Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
167 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
08.11.10, 06:21
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 524/2010
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 15.10.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales und
Gesundheit
Rat
Betrifft:
Termin
Bemerkungen
16.11.2010
vorberatend
14.12.2010
beschließend
Einführung der Ehrenamtskarte
Finanzielle Auswirkungen:
keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 15.10.2010
Beschlussentwurf:
1. Die Stadt Erftstadt ergänzt ihre bisherigen Bemühungen der Unterstützung und Förderung des
Ehrenamtes durch die Einführung der Ehrenamtskarte.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die entsprechende Vereinbarung mit dem Land abzuschließen.
Begründung:
Im Zusammenhang mit der Beratung des A 234/2010 hat der Sozialausschuss am 09.09.2010
einstimmig beschlossen:
Die Einführung einer Ehrenamtskarte wird angestrebt. Zur nächsten Sitzung des Ausschusses für
Soziales und Gesundheit erarbeitet die Verwaltung eine Vorlage.
Die Ehrenamtskarte ist ein gemeinsames Projekt der Landesregierung und der Kommunen in
Nordrhein-Westfalen. Viele Unternehmen unterstützen es, indem sie Vergünstigungen
für die Inhaberinnen und Inhaber der Karte gewähren.
Das Land hat den Rahmen für dieses Projekt geschaffen und begleitet und unterstützt die Städte
und Kreise bei der Einführung der Karte.
Durch die Ehrenamtskarte soll das Engagement für die Gesellschaft als „Ehrensache“ gewürdigt
werden.
Das freiwillige Engagement von Bürgerinnen und Bürgern schafft soziales Kapital, es stärkt die
Lebensqualität, Integrationskraft und Zukunftsfähigkeit des Gemeinwesens. Bürgerschaftliches
Engagement bedeutet Teilhabe und aktive Mitgestaltung des Lebens vor Ort.
Engagementförderung ist daher eine wichtige Aufgabe auf allen Ebenen des Staates. Zur
Förderung des freiwilligen Engagements gehört auch eine Kultur der Anerkennung für das, was von
den Bürgerinnen und Bürgern freiwillig geleistet wird. Die Ehrenamtskarte ist ein wichtiges
Instrument der Anerkennung des bürgerschaftlichen Engagements.
Die Ehrenamtskarte wurde vom Land Nordrhein-Westfalen initiiert. Partner sind die Kommunen,
denn Ehrenamt findet vor Ort statt. Die Landesregierung unterstützt die Zuständigen in den
Kommunen bei der Einführung der Ehrenamtskarte mit Öffentlichkeitsarbeit sowie mit Workshops
und Arbeitshilfen.
Zur Einführung der Ehrenamtskarte schließen die Landesregierung und die teilnehmenden
Kommunen folgende Vereinbarung ab:
Vereinbarung zur Einführung der Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen
zwischen der Stadt Erftstadt und dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Ministerium
für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport
Präambel
Mit der Einführung der Ehrenamtskarte würdigen das Land Nordrhein-Westfalen und die Stadt
Erftstadt das ehrenamtliche und freiwillige Engagement der Bürgerinnen und Bürger in den Städten
und Gemeinden. Die Ehrenamtskarte ist sichtbarer Ausdruck der öffentlichen Anerkennung und
Würdigung. Sie gilt zugleich als Dankeschön gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern, die sich in
besonderer Weise für die Gemeinschaft einsetzen. Auf der Grundlage dieser Präambel treffen die
Beteiligten folgende Vereinbarung:
§1
Einführung
Die Stadt Erftstadt führt die Ehrenamtskarte zum 01.04.2011 ein.
§2
Voraussetzungen
Mit der Ehrenamtskarte können Bürgerinnen und Bürger der Stadt Erftstadt ausgezeichnet werden,
die sich in besonderer Weise freiwillig und ehrenamtlich engagieren. Der Umfang des
bürgerschaftlichen Engagements muss wöchentlich mindestens fünf Stunden betragen (bzw.
wenigstens 250 Stunden im Jahr).
