Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
109 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
03.12.10, 06:38
Aktualisiert
23.03.11, 07:43
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 630/2010
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - -51- Datum: 01.12.2010
Beratungsfolge
Rat
Betrifft:
Termin
14.12.2010
Bemerkungen
beschließend
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von
Kindern in Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in
Kindertagespflege in Erftstadt
Beschlussentwurf:
Die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagesstätten und von Kostenbeiträgen für die Betreuung in Kindertagespflege in Erftstadt
wird in den Überschriften der Beitragstabelle in § 5 Abs. 7 ab dem 01.01.2011 wie folgt geändert:
Tagespflege
unter 15
Stunden
Kindergarten
bis 25 Stunden /
Tagespflege 15,00
bis 25,00 Stunden /
Kindergarten
bis 35 Stunden /
Tagespflege
25,01 bis 35,00
Stunden /
Tagespflege u. Schule
(ohne OGS)
Kindergarten
bis 45 Stunden /
Tagespflege über 35
Stunden
(Änderung fett gedruckt)
Begründung:
§ 43 SGB VIII regelt die Erlaubnis zur Kindertagespflege. Nach § 43 Abs. 1 bedarf eine
Tagespflegeperson der Erlaubnis, wenn sie „Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen
während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate
betreuten will.“ Reine Tagespflege als Alternative zur Kindertagesstätte setzt insofern nach dem
Willen des Gesetzgebers eine Mindestbetreuung von 15 Stunden voraus.
Dementsprechend wurde in den Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen des
Jugendamtes der Stadt Erftstadt unter Punkt 6 die Gewährung einer laufenden Geldleistung bei
Kindertagespflege (§ 23 SGB VIII) geregelt. Tagespflege wird grundsätzlich nur gefördert, wenn
Sie mindestens 15 Wochenstunden Betreuung pro Kind umfasst. Im Einzelfall kann das
Jugendamt auch bei einer Betreuungszeit von weniger als 15 Wochenstunden das Erfordernis der
Tagespflege feststellen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Tagespflege ergänzend zum
Kindertagesstätten- oder Schulbesuch erforderlich ist (sog. Randzeitenbetreuung).
Die Kosten für die Randzeitenbetreuung sind in der Satzung klar definiert.
Die Beitragsfestsetzung für Tagespflege mit genau 15 Stunden ist jedoch, wie sich jetzt in einem
ersten Fall zeigt, unglücklich formuliert. Eltern legen die Formulierung anders aus als die
Verwaltung.
Aus Gründen der Rechtssicherheit schlägt der Verwaltung deshalb vor, die Überschriften in den
beiden ersten Rubriken zu ändern. Die Beitragstabelle ändert sich nicht.
Die bisherige Formulierung lautet:
Kindergarten
bis 45 Stunden /
Tagespflege über 35
Stunden
0,00 €
36,48 €
44,46 €
12.500,00 €
16.000,00 €
19.500,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
Kindergarten
bis 25 Stunden /
Tagespflege 15,01
bis 25,00 Stunden /
0,00 €
20,48 €
24,96 €
23.000,00 €
0,00 €
29,44 €
32,66 €
52,44 €
26.500,00 €
30.000,00 €
0,00 €
0,00 €
34,45 €
39,00 €
38,43 €
43,50 €
60,95 €
69,00 €
33.500,00 €
0,00 €
43,55 €
48,58 €
77,05 €
37.000,00 €
40.500,00 €
44.000,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
56,61 €
61,97 €
67,32 €
62,90 €
68,85 €
74,80 €
99,16 €
108,54 €
117,92 €
47.500,00 €
0,00 €
72,68 €
80,75 €
127,30 €
51.000,00 €
54.500,00 €
0,00 €
0,00 €
95,88 €
102,46 €
106,08 €
113,36 €
164,22 €
175,49 €
58.000,00 €
0,00 €
109,04 €
120,64 €
186,76 €
61.500,00 €
65.000,00 €
68.500,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
124,23 €
131,30 €
142,11 €
137,76 €
145,60 €
157,66 €
214,02 €
226,20 €
245,02 €
72.000,00 €
0,00 €
152,92 €
169,72 €
263,84 €
75.500,00 €
79.000,00 €
0,00 €
0,00 €
163,73 €
174,54 €
181,78 €
193,84 €
282,66 €
301,48 €
82.500,00 €
0,00 €
185,35 €
205,90 €
320,30 €
86.000,00 €
0,00 €
196,16 €
217,96 €
339,12 €
86.000,00 €
0,00 €
207,00 €
230,00 €
358,00 €
Tagespflege
bis 15
Stunden
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
bis
über
Kindergarten
bis 35 Stunden /
Tagespflege
25,01 bis 35,00
Stunden /
Tagespflege u. Schule
(ohne OGS)
0,00 €
22,72 €
27,69 €
I.V.
(Erner)
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