Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 497/2010
Az.: 81 00-12
Amt: - 81 BeschlAusf.: - - 81 - Datum: 04.10.2010
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Stadtwerke
Termin
25.11.2010
vorberatend
Rat
14.12.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Änderung der Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A –
der Stadtwerke Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 04.10.2010
Beschlussentwurf:
§ 6, Absatz 5 sowie § 7 Abs. 4 der allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser – AEB –
A- der Stadtwerke Erftstadt werden gemäß der in der Anlagen 1 vorgeschlagenen Form neu
gefasst.
Begründung:
Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Bewertung von Art und Maß der einzelnen
Grundstücksnutzungen im Rahmen der Festlegung und Zuordnung der Baukostenzuschüsse.
Die Änderungsvorschläge berücksichtigen die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung
und passen sich an die neuesten Empfehlungen der einschlägigen Mustersatzungen des
nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes an. So wurde etwa die entsprechende
Mustersatzung über die Erhebung von Abwassergebühren erst jüngst zum 30.04.10 novelliert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint eine Anpassung der bisherigen Regelungen an die
aktuell gültigen Vorgaben der Mustersatzungen sinnvoll und empfehlenswert.
Die Änderungen betreffen ausschließlich die Kosten- und Lastenverteilung zwischen den
bevorteilten Grundstücken. Im Ergebnis wird somit keine Mehrbelastung der Bürger, sondern in
Nuancen eine andersartige Verteilung der zu refinanzierenden Kosten bewirkt.
Zugleich bewirken die vorgeschlagenen Änderungen eine Angleichung an die einschlägigen
Bewertungskriterien des Erschließungs- und des Straßenbaubeitragsrechts. Diese
Vereinheitlichung durch gleiche Bewertung dürfte insgesamt auch verständlicher und besser
vermittelbar sein.
Bereits im Jahr 2010 wurden die Termine für die von den Kunden erhobenen Abschläge
entsprechend angepasst. Insofern bedarf es einer Änderung der Formulierung unter § 7 Abs. 4
der Preisregelung.
(Dr. Rips)
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