Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
96 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
08.11.10, 06:21
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt
0.
Inhaltsverzeichnis
Präambel
1.
Allgemeiner Teil
1.1
1.2
Begriffserläuterungen
Allgemeine Förderungsrichtlinien
2.
Freizeitaktivitäten
2.11
2.12
2.13
2.2
2.3
Eintägige Freizeitmaßnahmen
Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen
Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen für behinderte Kinder, Jugendliche
und junge Volljährige
Internationale Jugendbegegnungen
Stadtranderholungsmaßnahmen
3.
Schulung und Bildung
3.11
3.12
3.21
3.22
Eintägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen
Mehrtägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen
Eintägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen
Mehrtägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen
4.
Förderung von Gruppen
4.1
4.2
4.3
Jugendpflegematerial
Globalzuschuss/einmalige Starthilfe
Stadtjugendringunterstützung
5.
Förderung von Einrichtungen
5.1
5.2
Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen
Investitionsbeihilfe
6.
Jugendkulturarbeit
7.
Sonstige Jugendarbeit
8.
Betriebskostenzuschuss
9.
Anhang
1
Präambel
Die Stadt Erftstadt sieht es als wichtige Aufgabe an, die Träger der freien
Jugendhilfe in ihrer Arbeit zu fördern und zu unterstützen. Sie leisten im Rahmen
ihrer in der Regel ehrenamtlichen Kinder- und Jugendarbeit einen wesentlichen
und unverzichtbaren Beitrag bei der Betreuung, Förderung und Erziehung von
Kindern und Jugendlichen in unserem Gemeinwesen.
2
1.
Allgemeiner Teil
1.1
Begriffserläuterungen
Zum besseren Verständnis sind nachfolgend die in diesen Förderungsrichtlinien
relevanten Begriffe erläutert.
Erklärungen zu den einzelnen förderungswürdigen Maßnahmen und
Förderungsarten sind unter diesen jeweils unter Punkt a) bzw. teilweise auch b)
zu finden.
Teilnehmer/innen sind diejenigen Personen, die an einer Maßnahme
teilnehmen und nicht als Leiter/in oder Betreuer/in fungieren. Als
Teilnehmer/innen werden nach diesen Richtlinien, soweit nichts anderes gesagt
wird, nur Erftstädter Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis einschl. 17
Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre gefördert, wenn sie noch in
der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne eigenes Einkommen oder zum
Wehr- bzw. Zivildienst eingezogen sind, und dies vom Träger bestätigt wird.
Leiter/in einer Maßnahme ist die den kombinierten Antrag und
Verwendungsnachweis unterzeichnende Person.
Der Veranstalter trägt dafür Sorge, dass die Leitung von Maßnahmen in
Händen geeigneter Personen liegt. Bezüglich der Bezuschussung gilt der/die
Leiter/in als Betreuer/in.
Betreuer/innen sind alle Personen, die neben dem/der oder als Leiter/in eine
Maßnahme verantwortlich durchführen, unabhängig von ihrer Funktion im
Verband und ihrem Wohnsitz. Für Betreuer/innen gilt die Altersobergrenze
nicht.
In der Regel wird je 8 Teilnehmer/innen ein/eine Betreuer/in gefördert. Über
Ausnahmen entscheidet das Amt für Jugend, Familie und Soziales im Einzelfall.
Das Amt für Jugend, Familie und Soziales ist das Amt auf Stadtebene, das für
Jugendbelange zuständig ist.
Es besteht zum einen aus der Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und
Soziales (Stadtverwaltung Erftstadt, Amt 51) und zum anderen aus dem
Jugendhilfeausschuss.
Der Jugendhilfeausschuss (JHA) ist das für Jugendangelegenheiten zuständige
Fachgremium. Er ist besetzt mit Vertretern/innen der im Stadtrat vertretenen
Parteien, der Wohlfahrtsverbände, der Jugendverbände und anderen
sachkundigen Bürgern/innen.
Das Sozialgesetzbuch, Teil VIII „Kinder- und Jugendhilfe“ (SGB VIII) regelt die
außerschulische Förderung der Jugendarbeit und ist die Grundlage für die
Arbeit des Amtes für Jugend, Familie und Soziales.
Die Anerkennung des Trägers nach 75 SGB VIII ist die Voraussetzung einer
langfristigen Förderungsfähigkeit von Gruppen, Verbänden und Vereinigungen,
die Jugendarbeit leisten bzw. jugendpflegerisch tätig sind.
Der Stadtjugendring (StJR) ist die freiwillige Arbeitsgemeinschaft nach
SGB VIII der Jugendgruppen, Verbände und Einrichtungen im Stadtgebiet.
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1.2
Allgemeine Förderungsrichtlinien
Die Zuschüsse werden in der Erwartung gezahlt, dass die Träger der freien
Jugendhilfe auch die nicht verbandsgebundene Jugend an ihrer Jugendarbeit
beteiligen und die geförderten Maßnahmen nach Möglichkeit allen Kindern,
Jugendlichen und jungen Volljährigen in der Stadt Erftstadt zugänglich machen.
