Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
67 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
09.12.10, 06:24
Aktualisiert
23.03.11, 07:43
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 641/2010
Az.: 61. 21-20 / 155 1. vereinf Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 02.12.2010
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
14.12.2010
Bemerkungen
beschließend
1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 155,E. -Gymnich,
Naturparkzentrum Gymnicher Mühle
Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die 1. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplan Nr. 155, Erftstadt- Gymnich, Naturparkzentrum Gymnicher Mühle entsprechend
dem in der Anlage beigefügten Entwurf als Satzung beschlossen.
Begründung:
Der Mühlenverband Rhein-Erft-Rur e.V., der Rhein – Erft - Kreis und der Erftverband planen für
das Gelände des Naturparkzentrums eine Neuordnung der internen Erschießung in Verbindung
mit einer Grundstücksneuaufteilung. U. a. soll die Anbindung der Greifvogelauffangstation bzw.
der Falknerei und der Wasserwerkstatt an den westlich gelegenen Wirtschaftsweg geregelt
werden.
Diese Maßnahmen sind u.a. Grundlage für die Abberufung der im Kreishaushalt bereitgestellten
und im Rahmen des Regionale - Projektes in Aussicht gestellten Fördermittel.
Mit der bisherigen Festsetzung „Öffentliche Verkehrsfläche: Wirtschaftsweg“ ist die öffentlich
rechtliche Erschließung der neu zu bildenden Grundstücke bisher nicht ausreichend gesichert.
Aus diesem Grund ist vorgesehen, die Festsetzung in „Öffentliche Verkehrsfläche:
Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg, Rad- u. Fußweg“ zu ändern. Diese Änderung bzw.
Ergänzung entspricht auch der tatsächlichen Nutzung bzw. Bedeutung des Weges.
Eine Beeinträchtigung der vorliegenden Planung auf Schutzgüter ist nicht gegeben; im Rahmen
der Vereinfachten Änderung wird daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB
abgesehen. Es ist ausgeschlossen, das artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 19 und
44 BNatSchG berührt werden.
Die „Vereinfachte Änderung“ ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Durch die Änderung werden
die Grundzüge der Planung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 160A nicht berührt. Die von
der Änderung betroffene Behörde (Landwirtschaftskammer) wurde beteiligt und hat keine
Bedenken, Anregungen und/oder Hinweise vorgetragen. Die Öffentlichkeit ist von der Änderung
nicht betroffen, sodass die vorliegende Planänderung gem. §13 Baugesetzbuch (BauGB)
beschlossen werden kann.
Da der für Ende des Jahres angekündigte Förderbescheid von der Neuordnung der Grundstücke
und deren öffentlich-rechtlich gesicherten Erschließung abhängt, ist aufgrund der Dringlichkeit
eine unmittelbare Beschlussfassung des Rates ohne Vorberatung des Fachausschusses
(Ausschuss für Stadtentwicklung) erforderlich.
(Dr. Rips)
Anlagen:
Anlageplan
Entwurf der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes 155,
Naturparkzentrum Gymnicher Mühle
-2-
Erftstadt- Gymnich,