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Beschlussvorlage (Änderung der Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A – der Stadtwerke Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Beschlussvorlage (Änderung der Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A –
der Stadtwerke Erftstadt) Beschlussvorlage (Änderung der Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A –
der Stadtwerke Erftstadt)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 497/2010 Az.: 81 00-12 Amt: - 81 BeschlAusf.: - - 81 - Datum: 04.10.2010 Beratungsfolge Betriebsausschuss Stadtwerke Termin 25.11.2010 vorberatend Rat 14.12.2010 beschließend Betrifft: Bemerkungen Änderung der Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A – der Stadtwerke Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 04.10.2010 Beschlussentwurf: § 6, Absatz 5 sowie § 7 Abs. 4 der allgemeinen Entsorgungsbedingungen für Abwasser – AEB – A- der Stadtwerke Erftstadt werden gemäß der in der Anlagen 1 vorgeschlagenen Form neu gefasst. Begründung: Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die Bewertung von Art und Maß der einzelnen Grundstücksnutzungen im Rahmen der Festlegung und Zuordnung der Baukostenzuschüsse. Die Änderungsvorschläge berücksichtigen die neuesten Entwicklungen in der Rechtsprechung und passen sich an die neuesten Empfehlungen der einschlägigen Mustersatzungen des nordrhein-westfälischen Städte- und Gemeindebundes an. So wurde etwa die entsprechende Mustersatzung über die Erhebung von Abwassergebühren erst jüngst zum 30.04.10 novelliert. Aus Gründen der Rechtssicherheit erscheint eine Anpassung der bisherigen Regelungen an die aktuell gültigen Vorgaben der Mustersatzungen sinnvoll und empfehlenswert. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Kosten- und Lastenverteilung zwischen den bevorteilten Grundstücken. Im Ergebnis wird somit keine Mehrbelastung der Bürger, sondern in Nuancen eine andersartige Verteilung der zu refinanzierenden Kosten bewirkt. Zugleich bewirken die vorgeschlagenen Änderungen eine Angleichung an die einschlägigen Bewertungskriterien des Erschließungs- und des Straßenbaubeitragsrechts. Diese Vereinheitlichung durch gleiche Bewertung dürfte insgesamt auch verständlicher und besser vermittelbar sein. Bereits im Jahr 2010 wurden die Termine für die von den Kunden erhobenen Abschläge entsprechend angepasst. Insofern bedarf es einer Änderung der Formulierung unter § 7 Abs. 4 der Preisregelung. (Dr. Rips) -2-