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Antrag (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplanes BP 55, Klosengartenstraße)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
104 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
03.03.11, 06:24
Aktualisiert
03.03.11, 06:24
Antrag (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplanes BP 55, Klosengartenstraße) Antrag (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplanes BP 55, Klosengartenstraße) Antrag (Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplanes BP 55, Klosengartenstraße)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 648/2010 Az.: 61 Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 20.12.2010 Den beigefügten Antrag der FDP-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Ausschuss für Stadtentwicklung Betrifft: Termin 15.03.2011 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Änderung des Bebauungsplanes BP 55, Klosengartenstraße Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Stellungnahme der Verwaltung: Der vorliegende Antrag der FDP-Fraktion beinhaltet einen Beschlussvorschlag mit dem Auftrag an die Stadtverwaltung, darzustellen, in welchen Gebieten innerhalb der Stadt Vergnügungsstätten wie Diskotheken zulässig sind und wo in Erftstadt eine Diskothek angesiedelt werden kann, ohne das Konflikte mit der Nachbarbebauung befürchtet werden müssen. Des weiteren sollen auf der Grundlage eines Bauleitplanverfahrens im Bebauungsplan Nr. 55 A Vergnügungsstätten künftig ausgeschlossen werden. Diskotheken werden, planungsrechtlich beurteilt, dem Begriff Vergnügungsstätten zugeordnet:. Nach einer Kommentierung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) sind: Vergnügungsstätten wirtschafts- und gewerberechtlich eine besondere Art von Gewerbebetrieben, bei denen – in unterschiedlicher Weise – die kommerzielle Unterhaltung der Besucher bzw. Kunden im Vordergrund steht. Sie sind durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet.“ (Definition nach Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB, § 4a BauNVO, RdNr.58) Zu den Vergnügungsstätten zählen: Spielhallen, Spielcasinos und Spielbanken, alle Arten von Diskotheken und Nachtlokalen, wie Variétes, Nacht- und Tanzbars, alle anderen Tanzlokale und cafés, Striptease-Lokale, Sex-Kinos und Peepshows einschließlich der Lokale mit Video-Kabinen. Die BauNVO 1990 hat die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten erstmalig für die einzelnen Baugebiete abschließend geregelt. Dadurch, das Vergnügungsstätten eine eigene planungsrechtliche Nutzungsart bilden, sollen Gebiete, die überwiegend oder zumindest auch dem Wohnen dienen, vor den mit dem Betrieb von Vergnügungsstätten häufig gerade abends und nachts verbundenen Lärmbelästigungen geschützt werden. Daher unterscheidet die BauNVO in den betreffenden Baugebieten zwischen zwei Arten von Vergnügungsstätten: den kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen. Kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind nach der Rechtsprechung des BVerwG diejenigen Vergnügungsstätten, die als zentrale Dienstleistungsbetriebe auf dem Unterhaltungssektor einen größeren Einzugsbereich haben und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar sein sollen. Bei diesen Vergnügungsstätten ist aufgrund der Öffnungszeiten und des Publikumsverkehrs von erheblichen Störungen auf das Wohnen auszugehen. Als nicht kerngebietstypisch sind Vergnügungsstätten einzustufen, die der „Versorgung“ eines begrenzten Einzugsbereichs dienen. Nach der BauNVO sind demnach Vergnügungsstätten (Diskotheken) in den Baugebieten wie folgt zulässig: Allgemeine Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (kerngebietstypische und nicht kerngebietstypische) ohne Größenbegrenzung in Kerngebieten (MK) Ausnahmsweise Zulässigkeit von kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in Gewerbegebieten (GE) Allgemeine Zulässigkeit von nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in gewerblich geprägten Bereichen von Mischgebieten (MI) Ausnahmsweise Zulässigkeit von nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten in nicht gewerblich geprägten Bereichen von Mischgebieten (MI), in Dorfgebieten (MD), in Gewerbegebieten (GE) und besonderen Wohngebieten (WB) Unzulässig sind Vergnügungsstätten in Allgemeinen Wohngebieten (WR), sowie