Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
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„alte Fassung“
„neue Fassung“
Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A –
der Stadtwerke Erftstadt vom 23.12.2009
Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A –
der Stadtwerke Erftstadt vom ….......................
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.380), des § 5 Abs. 6 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein
neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 wird folgende AEB-A
beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und
den Stadtwerken Erftstadt gemäß der gültigen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt.
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am …………….
aufgrund des § 41 Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S.
666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.380), des § 5 Abs. 6 der
Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein
neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NW S.
644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 wird folgende AEB-A
beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und den
Stadtwerken Erftstadt gemäß der gültigen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt.
(1)
§1
Entsorgungsvertrag
Die Stadtwerke Erftstadt, nachstehend „Stadtwerke“ genannt, schließen mit dem Anschluss- und
Benutzungsberechtigten gem. § 2 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt,
nachstehend „Anschlussnehmer“ genannt, einen Anschluss- und Entsorgungsvertrag,
nachstehend „Entsorgungsvertrag“ genannt, nach dieser AEB-A ab.
(2)
Vertragspartner ist der Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstückes. Die
Stadtwerke können in besonderen Fällen Erbbauberechtigte, Nießbraucher des Grundstückes,
Pächter, Mieter und andere als Vertragspartner zulassen.
(3)
Der Entsorgungsvertrag kommt auf schriftlichen Antrag zustande, wenn die Stadtwerke dem
Antrag nicht innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Die Ablehnung kann sich nur auf Gründe
des § 3 (1) der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt stützen.
(4)
Werden öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen tatsächlich in Anspruch genommen, gilt der
Entsorgungsvertrag als abgeschlossen. Vertragsbeginn ist die erste Einleitung von Abwasser
oder Niederschlagswasser.
§2
Antragstellung
(1)
Der Antrag auf Entsorgung ist auf besonderem Vordruck der Stadtwerke vor Herstellung des
Hausanschlusses bzw. dessen Benutzung zu stellen. Er enthält insbesondere
a) Name und Anschrift des Grundstückseigentümers (Anschlussnehmer);
b) Grundstücksbeschreibung;
c) Erklärung des Anschlussnehmers zur Anerkennung dieser AEB-A und deren Anlage.
(2)
Der Antrag ist erforderlich:
a) bei Neuanschluss des Grundstückes;
b) wenn zusätzliche Anschlüsse gewünscht werden;
c) wenn vorhandene Anschlüsse geändert werden sollen.
(3)
Der Antrag ist nicht erforderlich:
a) wenn ein Entsorgungsverhältnis aufgrund früherer Regelungen zustande gekommen ist;
b) wenn Änderungen oder Erneuerungen an den Abwasserbeseitigungsanlagen von den
Stadtwerken durchgeführt oder veranlasst werden.
§3
Art und Umfang der Entsorgung
(1)
Die Stadtwerke übernehmen die Beseitigung der nach den Bestimmungen der Allgemeinen
Abwassersatzung der Stadt Erftstadt eingeleiteten Abwässer zu den Bedingungen dieser AEB-A
und zu den Preisen der Preisregelung Abwasser.
(2)
Die Stadtwerke sind verpflichtet, solange das Vertragsverhältnis besteht, Abwasser entsprechend
der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der Einleitung in
die öffentliche Abwasseranlage
§4
Beschränkung der Entsorgung
(1)
Die Stadtwerke haben das Recht, in besonders gelagerten Fällen zeitliche Beschränkungen zum
Schutz von Anlageteilen und deren Betrieb mit dem Anschlussnehmer zu vereinbaren.
(2)
Die Stadtwerke können die Entsorgung unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Sie haben jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit
unverzüglich zu beheben. Die betroffenen Anschlussnehmer sind möglichst rechtzeitig und in
geeigneter Form zu unterrichten.
(3)
Werden die Stadtwerke in der Entsorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände
gehindert und deren Beseitigung kann ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden, ist die
Entsorgung eingestellt. Daraus kann kein Rechtsanspruch auf Entsorgung oder Entschädigung
hergeleitet werden.
