Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
62 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
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Alte Fassung
Neue Fassung
2. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom 23.12.2009
3. Änderung der Preisregelung Wasser
der Stadtwerke Erftstadt vom ……………..
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 17.12.2009 aufgrund des § 41
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), §
5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom
01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005
folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ……………….. aufgrund des § 41
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), §
5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -EigVO(Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom
01.06.1988 (GV NW 324), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005
folgende Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
§1
Geltungsbereich
Diese Preisregelung findet Anwendung für die Wasserversorgung in den Stadtteilen
Ahrem, Blessem, Dirmerzheim, Gymnich, Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich und
Liblar.
§2
Wassertarife
(1) Der Wassertarif für jeden aus der Wasserleitung entnommenen cbm Wasser
beträgt 1,31 € (1,22 € netto).
(2) Allgemeinen Wasserkunden, die die Stadtwerke ermächtigen die fälligen Entgelte
im Wege des Lasteneinzugsverfahrens abzubuchen, können im laufenden Geschäftsjahr einen Bonus erhalten.
Ob und in welcher Höhe ein Bonus gezahlt werden kann, richtet sich nach dem
Geschäftsabschluss.
Die
Festlegung
erfolgt
durch
Beschluss
des
Betriebsausschusses, der öffentlich bekannt gemacht wird.
(3) Es werden folgende Grundpreise erhoben:
a) bis 5 cbm Eichleistung
bis 10 cbm Eichleistung
bis 20 cbm Eichleistung
über 20 cbm Eichleistung
und für Verbundzähler
5,14 €/Monat
10,38 €/Monat
20,65 €/Monat
35,52 €/Monat
(4,80 € netto)
(9,70 € netto)
(19,30 € netto)
(33,20 € netto)
b) bis 80 cbm Eichleistung
64,52 €/Monat
bis 100 cbm Eichleistung
90,42 €/Monat
über 100 cbm Eichleistung 103,26 €/Monat
(60,30 € netto)
(84,50 € netto)
(96,50 € netto)
(4) Bei Verbundzählern sind Grundpreise für beide Zähler zu entrichten.
(5) Ist bei der Entnahme von Bauwasser eine Messung nach Ziff. 7.3 EB nicht
möglich, wird nach dem cbm umbauten Raum berechnet und beträgt
- bei herkömmlicher (massiver) Bauweise
0,0535 € (0,05 € netto)
- bei Fertigbauweise oder bei überwiegender
Verwendung von Fertigbeton
0,0321 € (0,03 € netto)
je cbm umbauten Raum.
(6) Für die Anmietung eines Standrohres/Bauwasserzählers sind
a) eine unverzinsliche Kaution in Höhe von
500,00 € zu zahlen,
b) eine Grundgebühr von
35,31 € (33,00 € netto)
pro Ausleihe und pro angefangenen Jahr
c) eine Miete pro Kalendertag
1,07 € (1,00 € netto)
§3
Baukostenzuschuss
(1) Bemessungsgrundlage für den Baukostenzuschuss ist die Grundstücksfläche mit
Art und Maß der baulichen Nutzung.
§3
Baukostenzuschuss
(1) Bemessungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss sind:
a) die Grundstücksfläche
b) Art und Maß der baulichen Nutzung
Als Grundstücksfläche gilt unabhängig von der überbaubaren Grundstücksfläche
diejenige, für die der Bebauungsplan eine bauliche, gewerbliche und sonstige
Nutzung vorsieht. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem
Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat,
gelten nicht als Grundstück zur Heranziehung zum Baukostenzuschuss. Die
danach zu ermittelnde Fläche wird entsprechend der Ausnutzbarkeit mit einem
Vomhundertsatz vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
1.
2.
3.
4.
5.
bei 2-geschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
bei 3-geschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
bei 4-geschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
bei 5-geschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
bei mehr als 5-geschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der Vomhundertsatz für
jedes weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse.
a) Als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift gilt:
aa) im Bereich eines Bebauungsplans die Fläche, für die der Bebauungsplan
eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder sonstig relevante Nutzung
vorsieht.
ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere
als bauliche, gewerbliche oder industrielle Nutzung vorsieht:
-
bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche
von der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage
angrenzen oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit
dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder
Geschosszahl nach Grundflächen- und Baumassenzahlen aus weist, ist die Zahl
der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse
maßgebend.