in Industriegebieten (GI). Wohngebieten (WA), Reinen Auf der Grundlage der o.a. Ausführungen sind im Stadtgebiet der Stadt Erftstadt z. Zt. Vergnügungsstätten ohne Größenbegrenzung (kerngebietstypische und nicht kerngebietstypische) allgemein zulässig im Kerngebiet des Einkaufszentrums (EKZ) Liblar und in Teilbereichen der Kerngebiete der Altstadt von Lechenich, wobei in Lechenich aufgrund der Bauund Grundstücksstruktur großflächige kerngebietstypische Vergnügungsstätten wie z.B. Diskotheken nicht realisierbar sind. Darüber hinaus sind Vergnügungsstätten in den folgenden Gewerbegebietsbebauungsplänen, welche vor der Novellierung der BauNVO 1990 rechtskräftig wurden, als Gewerbebetriebe aller Art, soweit sie für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können, zulässig: BP 55, 55 1.Ä., 55A, 55A 1.Ä., 56, 56B (Gewerbegebiet Köttingen-Liblar/ Klosengartenstraße) BP 80 und 133 (Gewerbegebiet Friesheim) BP 96 (Gewerbegebiet Liblar/Am Vogelsang) BP 38 (Gewerbegebiet Erp) In allen anderen Gewerbegebietsbebauungsplänen der Stadt Erftstadt sind Vergnügungsstätten allgemein ausgeschlossen. In den Gebieten, in denen keine Bebauungspläne bestehen, sind Vergnügungsstätten gem. § 34 BauGB dann zulässig, wenn sich diese Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der o.a. Baugebiete, regelt sich die allgemeine und ausnahmsweise Zulässigkeit nach den Bestimmungen der BauNVO zu den jeweiligen Baugebieten. Nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten sind danach in den unbeplanten Misch- und Dorfgebieten sämtlicher Ortslagen (Innenbereiche gem. § 34 BauGB) in der Stadt Erftstadt ausnahmsweise zulässig. Die Stadt hat grundsätzlich die Möglichkeit, die Ansiedlung von Vergnügungsstätten bauleitplanerisch im Stadtgebiet zu steuern. Dies kann über entsprechende Festsetzungen in den Bebauungsplänen erfolgen. Solche Regelungen dürfen aber nicht willkürlich getroffen werden, sondern müssen städtebaulich begründet sein. Bestehende rechtsverbindliche Bebauungspläne können z.B. durch textliche Festsetzungen über den Ausschluss von Vergnügungsstätten oder -2- Diskotheken ergänzt werden. Von der Möglichkeit einer differenzierten Baugebietsausweisung kann jedoch nur für solche Bebauungspläne Gebrauch gemacht werden, die aufgrund der BauNVO 1977 - also vor 1990 - beschlossen wurden. Soweit nach den Bestimmungen der BauNVO eine Einschränkung bzw. Gliederung der Baugebiete bezüglich der Nutzungen möglich ist, unterliegen diese Festsetzungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit den allgemeinen Anforderungen an das Abwägungsgebot. Nach § 1 Abs. 4 BauNVO können verschiedene Nutzungen innerhalb eines Baugebietes räumlich verteilt werden. Es ist planungsrechtlich jedoch nicht möglich, aufgrund dieser Vorschrift Vergnügungsstätten oder speziell Diskotheken im gesamten Gemeindegebiet auszuschließen. Nach § 1 Abs.5 BauNVO können zwar bestimmte Arten von Nutzungen, die in einem Baugebiet (Bebauungsplan) allgemein oder ausnahmsweise zulässig sind, ausgeschlossen werden oder für ausnahmsweise zulässig erklärt werden, soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes gewahrt bleibt. Darüber hinaus kann, wenn besondere städtebauliche Gründe es rechtfertigen, der Bebauungsplan nach § 1 Abs. 9 BauNVO einzelne konkrete Nutzungen ausschließen. Da dieser Ausschluss jedoch nur aus besonderen städtebaulichen Gründen erfolgen kann, wird hier der Abwägung nach § 1 Abs.6 BauGB besondere Bedeutung beigemessen. Aufgrund der polyzentrischen Struktur der Stadt Erftstadt ist es nicht möglich, die Zulässigkeit von Vergnügungsstätten (Diskotheken) z.B. in einem Stadtteil auszuschließen, mit der Begründung, dass sie in einem anderen Stadtteil Erftstadts zulässig sind. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass für die anderen Stadtteile Instrumente zur Steuerung von Vergnügungsstätten vorliegen. Eine solche städtebauliche Grundlage kann ein Vergnügungsstättenkonzept liefern, das von der Stadt als Steuerungsrahmen aufgestellt wird und alle Typen von Vergnügungsstätten in den Blick nimmt und die Grundlage dafür bildet, z.B. Diskotheken in sensiblen Bereichen der Stadt auszuschließen oder in Art und Anzahl zu begrenzen. Die Erstellung eines Vergnügungsstättenkonzepts erfordert jedoch die Beauftragung eines externen Fachplanungsbüros. In Vertretung (Erner) Anlage -3-