Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
45 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
08.11.10, 06:21
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
216
Drittes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes;
Gesetz
zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
- Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG - KJFöG)
Vom 12. Oktober 2004
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Drittes Gesetz
zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes;
Gesetz
zur Förderung der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit
und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes
- Kinder- und Jugendförderungsgesetz (3. AG-KJHG - KJFöG)
Inhaltsübersicht
I.
Allgemeine Vorschriften
§1
§2
§3
§4
§5
§6
§7
Regelungsbereich
Grundsätze
Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
Förderung von Mädchen und Jungen/Geschlechterdifferenzierte Kinder- und
Jugendarbeit
Interkulturelle Bildung
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
II.
Planungsverantwortung
§8
§9
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit sowie erzieherischer Kinder- und
Jugendschutz in der Jugendhilfeplanung
Kinder- und Jugendförderplan des Landes
III.
Förderbereiche
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
Jugendverbandsarbeit
Offene Jugendarbeit
Jugendsozialarbeit
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
IV.
Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung
§ 15
Förderung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Landesförderung
Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
Förderung des ehrenamtlichen Engagements
Qualitätsentwicklung, Modellförderung
V.
Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten
§ 20
§ 21
§ 22
Durchführungsvorschriften
Übergangsvorschriften
In-Kraft-Treten
I.
Allgemeine Vorschriften
§1
Regelungsbereich
Mit diesem Gesetz werden die Grundlagen für die Ausführung der in den §§ 11 - 14 SGB VIII
beschriebenen Handlungsfelder der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen
Kinder- und Jugendschutzes geschaffen. Es regelt insbesondere die erforderlichen
Rahmenbedingungen für die inhaltliche und finanzielle Ausgestaltung dieser Bereiche sowie die
Eigenständigkeit dieser Handlungsfelder im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe.
§2
Grundsätze
(1) Die Kinder- und Jugendarbeit soll durch geeignete Angebote die individuelle, soziale und
kulturelle Entwicklung junger Menschen unter Berücksichtigung ihrer Interessen und Bedürfnisse
fördern. Sie soll dazu beitragen, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu solidarischem
Miteinander, zu selbst bestimmter Lebensführung, zu ökologischem Bewusstsein und zu
nachhaltigem umweltbewusstem Handeln zu vermitteln. Darüber hinaus soll sie zu
eigenverantwortlichem Handeln, zu gesellschaftlicher Mitwirkung, zu demokratischer Teilhabe, zur
Auseinandersetzung mit friedlichen Mitteln und zu Toleranz gegenüber verschiedenen
Weltanschauungen, Kulturen und Lebensformen befähigen.
(2) Jugendsozialarbeit soll insbesondere dazu beitragen, individuelle und gesellschaftliche
Benachteiligungen durch besondere sozialpädagogische Maßnahmen auszugleichen. Sie bietet
jungen Menschen vor allem durch Hilfen in der Schule und in der Übergangsphase von der Schule
zum Beruf spezifische Förderangebote sowie präventive Angebote zur Stärkung der
Persönlichkeitsentwicklung und zur Berufsfähigkeit.
(3) Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz soll junge Menschen und ihre Familien über Risikound Gefährdungssituationen informieren und aufklären, zur Auseinandersetzung mit ihren Ursachen
beitragen und die Fähigkeit zu selbstverantworteten Konfliktlösungen stärken. Dabei sollen auch die
Ziele und Aufgaben des Kinder- und Jugendmedienschutzes einbezogen werden.