(2) Wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht, gilt als Grundstücksfläche
a) bei Grundstücken, die an eine Versorgungsanlage angrenzen, die Fläche von
der Versorgungsanlage bis zu der Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Versorgungsanlage angrenzen
oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Versorgungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
c) bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die Fläche
von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand
parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung nach a), b) und c) gilt nicht bei Grundstücken, die
überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder
Verwaltungsgebäude genutzt werden.
-
liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
bei Grundstücken, die an mehrere Versorgungsanlagen angrenzen, die
Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei
der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
Geht die relevante Nutzung tatsächlich über die vorgenannten
Tiefenbegrenzungsregelungen von 50 m hinaus, so ist auch die Tiefe dieser
übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. In diesen Fällen ergibt sich die
etwaige Tiefenbegrenzung aus der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
Vorgenannte Tiefenbegrenzungsregelungen gelten jedoch nicht bei
Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für
Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden.
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen
gehören, an denen er Anteilseigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als
Grundstücksfläche und sind nicht zum Baukostenzuschuss heranzuziehen.
b) Für die Bewertung von Art und Maß der baulichen Nutzung wird die nach a) zu
berücksichtigende Grundstücksfläche mit Zuschlägen (Vomhundertsatz)
multipliziert, die wie folgt zu veranschlagen sind:
ba) nach Geschosszahl:
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
- bei vier- oder fünfgeschossiger Bebaubarkeit
- bei sechs- oder mehrgeschossiger Bebaubarkeit
100 v.H.
130 v.H.
150 v.H.
160 v.H.
170 v.H.
bb) Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken innerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplans:
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige
Zahl der Vollgeschosse. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan
sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33
Bundesbaugesetz erreicht hat. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt
als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei
Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist nur die
zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen
auf- oder abgerundet werden. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine
größere Geschosszahl zulässig oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu
legen.
Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken außerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplans oder für Grundstücke für die ein
Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die
Gebäudehöhe nicht festsetzt:
Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Geschosszahl aus der
Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der
Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar,
gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0,
wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden.
Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den
Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen
Vollgeschosse.
Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber
gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde
gelegt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. Grundstücke auf
denen nur Garagenbebauung
vorhanden oder zulässig ist, gelten als
eingeschossig bebaubare Grundstücke.
bc) nach Nutzungsart:
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsart werden die unter
ba) für das Maß der Grundstücksnutzung einschlägigen Faktoren um 50
v.H. erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart
Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und
Kongressgebiet. Dies gilt entsprechend bei Grundstücken in Gebieten, in
denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine nach Satz 1
vergleichbare Nutzung zulässig ist sowie bei Grundstücken in sonstigen
Gebieten, die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudefläche
gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-,
Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt
werden. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur
Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Gebäudefläche.
(3) Der Baukostenzuschuss beträgt 2,74 € (2,56 € netto) je Quadratmeter
anrechnungsfähige Fläche.
Abs. (3) ändert sich in (2)
(4) Wird der Anschluss eines Grundstückes beantragt, das nicht in einem mit
Versorgungsleitungen versehenen Bereich liegt und dessen Anschluss erhebliche
Kosten verursacht, so hat der Antragsteller einen Baukostenzuschuss in Höhe der
effektiven Kosten für die Herstellung der Zubringerleitung zuzüglich angemessener Gemeinkosten zu zahlen.
Abs. (4) ändert sich in (3)
(5) Für Weide-, Garten- und ähnliche Anschlüsse beträgt der Baukostenzuschuss
437,66 € (409,03 € netto), sofern nicht nach Abs. 4 zu verfahren ist.
Abs. (5) ändert sich in (4)
(6) Bei Erhöhung der Leistungsanforderung durch den Abnehmer kann ein weiterer
Baukostenzuschuss verlangt werden:
Abs. (6) ändert sich in (5)
a) bei Aufstockung von Gebäuden
b) bei Änderung der Nutzung von Weide-, Garten- und ähnlichen Anschlüssen.
(7) Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, Veränderungen, die eine Nachberechnung
erforderlich machen, den Stadtwerken unverzüglich anzuzeigen.
