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Beschlussvorlage (Allgem. Entsorgungsbedingungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
108 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27

Inhalt der Datei

„alte Fassung“ „neue Fassung“ Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A – der Stadtwerke Erftstadt vom 23.12.2009 Allgemeine Entsorgungsbedingungen für Abwasser- AEB-A – der Stadtwerke Erftstadt vom …....................... Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 18.12.2008 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.380), des § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 wird folgende AEB-A beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und den Stadtwerken Erftstadt gemäß der gültigen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt. Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ……………. aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S.380), des § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein neues Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) und dem § 7 der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 wird folgende AEB-A beschlossen. Diese AEB-A regelt das Verhältnis zwischen den Benutzern der Abwasseranlagen und den Stadtwerken Erftstadt gemäß der gültigen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt. (1) §1 Entsorgungsvertrag Die Stadtwerke Erftstadt, nachstehend „Stadtwerke“ genannt, schließen mit dem Anschluss- und Benutzungsberechtigten gem. § 2 der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt, nachstehend „Anschlussnehmer“ genannt, einen Anschluss- und Entsorgungsvertrag, nachstehend „Entsorgungsvertrag“ genannt, nach dieser AEB-A ab. (2) Vertragspartner ist der Grundstückseigentümer des anzuschließenden Grundstückes. Die Stadtwerke können in besonderen Fällen Erbbauberechtigte, Nießbraucher des Grundstückes, Pächter, Mieter und andere als Vertragspartner zulassen. (3) Der Entsorgungsvertrag kommt auf schriftlichen Antrag zustande, wenn die Stadtwerke dem Antrag nicht innerhalb von 4 Wochen widersprechen. Die Ablehnung kann sich nur auf Gründe des § 3 (1) der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt stützen. (4) Werden öffentliche Abwasserbeseitigungsanlagen tatsächlich in Anspruch genommen, gilt der Entsorgungsvertrag als abgeschlossen. Vertragsbeginn ist die erste Einleitung von Abwasser oder Niederschlagswasser. §2 Antragstellung (1) Der Antrag auf Entsorgung ist auf besonderem Vordruck der Stadtwerke vor Herstellung des Hausanschlusses bzw. dessen Benutzung zu stellen. Er enthält insbesondere a) Name und Anschrift des Grundstückseigentümers (Anschlussnehmer); b) Grundstücksbeschreibung; c) Erklärung des Anschlussnehmers zur Anerkennung dieser AEB-A und deren Anlage. (2) Der Antrag ist erforderlich: a) bei Neuanschluss des Grundstückes; b) wenn zusätzliche Anschlüsse gewünscht werden; c) wenn vorhandene Anschlüsse geändert werden sollen. (3) Der Antrag ist nicht erforderlich: a) wenn ein Entsorgungsverhältnis aufgrund früherer Regelungen zustande gekommen ist; b) wenn Änderungen oder Erneuerungen an den Abwasserbeseitigungsanlagen von den Stadtwerken durchgeführt oder veranlasst werden. §3 Art und Umfang der Entsorgung (1) Die Stadtwerke übernehmen die Beseitigung der nach den Bestimmungen der Allgemeinen Abwassersatzung der Stadt Erftstadt eingeleiteten Abwässer zu den Bedingungen dieser AEB-A und zu den Preisen der Preisregelung Abwasser. (2) Die Stadtwerke sind verpflichtet, solange das Vertragsverhältnis besteht, Abwasser entsprechend der Abwassersatzung der Stadt Erftstadt abzunehmen. Die Abnahme erfolgt mit der Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage §4 Beschränkung der Entsorgung (1) Die Stadtwerke haben das Recht, in besonders gelagerten Fällen zeitliche Beschränkungen zum Schutz von Anlageteilen und deren Betrieb mit dem Anschlussnehmer zu vereinbaren. (2) Die Stadtwerke können die Entsorgung unterbrechen, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Sie haben jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben. Die betroffenen Anschlussnehmer sind möglichst rechtzeitig und in geeigneter Form zu unterrichten. (3) Werden die Stadtwerke in der Entsorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände gehindert und deren Beseitigung kann ihnen wirtschaftlich nicht zugemutet werden, ist die Entsorgung eingestellt. Daraus kann kein Rechtsanspruch auf Entsorgung oder Entschädigung hergeleitet werden. §5 Hausanschluss (1) Jedes Grundstück (als Grundstück gilt – ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung – jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet) muss einen eigenen unterirdischen, in der Regel unmittelbaren Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage haben. Die Anschlussleitungen sind entsprechend den geltenden technischenund DIN-Vorschriften herzustellen. Aus Grundleitungen, Hausanschlussleitungen und Sammelhaus-anschlussleitungen darf kein Abwasser austreten können. (2) Die Anzahl, Lage, Führung und lichte Weite der Grundstücksanschlussleitung sowie die Anordnung des Prüfschachtes bestimmen die Stadtwerke. Begründete Wünsche des Anschlussberechtigten werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt. (3) Steht das Gebäude weiter als 5 m hinter der Grundstücksgrenze und wird hierdurch die Anschlussleitung länger als 10 m, hat der Anschlussnehmer auf seine Kosten an der Grundstücksgrenze auf seinem Grundstück zusätzlich zu dem im Gebäude befindlichen Prüfschacht einen Reinigungs- und Kontrollschacht zu errichten. (4) Die Herstellung, Erneuerung und Veränderung, die laufende Unterhaltung (Reinigung, Ausbesserung) sowie die Beseitigung von Grundstücksanschlussleitungen von der Hauptstraßenleitung bis zur Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers als öffentliche Abwasseranlage führen die Stadtwerke aus. Die Herstellung der Abwasseranlagen auf dem Grundstück ist Sache des Anschlussnehmers. (5) Jedes Grundstück soll in der Regel a) im Gebiet des Mischverfahrens nur einen Anschluss; b) im Gebiet des Trennverfahrens je einen Anschluss an die Regenwasserleitung und an die Schmutzwasserleitung erhalten. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse kann gestattet bzw. von den Stadtwerken verlangt werden, dass zwei oder mehrere Grundstücke durch eine gemeinsame Anschlussleitung entwässert werden. Vor Zulassung eines gemeinsamen Anschlusses sind die sich hieraus ergebenden Benutzungs- und Unterhaltungsrechte und –pflichten besonders zu regeln und ggf. durch Eintragung im Grundbuch zu sichern. (6) Soweit die Verlegung von Freispiegelkanälen einen erheblich überdurchschnittlichen Aufwand erfordert, können die Stadtwerke auch Leitungen zur Druckentwässerung verlegen. Die Anschlussberechtigten haben die dafür erforderlichen Druckstationen zu errichten und zu betreiben. (7) Für die Beseitigung einer Abflussstörung in der öffentlichen Grundstücksanschlussleitung sind die Stadtwerke, auf dem Privatgrundstück ist der Anschlussnehmer zuständig. Wird festgestellt, dass die Verstopfung der Leitung auf unsachgemäße Benutzung zurückzuführen ist, trägt der Anschlussnehmer die gesamten Kosten der Beseitigung der Verstopfung. (8) Der Anschlussberechtigte hat für eine vorschriftsmäßige Benutzung der Abwasseranlage seines Grundstücks Sorge zu tragen. Er haftet für alle Schäden und Nachteile, die infolge mangelhaften Zustandes oder bestimmungswidriger Benutzung seiner Abwasseranlage entstehen. Mängel, die von den Stadtwerken zu beseitigen sind, hat er sofort mitzuteilen. Für die Beseitigung anderer Mängel hat er selbst sofort zu sorgen. Er hat die Stadtwerke von Ersatzansprüchen freizustellen, die Dritte bei diesen aufgrund von Mängeln geltend machen. Miteigentümer haften als Gesamtschuldner. (9) Die Wassermessung bei Brauchwasserversorgungsanlagen hat den Vorschriften der AVB Wasser V zu entsprechen. Insbesondere dürfen zwischen Druckpumpe und Wasserzähler keine Wasserentnahmestellen sein; diese Leitung muss kurz und überprüfbar sein und der Wasserzähler wird wie der Frischwasserzähler von den Stadtwerken gestellt und betrieben. Gleiches gilt für die Montage und den Betrieb von Absatzmengenmessern zur Gartenbewässerung. Der Absetzmengenzähler ist dabei so zu installieren, dass eine nachfolgende Inanspruchnahme der Kanalisation nicht erfolgt. §6 Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) (1) Bei einem Anschluss an die Abwasserbeseitigungsanlagen oder Teile der Abwasserbeseitigungsanlagen ist jeder Anschlussnehmer verpflichtet, für die Erstellung, den Ausbau oder die Erweiterung der Abwasserbeseitigungsanlagen im Entsorgungsgebiet der Stadtwerke einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) zur Deckung der bei wirtschaftlicher Betriebsführung notwendigen Kosten zu zahlen. (2) Grundlage für die Ermittlung des von den Anschlussnehmern als Baukostenzuschuss zu übernehmenden Kostenanteils sind die in der Eigenbetriebsverordnung und in der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthaltenen Bestimmungen für die Grundsätze der Führung wirtschaftlicher Unternehmen. Die Art der Ermittlung kann an öffentlich-rechtliche Grundsätze angelehnt werden. (3) Baukostenzuschüsse