§3
Zielgruppen, Berücksichtigung besonderer Lebenslagen
(1) Angebote und Maßnahmen in den Handlungsfeldern dieses Gesetzes richten sich vor allem an
alle jungen Menschen im Alter vom 6. bis zum 21. Lebensjahr. Darüber hinaus sollen bei besonderen
Angeboten und Maßnahmen auch junge Menschen bis zum 27. Lebensjahr einbezogen werden.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen darauf hinwirken, dass sie die besonderen Belange
von Kindern und Jugendlichen in benachteiligten Lebenswelten und von jungen Menschen mit
Migrationshintergrund berücksichtigen. Darüber hinaus sollen die Angebote und Maßnahmen dazu
beitragen, Kinder und Jugendliche vor Vernachlässigung, Gewalt und sexuellem Missbrauch zu
schützen und jungen Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Jugendarbeit zu ermöglichen.
§4
Förderung von Mädchen und Jungen / Geschlechterdifferenzierte Kinder- und Jugendarbeit
Bei der Ausgestaltung der Angebote haben die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe die
Gleichstellung von Mädchen und Jungen als durchgängiges Leitprinzip zu beachten (Gender
Mainstreaming). Dabei sollen sie
- die geschlechtsspezifischen Belange von Mädchen und Jungen berücksichtigen,
- zur Verbesserung ihrer Lebenslagen und zum Abbau geschlechtsspezifischer Benachteiligungen
und Rollenzuschreibungen beitragen,
- die gleichberechtigte Teilhabe und Ansprache von Mädchen und Jungen ermöglichen und sie zu
einer konstruktiven Konfliktbearbeitung befähigen,
- unterschiedliche Lebensentwürfe und sexuelle Identitäten als gleichberechtigt anerkennen.
§5
Interkulturelle Bildung
Die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und der erzieherische Kinder- und
Jugendschutz sollen in ihrer inhaltlichen Ausrichtung den fachlichen und gesellschaftlichen
Ansprüchen einer auf Toleranz, gegenseitiger Achtung, Demokratie und Gewaltfreiheit orientierten
Erziehung und Bildung entsprechen. Sie sollen die Fähigkeit junger Menschen zur Akzeptanz
anderer Kulturen und zu gegenseitiger Achtung fördern.
§6
Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und
Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand in den sie betreffenden Angelegenheiten
rechtzeitig, in geeigneter Form und möglichst umfassend unterrichtet sowie auf ihre Rechte
hingewiesen werden. Zur Förderung der Wahrnehmung ihrer Rechte sollen bei den Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe geeignete Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
(2) Kinder und Jugendliche sollen an allen ihre Interessen berührenden Planungen, Entscheidungen
und Maßnahmen, insbesondere bei der Wohnumfeld- und Verkehrsplanung, der bedarfsgerechten
Anlage und Unterhaltung von Spielflächen sowie der baulichen Ausgestaltung öffentlicher
Einrichtungen in angemessener Weise beteiligt werden.
(3) Das Land soll im Rahmen seiner Planungen, soweit Belange von Kindern und Jugendlichen
berührt sind, insbesondere aber bei der Gestaltung des Kinder- und Jugendförderplans, Kinder und
Jugendliche im Rahmen seiner Möglichkeiten hören.
(4) Bei der Gestaltung der Angebote nach § 10 Abs. 1 Nrn. 1 bis 9 sollen die öffentlichen und freien
Träger und andere nach diesem Gesetz geförderte Einrichtungen und Angebote die besonderen
Belange der Kinder und Jugendlichen berücksichtigen. Hierzu soll diesen ein Mitspracherecht
eingeräumt werden.
§7
Zusammenarbeit von Jugendhilfe und Schule
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Träger der freien Jugendhilfe sollen bei
der Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Schulen zusammenwirken. Sie sollen sich insbesondere bei
schulbezogenen Angeboten der Jugendhilfe abstimmen.
(2) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern das Zusammenwirken durch die
Einrichtung der erforderlichen Strukturen. Dabei sollen sie diese so gestalten, dass eine
sozialräumliche pädagogische Arbeit gefördert wird und die Beteiligung der in diesem Sozialraum
bestehenden Schulen und anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gesichert ist.