§4
Hausanschlusskosten
(1) Für die Herstellung eines Wasserhausanschlusses hat der Anschlussnehmer
entsprechend dem verlegten Rohrquerschnitt folgende Entgelte zu zahlen:
a) anteilig im öffentlichen Bereich
1"
601,79 € (562,42 € netto)
1 1/4"
683,85 € (639,11 € netto)
1 1/2"
765,92 € (715,81 € netto)
und mehr
930,04 € (869,20 € netto)
b) im privaten Grundstücksbereich bei Rohrquerschnitt von
1"
109,42 € (102,26 € netto)
1 1/4"
136,77 € (127,82 € netto)
1 1/2"
164,13 € (153,39 € netto)
und mehr
191,48 € (178,95 € netto)
(2) Bei Mehrlängen über 5 m (gemessen von Grundstücksgrenzen bis zur vom
Anschlussnehmer anzubringenden Halteplatte für den Wasserzähler) erhöht sich
das Entgelt nach b) um jeweils 19,15 € (17,90 € netto) je Meter Mehrlänge.
(3) Erdarbeiten und Maurerarbeiten (Mauerdurchbruch, Abdichtung) im privaten
Grundstücksbereich, sowie die Montage der Wassermesseranschlussplatte zzgl.
KFR-Ventil sind bauseitig durchzuführen. Sofern die Stadtwerke damit beauftragt
werden, werden die dafür anfallenden Kosten gesondert in Rechnung gestellt.
Abs. (7) ändert sich in (6)
(4) Die Kosten für Verstärkung, Auswechslung oder Veränderung der Hausanschlussanlagen, die der Anschlussnehmer beantragt oder die durch Erweiterung
der Abnehmeranlagen bzw. durch Verschulden des Anschlussnehmers notwendig
werden, sind vom Anschlussnehmer zu bezahlen.
(5) Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingten Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt in den Grenzen von § 3.6 der Ergänzenden
Bestimmungen zur AVBWasserV den Stadtwerken.
§5
Inbetriebnahme der Kundenanlage
Die erstmalige Inbetriebsetzung ist unentgeltlich. Für jede weitere Inbetriebsetzung
zahlt der Abnehmer 35,00 €. Dies gilt auch dann, wenn eine zur Inbetriebnahme fertig
gemeldete Anlage nicht betriebsfertig vorgefunden wird bzw. nicht den technischen
Normen der DIN 1988 entspricht sowie für die Wiederaufnahme der Versorgung nach
einer Versorgungseinstellung.
§6
Kostenerstattung für Erneuerung, Beseitigung, Änderung von Hausanschlussleitungen und andere Ersatzansprüche
Werden von den Stadtwerken Leistungen erbracht, die dem Anschlussnehmer gemäß
§ 4 (3), (4) und (5) obliegen, wird ein Gemeinkostenzuschlag von 7% erhoben. Dies
gilt auch für sonstige erstattungspflichtige Leistungen.
§7
Kosten bei Zahlungsverzug und Liefersperre
Es werden folgende Pauschalen erhoben:
1. für jede Mahnung
5,00 €
2. für Nachinkasso
15,00 €
3. für Liefersperre
35,00 €
Die Forderung der Stadtwerke auf Entrichtung eines Baukostenzuschusses entsteht
nach Antragstellung für einen Anschluss sowie mit dem Zustandekommen des
Entsorgungsvertrages.
Bei zwangsweiser Einziehung der Forderungen im gerichtlichen Mahnverfahren
werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR-Bank
Rhein-Erft eG geltend gemacht.
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu
verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der
Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen.
§8
Abgrenzungen
Ändern sich die Tarife nach § 2 Abs. (1), so wird keine Abgrenzung vorgenommen,
wenn zwischen Ablesung und Inkrafttreten der Änderung ein Zeitraum unter 2
Monaten entsteht.
§9
Inkrafttreten
§9
Inkrafttreten
Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Preisregelung Wasser in der Fassung vom 01.01.2009 außer Kraft.
Die Preisregelung Wasser tritt am 01.01.2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Preisregelung Wasser in der Fassung vom 23.12.2009 außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht.
Die Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder
Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW)
beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den 23.12.2009
gez. Dr. Rips
Bürgermeister
Erftstadt, den ………………….
gez. Dr. Rips
Bürgermeister