Leitfaden zur Einführung der Ehrenamtskarte in Nordrhein-Westfalen
§3
Gestaltung
Die Karte wird in einer landesweit einheitlichen Gestaltung durch die Landesregierung
herausgegeben und trägt auf der Rückseite neben dem Wappen des Landes das Logo der Stadt
Erftstadt. Der Name der/des Inhaberin/Inhabers der Karte wird von der Kommune in
Druckbuchstaben eingetragen ebenso wie das Datum des letzten Tages der Gültigkeit. Die Karte
wird erst mit der Unterschrift der/des Inhaberin/Inhabers gültig.
§4
Leistungen der Stadt
(1) Die Stadt stellt materielle Vergünstigungen für Inhaber der Ehrenamtskarte im Rahmen ihrer
Möglichkeiten zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise Ermäßigungen für den Besuch eigener
Einrichtungen oder die Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu ermäßigten Preisen. Darüber
hinaus wirbt die Stadt bei Dritten, etwa privaten Unternehmen und Einrichtungen, für eine
Unterstützung des Projekts, auch in Form von Vergünstigungen.
(2) Die in der Stadt Erftstadt zur Verfügung gestellten Vergünstigungen gelten für alle Inhaberinnen
und Inhaber der Ehrenamtskarte Nordrhein-Westfalen.
§5
Verfahren und Abwicklung
Die Vergabe der Ehrenamtskarte obliegt der Stadt Erftstadt in eigener Verantwortung. Sie regelt
Verfahren, Zahl der auszugebenden Ehrenamtskarten, Prüfung der Bewerbungen, Gültigkeitsdauer
-2-
(empfohlen wird eine
Dauer von zwei bis drei Jahren) und öffentliche Überreichung der Ehrenamtskarte.
§6
Leistungen des Landes
(1) Das Land Nordrhein-Westfalen stellt der Stadt Erftstadt in der ersten Ausgaberunde die
Ehrenamtskarten sowie Informationsflyer, Mitmach-Aufkleber (u.a. für Kassenhäuschen) und
Informationsplakate kostenlos zur Verfügung.
(2) Die in der Stadt Erftstadt zur Verfügung gestellten Vergünstigungsangebote werden auf der
zentralen Webseite www.ehrensache.nrw.de des Landes eingestellt. Zusätzlich werden dort die
wesentlichen Informationen zur Ehrenamtskarte veröffentlicht und ständig aktualisiert.
(3) Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Einführung der Ehrenamtskarte in der Stadt
Erftstadt und stellt einmalig einen Betrag in Höhe von 3.000 € zur Unterstützung der
Öffentlichkeitsarbeit zur Verfügung.
(4) Im Vorfeld der Einführung der Ehrenamtskarte sowie Projekt begleitend bietet das Land
kostenlose Workshops als praxisnahe Umsetzungshilfe an.
§7
Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch die Vertragspartner in Kraft.
§8
Vertragsdauer, Kündigung
Die Mindestdauer des Vertragsverhältnisses beträgt zwei Jahre. Danach verlängert sich der Vertrag
auf unbestimmte Zeit und kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gekündigt werden. Die
Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Ort, Datum
..............................
Für das Land Nordrhein-Westfalen
.......................................................
Ort, Datum
..............................
Für die Stadt Erftstadt
.......................................................
In der Kommune müssen die Voraussetzungen für die Einführung der Ehrenamtskarte geschaffen
werden. Zum einen drückt sich der politische Wille in Form eines Ratsbeschlusses aus, zum
anderen muss die Verwaltung bereit sein, die erforderlichen Arbeiten zu leisten. Die Verwaltung
schätzt die Arbeiten als nicht zu groß ein. Bergheim hat z.B. im ersten Jahr der Einführung 120
Karten ausgegeben. Im Jahr 2010 waren es bisher 20 Karten. Es muss innerhalb der Erftstädter
Verwaltung noch abgestimmt werden, wo die Ehrenamtskarte angesiedelt wird.