1.21
Antragsberechtigt sind grundsätzlich nur Träger der freien Jugendhilfe, die
örtlich oder überörtlich öffentlich nach § 75 SGB VIII anerkannt sind.
1.22
Gefördert werden nur Personen, die in Erftstadt wohnen, oder nachweislich als
Leiter/in oder Betreuer/in für örtliche Jugendhilfeträger tätig sind.
1.23
Veranstaltungen oder Maßnahmen, die überwiegend
dem eigentlichen Vereinszweck dienen, Trainings- oder Wettkampfcharakter
haben und offensichtlich nicht der Jugendarbeit nach SGB VIII zuzuordnen
sind (z.B. bei Sportvereinen Trainingslager und Turniere, bei Musikvereinen Musikwettbewerbe)
- religiöser, gewerkschaftlicher, parteipolitischer Art sind
werden nicht gefördert.
1.24
Die Zuschüsse werden nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Haushaltsmittel und bei Anerkennung der Förderungswürdigkeit der
beantragten Maßnahmen gewährt.
1.25
Für alle Anträge / Verwendungsnachweise und Teilnehmerlisten sind die
Formblätter des Amtes für Jugend, Familie und Soziales zu verwenden.
1.26
Alle Anträge / Verwendungsnachweise müssen seitens des/der Antragstellers/in
von zwei Zeichnungsberechtigten unterzeichnet werden.
1.27
Sind Programme als Antragsunterlagen erforderlich, sollen sie inhaltlich den
Charakter der Veranstaltung, die Zielsetzung und den Zeitablauf so darstellen,
dass sie prüffähig sind.
1.28
Alle Anträge / Verwendungsnachweise sind unmittelbar nach Durchführung der
Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten einzureichen. In begründeten
Ausnahmefällen kann vor Durchführung der Maßnahme ein Abschlag gezahlt
werden. Dieser ist mindestens 4 Wochen vor Durchführung zu beantragen.
Wegen des Haushaltsabschlusses der Stadt Erftstadt ist grundsätzlich der
30.11. eines Jahres letzter Abgabetermin. Dezembermaßnahmen werden i.d.R.
mit Rechtskraft der neuen Haushaltssatzung bewilligt.
1.29
Bei der Beantragung städtischer Zuschüsse muss der Träger seine Eigenmittel
und evtl. sonstige Zuschüsse Dritter einsetzen. Gesamtkosten im Sinne dieser
Richtlinien sind alle mit der jeweiligen Maßnahme zusammenhängenden und
vertretbaren Kosten nach Abzug aller Preis- und Zahlungsvergünstigungen.
Verwaltungs- und Sachkosten der Verbände für eigene Maßnahmen sind nicht
zuschussfähig.
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1.210
Falls das Land, der Bund oder sonstige Stellen für Maßnahmen im Rahmen
dieser Richtlinien ebenfalls Zuschüsse zahlen, sind diese in jedem Fall in
Anspruch zu nehmen.
Eine evtl. Überfinanzierung hat der Antragsteller der Stadt Erftstadt mitzuteilen,
so dass sie vom Zuschuss der Stadt Erftstadt in Abzug gebracht oder nach
Auszahlung zurückgefordert werden kann.
Der Antragsteller ist verpflichtet, auf Anfrage einen Finanzierungsplan
vorzulegen.
1.211
Über den Zuschussantrag entscheidet, soweit nichts anderes gesagt wird, im
Rahmen dieser Richtlinien die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und
Soziales.
1.212
Die Stadt ist berechtigt, den Verwendungsnachweis zu prüfen.
1.213
Die Auszahlung der Bewilligungssummen kann auf begründeten Antrag in 2
Raten (70 % vor; 30 % nach der Maßnahme) erfolgen.
Voraussetzung für die Ratenzahlung ist eine Mindestzuschusshöhe von
100,00 EURO.
1.214
Über Anträge zur Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen, die nicht
durch diese Richtlinien gedeckt sind, entscheidet grundsätzlich der JHA.
1.215
Die Stadt Erftstadt behält sich den Widerruf der Bewilligung und die
Rückforderung der Zuschüsse einschließlich der landesüblichen Zinsen für den
Fall vor, dass
- gegen diese Richtlinien verstoßen wurde,
- der Zuschuss entgegen dem angegebenen Zweck verwendet wurde,
- der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig, unvollständig oder unrichtig
vorgelegt wird.
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2.
Freizeitaktivitäten
2.11
Eintägige Freizeitmaßnahmen
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind eintägige Freizeitmaßnahmen
von mindestens sechsstündiger Dauer, an denen mindestens fünf
Kinder/Jugendliche und ein/e Leiter/in teilnehmen.