§5
Hausanschluss
(1)
Jedes Grundstück (als Grundstück gilt – ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung – jeder
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet) muss
einen eigenen unterirdischen, in der Regel unmittelbaren Anschluss an die öffentliche
Abwasseranlage haben. Die Anschlussleitungen sind entsprechend den geltenden technischenund DIN-Vorschriften herzustellen. Aus Grundleitungen, Hausanschlussleitungen und
Sammelhaus-anschlussleitungen darf kein Abwasser austreten können.
(2)
Die Anzahl, Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksanschlussleitung sowie die
Anordnung des Prüfschachtes bestimmen die Stadtwerke. Begründete Wünsche des Anschlussberechtigten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.
(3)
Steht das Gebäude weiter als 5 m hinter der Grundstücksgrenze und wird hierdurch die Anschlussleitung länger als 10 m, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten an der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück zusätzlich zu dem im Gebäude befindlichen Prüfschacht einen
Reinigungs- und Kontrollschacht zu errichten.
(4)
Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen von der Hauptstraßenleitung bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers als öffentliche Abwasseranlage
führen die Stadtwerke aus. Die Herstellung der Abwasseranlagen auf dem Grundstück ist Sache
des Anschlussnehmers.
(5)
Jedes Grundstück soll in der Regel
a) im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluss;
b) im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Regenwasserleitung und an die
Schmutzwasserleitung erhalten.
Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann gestattet bzw. von den Stadtwerken verlangt
werden, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung
entwässert werden. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses sind die sich hieraus
ergebenden Benutzungs- und Unterhaltungsrechte und –pflichten besonders zu regeln und
ggf. durch Eintragung im Grundbuch zu sichern.
(6)
Soweit die Verlegung von Freispiegelkanälen einen erheblich überdurchschnittlichen Aufwand
erfordert, können die Stadtwerke auch Leitungen zur Druckentwässerung verlegen. Die
Anschlussberechtigten haben die dafür erforderlichen Druckstationen zu errichten und zu
betreiben.
(7)
Für die Beseitigung einer Abflussstörung in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung sind die
Stadtwerke, auf dem Privatgrundstück ist der Anschlussnehmer zuständig. Wird festgestellt, dass
die Verstopfung der Leitung auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen ist, trägt der
Anschlussnehmer die gesamten Kosten der Beseitigung der Verstopfung.
(8)
Der Anschlussberechtigte hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Abwasseranlage seines
Grundstücks Sorge zu tragen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften
Zustandes oder bestimmungswidriger Benutzung seiner Abwasseranlage entstehen. Mängel, die
von den Stadtwerken zu beseitigen sind, hat er sofort mitzuteilen. Für die Beseitigung anderer
Mängel hat er selbst sofort zu sorgen. Er hat die Stadtwerke von Ersatzansprüchen freizustellen,
die Dritte bei diesen aufgrund von Mängeln geltend machen. Miteigentümer haften als
Gesamtschuldner.
(9)
Die Wassermessung bei Brauchwasserversorgungsanlagen hat den Vorschriften der AVB
Wasser V zu entsprechen. Insbesondere dürfen zwischen Druckpumpe und Wasserzähler keine
Wasserentnahmestellen sein; diese Leitung muss kurz und überprüfbar sein und der
Wasserzähler wird wie der Frischwasserzähler von den Stadtwerken gestellt und betrieben.
Gleiches gilt für die Montage und den Betrieb von Absatzmengenmessern zur
Gartenbewässerung. Der Absetzmengenzähler ist dabei so zu installieren, dass eine
nachfolgende Inanspruchnahme der Kanalisation nicht erfolgt.
§6
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse)
(1)
Bei einem Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen oder Teile der Abwasserbeseitigungsanlagen ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, für die Erstellung, den Ausbau oder die
Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen im Entsorgungsgebiet der Stadtwerke einmalige
Entgelte (Baukostenzuschüsse) zur Deckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung
notwendigen Kosten zu zahlen.
(2)
Grundlage für die Ermittlung des von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu
übernehmenden Kostenanteils sind die in der Eigenbetriebsverordnung und in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Bestimmungen für die
Grundsätze der Führung wirtschaftlicher Unternehmen.
Die Art der Ermittlung kann an öffentlich-rechtliche Grundsätze angelehnt werden.