Die Ehrenamtskarte gilt in allen teilnehmenden Kommunen. Deshalb sieht die Karte landesweit
gleich aus, aber natürlich ist sie auch mit dem Wappen der jeweiligen Kommune versehen.
Landesweit gelten die gleichen Kriterien für die Vergabe der Ehrenamtskarte:
• Die Begünstigten sollen ein überdurchschnittliches Engagement von mindestens fünf Stunden pro
Woche ausüben. Dieses Engagement kann auch bei unterschiedlichen Trägern oder verteilt auf
einzelne zeitintensive Einsätze mit insgesamt 250 Stunden pro Jahr erfolgen.
• Pauschale Aufwandsentschädigungen gelten als Ausschlusskriterium für die Vergabe. Dies gilt
jedoch nicht für die Erstattung entstandener Kosten. Geringe Aufwandsentschädigungen, die de
facto als Auslagenersatz zu betrachten sind, stellen ebenfalls kein Hindernis für die Vergabe dar.
• Mitglieder freier Initiativen ohne eigenen Rechtsstatus sollen in die Vergabe ausdrücklich
-3-
eingeschlossen werden, um neuen Formen des bürgerschaftlichen Engagements
gerecht zu werden.
• Zum geleisteten Zeitaufwand rechnet auch die Teilnahme an Schulungen oder Supervisionen.
Gemeinschaftsveranstaltungen, in denen der Geselligkeitsaspekt im Mittelpunkt steht, werden
jedoch nicht als Engagement für das Gemeinwohl betrachtet. Die Vorgabe eines Durchschnittswerts
von fünf Stunden pro Woche für das ehrenamtliche Engagement ist von der Idee geleitet, den
Charakter der besonderen Würdigung zu wahren und eine inflationäre Vergabe zu verhindern.
• Auch Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die wenigstens fünf Stunden pro Woche ehrenamtlich
tätig sind und dafür keine Aufwandsentschädigung erhalten, können sich für die Ehrenamtskarte
bewerben. Bereitschaftszeiten, in denen keine Tätigkeit ausgeübt wird, sollen jedoch nicht zur
Berechnung der Mindesttätigkeitszeit von fünf Stunden pro Woche hinzugezogen werden.
• Da ein freiwilliges ehrenamtliches Engagement nicht immer über einen längeren Zeitraum
ausgeübt wird, ist es ratsam, eine Geltungsdauer für die Ehrenamtskarte festzusetzen. Danach
muss sie neu beantragt werden. In den beteiligten Kommunen ist die Karte meist zwei Jahre gültig,
in manchen Fällen auch drei Jahre. Mit der längeren Geltungsdauer lässt sich die Arbeitsbelastung
der Verwaltungsbeschäftigten reduzieren, weil weniger Anträge bearbeitet werden müssen.
Die Ehrenamtskarte ist ein neues Instrument der Anerkennung und Würdigung des
bürgerschaftlichen Engagements. Ihre feierliche Übergabe lässt sich gut integrieren in besondere
Veranstaltungen wie zum Tag des Ehrenamtes am 5. Dezember oder anderer, auch lokaler
Festivitäten wie Jubiläen. Die Vergabe kann auch selbst Anlass einer öffentlichkeitswirksamen
Veranstaltung sein, etwa eine Tombola mit Preisen privater Anbieter für Inhaberinnen und Inhaber
der Ehrenamtskarte.
