen, wie Variétes, Nacht- und Tanzbars, alle anderen Tanzlokale und cafés, Striptease-Lokale, Sex-Kinos und Peepshows einschließlich der Lokale mit Video-Kabinen.
Die BauNVO 1990 hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten erstmalig für die einzelnen
Baugebiete abschließend geregelt. Dadurch, das Vergnügungsstätten eine eigene
planungsrechtliche Nutzungsart bilden, sollen Gebiete, die überwiegend oder zumindest auch dem
Wohnen dienen, vor den mit dem Betrieb von Vergnügungsstätten häufig gerade abends und
nachts verbundenen Lärmbelästigungen geschützt werden. Daher unterscheidet die BauNVO in
den betreffenden Baugebieten zwischen zwei Arten von Vergnügungsstätten: den
kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen.
Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind nach der Rechtsprechung des BVerwG diejenigen
Vergnügungsstätten, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen
größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein
sollen. Bei diesen Vergnügungsstätten ist aufgrund der Öffnungszeiten und des
Publikumsverkehrs von erheblichen Störungen auf das Wohnen auszugehen. Als nicht
kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten einzustufen, die der „Versorgung“ eines begrenzten
Einzugsbereichs dienen.
Nach der BauNVO sind demnach Vergnügungsstätten (Diskotheken) in den Baugebieten wie folgt
zulässig:
Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (kerngebietstypische und nicht
kerngebietstypische) ohne Größenbegrenzung in Kerngebieten (MK)
Ausnahmsweise Zulässigkeit von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in
Gewerbegebieten (GE)
Allgemeine Zulässigkeit von nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in
gewerblich geprägten Bereichen von Mischgebieten (MI)
Ausnahmsweise Zulässigkeit von nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in
nicht gewerblich geprägten Bereichen von Mischgebieten (MI), in Dorfgebieten (MD), in
Gewerbegebieten (GE) und besonderen Wohngebieten (WB)
Unzulässig sind Vergnügungsstätten in Allgemeinen
Wohngebieten (WR), sowie in Industriegebieten (GI).
Wohngebieten
(WA),
Reinen
Auf der Grundlage der o.a. Ausführungen sind im Stadtgebiet der Stadt Erftstadt z. Zt.
Vergnügungsstätten
ohne
Größenbegrenzung
(kerngebietstypische
und
nicht
kerngebietstypische) allgemein zulässig im Kerngebiet des Einkaufszentrums (EKZ) Liblar und in
Teilbereichen der Kerngebiete der Altstadt von Lechenich, wobei in Lechenich aufgrund der Bauund Grundstücksstruktur großflächige kerngebietstypische Vergnügungsstätten wie z.B.
Diskotheken nicht realisierbar sind.
Darüber hinaus sind Vergnügungsstätten in den folgenden Gewerbegebietsbebauungsplänen,
welche vor der Novellierung der BauNVO 1990 rechtskräftig wurden, als Gewerbebetriebe aller
Art, soweit sie für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben
können, zulässig:
BP 55, 55 1.Ä., 55A, 55A 1.Ä., 56, 56B (Gewerbegebiet Köttingen-Liblar/
Klosengartenstraße)
BP 80 und 133 (Gewerbegebiet Friesheim)
BP 96 (Gewerbegebiet Liblar/Am Vogelsang)
BP 38 (Gewerbegebiet Erp)
In allen anderen Gewerbegebietsbebauungsplänen der Stadt Erftstadt sind Vergnügungsstätten
allgemein ausgeschlossen.
In den Gebieten, in denen keine Bebauungspläne bestehen, sind Vergnügungsstätten gem. § 34
BauGB dann zulässig, wenn sich diese Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung
einfügen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der o.a. Baugebiete, regelt sich
die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit nach den Bestimmungen der BauNVO zu den
jeweiligen Baugebieten.
Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind danach in den unbeplanten Misch- und
Dorfgebieten sämtlicher Ortslagen (Innenbereiche gem. § 34 BauGB) in der Stadt Erftstadt
ausnahmsweise zulässig.
Die Stadt hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten
bauleitplanerisch im Stadtgebiet zu steuern. Dies kann über entsprechende Festsetzungen in den
Bebauungsplänen erfolgen. Solche Regelungen dürfen aber nicht willkürlich getroffen werden,
sondern müssen städtebaulich begründet sein. Bestehende rechtsverbindliche Bebauungspläne
können z.B. durch textliche Festsetzungen über den Ausschluss von Vergnügungsstätten oder
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Diskotheken ergänzt werden. Von der Möglichkeit einer differenzierten Baugebietsausweisung
kann jedoch nur für solche Bebauungspläne Gebrauch gemacht werden, die aufgrund der
BauNVO 1977 - also vor 1990 - beschlossen wurden. Soweit nach den Bestimmungen der
BauNVO eine Einschränkung bzw. Gliederung der Baugebiete bezüglich der Nutzungen möglich
ist, unterliegen diese Festsetzungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit den allgemeinen
Anforderungen an das Abwägungsgebot. Nach § 1 Abs. 4 BauNVO können verschiedene
Nutzungen innerhalb eines Baugebietes räumlich verteilt werden.
Es ist planungsrechtlich jedoch nicht möglich, aufgrund dieser Vorschrift Vergnügungsstätten oder
speziell Diskotheken im gesamten Gemeindegebiet auszuschließen. Nach § 1 Abs.5 BauNVO
können zwar bestimmte Arten von Nutzungen, die in einem Baugebiet (Bebauungsplan) allgemein
oder ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen werden oder für ausnahmsweise zulässig
erklärt werden, soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Darüber
hinaus kann, wenn besondere städtebauliche Gründe es rechtfertigen, der Bebauungsplan nach §
1 Abs. 9 BauNVO einzelne konkrete Nutzungen ausschließen. Da dieser Ausschluss jedoch nur
aus besonderen städtebaulichen Gründen erfolgen kann, wird hier der Abwägung nach § 1 Abs.6
BauGB besondere Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der polyzentrischen Struktur der Stadt Erftstadt ist es nicht möglich, die Zulässigkeit von
Vergnügungsstätten (Diskotheken) z.B. in einem Stadtteil auszuschließen, mit der Begründung,
dass sie in einem anderen Stadtteil Erftstadts zulässig sind. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass
für die anderen Stadtteile Instrumente zur Steuerung von Vergnügungsstätten vorliegen. Eine
solche städtebauliche Grundlage kann ein Vergnügungsstättenkonzept liefern, das von der Stadt
als Steuerungsrahmen aufgestellt wird und alle Typen von Vergnügungsstätten in den Blick nimmt
und die Grundlage dafür bildet, z.B. Diskotheken in sensiblen Bereichen der Stadt auszuschließen
oder in Art und Anzahl zu begrenzen.
Die Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzepts erfordert jedoch die Beauftragung eines
externen Fachplanungsbüros.
In Vertretung
(Erner)
Anlage
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