Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
164 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Betriebs usschuss Stadtwerke am 25.11.2010
Nachtra
zur V 55212010
,,3. Änderung
der Preisregelung Wasser"
Die Bet ebsleitung bittet darum, die 1. und 2. Seite der Anlage zur 552/2010
auszuta schen.
§ 2, Ab . 2 wird ersatzlos gestrichen
Begrün ung:
Die Ge ährung eines Bonus für die Erteilung einer Einzugsermächtigung stammt
noch a s der Zeit, in der diese die Ausnahme war. Damals ergab sich hieraus eine
Verfahr nserleichterung, die eine Bonuszahlung rechtfertigte. Mittlerweile ist es eher
die Re el, dass die Kunden das Einzugverfahren nutzen. Von ca. 15.000 Kunden
haben enau 13.738 den Stadtwerken eine Einzugsermächtigung erteilt. Eine
Bonus hlung wäre aus wirtschaftlicher Sicht heute nicht mehr vertretbar.
Alte Fassung
Neue Fassung
2. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom 23.12.2009
3. Änderung der Preisregelung
Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom .•..•••.....•..•.
Der Rat der Stadt
sa
a In seiner
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), §
5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung
fOr das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes Ober ein Neues Kommunales Finanzmanagement
für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.11.2004 in der Fassung vom
01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005
folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
m
auf rund des § 41
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1
(GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), §
5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes Ober ein Neues Kommunales
Finanzmanagement
für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen
vom 16.11.2004 in der Fassung vom
01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005
folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen
Ahrem, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und
Liblar.
§2
Wassertarife
(1) Der Wassertarif tur jeden aus der Wasserleitung
beträgt 1,31 € (1,22 € netto).
entnommenen
cbm Wasser
(2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte
im Wege des Lasteneinzugsverfahrens
abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten.
Abs. (2) wird gestrichen
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem
Geschäftsabschluss.
Die
Festlegung
erfolgt
durch
Beschluss
des
Betriebsausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird.
Abs. (3) wird Abs. (2)
(3) Es werden folgende Grundpreise erhoben:
a) bis 5 cbm Eichleistung
bis 10 cbm Eichleistung
bis 20 cbm Eichleistung
Ober 20 cbm Eichleistung
und rcr Verbundzähler
5,14
10,38
20,65
35,52
€/Monat
€/Monat
€/Monat
€/Monat
(4,80
(9,70
(19,30
(33,20
€ netto)
€ netto)
€ netto)
€ netto)
b) bis 80 cbm Eichleistung
bis 100 cbm Eichleistung
über 100 cbm Eichleistung
64,52 €IMonat
90,42 €IMonat
103,26 €/Monat
(60,30 € netto)
(84,50 € netto)
(96,50 € netto)
(4) Bei Verbundzahlern sind Grundpreise für beide Zahler zu entrichten.
Abs. (4) wird Abs. (3)
(5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht
möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und betragt
- bei herkömmlicher (massiver) Bauweise
0,0535 € (0,05 € netto)
- bei Fertigbauweise oder bei überwiegender
Verwendung von Fertigbeton
0,0321 € (0,03 € netto)
je cbm umbauten Raum.
Abs. (5) wird Abs. (4)
(6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzahlers
sind
a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von
500,00 € zu zahlen,
b) eine Grundgebühr von
35,31 € (33,00 € netto)
pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr
c) eine Miete pro Kalendertag
1,07 €
(1,00 € netto)
Abs. (6) wird Abs. (5)
§3
§3
Baukostenzuschuss
Baukostenzuschuss
(1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss
Art und Maß der baulichen Nutzung.
ist die Grundstücksflache
mit
(1) Bemessungsgrundlagen
für den Baukostenzuschuss
sind:
a) die Grundstucksflache
b) Art und Maß der baulichen Nutzung
Als GrundstOcksflache gilt unabhangig von der überbaubaren GrundstOcksflache
diejenige, fUr die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige
Nutzung vorsieht.
Private Zugangsoder Zufahrtsgrundstucke,
die dem
Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat,
gelten nicht als GrundstOck zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss.
Die
danach zu ermittelnde Flache wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem
Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen betragt:
1.
2.
3.
4.
5.
bei 2-geschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für
jedes weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulassige Zahl der
Vollgeschosse.
a) Als Grundstucksflache
im Sinne dieser Vorschrift gilt:
aa) im Bereich eines Bebauungsplans die Flache, für die der Bebauungsplan
eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstig relevante Nutzung
vorsieht.
ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan
als bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vorsieht:
eine andere
bei GrundstOcken, die an eine Versorgungsanlage
angrenzen, die Flache
von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie
gemessen wird;
bei GrundstOcken, die nicht unmittelbar
an eine Versorgungsanlage
angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit
dieser verbunden sind, die Flache von der zu der Versorgungsanlage