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Beschlussvorlage (Preisregelung Wasser)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
62 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27

Inhalt der Datei

Alte Fassung Neue Fassung 2. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom 23.12.2009 3. Änderung der Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt vom …………….. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 17.12.2009 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ……………….. aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen: §1 Geltungsbereich Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen Ahrem, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und Liblar. §2 Wassertarife (1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser beträgt 1,31 € (1,22 € netto). (2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten. Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem Geschäftsabschluss. Die Festlegung erfolgt durch Beschluss des Betriebsausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird. (3) Es werden folgende Grundpreise erhoben: a) bis 5 cbm Eichleistung bis 10 cbm Eichleistung bis 20 cbm Eichleistung über 20 cbm Eichleistung und für Verbundzähler 5,14 €/Monat 10,38 €/Monat 20,65 €/Monat 35,52 €/Monat (4,80 € netto) (9,70 € netto) (19,30 € netto) (33,20 € netto) b) bis 80 cbm Eichleistung 64,52 €/Monat bis 100 cbm Eichleistung 90,42 €/Monat über 100 cbm Eichleistung 103,26 €/Monat (60,30 € netto) (84,50 € netto) (96,50 € netto) (4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten. (5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt - bei herkömmlicher (massiver) Bauweise 0,0535 € (0,05 € netto) - bei Fertigbauweise oder bei überwiegender Verwendung von Fertigbeton 0,0321 € (0,03 € netto) je cbm umbauten Raum. (6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzählers sind a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von 500,00 € zu zahlen, b) eine Grundgebühr von 35,31 € (33,00 € netto) pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr c) eine Miete pro Kalendertag 1,07 € (1,00 € netto) §3 Baukostenzuschuss (1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit Art und Maß der baulichen Nutzung. §3 Baukostenzuschuss (1) Bemessungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss sind: a) die Grundstücksfläche b) Art und Maß der baulichen Nutzung Als Grundstücksfläche gilt unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige Nutzung vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstück zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die danach zu ermittelnde Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt: 1. 2. 3. 4. 5. bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 130 v.H. bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 150 v.H. bei 4-geschossiger Bebaubarkeit 160 v.H. bei 5-geschossiger Bebaubarkeit 165 v.H. bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für jedes weitere Geschoss um jeweils 5 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. a) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt: aa) im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstig relevante Nutzung vorsieht. ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vorsieht: - bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. (2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. - liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Geht die relevante Nutzung tatsächlich über die vorgenannten Tiefenbegrenzungsregelungen von 50 m hinaus, so ist auch die Tiefe dieser übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. In diesen Fällen ergibt sich die etwaige Tiefenbegrenzung aus der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Vorgenannte Tiefenbegrenzungsregelungen gelten jedoch nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche und sind nicht zum Baukostenzuschuss heranzuziehen. b) Für die Bewertung von Art und Maß der baulichen Nutzung wird die nach a) zu berücksichtigende Grundstücksfläche mit Zuschlägen (Vomhundertsatz) multipliziert, die wie folgt zu veranschlagen sind: ba) nach Geschosszahl: - bei eingeschossiger Bebaubarkeit - bei zweigeschossiger Bebaubarkeit - bei dreigeschossiger Bebaubarkeit - bei vier- oder fünfgeschossiger Bebaubarkeit - bei sechs- oder mehrgeschossiger Bebaubarkeit 100 v.H. 130 v.H. 150 v.H. 160 v.H. 170 v.H. bb) Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans: Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz erreicht hat. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine größere Geschosszahl zulässig oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder für Grundstücke für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt: Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Geschosszahl aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. Grundstücke auf denen nur Garagenbebauung vorhanden oder zulässig ist, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. bc) nach Nutzungsart: Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsart werden die unter ba) für das Maß der Grundstücksnutzung einschlägigen Faktoren um 50 v.H. erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet. Dies gilt entsprechend bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine nach Satz 1 vergleichbare Nutzung zulässig ist sowie bei Grundstücken in sonstigen Gebieten, die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudefläche gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Gebäudefläche. (3) Der Baukostenzuschuss beträgt 2,74 € (2,56 € netto) je Quadratmeter anrechnungsfähige Fläche. Abs. (3) ändert sich in (2) (4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen. Abs. (4) ändert sich in (3) (5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss 437,66 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist. Abs. (5) ändert sich in (4) (6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer Baukostenzuschuss verlangt werden: Abs. (6) ändert sich in (5) a) bei Aufstockung von Gebäuden b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen. (7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen. §4 Hausanschlusskosten (1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen: a) anteilig im öffentlichen Bereich 1" 601,79 € (562,42 € netto) 1 1/4" 683,85 € (639,11 € netto) 1 1/2" 765,92 € (715,81 € netto) und mehr 930,04 € (869,20 € netto) b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von 1" 109,42 € (102,26 € netto) 1 1/4" 136,77 € (127,82 € netto) 1 1/2" 164,13 € (153,39 € netto) und mehr 191,48 € (178,95 € netto) (2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich das Entgelt nach b) um jeweils 19,15 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge. (3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFR-Ventil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt. Abs. (7) ändert sich in (6) (4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen. (5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken. §5 Inbetriebnahme der Kundenanlage Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebsetzung zahlt der Abnehmer 35,00 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach einer Versorgungseinstellung. §6 Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen und andere Ersatzansprüche Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß § 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen. §7 Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre Es werden folgende Pauschalen erhoben: 1. für jede Mahnung 5,00 € 2. für Nachinkasso 15,00 € 3. für Liefersperre 35,00 € Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht nach Antragstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des Entsorgungsvertrages. Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht. Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen. §8 Abgrenzungen Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen, wenn zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2 Monaten entsteht. §9 Inkrafttreten §9 Inkrafttreten Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung vom 01.01.2009 außer Kraft. Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Preisregelung Wasser in der Fassung vom 23.12.2009 außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 23.12.2009 gez. Dr. Rips Bürgermeister Erftstadt, den …………………. gez. Dr. Rips Bürgermeister