(3)
Baukostenzuschüsse werden von den Anschlussnehmern erhoben bei einem mittelbaren oder
unmittelbaren Anschluss
a) an eine Abwasserleitung ohne Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur für
Niederschlagswasser der befestigten Flächen);
b) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur Schmutzwasser);
c) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser
und Niederschlagswasser von den befestigten Flächen);
§6
Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse)
d) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser
und das Niederschlagswasser der befestigten Flächen nur teilweise).
(4)
Im Baukostenzuschuss sind die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung je Buchgrundstück vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze enthalten. Die
Vergütung zusätzlicher Anschlüsse z.B. für die Bebauung eines Einzelgrundstücks mit einem
Doppelhaus, richten sich nach § 6 Abs. 10.
(5)
Bemessungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss sind
a) die Grundstücksfläche; (Grundstücksdefinition siehe § 5 Abs.1)
b) Art und Maß der baulichen Nutzung
sowie die Sätze nach der „Preisregelung Abwasser“ als Anlage dieser AEB-A.
a) Als Grundstücksfläche gelten
aa) im Bereich eines Bebauungsplanes mit baulicher oder gewerblicher Nutzung die
gesamte Grundstücksfläche;
ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als
bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht:
bei Grundstücken, die an eine kanalisierte Erschließungsanlage angrenzen, die
Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei
der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird;
bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine kanalisierte Erschließungsanlage
angrenzen, oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser
verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden
Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m;
bei Grundstücken, die an mehrere kanalisierte Erschließungsanlagen angrenzen,
die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Bei
Grundstücken, die an mehrere kanalisierte Erschließungsanlagen angrenzen, die
Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der
Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird.
Die Tiefenbegrenzung nach ab) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder
ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude
genutzt werden.
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen
er Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche im Sinne des
Abs. 5 aa). Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen
gehören, an denen er Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als
Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 5 aa).
b)
Art und Maß der baulichen Nutzung wird in einem vom-Hundert-Satz festgesetzt.
Er ermittelt sich
ba) nach Geschosszahl:
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit
100 v.H.
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
130 v.H.
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
150 v.H.
- bei viergeschossiger Bebaubarkeit
160 v.H.
- bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit
165 v.H.
bei mehr als fünfgeschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der vom-Hundert-Satz für jedes
weitere Geschoss um jeweils
5 v.H.
Die Tiefenbegrenzung nach ab) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder
ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt
werden.
Geht
die
relevante
Nutzung
tatsächlich
über
die
vorgenannten
Tiefenbegrenzungsregelungen von 50 m hinaus, so ist auch die Tiefe dieser übergreifenden
Nutzung zu berücksichtigen. In diesen Fällen ergibt sich die etwaige Tiefenbegrenzung aus
der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.
Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen
er Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche im Sinne dieser
Vorschrift.
b)
Für die Bewertung von Art und Maß der baulichen Nutzung wird die nach a) zu
berücksichtigende Grundstücksfläche mit Zuschlägen (Vomhundertsatz) multipliziert, die
wie folgt zu veranschlagen sind:
ba) nach Geschosszahl:
- bei eingeschossiger Bebaubarkeit
- bei zweigeschossiger Bebaubarkeit
- bei dreigeschossiger Bebaubarkeit
- bei vier- oder fünfgeschossiger Bebaubarkeit
- bei sechs- oder mehrgeschossiger Bebaubarkeit
100 v.H.
130 v.H.
150 v.H.
160 v.H.
170 v.H.
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse; weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus,
gilt als Geschosszahl die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Baumassenzahl, geteilt
durch 2,8; Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden. Dies gilt
entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den
Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz erreicht hat. Ist zum Zeitpunkt
des Anschlusses eine größere Geschosszahl zulässig oder vorhanden, so ist diese
zugrunde zu legen.
Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der
Geschosszahl ausgewiesen sind, werden als zweigeschossig bebaubare Grundstücke
angesetzt.
Grundstücke, auf denen nur Garagenbebauung zulässig ist, gelten als eingeschossig
bebaubare Grundstücke.
Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden als
zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart
berücksichtigt ist.
In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die
Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl ausweist, ist
- bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen,
- bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse
maßgebend.
Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden
je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet.
bb) Nach Nutzungsart:
In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die vorgenannten Vom-Hundert-Sätze
um 25 v.H. erhöht. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan
festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als
Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2
oder als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen zulässigen Nutzung anzusehen sind. In anderen als Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Satz 1 und 2 dieses Absatzes sowie in
Gebieten, die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sonstigen
Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietsarten
zugeordnet werden können, gilt die in Satz 1 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke,
die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Bürooder Verwaltungsgebäude genutzt werden; in unbeplanten Gebieten gilt die Erhöhung
auch für Grundstücke, die ungenutzt sind, auf denen aber bauliche oder sonstige
Nutzung zulässig ist, wenn auf den benachbarten Grundstücken überwiegend die im 1.
Halbsatz genannten Nutzungsarten vorhanden sind.
(6)
Die Stadtwerke können in besonders gelagerten Fällen, in denen die Anwendung der o.a.
Baukostenzuschüsse zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere
Regelung treffen. Dies gilt einerseits für Betriebe, durch deren Abwassereinleitung hinsichtlich der
Menge und Verschmutzungsgrad Mehraufwendungen bei der Abwasserbeseitigung oder –
behandlung erforderlich werden. Andererseits sind fiktive Grundstücke festzulegen, wenn
insbesondere außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gebäude auf sehr großen
Grundstücken stehen (z. B. Bauernhof auf Ackerparzelle, Campingplatz im Wald,
Umkleidegebäude auf Sportplatz); die fiktive Grundstücksgröße soll so bemessen sein, als ob das
Gebäude auf einem ländlich strukturierten innerörtlichen Grundstück steht. Werden später weitere
Gebäude auf dem Grundstück errichtet, ist adäquat ein weiterer Baukostenzuschuss fällig.
(7)
Die Baukostenzuschüsse werden getrennt nach Schmutzwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung berechnet. Grundlagen der Berechnung sind:
bb) Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplans:
Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der
Vollgeschosse. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung
befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz erreicht hat. Sind
nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl
geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist
nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die
höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet werden. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine größere Geschosszahl
zulässig oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen.
Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbreiches eines
Bebauungsplans oder für Grundstücke für die ein Bebauungsplan die Zahl der
Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt:
Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Geschosszahl aus der Höchstzahl der
tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der
Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe
des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder
abgerundet werden.
Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken
der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse.
Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt
werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt, womit auch die
Nutzungsart berücksichtigt ist. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze
zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.
bc) nach Nutzungsart:
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsart werden die unter ba) für das
Maß der Grundstücksnutzung einschlägigen Faktoren um 50 v.H. erhöht bei
Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und
Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren,
großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet. Dies gilt
entsprechend bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch
Bebauungsplan eine nach Satz 1 vergleichbare Nutzung zulässig ist sowie bei
Grundstücken in sonstigen Gebieten, die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen
Gebäudefläche gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit
Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden.
Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die
tatsächlich so genutzte Fläche als Gebäudefläche.
a) bei Neubaugebieten die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich
Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale
Regenwasser- und Schmutzwasserklärung und für Transportsammler.
b) bei Grundstücken
- die am 01.01.1996 bereits bebaut sind und im Vollzug des Wasserrechtes noch an die
Kanalisation angeschlossen werden müssen,
- die in und am Rande der Ortslagen liegen und nach Änderung des Planungsrechts bebaut werden können sowie bei Baulücken in Altbaugebieten,
die durchschnittlichen Aufwendungen im Entsorgungsgebiet, wobei für eventuell notwendige
kundeneigene Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein
Abzug erfolgt.
c) Soweit die Anschlussnehmer Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 zu betreiben haben bei
…- neuen außerhalb der Ortslagen errichteten Gebäuden
- vorhandenen, außerhalb der Ortslagen liegenden Gebäuden, die, bedingt durch Nutzungsänderungen, angeschlossen werden müssen,
die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale Regenwasserund Schmutzwasserklärung und für Transportsammler.
(8)
Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines
angrenzenden Grundstückes, für welches ein öffentlich-rechtlicher Beitrag oder ein
Baukostenzuschuss noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist
der Baukostenzuschuss für das hinzukommende Grundstück nachzuzahlen, soweit hierdurch
eine ergänzende bauliche Ausnutzung möglich wird.
(9)
Wird die Erneuerung, Beseitigung, Änderung oder zusätzlicher Verlegung einer Grundstücksanschlussleitung von den Stadtwerken verlangt, hat der Anschlussnehmer die den
Stadtwerken tatsächlich entstandenen Kosten mit einem Gemeinkostenzuschlag zu erstatten.