(3) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass im Rahmen einer
integrierten Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung ein zwischen allen Beteiligten
abgestimmtes Konzept über Schwerpunkte und Bereiche des Zusammenwirkens und über
Umsetzungsschritte entwickelt wird.
II.
Planungsverantwortung
§8
Kinder- und Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit
sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
in der Jugendhilfeplanung
(1) Jugendhilfeplanung im Sinne des § 80 SGB VIII ist eine ständige Aufgabe des örtlichen Trägers
der öffentlichen Jugendhilfe. Sie stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und
Bedürfnisse von Kindern, Jugendlichen und ihren Familien und soll so gestaltet werden, dass sie
flexibel auf neue Entwicklungen in deren Lebenslagen reagieren und die Arbeitsansätze sowie die
finanzielle Ausgestaltung auf diese Entwicklungen abstellen kann.
(2) Vor der Entscheidung über Ausstattung und Förderung der Kinder- und Jugendarbeit, der
Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes haben die örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungs- und Gewährleistungsverpflichtung nach den
§§ 79, 80 SGB VIII jeweils den Bestand und den Bedarf an Einrichtungen, Diensten und
Veranstaltungen sowie Fachkräften in den in diesem Gesetz beschriebenen Förderbereichen zu
ermitteln und die für die Umsetzung notwendigen Maßnahmen festzulegen.
(3) Die Jugendhilfeplanung soll mit den Zielen anderer Planungsbereiche der Kommunen
abgestimmt werden, soweit diese sich auf die Lebenssituation von Kindern und Jugendlichen
beziehen. Hierbei haben die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass
die Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in die Planungen einfließen.
(4) An der Jugendhilfeplanung sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu
beteiligen. Sie sind über Inhalt, Ziele und Verfahren umfassend zu unterrichten. Auf der Grundlage
partnerschaftlichen Zusammenwirkens sollen geeignete Beteiligungsformen entwickelt werden.
§9
Kinder- und Jugendförderplan des Landes
(1) Das Ministerium erstellt für jede Legislaturperiode einen Kinder- und Jugendförderplan. Dieser
soll die Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendförderung auf Landesebene beschreiben und
Näheres über die Förderung der in diesem Gesetz genannten Handlungsfelder durch das Land
enthalten. Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe sollen bei den Planungen einbezogen
werden.
(2) Bei der Aufstellung des Kinder- und Jugendförderplans hat das Ministerium die Träger der
öffentlichen und freien Jugendhilfe sowie Kinder und Jugendliche zu beteiligen. Insbesondere soll es
sicherstellen, dass die Belange der jungen Menschen bei der inhaltlichen Ausgestaltung
berücksichtigt werden.
(3) Der Kinder- und Jugendförderplan stützt sich auf die Erfassung der Wünsche, Interessen und
Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen. Er soll so gestaltet werden, dass er neue Entwicklungen
in deren Lebenslagen flexibel einbeziehen kann. Dabei sind die Ergebnisse des einmal in jeder
Legislaturperiode durch die Landesregierung zu erstellenden Kinder- und Jugendberichtes
einzubeziehen.
(4) Bei der Erstellung des Kinder- und Jugendförderplans ist der zuständige Ausschuss des
Landtages zu beteiligen.
III.
Förderbereiche
§ 10
Schwerpunkte der Kinder- und Jugendarbeit
(1) Zu den Schwerpunkten der Kinder- und Jugendarbeit gehört insbesondere
1. die politische und soziale Bildung. Sie soll das Interesse an politischer Beteiligung
frühzeitig herausbilden, die Fähigkeit zu kritischer Beurteilung politischer Vorgänge und
Konflikte entwickeln und durch aktive Mitgestaltung politischer Vorgänge zur
Persönlichkeitsentwicklung beitragen.
2. die schulbezogene Jugendarbeit. Sie soll in Abstimmung mit der Schule geeignete
pädagogische Angebote der Bildung, Erziehung und Förderung in und außerhalb von Schulen
bereitstellen.
