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Beschlussvorlage (Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans der Stadt Erftstadt 2010 bis 2014)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
27 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
08.11.10, 06:21
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Beschlussvorlage (Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans der Stadt Erftstadt 2010 bis 2014) Beschlussvorlage (Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans der Stadt Erftstadt 2010 bis 2014)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 533/2010 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 19.10.2010 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Termin 17.11.2010 vorberatend Finanz- und Personalausschuss 07.12.2010 vorberatend Rat 14.12.2010 beschließend Betrifft: Bemerkungen Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans der Stadt Erftstadt 2010 bis 2014 Finanzielle Auswirkungen: Mittel sind von der Verwaltung in den HP 2011 eingestellt worden. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 19.10.2010 Beschlussentwurf: Die Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans der Stadt Erftstadt 2010 bis 2014 wird vorbehaltlich der Ergebnisse der jeweiligen Haushaltsplanberatungen beschlossen. Begründung: Mit dem Dritten Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Gesetz zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes - Kinder- und Jugendförderungsgesetz - ) vom 12.10.2004 wird den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe die Aufgabe zuteil, auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung einen Förderplan zu erstellen, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft festgeschrieben wird. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch das o.a. Gesetz dazu verpflichtet, die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz angemessen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu fördern. Das Gesetz macht keine Angaben zur Höhe der zu tätigen Ausgaben, sie müssen jedoch in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten Mitteln stehen. Diese Voraussetzung ist erfüllt. Die Haushaltslage der Stadt Erftstadt macht es notwendig, den Plan unter den Vorbehalt der jährlichen Finanzierung zu stellen, obwohl der Landesgesetzgeber mit dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 12.10.2004 eigentlich für die Kinder- und Jugendarbeit eine längerfristige Planungssicherheit schaffen wollte. Es ist aber davon auszugehen, dass die existentielle Krise der kommunalen Haushalte im Jahre 2004 noch nicht absehbar war. Die Fortschreibung des Kinder- und Jugendförderplans erfolgt auf der Basis der Mittelanmeldungen für 2011. Im Plan ist die beabsichtigte neuerliche Zuschusskürzung um weitere 10 % für die freien Träger berücksichtigt. In den Richtlinien ist die Kürzung aber noch nicht dargestellt. (Dr. Rips) -2-