Wünschenswert ist die Einwerbung hochwertiger Vergünstigungen. Auch wenn der Marketingaspekt
bei Partnern aus der Wirtschaft eine legitime Rolle spielt, sollte er keine größere Rolle als die
Wertschätzung des bürgerschaftlichen Engagements spielen. Darüber hinaus sollten inhaltliche
Gütekriterien angelegt werden: Angebote von Spielhallen oder Rabattkarten, die allen Kunden eines
Versorgungsunternehmens zur Verfügung stehen, sind als Ausdruck der Würdigung eines
freiwilligen Engagements weniger geeignet. Dagegen ist der Blumenstrauß, der Ehrenamtlichen in
Hilchenbach von einem Blumenladen zum Geburtstag geschenkt wird, ein größeres Zeichen der
Anerkennung als manch monetäre Vergünstigung.
Die Stadt Euskirchen führt die Ehrenamtskarte zum 06.11.2010 ein. Nach bisherigem Stand
gewähren dort folgende Unternehmen eine Vergünstigung:
- und
Rechtsschutzversicherungen)
-Apotheke, Neustraße (5% Rabatt auf rezeptfreie Artikel, ausgenommen
verschreibungspflichtige Medikamente, Zuzahlungen, bereits rabattierte Artikel)
)
Event) des MIC im Cityforum Euskirchen
Grundpflege in der Fußpflege)
-/Bewerbungsbilder und Studio-Portraitserien)
Thomas Martens (15% Rabatt auf das Sport- und Freizeitangebot)
Auch wenn das Projekt vor Ort gestartet ist, bleibt es eine wesentliche Aufgabe der
Projektteilnehmer, weitere Unterstützer zu gewinnen, die mit ihren Angeboten das Engagement der
Karteninhaberinnen und -inhaber würdigen. Ein wichtiges Argument für Gespräche mit möglichen
Vergünstigungsanbietern ist die Tatsache, dass die Inhaber der Ehrenamtskarte nach den
bisherigen Erfahrungen diese im Schnitt lediglich einmal pro Monat nutzen. Der ideelle Wert der
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Karte wird von ihnen größer eingeschätzt als die tatsächliche Nutzung. Die Danksagung ist
wichtiger als finanzielle Vorteile. Selbst Personen, die die Ehrenamtskarte gar nicht nutzen, fühlen
sich in ihrem Engagement wertgeschätzt und anerkannt.
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die teilnehmenden Kommunen und Kreise mit Medien
der Öffentlichkeitsarbeit. Hierzu gehört als zentrale Informationsplattform die Website
www.ehrensache.nrw.de mit Informationen zu den beteiligten Kommunen, zu Vergünstigungen, zur
Bewerbung und zu aktuellen Ereignissen. Die Kommunen übermitteln die von ihnen eingeworbenen
Vergünstigungen mittels einer standardisierten Dateivorlage an das Ministerium, wo die Angaben zu
Anbietern und Angeboten zentral in das Internetportal eingepflegt und verwaltet werden. So werden
einheitliche Beschreibungen der Vergünstigungen und einheitliche Begrifflichkeiten gewährleistet.
Befristete oder einmalige Sonderaktionen wie Verlosungen in beschreibender Form mitgeteilt und
eingestellt. Es empfiehlt sich, vor Ort eine gedruckte Fassung der örtlichen Vergünstigungen bereit
zu halten, da nicht alle Engagierten über einen Internetzugang verfügen. Das zuständige
Ministerium stellt für die Öffentlichkeitsarbeit vor Ort Material zur Verfügung:
Die Ehrenamtskarte als zentrales Instrument der Anerkennung bürgerschaftlichen Engagements
sollte durch Öffentlichkeitsarbeit auf kommunaler Ebene begleitet werden.