(10) Vor Verlegung eines Kanalhausanschlusses in einem mit Entsorgungsleitungen versehenen
Bereich hat der Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss für die Erstellung
eines Anschlusses nach Abs. 3 zu zahlen.
Bei zwangsweiser Einziehung der Baukostenzuschüsse im gerichtlichen Mahnverfahren werden
Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der Raiffeisenbank Erftstadt
geltend gemacht.
Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen
und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt
lebenden Personen.
§7
Laufende Entgelte (Benutzungsgebühr)
(1)
Die Stadtwerke Erftstadt erheben getrennte Abwasserentgelte für die Beseitigung von Schmutzund Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und
Verrieseln)
(2)
Das Schmutzwasserentgelt bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 8).
(3)
Das Niederschlagswasserentgelt bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten
(bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von
denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§
9)
(4)
Die Rechnungserteilung erfolgt jährlich nachträglich. Auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag
werden 2-monatliche Abschlagszahlungen zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10., und 31.12.
eines jeden Jahres erhoben, deren Höhe sich am Wasserverbrauch im vorangegangenen
Abrechnungsjahr bemisst. Bei Neukunden wird der Durchschnittsverbrauch vergleichbarer
Kunden zugrunde gelegt, wobei in Ermangelung anderer Vergleichswerte eine Abwassermenge
von jährlich 40 cbm je Person angenommen wird.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs am Ende des
jeweiligen Abrechnungsjahres bei gleichzeitiger Verrechnung der hierauf gezahlten Abschläge.
Die Abschläge für das laufende Jahr werden entsprechend angepasst.
(5)
Rechnungen und Abschlagsmitteilungen werden dem Anschlussnehmer vorgelegt oder zugesandt. Sie werden zu dem von den Stadtwerken angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei
Wochen nach Zugang, fällig. Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen der Stadtwerke einen
Vertreter zu benennen, an den diese alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen
rechtswirksam abgeben, und insbesondere Rechnungen vorlegen können. Rechnungsbeträge
und Abschläge sind bis zum Fälligkeitstag porto- und gebührenfrei an die Stadtwerke zu
entrichten. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsfestsetzungen berechtigen zum
Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn
a) sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich Fehler vorliegen und
b) der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach
Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird.
(6)
Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird das für die neuen Tarife
maßgebliche Entgelt zeitanteilig berechnet.
(7)
Bei zwangsweiser Einziehung der laufenden Entgelte im gesetzlichen Mahnverfahren werden
Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR Bank Rhein-Erft eG
geltend gemacht.
§8
Schmutzwasserentgelte
(1)
Das Entgelt für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen
Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken
zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser.
(2)
Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene
Frischwassermenge (§ 8 Abs. 3) und die aus sonstigen Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten
Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen und Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser aus
Wasserläufen) gewonnene Wassermenge (§ 8 Abs. 4) , abzüglich der auf dem Grundstück
nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche
Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 8 Abs. 5).
(3)
Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem
aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler
gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig
oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die von dem Wasserversorgungsunternehmen aufgrund
vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellte Verbrauchsmenge als
Grundlage der Gebührenrechnung. Die Wassermenge kann geschätzt werden.
(4)
Die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (§ 8 Abs. 2) werden durch einen von
den Stadtwerken eingebauten Zweitwasserzähler ermittelt.
(4) Die Rechnungserteilung erfolgt jährlich nachträglich. Auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag
werden regelmäßig unterjährig Abschlagszahlungen erhoben, deren Höhe sich am Wasserbezug im
vorangegangenen Abrechnungsjahr bemisst. Bei Neukunden wird der Durchschnittsbezug
vergleichbarer Kunden zugrunde gelegt, wobei in Ermangelung anderer Vergleichswerte eine
Abwassermenge von jährlich 40 cbm je Person angenommen wird.
Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Bezugs am Ende des jeweiligen
Abrechnungsjahres bei gleichzeitiger Verrechnung der hierauf gezahlten Abschläge. Die Abschläge
für das laufende Jahr werden entsprechend angepasst.