Bei diesen Maßnahmen müssen die pädagogischen, bildungsmäßigen,
führungstechnischen, hygienischen und wirtschaftlichen Forderungen erfüllt
sein.
b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Kinder und Jugendliche im Alter von
6 bis einschl. 17 Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre, wenn sie
noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne Beschäftigung bzw.
eigenes Einkommen oder zum Wehr- bzw. Zivildienst eingezogen sind und dies
vom Träger bestätigt wird.
c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
2,08 EURO je Teilnehmer/in
4,16 EURO je Leiter/in/Betreuer/in
7,84 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich um
eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt und im
Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung
nachweisbar gerechtfertigt ist.
Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird in der Regel ein/e Leiter/in bzw.
Betreuer/in bezuschusst.
d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung
grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich
nach § 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach zwei Monaten an die Verwaltung des Amtes für Jugend,
Familie und Soziales.
f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien.
h) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden:
-
Maßnahmen im Rahmen der Partnerschaften mit Wokingham, ViryChatillon und Jelenia Góra
Maßnahmen geschlossener Schulklassen
Maßnahmen, die in Verbindung mit Reisegesellschaften oder Reisebüros
erfolgen, die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten
Maßnahmen, die sich zu mehr als 1/3 ihrer Dauer auf Eisenbahn- bzw.
Omnibusfahrten erstrecken (Besichtigungsfahrten).
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2.12
Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Freizeit- und Ferienmaßnahmen (z.B. Wanderungen, Fahrten und Lager) mit mindestens einer
Übernachtung bis zu 28 Tagen, an denen mindestens 5 Kinder/Jugendliche
und ein/e Leiter/in teilnehmen.
Bei diesen Maßnahmen müssen die pädagogischen, bildungsmäßigen, führungstechnischen, hygienischen und wirtschaftlichen Forderungen erfüllt
sein.
b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Kinder und Jugendliche im Alter
von 6 bis einschl. 17 Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre,
wenn sie noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne Beschäftigung bzw. eigenes Einkommen oder zum Wehr- bzw. Zivildienst eingezogen sind und dies vom Träger bestätigt wird.
c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
2,48 EURO je Tag und Teilnehmer/in,
4,72 EURO je Tag und Leiter/in / Betreuer/in.
7,84 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich
um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt
und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist.
Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird in der Regel ein/e Leiter/in bzw.
Betreuer/in bezuschusst.
d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung
grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien.
h) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden:
- Fahrten im Rahmen der Partnerschaften mit Wokingham, Viry-Chatillon
und Jelenia Gora,
- Fahrten und Lager geschlossener Schulklassen,
- Fahrten, die in Verbindung mit Reisegesellschaften oder Reisebüros
erfolgen, die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten,
- Veranstaltungen, die sich zu mehr als ein Drittel ihrer Dauer auf
Eisenbahn- bzw. Omnibusfahrten erstrecken (Besichtigungsfahrten).
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2.13
Mehrtägige Freizeit- und Ferienmaßnahmen für behinderte Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Freizeitmaßnahmen mit
mindestens einer Übernachtung und mehrtägige Ferienmaßnahmen
(auch ohne Übernachtung) für / mit behinderten Kindern, Jugendlichen
und jungen Volljährigen.
b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind behinderte Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige bis einschließlich 26 Jahre, die unter
das Schwerbehindertengesetz fallen.
c) Der Förderungsbetrag wird wie folgt festgesetzt:
7,84 EURO je Tag und Teilnehmer(in)
Leiter und Betreuer werden nicht im Rahmen dieser Richtlinien gefördert.
d) Antragsberechtigt sind alle Träger, die Freizeit- und Ferienmaßnahmen für
behinderte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige durchführen.
e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis
(Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der
Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des
Amtes für Jugend, Familie und Soziales.
f) Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes
für Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen
Förderungsrichtlinien.
2.2
Internationale Jugendbegegnungen
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind internationale Jugendbegegnungen (Maßnahmen, die geeignet sind, zur besseren Verständigung
und zur freundschaftlichen Beziehung unter der Jugend Europas und des
außereuropäischen Auslandes beizutragen), an denen mindestens 5 Jugendliche und ein/e Leiter/in und in der Regel höchstens 40 Personen teilnehmen.
Das Programm muss Möglichkeiten zum Kennen lernen des/der Partners/in
und seiner Umwelt, zu gemeinsamen Veranstaltungen, zu Festen und Freizeit, zum Anknüpfen persönlicher Beziehungen zu Gastgebern/innen und
Gastfamilien bieten.
Es muss sich um eine qualifizierte Internationale Jugendbegegnungsmaßnahme handeln, die den Richtlinien des Landesjugendplanes entspricht.
Die Maßnahmen sollen bei Durchführung in außereuropäischen Ländern
mindestens 14 Tage und in europäischen Ländern mindestens 7 Tage
dauern. Der Zuschuss wird für höchstens 21 Tage, ausnahmsweise bis 28
Tage gewährt.
