Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
93 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
02.12.10, 06:19
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Erftstadt (AES)
in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom ................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat aufgrund der §§ 7 bis 9 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW.
S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950), der §§ 2, 3, 5,
5a 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni
1988 (GV NW S. 250), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV.NW. S. 863, 975)
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) vom 27.September 1994 (BGBl. I,
S. 2705 ff.), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 11.08.2010 (BGBl. I S. 1163) in
der Sitzung am 14.12.2010 folgende Satzung beschlossen:
Artikel I
§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der Stadt
Absatz 2 wird um folgende Ziffer 9 ergänzt:
„9. Betrieb einer Annahmestelle für Grünabfälle für Erftstädter Bürger aus privaten
Haushaltungen (PKW-Kofferraumanlieferung von max. 0,5 m3 bzw. max. 100 kg).“
Artikel II
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Folgender Satz wird angefügt:
„Die 7. Änderungssatzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.“
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Abfallentsorgung (Abfallsatzung) der Stadt Erftstadt wird
hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
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d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den ......................
DR. RIPS
(Bürgermeister)
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