(5)
Die Wassermengen, die zur Gartenbewässerung entnommen und nicht in die Abwasseranlage
eingeleitet werden, müssen durch einen geeichten und von den Stadtwerken eingebauten
Wasserzähler ermittelt werden. Die Ablesung erfolgt jährlich in Verbindung mit der Ablesung des
Frischwasserzählers. Die ermittelte Wassermenge wird bei der Berechnung des
Schmutzwasserentgeltes vollständig abgesetzt. Alle Messeinrichtungen müssen den
eichrechtlichen Vorschriften entsprechen; dieser werden im 6-jährigen Turnuswechsel auf Kosten
der Stadtwerke ausgetauscht.
§9
Niederschlagswasserentgelt
(1)
Grundlage der Entgeltberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der
bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche
Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor,
wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles
Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
(2)
Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der
angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den
Stadtwerken Erftstadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten
Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Abwassersatzung § 10 Mitwirkungspflicht). Hierzu hat
er auf Anforderung der Stadtwerke Erftstadt einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete
Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten und/oder befestigten Flächen entnommen
werden können. Soweit erforderlich, können die Stadtwerke Erftstadt die Vorlage weiterer
Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht
nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des
Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von den Stadtwerken
Erftstadt geschätzt.
(3)
Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der
Grundstückseigentümer dies den Stadtwerken Erftstadt innerhalb eines Monates nach Abschluss
der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Die
veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats
berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Entgeltpflichtigen den Stadtwerken
Erftstadt zugegangen ist.
(4)
Bei versickerungsfähigen befestigten Flächen (mit einer Durchlässigkeit von mehr als 500 Liter
pro Sekunde und Hektar) wird eine Befreiung des Niederschlagswasserentgeltes erteilt.
(5)
Bei der Flächenversickerung ist die Versickerungsfähigkeit des eingebauten Produktes bzw. die
versickerungsrelevante Herstellung der Fläche nachzuweisen. Die Stadtwerke Erftstadt behalten
es sich vor, Versickerungsflächen, von denen nachweislich Niederschlagswasser der öffentlichen
Abwasseranlage zugeführt wird, von der Entgeltbefreiung auszuschließen.
§ 10
Sonderregelungen
(1)
Für gewerbliche und industrielle Abwässer, deren Ableitung und Reinigung erhöhte Kosten
verursachen, können Sonderregelungen mit erhöhten Entgelten abgeschlossen werden.
(2)
Für Großverbraucher und in den Fällen, in denen lediglich besonders sauberes Abwasser
eingeleitet wird, können Sonderregelungen mit verringerten Entgelten abgeschlossen werden.
§ 11
Entleerung der Grundstückskläreinrichtungen sowie Sammelgruben
(1)
Die Grundstückskläreinrichtungen und Sammelgruben, die nicht an die öffentliche Abwasserleitung oder mit ihrem Überlauf angeschlossen sind, werden von den Stadtwerken oder von
diesen beauftragten Dritten entleert.
(2)
Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben können auf Antrag von ihrer Verpflichtung, die
Grundstückskläreinrichtungen durch die Stadtwerke entleeren zu lassen, unter Widerrufsvorbehalt befreit werden, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichend
landwirtschaftlich genutzte Flächen verfügen, auf welche die Abwässer ohne Überdüngungen
aufgebracht werden.
(3)
Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Grundstücksklär- oder -sammelgruben befinden
oder angelegt werden, haben alle Veränderungen auf ihren Grundstücken, die die
Entwässerungsverhältnisse beeinflussen können, unverzüglich - spätestens aber zwei Wochen
vor Durchführung der Veränderung - den Stadtwerken anzuzeigen.
(4)
Die Beseitigung des Grubeninhaltes erfolgt durch Ableitung in das öffentliche Abwassernetz über
die von den Stadtwerken bestimmten Abschlagsstellen. Grundstücksklärgruben werden
mindestens einmal jährlich, Sammelgruben nach Bedarf entleert.
Im übrigen hat der Grundstückseigentümer bzw. Betreiber die Entleerung rechtzeitig bei den
Stadtwerken anzuzeigen.
(5)
Die Haftung des Anschlussnehmers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch die von den Stadtwerken durchgeführten Entleerungen nicht
berührt. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die infolge mangelhaften Zustandes oder
unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage
entstehen. Er hat insofern die Stadtwerke von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen
solcher Schäden geltend gemacht werden. Können die vorgesehenen Entleerungen wegen
Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt u.ä. nicht rechtzeitig durchgeführt
werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz.