3. die kulturelle Jugendarbeit. Sie soll Angebote zur Förderung der Kreativität und
Ästhetik im Rahmen kultureller Formen umfassen, zur Entwicklung der Persönlichkeit
beitragen und jungen Menschen die Teilnahme am kulturellen Leben der Gesellschaft
erschließen. Hierzu gehören auch Jugendkunst- und Kreativitätsschulen.
4. die sportliche und freizeitorientierte Jugendarbeit. Sie soll durch ihre gesundheitlichen,
erzieherischen und sozialen Funktionen mit Sport, Spiel und Bewegung zur
Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen beitragen.
5. die Kinder- und Jugenderholung. Ferien- und Freizeitmaßnahmen mit jungen Menschen
sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung
dienen. Die Maßnahmen sollen die seelische, geistige und körperliche Entwicklung fördern,
die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander vermitteln und soziale Benachteiligungen
ausgleichen.
6. die medienbezogene Jugendarbeit. Sie fördert die Aneignung von Medienkompetenz,
insbesondere die kritische Auseinandersetzung der Nutzung von neuen Medien.
7. die interkulturelle Kinder- und Jugendarbeit. Sie soll die interkulturelle Kompetenz der
Kinder und Jugendlichen und die Selbstvergewisserung über die eigene kulturelle Identität
fördern.
8. die geschlechterdifferenzierte Mädchen- und Jungenarbeit. Sie soll so gestaltet
werden, dass sie insbesondere der Förderung der Chancengerechtigkeit dient und zur
Überwindung von Geschlechterstereotypen beiträgt.
9. die internationale Jugendarbeit. Sie dient der internationalen Verständigung und dem
Verständnis anderer Kulturen sowie der Friedenssicherung, trägt zu grenzüberschreitenden,
gemeinsamen Problemlösungen bei und soll das europäische Identitätsbewusstsein stärken.
(2) Die Träger der freien Jugendhilfe nehmen ihre Aufgaben im Rahmen dieser Schwerpunkte in
eigener Verantwortung wahr. Zentrale Grundprinzipien ihrer Arbeit sind dabei ihre Pluralität und
Autonomie, die Wertorientierung, die Methodenvielfalt und -offenheit sowie die Freiwilligkeit der
Teilnahme.
§ 11
Jugendverbandsarbeit
Jugendverbandsarbeit findet in auf Dauer angelegten von Jugendlichen selbstorganisierten
Verbänden statt. Sie trägt zur Identitätsbildung von Kindern und Jugendlichen bei. Jugendverbände
und ihre Zusammenschlüsse haben aufgrund der eigenverantwortlichen Tätigkeit und des
ehrenamtlichen Engagements junger Menschen einen besonderen Stellenwert in der Kinder- und
Jugendarbeit.
§ 12
Offene Jugendarbeit
Offene Jugendarbeit findet insbesondere in Einrichtungen, Maßnahmen und Projekten,
Initiativgruppen, als mobiles Angebot, als Abenteuer- und Spielplatzarbeit sowie in kooperativen
und übergreifenden Formen und Ansätzen statt. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen und
hält für besondere Zielgruppen spezifische Angebote der Förderung und Prävention bereit.
§ 13
Jugendsozialarbeit
Aufgaben der Jugendsozialarbeit sind insbesondere die sozialpädagogische Beratung, Begleitung
und Förderung schulischer und beruflicher Bildung sowie die Unterstützung junger Menschen bei
der sozialen Integration und der Eingliederung in Ausbildung und Arbeit. Dazu zählen auch
schulbezogene Angebote mit dem Ziel, die Prävention in Zusammenarbeit mit der Schule zu
verstärken.