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Diese jugendpolitischen Maßnahmen setzen unter einer verantwortungsbewussten Leitung sorgfältige Auswahl der Teilnehmer/innen, eingehende
Vorbereitung und sinnvolle Planung voraus, um eine verständnisvolle Begegnung mit jungen Menschen anderer Länder zu gewährleisten.
b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Jugendliche im Alter von 14 bis
einschl. 17 Jahren und junge Volljährige bis einschl. 26 Jahre, wenn sie
noch in der Schul- bzw. Berufsausbildung stehen, ohne Beschäftigung bzw.
ohne eigenes Einkommen sind oder zur Ableistung der Wehrpflicht bzw.
des Ersatzdienstes eingezogen sind und dies vom Träger bestätigt wird.
c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
3,52 EURO je Tag und Person.
7,84 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich
um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt
und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist.
Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird in der Regel ein/e Leiter/in bzw.
Betreuer/in bezuschusst, der/die volljährig sein muss.
Die Förderung bezieht sich auch auf ausländische Teilnehmer/innen, wenn
die Maßnahme in Erftstadt stattfindet, auf ausländische und deutsche Teilnehmer/innen, wenn die Teilnehmer/innen gemeinsam an einem dritten Ort
untergebracht sind.
d) Der/die Antragsteller/in muss grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe
sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
Dem Antrag ist ein detailliertes Programm beizufügen.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien.
h) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden:
-
Maßnahmen im Rahmen der Partnerschaften mit Wokingham, Viry-Chatillon und Jelenia Gora,
Maßnahmen von Schulen.
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2.3
Stadtranderholungsmaßnahmen (Feriennaherholung)
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind Maßnahmen der Feriennaherholung, die vor allem den Kindern, die nicht in Ferien fahren, die Möglichkeit geben sollen, die nähere Umgebung ihres Heimatortes kennen zu
lernen, Erfahrungen in der Gruppe zu sammeln und sich zu erholen.
Es werden Tagesveranstaltungen sowie Maßnahmen bis höchstens 14
Tage während der Oster- und Herbstferien, bis höchstens 21 Tage während
der Sommerferien bezuschusst, wenn mindestens 20 Kinder teilnehmen.
b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Kinder im Alter von 6 bis
einschl. 12 Jahren.
c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
-
-
Tagesveranstaltungen:
2,32 EURO pro Tag und Teilnehmer/in,
4,56 EURO pro Tag und Leiter/in / Betreuer/in / Hilfsperson,
Halbtagsveranstaltungen:
1,68 EURO pro Tag und Teilnehmer/in,
3,28 EURO pro Tag und Leiter/in / Betreuer/in / Hilfsperson.
7,84 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich
um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt
und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der
Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist.
Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird in der Regel ein/e Leiter/in bzw.
Betreuer/in bezuschusst.
Pro angefangene 25 Teilnehmer/innen wird ein Koch/eine Köchin bzw. eine
Hilfsperson bezuschusst.
d) Der/die Antragsteller/in muss grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe
sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
Ein Erfahrungsbericht ist ebenfalls beizufügen.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien.
h) Bei Tagen mit Übernachtung finden die Förderungssätze von Freizeitund Ferienmaßnahmen (2.1) analoge Anwendung.
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3.
Schulung und Bildung
3.11
Eintägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind eintägige Schulungen mit
der Zielsetzung, ehrenamtliche Jugendleiter/innen und andere erzieherische
Hilfskräfte in der Jugendverbandsarbeit so zu qualifizieren, dass sie in die
Lage versetzt werden, eine den Erfordernissen der heutigen Gesellschaft
gemäße Jugendarbeit zu betreiben.
An diesen Schulungen, die mindestens 4 Stunden Bildungsarbeit beinhalten, müssen mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen teilnehmen. Aus dem Programm muss eindeutig der Schulungscharakter erkennbar sein.
b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Personen ab 15 Jahren. Schulungsbetreuer/innen müssen volljährig sein.
c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
3,68 EURO je Teilnehmer/in,
3,68 EURO je Leiter/in / Betreuer/in.
7,84 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich
um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt
und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist.
Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in
bezuschusst.
d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung
grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
Dem Antrag ist ein detailliertes Schulungsprogramm beizufügen.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien.
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3.12
Mehrtägige Schulungen für Mitarbeiter/innen und Betreuer/innen
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind mehrtägige Schulungen
mit der Zielsetzung, ehrenamtliche Jugendleiter/innen und andere erzieherische Hilfskräfte in der Jugendverbandsarbeit so zu qualifizieren, dass sie in
die Lage versetzt werden, eine den Erfordernissen der heutigen Gesellschaft gemäße Jugendarbeit zu betreiben.