(6)
Bezüglich Fälligkeit und Beitreibung des Anspruches gilt § 7 sinngemäß.
§ 12
Laufzeit des Entsorgungsvertrages, Kündigung
(1)
Bei einem Eigentumswechsel ist der Anschlussnehmer berechtigt, den Vertrag jederzeit mit
zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen.
(2)
Ein Wechsel in der Person des Anschlussnehmers ist den Stadtwerken von dem bisherigen oder
neuen Anschlussnehmer unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtwerke sind verpflichtet, dem Eintritt
des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten
zuzustimmen, sofern keine triftigen Gründe dem entgegenstehen.
(3)
Die Stadtwerke sind berechtigt, die Anschlussleitung eines Grundstückes von dem Straßenkanal
abzutrennen, zu entfernen oder zu verschließen, wenn das Vertragsverhältnis abgelaufen ist oder
wenn seit länger als einem Jahr kein Abwasser eingeleitet wurde.
Wird der Antrag auf Wiederaufnahme der Entsorgung gestellt, so gelten die Bestimmungen für
Neuanschlüsse.
(4)
Die Kündigung bedarf der Schriftform und darf den Bestimmungen der Abwassersatzung nicht
widersprechen.
(5)
Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses gegen Erstattung
der damit verbundenen Kosten beantragen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen.
§ 13
Einstellung der Entsorgung, fristlose Kündigung
(1)
Die Stadtwerke sind berechtigt, die Entsorgung fristlos einzustellen, wenn der Anschlussnehmer
den AEB-A zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um
a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden;
b) die Einleitung von Abwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der
Messeinrichtungen für den Frischwasserbezug, der grundsätzlich auch als Abwassermenge
gilt, zu verhindern oder
c) zu gewährleisten, dass unzumutbare Störungen anderer Anschlussnehmer oder nicht störende Rückwirkungen auf die Einrichtungen der Stadtwerke oder Dritter ausgeschlossen
sind.
(2)
Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung
trotz Mahnung, sind die Stadtwerke berechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nach Androhung
einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung
außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht,
dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt.
(3)
Die Stadtwerke haben die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für
ihre Einstellung entfallen und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und
Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat.
Die Stadtwerke sind in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu
kündigen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 sind die Stadtwerke zur fristlosen
Kündigung berechtigt, wenn diese zwei Wochen vorher angedroht wurde.
(4)
§ 14
Haftung
(1)
Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen,
haftet der Verursacher.
Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe
in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden.
(2)
Wer Anlagen zur Abwasserbeseitigung betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für dabei
entstehende Schäden.
(3)
Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die den Stadtwerken oder einem Dritten durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen.
(4)
Werden die Stadtwerke zur Haftung herangezogen, so behalten sie sich den Rückgriff auf den
Verursacher vor.
(5)
Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner.
(6)
Die Stadtwerke haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.
(7)
Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate ab Eintreten eines Schadensereignisses.
§ 15
Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesen AEB-A sowie der Anlage ist Erftstadt.
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken und dem Anschlussnehmer
aus den AEB-A nebst Anlage ist Erftstadt vereinbart, sofern der Anschlussnehmer Kaufmann in
dem in § 38 Abs. 1 ZPO verwendeten Sinne ist.
(2)
Ebenso ist Erftstadt als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken und dem
Anschlussnehmer aus diesen AEB-A nebst Anlage für die Fälle vereinbart, dass
a) der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Abnehmer nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt ist oder
b) der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
§ 16
Inkrafttreten
§ 16
Inkrafttreten
Diese 1. Änderung der AEB-A tritt am 01.01.2010 in Kraft. Die AEB-A vom 29.12.2008 tritt zum gleichen
Zeitpunkt außer Kraft
Diese 2. Änderung der AEB-A tritt am 01.01.2011 in Kraft. Die AEB-A vom 23.12.2009 tritt zum gleichen
Zeitpunkt außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen - AEB-A - der Stadtwerke Erftstadt werden
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderung nach
Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen - AEB-A - der Stadtwerke Erftstadt werden
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderung nach
Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b)
diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c)
der Bürgermeister hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 23.12.2009
gez. Dr. Rips
Bürgermeister
Erftstadt, den .........................
gez. Dr. Rips
Bürgermeister