werden von den Anschlussnehmern erhoben bei einem mittelbaren oder unmittelbaren Anschluss a) an eine Abwasserleitung ohne Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur für Niederschlagswasser der befestigten Flächen); b) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (nur Schmutzwasser); c) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser und Niederschlagswasser von den befestigten Flächen); §6 Einmalige Entgelte (Baukostenzuschüsse) d) an eine Abwasserleitung mit Weiterleitung an zentrale Reinigungsanlagen (Schmutzwasser und das Niederschlagswasser der befestigten Flächen nur teilweise). (4) Im Baukostenzuschuss sind die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Grundstücksanschlussleitung je Buchgrundstück vom Hauptkanal bis zur Grundstücksgrenze enthalten. Die Vergütung zusätzlicher Anschlüsse z.B. für die Bebauung eines Einzelgrundstücks mit einem Doppelhaus, richten sich nach § 6 Abs. 10. (5) Bemessungsgrundlagen für den Baukostenzuschuss sind a) die Grundstücksfläche; (Grundstücksdefinition siehe § 5 Abs.1) b) Art und Maß der baulichen Nutzung sowie die Sätze nach der „Preisregelung Abwasser“ als Anlage dieser AEB-A. a) Als Grundstücksfläche gelten aa) im Bereich eines Bebauungsplanes mit baulicher oder gewerblicher Nutzung die gesamte Grundstücksfläche; ab) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder der Bebauungsplan eine andere als bauliche oder gewerbliche Nutzung vorsieht: bei Grundstücken, die an eine kanalisierte Erschließungsanlage angrenzen, die Fläche von der Erschließungsanlage bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur Straßenbegrenzungslinie gemessen wird; bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine kanalisierte Erschließungsanlage angrenzen, oder lediglich durch einen dem Grundstück dienenden Weg mit dieser verbunden sind, die Fläche von der zu der Erschließungsanlage liegenden Grundstücksseite bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m; bei Grundstücken, die an mehrere kanalisierte Erschließungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Bei Grundstücken, die an mehrere kanalisierte Erschließungsanlagen angrenzen, die Fläche von diesen Anlagen bis zu einer Tiefe von höchstens 50 m, wobei der Abstand parallel zur jeweiligen Straßenbegrenzungslinie gemessen wird. Die Tiefenbegrenzung nach ab) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 5 aa). Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche im Sinne des Abs. 5 aa). b) Art und Maß der baulichen Nutzung wird in einem vom-Hundert-Satz festgesetzt. Er ermittelt sich ba) nach Geschosszahl: - bei eingeschossiger Bebaubarkeit 100 v.H. - bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 130 v.H. - bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 150 v.H. - bei viergeschossiger Bebaubarkeit 160 v.H. - bei fünfgeschossiger Bebaubarkeit 165 v.H. bei mehr als fünfgeschossiger Bebaubarkeit erhöht sich der vom-Hundert-Satz für jedes weitere Geschoss um jeweils 5 v.H. Die Tiefenbegrenzung nach ab) gilt nicht bei Grundstücken, die überwiegend oder ausschließlich gewerblich, industriell, für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude genutzt werden. Geht die relevante Nutzung tatsächlich über die vorgenannten Tiefenbegrenzungsregelungen von 50 m hinaus, so ist auch die Tiefe dieser übergreifenden Nutzung zu berücksichtigen. In diesen Fällen ergibt sich die etwaige Tiefenbegrenzung aus der hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung. Private Zugangs- oder Zufahrtsgrundstücke, die dem Zahlungspflichtigen gehören, an denen er Anteileigentum oder ein Erbrecht hat, gelten nicht als Grundstücksfläche im Sinne dieser Vorschrift. b) Für die Bewertung von Art und Maß der baulichen Nutzung wird die nach a) zu berücksichtigende Grundstücksfläche mit Zuschlägen (Vomhundertsatz) multipliziert, die wie folgt zu veranschlagen sind: ba) nach Geschosszahl: - bei eingeschossiger Bebaubarkeit - bei zweigeschossiger Bebaubarkeit - bei dreigeschossiger Bebaubarkeit - bei vier- oder fünfgeschossiger Bebaubarkeit - bei sechs- oder mehrgeschossiger Bebaubarkeit 100 v.H. 130 v.H. 150 v.H. 160 v.H. 170 v.H. Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse; weist der Bebauungsplan nur Grundflächen- und Baumassenzahl aus, gilt als Geschosszahl die mit der Grundflächenzahl vervielfachte Baumassenzahl, geteilt durch 2,8; Bruchzahlen sind auf die nächstfolgende volle Zahl aufzurunden. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz erreicht hat. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine größere Geschosszahl zulässig oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Grundstücke, die im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen sind, werden als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt. Grundstücke, auf denen nur Garagenbebauung zulässig ist, gelten als eingeschossig bebaubare Grundstücke. Gewerblich nutzbare Grundstücke, auf denen keine Bebauung zulässig ist, werden als zweigeschossig bebaubare Grundstücke angesetzt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl ausweist, ist - bei bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen vorhandenen, - bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den Nachbargrundstücken überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. Ist eine Geschosszahl wegen der Besonderheit des Bauwerks nicht feststellbar, werden je angefangene 3,50 m Höhe des Bauwerks als ein Vollgeschoss gerechnet. bb) Nach Nutzungsart: In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die vorgenannten Vom-Hundert-Sätze um 25 v.H. erhöht. Dies gilt auch, wenn die Gebiete nicht in einem Bebauungsplan festgesetzt, aber aufgrund der vorhandenen Bebauung und sonstigen Nutzung als Kerngebiete mit einer nach § 7 Abs. 2, als Gewerbegebiete mit einer nach § 8 Abs. 2 oder als Industriegebiete mit einer nach § 9 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zulässigen Nutzung anzusehen sind. In anderen als Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten im Sinne von Satz 1 und 2 dieses Absatzes sowie in Gebieten, die aufgrund der vorhandenen unterschiedlichen Bebauung und sonstigen Nutzung nicht einer der in §§ 2 ff. Baunutzungsverordnung bezeichneten Gebietsarten zugeordnet werden können, gilt die in Satz 1 vorgesehene Erhöhung für Grundstücke, die ausschließlich oder überwiegend gewerblich, industriell oder für Geschäfts-, Bürooder Verwaltungsgebäude genutzt werden; in unbeplanten Gebieten gilt die Erhöhung auch für Grundstücke, die ungenutzt sind, auf denen aber bauliche oder sonstige Nutzung zulässig ist, wenn auf den benachbarten Grundstücken überwiegend die im 1. Halbsatz genannten Nutzungsarten vorhanden sind. (6) Die Stadtwerke können in besonders gelagerten Fällen, in denen die Anwendung der o.a. Baukostenzuschüsse zu offenbar unbilligen Ergebnissen führt, im Einzelfall eine andere Regelung treffen. Dies gilt einerseits für Betriebe, durch deren Abwassereinleitung hinsichtlich der Menge und Verschmutzungsgrad Mehraufwendungen bei der Abwasserbeseitigung oder – behandlung erforderlich werden. Andererseits sind fiktive Grundstücke festzulegen, wenn insbesondere außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Gebäude auf sehr großen Grundstücken stehen (z. B. Bauernhof auf Ackerparzelle, Campingplatz im Wald, Umkleidegebäude auf Sportplatz); die fiktive Grundstücksgröße soll so bemessen sein, als ob das Gebäude auf einem ländlich strukturierten innerörtlichen Grundstück steht. Werden später weitere Gebäude auf dem Grundstück errichtet, ist adäquat ein weiterer Baukostenzuschuss fällig. (7) Die Baukostenzuschüsse werden getrennt nach Schmutzwasser- und Oberflächenwasserbeseitigung berechnet. Grundlagen der Berechnung sind: bb) Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans: Als Geschosszahl gilt die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Dies gilt entsprechend, wenn ein Bebauungsplan sich in der Aufstellung befindet und den Verfahrensstand im Sinne des § 33 Bundesbaugesetz erreicht hat. Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist nur die zulässige Gebäudehöhe festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Ist zum Zeitpunkt des Anschlusses eine größere Geschosszahl zulässig oder vorhanden, so ist diese zugrunde zu legen. Festlegung der Geschosszahl bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbreiches eines Bebauungsplans oder für Grundstücke für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt: Bei bebauten Grundstücken ergibt sich die Geschosszahl aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Ist die Zahl der Vollgeschosse wegen der Besonderheit des Bauwerkes nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die Höhe des Bauwerkes geteilt durch 3,0, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen auf- oder abgerundet werden. Bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Vollgeschosse. Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich genutzt werden können, werden zwei Vollgeschosse zugrunde gelegt, womit auch die Nutzungsart berücksichtigt ist. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt. bc) nach Nutzungsart: Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Nutzungsart werden die unter ba) für das Maß der Grundstücksnutzung einschlägigen Faktoren um 50 v.H. erhöht bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- und Kongressgebiet. Dies gilt entsprechend bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine nach Satz 1 vergleichbare Nutzung zulässig ist sowie bei Grundstücken in sonstigen Gebieten, die zu mehr als ein Drittel der vorhandenen Gebäudefläche gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-, Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Gebäudefläche. a) bei Neubaugebieten die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale Regenwasser- und Schmutzwasserklärung und für Transportsammler. b) bei Grundstücken - die am 01.01.1996 bereits bebaut sind und im Vollzug des Wasserrechtes noch an die Kanalisation angeschlossen werden müssen, - die in und am Rande der Ortslagen liegen und nach Änderung des Planungsrechts bebaut werden können sowie bei Baulücken in Altbaugebieten, die durchschnittlichen Aufwendungen im Entsorgungsgebiet, wobei für eventuell notwendige kundeneigene Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht ein Abzug erfolgt. c) Soweit die Anschlussnehmer Druckstationen gemäß § 5 Abs. 6 zu betreiben haben bei …- neuen außerhalb der Ortslagen errichteten Gebäuden - vorhandenen, außerhalb der Ortslagen liegenden Gebäuden, die, bedingt durch Nutzungsänderungen, angeschlossen werden müssen, die erwarteten Kosten für die Kanalisation des Gebietes einschließlich Ableitungssammler und Regenbecken zuzüglich eines Festbetrages für die zentrale Regenwasserund Schmutzwasserklärung und für Transportsammler. (8) Wird ein bereits an die Abwasseranlage angeschlossenes Grundstück durch Hinzunahme eines angrenzenden Grundstückes, für welches ein öffentlich-rechtlicher Beitrag oder ein Baukostenzuschuss noch nicht erhoben wurde, zu einer wirtschaftlichen Einheit verbunden, so ist der Baukostenzuschuss für das hinzukommende Grundstück nachzuzahlen, soweit hierdurch eine ergänzende bauliche Ausnutzung möglich wird. (9) Wird die Erneuerung, Beseitigung, Änderung oder zusätzlicher Verlegung einer Grundstücksanschlussleitung von den Stadtwerken verlangt, hat der Anschlussnehmer die den Stadtwerken tatsächlich entstandenen Kosten mit einem Gemeinkostenzuschlag zu erstatten. (10) Vor Verlegung eines Kanalhausanschlusses in einem mit Entsorgungsleitungen versehenen Bereich hat der Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss für die Erstellung eines Anschlusses nach Abs. 3 zu zahlen. Bei zwangsweiser Einziehung der Baukostenzuschüsse im gerichtlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der Raiffeisenbank Erftstadt geltend gemacht. Stundungen sind nur in sozialen Härtefällen möglich. Sie sind mit 0,5 % je Monat zu verzinsen und richten sich nach den Sozialhilfesätzen plus 50 % und Kosten der Wohnung aller im Haushalt lebenden Personen. §7 Laufende Entgelte (Benutzungsgebühr) (1) Die Stadtwerke Erftstadt erheben getrennte Abwasserentgelte für die Beseitigung von Schmutzund Niederschlagswasser (Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln) (2) Das Schmutzwasserentgelt bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab (§ 8). (3) Das Niederschlagswasserentgelt bemisst sich auf der Grundlage der Quadratmeter der bebauten (bzw. überbauten) und/oder versiegelten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann (§ 9) (4) Die Rechnungserteilung erfolgt jährlich nachträglich. Auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag werden 2-monatliche Abschlagszahlungen zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08., 31.10., und 31.12. eines jeden Jahres erhoben, deren Höhe sich am Wasserverbrauch im vorangegangenen Abrechnungsjahr bemisst. Bei Neukunden wird der Durchschnittsverbrauch vergleichbarer Kunden zugrunde gelegt, wobei in Ermangelung anderer Vergleichswerte eine Abwassermenge von jährlich 40 cbm je Person angenommen wird. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Verbrauchs am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres bei gleichzeitiger Verrechnung der hierauf gezahlten Abschläge. Die Abschläge für das laufende Jahr werden entsprechend angepasst. (5) Rechnungen und Abschlagsmitteilungen werden dem Anschlussnehmer vorgelegt oder zugesandt. Sie werden zu dem von den Stadtwerken angegebenen Zeitpunkt, frühestens zwei Wochen nach Zugang, fällig. Der Anschlussnehmer hat auf Verlangen der Stadtwerke einen Vertreter zu benennen, an den diese alle das Vertragsverhältnis betreffenden Erklärungen rechtswirksam abgeben, und insbesondere Rechnungen vorlegen können. Rechnungsbeträge und Abschläge sind bis zum Fälligkeitstag porto- und gebührenfrei an die Stadtwerke zu entrichten. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsfestsetzungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, wenn a) sich aus den Umständen ergibt, dass offensichtlich Fehler vorliegen und b) der Zahlungsaufschub oder die Zahlungsverweigerung innerhalb von zwei Jahren nach Zugang der fehlerhaften Rechnung oder Abschlagsberechnung geltend gemacht wird. (6) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraumes die Tarife, so wird das für die neuen Tarife maßgebliche Entgelt zeitanteilig berechnet. (7) Bei zwangsweiser Einziehung der laufenden Entgelte im gesetzlichen Mahnverfahren werden Zinsen in Höhe des Kontokorrentzinssatzes der Stadtwerke bei der VR Bank Rhein-Erft eG geltend gemacht. §8 Schmutzwasserentgelte (1) Das Entgelt für Schmutzwasser wird nach der Menge des häuslichen und gewerblichen Schmutzwassers berechnet, das der Abwasseranlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt wird. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m³) Schmutzwasser. (2) Als Schmutzwassermenge gilt die aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogene Frischwassermenge (§ 8 Abs. 3) und die aus sonstigen Wasserversorgungsanlagen (z.B. privaten Brunnen, Regenwassernutzungsanlagen und Vorrichtungen zur Entnahme von Wasser aus Wasserläufen) gewonnene Wassermenge (§ 8 Abs. 4) , abzüglich der auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchten und zurückgehaltenen Wassermengen, die nicht in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden (§ 8 Abs. 5). (3) Die dem Grundstück zugeführten Wassermengen werden durch Wasserzähler ermittelt. Bei dem aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage bezogenen Wasser gilt die mit dem Wasserzähler gemessene Wassermenge als Verbrauchsmenge. Hat ein Wasserzähler offenbar nicht richtig oder überhaupt nicht angezeigt, so gilt die von dem Wasserversorgungsunternehmen aufgrund vorangegangener oder späterer Wasserzählerablesungen festgestellte Verbrauchsmenge als Grundlage der Gebührenrechnung. Die Wassermenge kann geschätzt werden. (4) Die Wassermenge aus privaten Wasserversorgungsanlagen (§ 8 Abs. 2) werden durch einen von den Stadtwerken eingebauten Zweitwasserzähler ermittelt. (4) Die Rechnungserteilung erfolgt jährlich nachträglich. Auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag werden regelmäßig unterjährig Abschlagszahlungen erhoben, deren Höhe sich am Wasserbezug im vorangegangenen Abrechnungsjahr bemisst. Bei Neukunden wird der Durchschnittsbezug vergleichbarer Kunden zugrunde gelegt, wobei in Ermangelung anderer Vergleichswerte eine Abwassermenge von jährlich 40 cbm je Person angenommen wird. Die endgültige Abrechnung erfolgt aufgrund des tatsächlichen Bezugs am Ende des jeweiligen Abrechnungsjahres bei gleichzeitiger Verrechnung der hierauf gezahlten Abschläge. Die Abschläge für das laufende Jahr werden entsprechend angepasst. (5) Die Wassermengen, die zur Gartenbewässerung entnommen und nicht in die Abwasseranlage eingeleitet werden, müssen durch einen geeichten und von den Stadtwerken eingebauten Wasserzähler ermittelt werden. Die Ablesung erfolgt jährlich in Verbindung mit der Ablesung des Frischwasserzählers. Die ermittelte Wassermenge wird bei der Berechnung des Schmutzwasserentgeltes vollständig abgesetzt. Alle Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen; dieser werden im 6-jährigen Turnuswechsel auf Kosten der Stadtwerke ausgetauscht. §9 Niederschlagswasserentgelt (1) Grundlage der Entgeltberechnung für das Niederschlagswasser ist die Quadratmeterzahl der bebauten (bzw. überbauten) und/oder befestigten Grundstücksfläche, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden abflusswirksam in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Eine nicht leitungsgebundene Zuleitung liegt insbesondere vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch aufgrund des Gefälles Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. (2) Die bebauten und/oder befestigten Flächen werden im Wege der Befragung der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke ermittelt. Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, den Stadtwerken Erftstadt auf Anforderung die Quadratmeterzahl der bebauten und/oder befestigten Fläche auf seinem Grundstück mitzuteilen (Abwassersatzung § 10 Mitwirkungspflicht). Hierzu hat er auf Anforderung der Stadtwerke Erftstadt einen vorhandenen Lageplan oder andere geeignete Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche bebauten und/oder befestigten Flächen entnommen werden können. Soweit erforderlich, können die Stadtwerke Erftstadt die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Kommt der Grundstückseigentümer seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nach oder liegen für ein Grundstück keine geeigneten Angaben/Unterlagen des Grundstückseigentümers vor, wird die bebaute und/oder befestigte Fläche von den Stadtwerken Erftstadt geschätzt. (3) Wird die Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche verändert, so hat der Grundstückseigentümer dies den Stadtwerken Erftstadt innerhalb eines Monates nach Abschluss der Veränderung anzuzeigen. Für die Änderungsanzeige gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. Die veränderte Größe der bebauten und/oder befestigten Fläche wird mit dem 1. Tag des Monats berücksichtigt, nach dem die Änderungsanzeige durch den Entgeltpflichtigen den Stadtwerken Erftstadt zugegangen ist. (4) Bei versickerungsfähigen befestigten Flächen (mit einer Durchlässigkeit von mehr als 500 Liter pro Sekunde und Hektar) wird eine Befreiung des Niederschlagswasserentgeltes erteilt. (5) Bei der Flächenversickerung ist die Versickerungsfähigkeit des eingebauten Produktes bzw. die versickerungsrelevante Herstellung der Fläche nachzuweisen. Die Stadtwerke Erftstadt behalten es sich vor, Versickerungsflächen, von denen nachweislich Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird, von der Entgeltbefreiung auszuschließen. § 10 Sonderregelungen (1) Für gewerbliche und industrielle Abwässer, deren Ableitung und Reinigung erhöhte Kosten verursachen, können Sonderregelungen mit erhöhten Entgelten abgeschlossen werden. (2) Für Großverbraucher und in den Fällen, in denen lediglich besonders sauberes Abwasser eingeleitet wird, können Sonderregelungen mit verringerten Entgelten abgeschlossen werden. § 11 Entleerung der Grundstückskläreinrichtungen sowie Sammelgruben (1) Die Grundstückskläreinrichtungen und Sammelgruben, die nicht an die öffentliche Abwasserleitung oder mit ihrem Überlauf angeschlossen sind, werden von den Stadtwerken oder von diesen beauftragten Dritten entleert. (2) Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben können auf Antrag von ihrer Verpflichtung, die Grundstückskläreinrichtungen durch die Stadtwerke entleeren zu lassen, unter Widerrufsvorbehalt befreit werden, wenn sie den Nachweis erbringen, dass sie über ausreichend landwirtschaftlich genutzte Flächen verfügen, auf welche die Abwässer ohne Überdüngungen aufgebracht werden. (3) Eigentümer von Grundstücken, auf denen sich Grundstücksklär- oder -sammelgruben befinden oder angelegt werden, haben alle Veränderungen auf ihren Grundstücken, die die Entwässerungsverhältnisse beeinflussen können, unverzüglich - spätestens aber zwei Wochen vor Durchführung der Veränderung - den Stadtwerken anzuzeigen. (4) Die Beseitigung des Grubeninhaltes erfolgt durch Ableitung in das öffentliche Abwassernetz über die von den Stadtwerken bestimmten Abschlagsstellen. Grundstücksklärgruben werden mindestens einmal jährlich, Sammelgruben nach Bedarf entleert. Im übrigen hat der Grundstückseigentümer bzw. Betreiber die Entleerung rechtzeitig bei den Stadtwerken anzuzeigen. (5) Die Haftung des Anschlussnehmers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner Grundstücksentwässerungsanlage wird durch die von den Stadtwerken durchgeführten Entleerungen nicht berührt. Der Anschlussnehmer haftet für Schäden, die infolge mangelhaften Zustandes oder unsachgemäßer oder satzungswidriger Benutzung seiner Grundstücksentwässerungsanlage entstehen. Er hat insofern die Stadtwerke von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Können die vorgesehenen Entleerungen wegen Betriebsstörungen, Witterungseinflüssen, höherer Gewalt u.ä. nicht rechtzeitig durchgeführt werden, hat der Anschlussnehmer keinen Anspruch auf Schadensersatz. (6) Bezüglich Fälligkeit und Beitreibung des Anspruches gilt § 7 sinngemäß. § 12 Laufzeit des Entsorgungsvertrages, Kündigung (1) Bei einem Eigentumswechsel ist der Anschlussnehmer berechtigt, den Vertrag jederzeit mit zweiwöchiger Frist auf das Ende eines Kalendermonats zu kündigen. (2) Ein Wechsel in der Person des Anschlussnehmers ist den Stadtwerken von dem bisherigen oder neuen Anschlussnehmer unverzüglich mitzuteilen. Die Stadtwerke sind verpflichtet, dem Eintritt des Dritten in die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten zuzustimmen, sofern keine triftigen Gründe dem entgegenstehen. (3) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Anschlussleitung eines Grundstückes von dem Straßenkanal abzutrennen, zu entfernen