§ 14
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz
Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz umfasst den vorbeugenden Schutz junger Menschen vor
gefährdenden Einflüssen, Stoffen und Handlungen. Hierbei sollen die Träger der öffentlichen und
freien Jugendhilfe insbesondere mit den Schulen, der Polizei sowie den Ordnungsbehörden eng
zusammenwirken. Sie sollen pädagogische Angebote entwickeln und notwendige Maßnahmen
treffen, um Kinder, Jugendliche und Erziehungsberechtigte über Gefahren und damit verbundene
Folgen rechtzeitig und in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten.
Hierzu gehört auch die Fort- und Weiterbildung von haupt- und ehrenamtlich tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
IV.
Gewährleistungsverpflichtung, Grundsätze der Förderung
§ 15
Förderung durch die örtlichen Träger
der öffentlichen Jugendhilfe
(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind zur Förderung der Kinder- und
Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes nach
Maßgabe dieses Gesetzes verpflichtet. Gemäß § 79 SGB VIII haben sie im Rahmen ihrer
finanziellen Leistungsfähigkeit zu gewährleisten, dass in ihrem Zuständigkeitsbereich die
erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste, Veranstaltungen und Fachkräfte der Kinderund Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes zur
Verfügung stehen.
(2) Träger der freien Jugendhilfe und Initiativen, soweit sie in den Bereichen dieses Gesetzes tätig
sind, sollen nach Maßgabe des § 74 SGB VIII und den Inhalten und Vorgaben der örtlichen
Jugendhilfeplanung gefördert werden. Die Förderung soll sich insbesondere auf die entstehenden
Personal- und Sachkosten beziehen.
(3) Im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit haben die örtlichen Träger der öffentlichen
Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Haushaltsmittel bereitgestellt werden. Sie
müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den für die Jugendhilfe insgesamt bereitgestellten
Mittel stehen.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe erstellt auf der Grundlage der kommunalen
Jugendhilfeplanung einen Förderplan, der für jeweils eine Wahlperiode der Vertretungskörperschaft
festgeschrieben wird.
§ 16
Landesförderung
(1) Das Ministerium fördert die Kinder- und Jugendarbeit, die Jugendsozialarbeit und den
erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf der Grundlage des Kinder- und Jugendförderplans nach
Maßgabe des Haushalts. Jährlich sind hierfür Mittel in Höhe von 96 Mio. Euro, zunächst befristet bis
zum 31.12.2010, bereit zu stellen.
(2) Der Kinder- und Jugendförderplan soll die Förderung der in den Bereichen dieses Gesetzes auf
Landesebene tätigen Träger der freien Jugendhilfe, die bestehenden landeszentralen
Zusammenschlüsse der freien Jugendhilfe sowie der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe
umfassen. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen, Einrichtungen sowie projektbezogene
pädagogische Ansätze.
(3) Soweit die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe Zuwendungen für Maßnahmen auf
kommunaler Ebene oder in eigener Trägerschaft erhalten, haben sie sicher zu stellen, dass ihr
Finanzanteil in einem angemessenen Verhältnis zu den Landesmitteln steht, die Landesmittel nicht
zur Haushaltskonsolidierung verwendet werden und die Maßnahmen Bestandteil der örtlichen
Jugendhilfeplanung sind. Soweit dies nicht sicher gestellt ist, entfällt der Anspruch auf Förderung.
(4) Die Förderung projektbezogener Maßnahmen kann das Ministerium im Einzelfall an den
Abschluss von Zielvereinbarungen binden. Die Förderung setzt die Bereitschaft des Trägers zur
Mitwirkung an einer Qualitätsentwicklung im Rahmen des Wirksamkeitsdialogs voraus.
(5) Das Nähere regelt das Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch
Verwaltungsvorschriften.
§ 17
Förderung der Träger der freien Jugendhilfe
(1) Die Förderung der Träger der freien Jugendhilfe umfasst insbesondere Zuwendungen zu den
Personal- und Sachkosten der in der kommunalen Jugendhilfeplanung oder im Kinder- und
Jugendförderplan des Landes aufgenommenen Einrichtungen, Angebote und Projekte. Die
Förderung soll 85 % der Gesamtaufwendungen nicht überschreiten.