An diesen Schulungen, die mindestens 5 Stunden Bildungsarbeit pro Tag
beinhalten (Zeiten nach 22.00 Uhr werden nicht berücksichtigt), müssen
mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen teilnehmen. Aus
dem Programm muss eindeutig der Schulungscharakter erkennbar sein.
b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind Personen ab 15 Jahren. Schulungsbetreuer/innen müssen volljährig sein.
c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
6,40 EURO je Teilnehmer/in,
6,40 EURO je Leiter/in / Betreuer/in.
7,84 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich
um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt
und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist.
Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in
bezuschusst.
d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung
grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
Dem Antrag ist ein detailliertes Schulungsprogramm beizufügen.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien.
h) Information:
Die Förderungssätze von Freizeit- und Ferienmaßnahmen (2.1) finden analoge Anwendung
- bei Tagen, an denen keine 5 Stunden Bildungsarbeit im Programm enthalten sind,
- für Teilnehmer/innen, die das Mindestalter von 15 Jahren noch nicht erreicht haben.
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3.21
Eintägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind eintägige Veranstaltungen
von mindestens 4stündiger Dauer und einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen mit folgenden Inhalten:
-
Staatsbürgerliche Bildung (z.B. Hinführung zum demokratischen Verhalten),
-
Arbeit, Arbeitswelt, Maßnahmen für arbeitslose Jugendliche (Einzelvorträge, Vortragsreihen, Kurse, Seminare einschl. Besichtigungen, die der
Erziehungshilfe während der Berufsvorbereitung, Berufsausübung, Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit dienen, insbesondere berufserzieherische und berufsbegleitende Hilfen. Dabei sollen u.a. Themen behandelt
werden, die sich auf Rechte und Pflichten der jungen Menschen in Arbeit
und Arbeitswelt, insbesondere hinsichtlich des Jugendarbeitsschutzes
und der Jugendvertretung beziehen),
-
Hinführung zum sozialen Verständnis (Maßnahmen und Veranstaltungen, die theoretisch und praktisch junge Menschen zum sozialen Verständnis und zum sozialen Dienst führen sollen).
Dies sind insbesondere:
- Einführung in die sozialen Probleme der Gegenwart durch Begegnungen mit Praktikern der freien und behördlichen Sozialarbeit sowie
durch Besichtigung geeigneter und sozialer Einrichtungen und Maßnahmen, Hinweis auf die Bedeutung der freiwilligen ehrenamtlichen
Arbeit in der Gesellschaft,
- Begegnung mit dem elternlosen, dem körperlich- oder geistig behinderten Kind, mit Kindern und Jugendlichen in Erziehungsheimen
oder Strafanstalten, mit alten und kranken Menschen,
- Nachbarschaftshilfen, insbesondere zur Entlastung kinderreicher
Familien und gebrechlicher oder alter Menschen),
-
Maßnahmen im Natur- und Umweltschutz (Maßnahmen und Veranstaltungen, die dazu beitragen, das Verständnis der Jugend für den Schutz
der Natur und der Umwelt sowie die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnis in die Praxis zu fördern),
-
Maßnahmen des erzieherischen Jugendschutzes (Einzelvorträge, Vortragsreihen und Seminare, die geeignet sind, suchtvorbeugend zu wirken, wie z.B. Themen über legale und illegale Drogen, Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, destruktive Kulte und Umgang mit Medien).
b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind junge Menschen im Alter von 14
bis einschließlich 26 Jahren. Veranstaltungsbetreuer/innen müssen volljährig sein.
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c)
Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
3,28 EURO je Teilnehmer/in,
3,28 EURO je Leiter/in / Betreuer/in.
7,84 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich
um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt
und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist.
Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in
bezuschusst.
d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung
grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
Dem Antrag ist ein detailliertes Programm der Bildungsmaßnahme beizufügen.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien.
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3.22
Mehrtägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind mehrtägige Schulungen
(mindestens 5 Stunden Bildungsarbeit pro Tag; Zeiten nach 22.00 Uhr werden nicht berücksichtigt), mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen und den Inhalten der eintägigen allgemeinen Jugendbildungsmaßnahmen.
b) Der Personenkreis, der gefördert wird, sind junge Menschen im Alter von 14
bis einschließlich 26 Jahren. Veranstaltungsbetreuer/innen müssen volljährig sein.
c) Die Förderungsbeträge werden wie folgt festgesetzt:
5,12 EURO je Teilnehmer/in,
5,12 EURO je Leiter/in / Betreuer/in.
7,84 EURO je behinderte/r Teilnehmer/in bzw. Betreuer/in, sofern es sich
um eine Behinderung im Sinne des Schwerbehindertengesetzes handelt
und im Einzelfall der notwendige Betreuungsaufwand durch die Art der Behinderung nachweisbar gerechtfertigt ist.
