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Beschlussvorlage (Anlage 2)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
164 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Beschlussvorlage (Anlage 2) Beschlussvorlage (Anlage 2) Beschlussvorlage (Anlage 2)

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Inhalt der Datei

Betriebs usschuss Stadtwerke am 25.11.2010 Nachtra zur V 55212010 ,,3. Änderung der Preisregelung Wasser" Die Bet ebsleitung bittet darum, die 1. und 2. Seite der Anlage zur 552/2010 auszuta schen. § 2, Ab . 2 wird ersatzlos gestrichen Begrün ung: Die Ge ährung eines Bonus für die Erteilung einer Einzugsermächtigung stammt noch a s der Zeit, in der diese die Ausnahme war. Damals ergab sich hieraus eine Verfahr nserleichterung, die eine Bonuszahlung rechtfertigte. Mittlerweile ist es eher die Re el, dass die Kunden das Einzugverfahren nutzen. Von ca. 15.000 Kunden haben enau 13.738 den Stadtwerken eine Einzugsermächtigung erteilt. Eine Bonus hlung wäre aus wirtschaftlicher Sicht heute nicht mehr vertretbar. Alte Fassung Neue Fassung 2. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom 23.12.2009 3. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom .•..•••.....•..•. Der Rat der Stadt sa a In seiner Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung fOr das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes Ober ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: m auf rund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes Ober ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und Liblar. §2 Wassertarife (1) Der Wassertarif tur jeden aus der Wasserleitung beträgt 1,31 € (1,22 € netto). entnommenen cbm Wasser (2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten. Abs. (2) wird gestrichen Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Betriebsausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. Abs. (3) wird Abs. (2) (3) Es werden folgende Grundpreise erhoben: a) bis 5 cbm Eichleistung bis 10 cbm Eichleistung bis 20 cbm Eichleistung Ober 20 cbm Eichleistung und rcr Verbundzähler 5,14 10,38 20,65 35,52 €/Monat €/Monat €/Monat €/Monat (4,80 (9,70 (19,30 (33,20 € netto) € netto) € netto) € netto) b) bis 80 cbm Eichleistung bis 100 cbm Eichleistung über 100 cbm Eichleistung 64,52 €IMonat 90,42 €IMonat 103,26 €/Monat (60,30 € netto) (84,50 € netto) (96,50 € netto) (4) Bei Verbundzahlern sind Grundpreise für beide Zahler zu entrichten. Abs. (4) wird Abs. (3) (5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und betragt - bei herkömmlicher (massiver) Bauweise 0,0535 € (0,05 € netto) - bei Fertigbauweise oder bei überwiegender Verwendung von Fertigbeton 0,0321 € (0,03 € netto) je cbm umbauten Raum. Abs. (5) wird Abs. (4) (6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzahlers sind a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 500,00 € zu zahlen, b) eine Grundgebühr von 35,31 € (33,00 € netto) pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr c) eine Miete pro Kalendertag 1,07 € (1,00 € netto) Abs. (6) wird Abs. (5) §3 §3 Baukostenzuschuss Baukostenzuschuss (1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss Art und Maß der baulichen Nutzung. ist die Grundstücksflache mit (1) Bemessungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss sind: a) die Grundstucksflache b) Art und Maß der baulichen Nutzung Als GrundstOcksflache gilt unabhangig von der überbaubaren GrundstOcksflache diejenige, fUr die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht. Private Zugangsoder Zufahrtsgrundstucke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als GrundstOck zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Flache wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen betragt: 1. 2. 3. 4. 5. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 130 v.H. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 150 v.H. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 160 v.H. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 165 v.H. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für jedes weitere Geschoss um jeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulassige Zahl der Vollgeschosse. a) Als Grundstucksflache im Sinne dieser Vorschrift gilt: aa) im Bereich eines Bebauungsplans die Flache, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstig relevante Nutzung vorsieht. ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan als bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vorsieht: eine andere bei GrundstOcken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Flache von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; bei GrundstOcken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Flache von der zu der Versorgungsanlage