(2) Soweit landeszentrale Träger der freien Jugendhilfe gefördert werden, erhalten diese
Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten, die durch landeszentrale Steuerungsaufgaben
entstehen.
(3) Zusammenschlüsse von Trägern der freien Jugendhilfe auf Landesebene sind, soweit sie im
Einvernehmen mit dem Ministerium erfolgt sind, gesondert zu fördern. Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
(4) Zur Entwicklung von Handlungskonzepten zum erzieherischen Kinder- und Jugendschutz wird
eine Landesstelle gefördert, die insbesondere den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz auf
Landesebene koordiniert und Anregungen für den Umgang mit Risiken und Gefährdungen
entwickelt. Dabei soll sie insbesondere mit den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe, den
Schulen, den Polizei- und Ordnungsbehörden sowie mit anderen auf dem Gebiet des Kinder- und
Jugendschutzes tätigen Trägern zusammenwirken.
(5) Das Nähere über Inhalt und Umfang der Förderung regelt das Ministerium durch
Verwaltungsvorschriften.
§ 18
Förderung des ehrenamtlichen Engagements
Das ehrenamtliche Engagement ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Kinder- und Jugendarbeit.
Dieses Engagement soll von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und vom
Ministerium unterstützt und gefördert werden.
Das Ministerium gewährt Zuwendungen für
1. die Aus- und Fortbildung der ehrenamtlich in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und
2. ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Jugendarbeit nach Maßgabe des Gesetzes
zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe
(Sonderurlaubsgesetz) vom 31. Juli 1974 (GV. NRW. S. 768), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.
September 2001 (GV. NRW. S. 708).
§ 19
Qualitätsentwicklung, Modellförderung
Zur Reflexion und Fortentwicklung der Angebote und Strukturen in der Kinder- und Jugendarbeit,
der Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes fördert das Ministerium
insbesondere
1. auf Landesebene jugendpolitisch bedeutsame Veranstaltungen, Veröffentlichungen und
Untersuchungen,
2. Maßnahmen zur Erprobung zukunftsweisender Initiativen, die nach ihrer Zielvorstellung,
nach Inhalt und Methode der Durchführung geeignet sind, Anregungen und Anstöße zu
geben sowie
3. neue Projekte an der Schnittstelle von Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit zu anderen
Politikfeldern und Modelle zur Schaffung von Ganztagsangeboten für Kinder im
schulpflichtigen Alter, insbesondere in der Altersgruppe der 10 - 14-Jährigen.
V.
Schlussvorschriften; In-Kraft-Treten
§ 20
Durchführungsvorschriften
(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für seine Durchführung die Vorschriften
des Sozialgesetzbuches - Verwaltungsverfahren - (SGB X) entsprechend.
(2) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften.
(3) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des
Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 21
Übergangsvorschriften
Zur Sicherung der kinder- und jugendpolitischen Infrastruktur soll für das Jahr 2005 der Kinder- und
Jugendförderplan so gestaltet werden, dass die in diesem Gesetz normierten Fördergrundsätze
Berücksichtigung finden und die Träger in ihrer Arbeit nicht weiter eingeschränkt werden.
§ 22
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten §§ 15, 16 und 17 am 1.
Januar 2006 in Kraft.
Düsseldorf, den 12. Oktober 2004
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Peer S t e i n b r ü c k
(L. S.)
Der Innenminister
zugleich für
den Finanzminister
Dr. Fritz B e h r e n s
Die Ministerin
für Gesundheit, Soziales,
Frauen und Familie
Birgit F i s c h e r
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
zugleich für
den Minister
für Wirtschaft und Arbeit
Ute S c h ä f e r
GV. NRW. 2004 S. 572