Pro angefangene 8 Teilnehmer/innen wird ein/e Leiter/in bzw. Betreuer/in
bezuschusst.
d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung
grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt kombiniert mit dem Verwendungsnachweis (Formblätter A / V und T) schriftlich unmittelbar nach Durchführung der Maßnahme, jedoch spätestens nach 2 Monaten an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
Dem Antrag ist ein detailliertes Programm der Bildungsmaßnahme beizufügen.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien.
h) Information:
Die Förderungssätze von Freizeit- und Ferienmaßnahmen (2.1) finden analoge Anwendung
-
bei Tagen, an denen keine 5 Stunden Bildungsarbeit im Programm enthalten sind,
für Teilnehmer/innen, die das Mindestalter von 14 Jahren noch nicht erreicht haben.
15
4.
Förderung von Gruppen
4.1
Jugendpflegematerial
a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien
Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB
VIII anerkannt sind.
b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung bei der Anschaffung von Jugendpflegematerialien, die für die Jugendarbeit mit 6- bis 26jährigen Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährigen von Bedarf sind. Besonderes
Förderungsziel ist die selbstorganisierte und -verantwortete Jugendarbeit.
Eine hinreichende jugendpflegerische Nutzung der angeschafften Materialien muss gewährleistet sein. Gefördert wird zum Beispiel die Anschaffung
von
-
Zeltmaterialien
Spiel- und Sportgeräten
Musikinstrumenten
Liederbüchern und Notenmaterialien
Film- und Diaserien
Instandsetzung von Zelten u.a.
c) Der Förderungsbetrag richtet sich nach dem Wert der Anschaffung. Die Beschaffung der Jugendpflegematerialien wird mit in der Regel 50 % der
nachweisbaren Beschaffungskosten bezuschusst. Im Rahmen der maximal
50 %igen Förderung sollen nachweislich finanzschwache Träger besondere
Berücksichtigung finden.
d) Der/die Antragsteller/in muss grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe
sein, der örtlich oder überörtlich nach 75 SGB VIII anerkannt ist.
Der Fördergeld empfangende Träger muss jederzeit in der Lage sein nachzuweisen, dass die geförderten Materialien im Rahmen von Jugendarbeit zu
mindestens 80 % von Kindern und Jugendlichen genutzt werden und jederzeit für diese zugänglich sind. Es sollte eine Selbstverwaltung der Materialien durch die Jugendlichen angestrebt werden.
Ein entsprechender Passus ist auf dem Förderantrag der Verbände zu vermerken und vom Antragsteller rechtsverbindlich zu unterschreiben. Fehlt die
Erklärung, ist der Antrag nicht förderungswürdig im Sinne dieser Zuschussrichtlinie.
Stellt sich im nachhinein eine über 20 %ige „Fehlnutzung“, d.h. eine Nutzung nicht im Sinne dieser Förderrichtlinie heraus, kann der Förderbetrag
von der Stadt Erftstadt in voller Höhe zurückgefordert werden.
e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (Formblatt J mit Kostenvoranschlägen)
bis zum 28.02. des laufenden Jahres an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales. Die Anträge werden dem Stadtjugendring
vorgelegt, der einen entsprechenden Vorschlag zur Verteilung der
Zuschussmittel macht.
16
f)
Die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses erfolgt unter
Berücksichtigung des Verteilervorschlages des Stadtjugendringes durch die
Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales.
g) . / .
h) Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung des Amtes für Jugend,
Familie und Soziales bis zu dem im Bewilligungsbescheid festgelegten
Termin in Form von Kaufbelegen (Quittungen, Rechnungen) vorzulegen.
Die aus Haushaltsmitteln der Stadt Erftstadt geförderten Gegenstände und
Materialien bleiben Eigentum des jeweiligen Trägers. Sie sind von diesem
zu inventarisieren und nachzuweisen.
i)
Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden z.B.:
-
Ausrüstungsgegenstände des persönlichen Bedarfs,
Verbrauchsmaterial,
Kosten für Wartung und Lagerung,
Grundsportgerät,
Grundausstattung für Musikvereine,
Transportkosten,
Einrichtungsgegenstände wie z.B. Möbel jeder Art u. große Spielgeräte
(Billardtische, Kicker, Tischtennisplatten),
elektronische Geräte wie z.B. Fernseher, Videobeamer, Videokameras
und -recorder, Computer o.ä.,
Materialien für die Kleinkindbetreuung (z.B. Krabbelgruppen),
Materialien für die Erwachsenenbildung.
Für diese Gegenstände wird auf Ziffer 7 verwiesen.
17
4.2
Globalzuschuss / einmalige Starthilfe
a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind nach § 75 SGB
VIII anerkannte Erftstädter Jugendverbände, die im Vorjahr gem. den Punkten 2 und 3 dieser Richtlinien von der Stadt Erftstadt Zuschüsse erhalten
haben.
b) Das Förderungsziel ist eine Pauschalbezuschussung der Erftstädter Jugendverbände für die Geschäftsführung einschließlich Schreib- und Bürokräfte und ehrenamtliche Helfer/innen entsprechend ihrer Aktivitäten und für
Verbrauchsmaterial.
c) Der Förderungsbetrag wird ermittelt aus den im vergangenen Jahr gezahlten Zuschüssen nach den Punkten 2 und 3 der Richtlinien.