oder zu verschließen, wenn das Vertragsverhältnis abgelaufen ist oder wenn seit länger als einem Jahr kein Abwasser eingeleitet wurde. Wird der Antrag auf Wiederaufnahme der Entsorgung gestellt, so gelten die Bestimmungen für Neuanschlüsse. (4) Die Kündigung bedarf der Schriftform und darf den Bestimmungen der Abwassersatzung nicht widersprechen. (5) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses gegen Erstattung der damit verbundenen Kosten beantragen, ohne damit das Vertragsverhältnis zu lösen. § 13 Einstellung der Entsorgung, fristlose Kündigung (1) Die Stadtwerke sind berechtigt, die Entsorgung fristlos einzustellen, wenn der Anschlussnehmer den AEB-A zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um a) eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwenden; b) die Einleitung von Abwasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen für den Frischwasserbezug, der grundsätzlich auch als Abwassermenge gilt, zu verhindern oder c) zu gewährleisten, dass unzumutbare Störungen anderer Anschlussnehmer oder nicht störende Rückwirkungen auf die Einrichtungen der Stadtwerke oder Dritter ausgeschlossen sind. (2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, sind die Stadtwerke berechtigt, die Entsorgung zwei Wochen nach Androhung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. (3) Die Stadtwerke haben die Entsorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für ihre Einstellung entfallen und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Entsorgung ersetzt hat. Die Stadtwerke sind in den Fällen des Absatzes 1 berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos zu kündigen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen nach Abs. 2 sind die Stadtwerke zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn diese zwei Wochen vorher angedroht wurde. (4) § 14 Haftung (1) Für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung oder satzungswidriges Handeln entstehen, haftet der Verursacher. Dies gilt insbesondere, wenn entgegen dieser Satzung schädliche Abwässer oder sonstige Stoffe in die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage abgeleitet werden. (2) Wer Anlagen zur Abwasserbeseitigung betritt oder Eingriffe an ihnen vornimmt, haftet für dabei entstehende Schäden. (3) Der Grundstückseigentümer haftet außerdem für alle Schäden und Nachteile, die den Stadtwerken oder einem Dritten durch den mangelhaften Zustand der Grundstücksentwässerungsanlage, ihr vorschriftswidriges Benutzen und ihr nicht sachgemäßes Bedienen entstehen. (4) Werden die Stadtwerke zur Haftung herangezogen, so behalten sie sich den Rückgriff auf den Verursacher vor. (5) Mehrere Verursacher haften als Gesamtschuldner. (6) Die Stadtwerke haften nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. (7) Die Verjährungsfrist beträgt 6 Monate ab Eintreten eines Schadensereignisses. § 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand (1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesen AEB-A sowie der Anlage ist Erftstadt. Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken und dem Anschlussnehmer aus den AEB-A nebst Anlage ist Erftstadt vereinbart, sofern der Anschlussnehmer Kaufmann in dem in § 38 Abs. 1 ZPO verwendeten Sinne ist. (2) Ebenso ist Erftstadt als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Stadtwerken und dem Anschlussnehmer aus diesen AEB-A nebst Anlage für die Fälle vereinbart, dass a) der im Klageweg in Anspruch zu nehmende Abnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder b) der Abnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. § 16 Inkrafttreten § 16 Inkrafttreten Diese 1. Änderung der AEB-A tritt am 01.01.2010 in Kraft. Die AEB-A vom 29.12.2008 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft Diese 2. Änderung der AEB-A tritt am 01.01.2011 in Kraft. Die AEB-A vom 23.12.2009 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Bekanntmachungsanordnung Bekanntmachungsanordnung Die Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen - AEB-A - der Stadtwerke Erftstadt werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die Änderung der Allgemeinen Entsorgungsbedingungen - AEB-A - der Stadtwerke Erftstadt werden hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Änderung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt; b) diese Änderung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden; c) der Bürgermeister hat den Änderungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Erftstadt, den 23.12.2009 gez. Dr. Rips Bürgermeister Erftstadt, den ......................... gez. Dr. Rips Bürgermeister