Nach den Erfahrungen der Landesregierung haben sich an manchen Orten Menschen aufgrund der
öffentlichen Diskussion über die Ehrenamtskarte erstmals für das bürgerschaftliche Engagement
und die Aufnahme einer Freiwilligenarbeit interessiert und begannen, entsprechende Kontaktstellen
aufzusuchen. In der öffentlichen Diskussion gibt es aber auch kritische Stimmen zu den
Vergabekriterien Mindeststundenzahl und Ausschlusskriterium der Aufwandsentschädigung. Es
wird insbesondere die Gefahr einer Unterscheidung zwischen Engagierten erster und zweiter
Klasse mit und ohne Ehrenamtskarte gesehen. Dem kann jedoch entgegengehalten werden, dass
die Ehrenamtskarte lediglich ein Bestandteil einer vielfältigen Anerkennungskultur ist. Diese sollte
für bürgerschaftlich Engagierte, die nicht zur Zielgruppe der Ehrenamtskarte gehören, andere
Möglichkeiten der Danksagung bereit halten. Neben der Stadt Erftstadt sind insbesondere die
Träger, für die diese Freiwilligen tätig werden, gefordert, Anerkennung und Wertschätzung
zu vermitteln.
Die Ehrenamtskarte wird bei der Stadt Erftstadt beantragt. Antragsformulare werden auf der
Erftstädter Homepage eingestellt. Sie werden aber auch postalisch versandt. Die in der
Stadtverwaltung noch zu benennde Stelle prüft nicht im Einzelfall, ob die Angaben auf dem
Antragsformular richtig sind. Lediglich ihre Stimmigkeit kann kontrolliert werden. Die Prüfung und
Bestätigung der Angaben durch die Bewerberin bzw. den Bewerber ist Aufgabe der
gegenzeichnenden Organisation.
Inzwischen haben 82 nordrheinwestfälische Kommunen die Ehrenamtskarte eingeführt. 8.165
Karten sind bisher ausgegeben. Auf Landesebene gibt es eine Reihe von Vergünstigungen, die der
Vorlage als Anlage beigefügt sind.
Auch wenn wir in der derzeitigen Haushaltslage nicht die wünschenswerten Vergünstigungen
realisieren können, wird sich die Verwaltung verstärkt dafür einsetzen, dass sukzessive mehr und
mehr städtische Institutionen wie auch private Betreiber und Firmen den
Ehrenamtskarteninhaberinnen und –inhabern Vergünstigungen einräumen.
Die Ehrenamtskarte soll sichtbarer Ausdruck unserer gemeinsamen Wertschätzung gegenüber
gesellschaftlichem Engagement sein. Dieses freiwillige Engagement ist unverzichtbarer Bestandteil
des gesellschaftlichen Miteinanders. Freiwilligendienste werden in Zukunft eine noch größere
Bedeutung erlangen. Nicht umsonst ruft die Europäische Union 2011 als das „Jahr der
Freiwilligentätigkeit“ aus.
Es bleibt noch anzumerken, dass für ausgebildete Jugendgruppenleiter, die für Erftstädter Vereine
tätig sind, durch JHA-Beschluss seit dem Frühjahr 2001 aufgrund eines Antrags der JHA-Mitglieder
Birkenhake, Koxholt und Gliedner gilt, dass "Inhaber der Juleica kostenlosen Zugang zu den städt.
Schwimmbädern erhalten sollen." Die Antragsteller begründeten ihre Initiative u. a. damit, dass
-5-
"…eine, wenn auch geringe, Anerkennung des Ehrenamtes auf diesem Wege zum Ausdruck
gebracht werden könnte....."
Zwischen -51- und -81- wurde am 29.03.2001 daher eine Vereinbarung getroffen:
Hallenbad:
Die Jugendlichen zahlen. Die Schwimmmeister bestätigen den Besuch. Die Jugendleiter bekommen
vom Jugendamt auf Antrag in der letzten Novemberwoche den Betrag erstattet.
Freibäder:
Die Jugendleiter erhalten freien Eintritt. Die Schwimmbäder führen eine Statistik und rechnen mit
dem Jugendamt nach Abschluss der Saison ab. Das Jugendamt erstattet den Betrag.
Beim Jugendamt wurde allerdings in der Praxis nie ein Erstattungsantrag gestellt.
I.V.
(Erner)
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