Er beträgt 10 % davon.
d) Der/die Antragsteller/in .... entfällt, da kein Antrag erforderlich ist.
e) Eine Beantragung .... ist nicht erforderlich.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung der Stadt Erftstadt für das laufende Jahr durch die Verwaltung des
Amtes für Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Durchführung und Abrechnung der ersten Maßnahme im laufenden Jahr.
h) Ein Verwendungsnachweis .... ist nicht erforderlich.
i)
Zusatzinformation:
Bei Neugründung eines Jugendverbandes wird einmalig eine Starthilfe von
84,00 EURO gewährt.
Ein Verwendungsnachweis ist nicht erforderlich.
18
4.3
Stadtjugendringunterstützung
a) Die Gruppierung, die hier gefördert werden soll, ist der Stadtjugendring Erftstadt.
b) Das Förderungsziel ist die Unterstützung des Stadtjugendringes Erftstadt
bei seiner Geschäftsführung.
c) Die Förderungsart ist eine finanzielle Zuwendung (jährlicher Pauschalbetrag), die vom JHA festgesetzt wird.
Darüber hinaus besteht für den Stadtjugendring die Möglichkeit, die Förderungsmöglichkeiten dieser Richtlinien in Anspruch zu nehmen.
d) Der Antragsteller kann nur der Stadtjugendring Erftstadt sein.
e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) an die Verwaltung des Amtes
für Jugend, Familie und Soziales.
f)
Die Bewilligung erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie
und Soziales für das jeweilige Haushaltsjahr.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
h) Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung des Amtes für Jugend,
Familie und Soziales bis zu dem im Bewilligungsbescheid bestimmten
Termin schriftlich in Form eines Kostenplanes mit den dazugehörigen
Belegen (Rechnungen/Quittungen) einzureichen.
19
5.
Förderung von Einrichtungen
5.1
Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen und deren Ersteinrichtung
a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien
Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich und überörtlich nach 75 SGB
VIII anerkannt sind.
b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von Renovierungsmaßnahmen
und Ersteinrichtungen von Jugendfreizeitheimen und -räumen im Rahmen
der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
c) Der Förderungsbetrag richtet sich nach dem anerkannten Herstellungsaufwand bzw. nach dem Wert der Anschaffung.
In der Regel werden derartige Maßnahmen mit 50 v.H. des anerkannten
Herstellungsaufwandes bzw. der nachweisbaren Beschaffungskosten bezuschusst, höchstens jedoch 616,00 EURO.
Die Auszahlung dieses Zuschusses wird nicht von einer evtl. Drittförderung
abhängig gemacht.
d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung
grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) mit einem entsprechenden Kostenplan vor der geplanten Maßnahme an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt laut Bewilligungsbescheid.
h) Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung des Amtes für Jugend,
Familie und Soziales entsprechend den Bestimmungen des
Bewilligungsbescheides vorzulegen.
20
5.2
Investitionsbeihilfe
a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien
Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB
VIII anerkannt sind.
b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von Neu-, Umbau- bzw. Erweiterungsmaßnahmen.
Eine ausreichende jugendpflegerische Nutzung muss gewährleistet sein,
d.h. die Räume müssen zu 100 % der Jugendarbeit zur Verfügung stehen
und mindestens 10 Stunden pro Woche für Jugendarbeit genutzt werden.
Stehen die Räume weniger als 100 % der Jugendarbeit zur Verfügung oder
werden weniger als 10 Stunden pro Woche genutzt, vermindert sich der
Förderbetrag entsprechend.
Geförderte Investitionen sind mindestens 20 Jahre für den im Antrag
angegebenen Zweck zu erhalten. Bei vorzeitiger Zweckentfremdung ist der
Zuschuss zurückzuzahlen, jedoch für jedes Jahr des Bestehens der
Einrichtung um 1/20 verringert.
c)
Der Förderungsbetrag beträgt 25 % des anerkannten
Herstellungsaufwandes, höchstens jedoch 24.000,00 EURO.
Eigenleistungen werden nicht bezuschusst.
d) Der/die Antragsteller/in muss grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe
sein, der örtlich oder überörtlich nach 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) vor Beginn einer Maßnahme an
die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie und Soziales.
Ein Beginn der Maßnahme vor Bewilligung ist förderschädlich.
Die Anträge sind wegen des langfristigen Verfahrens frühzeitig einzureichen, in der Regel bis zum 30.06. eines Jahres für das kommende
Haushaltsjahr.
f)
Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt durch den JHA.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt laut Bewilligungsbescheid.
h) Der Verwendungsnachweis erfolgt gemäß den Bestimmungen im Bewilligungsbescheid.
21
6.
