Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
73 kB
Datum
22.03.2011
Erstellt
11.03.11, 06:29
Aktualisiert
11.03.11, 06:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 58/2011
Az.: 66 19-3022
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 07.02.2011
Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Finanz- und Personalausschuss
Betrifft:
Termin
22.03.2011
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Klärung von offenen Fragen zur Umsetzung der Beschlüsse des
Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 01.02.2011 zur Umstufung
verschiedener Straßen im Bereich Liblar/Köttingen (A 494/2009 und A 654/2009)
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 16.02.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
Punkt 1.)
Der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr hat am 01.02.2011 festgelegt, dass die
Vorlage zur Beschlussfassung für die Zustimmung des Klassifizierungskonzeptes für die
Umstufung der entsprechenden Straßenabschnitte in der Carl-Schurz-Straße und der Köttinger
Straße in der nächsten Ratssitzung vorgelegt werden soll. Einer Vorberatung durch den
Finanzausschuss steht nichts entgegen.
Punkt 2.)
Für die Stadt Erftstadt würden sich bei einer Umsetzung des Umstufungskonzeptes für die
Straßenunterhaltung Mehrkosten in Höhe von ca. 8.900 Euro ergeben. Diese Mehrkosten ergeben
sich aus den Mehrlängen der zu unterhaltenden Straßenmeter und der in den entsprechenden
Straßenabschnitten enthaltenen Straßenverkehrseinrichtungen. Da sich die Straßentypen in der
Carl-Schurz-Straße/ Köttinger Straße und der Klosengartenstraße/ Am Giezenbach ähneln, konnte
hier mit dem gleichen Einheitspreis (11,15 Euro/ lfd.m/ Jahr) gerechnet werden. In der Anlage 3
zum Antrag 645/2009 habe ich die Berechnung der Mehrkosten, die auf die Stadt im Falle einer
Umstufung zufallen würden, dargestellt.
Leider kann die geringere Fahrbahnunterhaltung aufgrund der verminderten
Schwerlastbeanspruchung nicht so exakt beziffert werden. Da der Lkw-Verkehr an dem
Substanzverlust einer Fahrbahn einen sehr wesentlichen Anteil verschuldet (Scherkräfte im
Kurvenbereich, Bremskräfte, große Vertikalkräfte, usw.) wirkt sich die Verringerung der LkwFahrten auf der Carl-Schurz-Straße bzw. Köttinger Straße positiv aus
Es ist davon auszugehen, dass hierdurch keine bzw. nur erheblich geringere UnterhaltungsMehrkosten entstehen. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass der abgebende Baulastträger die
Fahrbahn in einen verkehrssicheren Zustand zu übergeben hat. Zuvor hat er alle Reparatueren
durchzuführen oder abzugelten
Gegenüber der Kostenbetrachtung ist natürlich auch die höhere Verkehrssicherheit und die
erheblich steigende Lebensqualität der Anlieger (weniger Abgas- und Lärm- und Erschütterungen
etc) zu berücksichtigen. Auch diese Faktoren sind rechnerisch sicherlich nicht genau zu erfassen.
Die Stadt Erftstadt hat in den Bau der Umgehungsstraße für Nebenarbeiten, Anpassungsarbeiten
usw. auch eigene Investitionen getätigt. Durch den Bau der Umgehungsstraße sollte so viel wie
möglich an Durchgangsverkehr aus der Carl-Schurz-Straße/ Köttinger Straße umgeleitet werden.
Aufgrund des angestrebten Lkw-Fahrverbotes kann dieses Ziel und somit auch der Sinn dieser
Umgehungsstraße (damit auch den getätigten Ausgaben) erreicht werden. Von daher ist die Stadt
Erftstadt auch verpflichtet, alles zu unternehmen, dass diese verkehrstechnische Aufgabe
umgesetzt wird.
Punkt 3.)
Nach den einschlägigen Vorgaben des Straßen- u. Wegegesetzes NW ist die Einteilung von
öffentlichen Straßen und ihre sachgerechte Zuordnung im Einzelfall nach rechtlichen Kriterien
ausschließlich abhängig von ihrer tatsächlichen, objektiv zu bewertenden Verkehrsbedeutung.
Nach der Definition dienen Gemeindestraßen vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung
innerhalb des Gemeindegebietes. Kreisstraßen haben demnach vorwiegend überörtliche
Verkehrsbedeutung im Sinne von zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen, wohingegen
Landesstraßen mindestens regionale Verkehrsfunktionen erfüllen, die den durchgehenden
Verbindungen dienen und ein zusammenhängendes Netz mit anderen Landstraßen oder mit
Bundesfernstraßen bilden.
Aus den v.g. objektiven Kriterien zur Straßenzuordnung lässt sich die Straßenbaulast eindeutig
bestimmen. Nach dem Bau der Umgehungsstraße ist die Carl-Schurz-Straße/ Köttinger Straße
zwar immer noch eine Hauptverkehrsstraße, aber dennoch überwiegend mit Anliegerfunktionen
behaftet. Die Umstufung ist somit eine Konsequenz aus dem Bau der Umgehungsstraße und
somit auch eine Pflichtaufgabe.
Punkt 4.)
Generell obliegt einem übergeordneten Träger der Straßenbaulast bei innerörtlichen Straßen für
die Fahrbahn die Verkehrssicherungs- u. Unterhaltungspflicht, der Stadt kommen in solchen
Bereichen entsprechende Pflichten für die Nebenanlagen, wie z.B. Gehwege, Beleuchtung etc. zu.
Im gegebenen Fall steht ein Austausch von Straßenbaulasten an der Fahrbahn zur Disposition.
Durch eine straßenrechtliche Abstufung würde der Stadt Erftstadt die Baulast an den
Fahrbahnflächen der Carl-Schurz-Straße und der Köttinger Straße zugeordnet, umgekehrt würden
durch eine straßenrechtliche Aufstufung die Straßenbaulasten für die Fahrbahnflächen der
Straßen Am Giezenbach und Klosengartenstraße von der Stadt Erftstadt auf den übergeordneten
Straßenbaulastträger wechseln. Es würde also eine Kompensationswirkung eintreten. In diesem
Zusammenhang sei aber erwähnenswert, dass der Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarf für
die der Stadt Erftstadt zufallenden Straßen durch geringere LKW-Belastung und ein Weniger an
LKW-Fahrten sinken würde.
Dieser Austausch der Straßenbaulast, verbunden mit der eintretenden Kompensationswirkung, hat
zwangsläufig entsprechende eine Austauschwirkung auf etwaige, zukünftige Beitragsbelastungen
von Anliegern.
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Während eine etwaige Beitragspflicht der Anlieger für bauliche Maßnahmen an den Fahrbahnen
der Straßen Am Giezenbach und Klosengartenstraße zukünftig entfiele, könnten umgekehrt neue
Beitragspflichten für die Anlieger der Carl-Schurz-Straße und der Köttinger Straße entstehen.
Sofern an den evtl. abgestuften Fahrbahnen Carl-Schurz-Straße und Köttinger Straße zukünftig
beitragsfähige Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz ausgeführt werden, können den hiervon betroffenen Anliegern hieraus – sofern
es sich nicht um generell beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahmen handelt – neue bzw. zusätzliche
Straßenbaubeitragspflichten i.H.v. anteilig 30 % an den Ausbaukosten für die jeweilige Fahrbahn
entstehen. Einschlägig wäre hier § 4, Absatz 3, Ziffer 3 a) der Straßenbaubeitragssatzung.
In Vertretung
(Erner)
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