Jugendkulturarbeit (Kino, Disco, Theater, Konzert u.a.)
a) Die Veranstaltungen, die hier gefördert werden sollen, sind Veranstaltungen
im Rahmen der offenen Jugendarbeit und -kulturarbeit, die in Erftstadt stattfinden.
b) Das Ziel ist die Förderung der Bereitschaft von Trägern der Jugendarbeit,
offene Jugendarbeit und -kulturarbeit zu leisten und dadurch die Freizeitgestaltung der Jugendlichen in den einzelnen Stadtteilen attraktiver zu machen.
Gefördert werden zum Beispiel:
- Gagen für Künstler/Musikgruppen,
- Mieten für Musikanlagen oder derartige Einrichtungen,
- Werbekosten,
- Filmausleihkosten,
- durch Veranstaltungen bedingte Versicherungen, u.a.
Voraussetzung ist, dass die Träger für ihre Veranstaltungen entweder ein
angemessenes Eintrittsgeld oder angemessene Preise für den Verkauf von
Getränken, Speisen o.A. verlangen.
c) Der Förderungsbetrag richtet sich nach den Kosten der Veranstaltung. Bezuschusst werden nicht gedeckte Kosten in Höhe von 80 %, jedoch höchstens 412,00 EURO pro Veranstaltung.
d) Der/die Antragsteller/in muss bei einer auf Dauer angelegten Förderung
grundsätzlich ein Träger der freien Jugendhilfe sein, der örtlich oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt ist.
e) Die Beantragung erfolgt schriftlich (formlos) mit voraussichtlicher Kostenaufstellung vor Beginn der Veranstaltung an die Verwaltung des Amtes für
Jugend, Familie und Soziales.
f)
Die Bewilligung erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie
und Soziales.
g) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach den Allgemeinen Förderungsrichtlinien.
h) Der Verwendungsnachweis ist der Verwaltung des Amtes für Jugend,
Familie und Soziales spätestens 2 Monate nach Durchführung der
Veranstaltung in Form eines Kosten- und Finanzierungsplanes zusammen
mit den entsprechenden Belegen vorzulegen.
i)
Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden:
z.B.
- Mieten für eigene Räume oder Träger,
- Kosten für Mitarbeiter des eigenen Verbandes,
- Schäden, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstanden sind.
22
7.
Sonstige Jugendarbeit
Für Maßnahmen, die der örtlichen Jugendarbeit besondere Impulse geben können, die neue Wege der Jugendarbeit aufzeigen oder von besonderer Bedeutung sind sowie für Maßnahmen und Ausstattungsgegenstände im Rahmen
offener Jugendarbeit (Teestuben, Jugendcafés, offene Treffs o.ä.) können Zuschüsse gezahlt werden. Über diese Anträge entscheidet der Jugendhilfeausschuss gegen Ende eines Haushaltsjahres im Rahmen eventuell noch verfügbarer Restmittel.
23
8.
Betriebskostenzuschuss
a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind die örtlich und
überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannten Jugendverbände.
b) Das Förderungsziel ist die Bezuschussung von Betriebskosten der Jugendfreizeitheime und -räume im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
-
Als Betriebskosten gelten bei von der Stadt unentgeltlich überlassenen
Räumen und Gebäuden die Aufwendungen für
- Heizung
- Strom
- Wasser
- Reinigung.
-
Sofern eigene Räume oder Gebäude zur Verfügung stehen oder angemietet werden, die nachgewiesenen Kosten für
- die tatsächlich gezahlte Miete
- Haus- und Haftpflichtversicherung
zusätzlich als zuschussfähige Betriebskosten.
c) Der Förderungsbetrag wird auf 16 % der anerkennungsfähigen Betriebskosten des Vorjahres festgesetzt.
d) Die Beantragung erfolgt schriftlich bis zum 01.08. eines Jahres unter Vorlage einer spezifizierten, mit Belegen versehenen Betriebskostenaufstellung
des Vorjahres.
e) Die Bewilligung erfolgt durch die Verwaltung des Amtes für Jugend, Familie
und Soziales.
f)
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt laut Bewilligungsbescheid.
24
9.
Anhang
Als Anlage sind kopierfähige Vordrucke für die Beantragung von
Zuschüssen beigefügt:
Vordruck
A/V
Kombinierter Antrag / Verwendungsnachweis
auf Förderung von:
- Freizeitmaßnahmen (2.11 und 2.12)
- Internationalen Begegnungen (2.2)
- Stadtranderholungsmaßnahmen (2.3)
- Schulungsmaßnahmen (3.11 und 3.12)
- Bildungsmaßnahmen (3.21 und 3.22)
Vordruck
T
Teilnehmerliste
(Anlage zu A / V)
Vordruck
J
Antrag auf Förderung von:
- Jugendpflegematerial (4.1)
Vordruck
B
Kombinierter Antrag / Verwendungsnachweis auf
Förderung von Freizeitmaßnahmen für behinderte Kinder,
Jugendliche und junge Volljährige (2.13)
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