Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Klärung von offenen Fragen zur Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 01.02.2011 zur Umstufung verschiedener Straßen im Bereich Liblar/Köttingen (A 494/2009 und A 654/2009))

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
73 kB
Datum
22.03.2011
Erstellt
11.03.11, 06:29
Aktualisiert
11.03.11, 06:29
Antrag (Antrag bzgl. Klärung von offenen Fragen zur Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 01.02.2011 zur Umstufung verschiedener Straßen im Bereich Liblar/Köttingen (A 494/2009 und A 654/2009)) Antrag (Antrag bzgl. Klärung von offenen Fragen zur Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 01.02.2011 zur Umstufung verschiedener Straßen im Bereich Liblar/Köttingen (A 494/2009 und A 654/2009)) Antrag (Antrag bzgl. Klärung von offenen Fragen zur Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 01.02.2011 zur Umstufung verschiedener Straßen im Bereich Liblar/Köttingen (A 494/2009 und A 654/2009))

öffnen download melden Dateigröße: 73 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 58/2011 Az.: 66 19-3022 Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65 Datum: 07.02.2011 Den beigefügten Antrag der SPD-Fraktion leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Finanz- und Personalausschuss Betrifft: Termin 22.03.2011 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Klärung von offenen Fragen zur Umsetzung der Beschlüsse des Ausschusses für öffentliche Ordnung und Verkehr vom 01.02.2011 zur Umstufung verschiedener Straßen im Bereich Liblar/Köttingen (A 494/2009 und A 654/2009) Finanzielle Auswirkungen: Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 16.02.2011 Stellungnahme der Verwaltung: Punkt 1.) Der Ausschuss für öffentliche Ordnung und Verkehr hat am 01.02.2011 festgelegt, dass die Vorlage zur Beschlussfassung für die Zustimmung des Klassifizierungskonzeptes für die Umstufung der entsprechenden Straßenabschnitte in der Carl-Schurz-Straße und der Köttinger Straße in der nächsten Ratssitzung vorgelegt werden soll. Einer Vorberatung durch den Finanzausschuss steht nichts entgegen. Punkt 2.) Für die Stadt Erftstadt würden sich bei einer Umsetzung des Umstufungskonzeptes für die Straßenunterhaltung Mehrkosten in Höhe von ca. 8.900 Euro ergeben. Diese Mehrkosten ergeben sich aus den Mehrlängen der zu unterhaltenden Straßenmeter und der in den entsprechenden Straßenabschnitten enthaltenen Straßenverkehrseinrichtungen. Da sich die Straßentypen in der Carl-Schurz-Straße/ Köttinger Straße und der Klosengartenstraße/ Am Giezenbach ähneln, konnte hier mit dem gleichen Einheitspreis (11,15 Euro/ lfd.m/ Jahr) gerechnet werden. In der Anlage 3 zum Antrag 645/2009 habe ich die Berechnung der Mehrkosten, die auf die Stadt im Falle einer Umstufung zufallen würden, dargestellt. Leider kann die geringere Fahrbahnunterhaltung aufgrund der verminderten Schwerlastbeanspruchung nicht so exakt beziffert werden. Da der Lkw-Verkehr an dem Substanzverlust einer Fahrbahn einen sehr wesentlichen Anteil verschuldet (Scherkräfte im Kurvenbereich, Bremskräfte, große Vertikalkräfte, usw.) wirkt sich die Verringerung der LkwFahrten auf der Carl-Schurz-Straße bzw. Köttinger Straße positiv aus Es ist davon auszugehen, dass hierdurch keine bzw. nur erheblich geringere UnterhaltungsMehrkosten entstehen. Gleichfalls ist zu berücksichtigen, dass der abgebende Baulastträger die Fahrbahn in einen verkehrssicheren Zustand zu übergeben hat. Zuvor hat er alle Reparatueren durchzuführen oder abzugelten Gegenüber der Kostenbetrachtung ist natürlich auch die höhere Verkehrssicherheit und die erheblich steigende Lebensqualität der Anlieger (weniger Abgas- und Lärm- und Erschütterungen etc) zu berücksichtigen. Auch diese Faktoren sind rechnerisch sicherlich nicht genau zu erfassen. Die Stadt Erftstadt hat in den Bau der Umgehungsstraße für Nebenarbeiten, Anpassungsarbeiten usw. auch eigene Investitionen getätigt. Durch den Bau der Umgehungsstraße sollte so viel wie möglich an Durchgangsverkehr aus der Carl-Schurz-Straße/ Köttinger Straße umgeleitet werden. Aufgrund des angestrebten Lkw-Fahrverbotes kann dieses Ziel und somit auch der Sinn dieser Umgehungsstraße (damit auch den getätigten Ausgaben) erreicht werden. Von daher ist die Stadt Erftstadt auch verpflichtet, alles zu unternehmen, dass diese verkehrstechnische Aufgabe umgesetzt wird. Punkt 3.) Nach den einschlägigen Vorgaben des Straßen- u. Wegegesetzes NW ist die Einteilung von öffentlichen Straßen und ihre sachgerechte Zuordnung im Einzelfall nach rechtlichen Kriterien ausschließlich abhängig von ihrer tatsächlichen, objektiv zu bewertenden Verkehrsbedeutung. Nach der Definition dienen Gemeindestraßen vorwiegend dem Verkehr und der Erschließung innerhalb des Gemeindegebietes. Kreisstraßen haben demnach vorwiegend überörtliche Verkehrsbedeutung im Sinne von zwischenörtlichen Verkehrsverbindungen, wohingegen Landesstraßen mindestens regionale Verkehrsfunktionen erfüllen, die den durchgehenden Verbindungen dienen und ein zusammenhängendes Netz mit anderen Landstraßen oder mit Bundesfernstraßen bilden. Aus den v.g. objektiven Kriterien zur Straßenzuordnung lässt sich die Straßenbaulast eindeutig bestimmen. Nach dem Bau der Umgehungsstraße ist die Carl-Schurz-Straße/ Köttinger Straße zwar immer noch eine Hauptverkehrsstraße, aber dennoch überwiegend mit Anliegerfunktionen behaftet. Die Umstufung ist somit eine Konsequenz aus dem Bau der Umgehungsstraße und somit auch eine Pflichtaufgabe. Punkt 4.) Generell obliegt einem übergeordneten Träger der Straßenbaulast bei innerörtlichen Straßen für die Fahrbahn die Verkehrssicherungs- u. Unterhaltungspflicht, der Stadt kommen in solchen Bereichen entsprechende Pflichten für die Nebenanlagen, wie z.B. Gehwege, Beleuchtung etc. zu. Im gegebenen Fall steht ein Austausch von Straßenbaulasten an der Fahrbahn zur Disposition. Durch eine straßenrechtliche Abstufung würde der Stadt Erftstadt die Baulast an den Fahrbahnflächen der Carl-Schurz-Straße und der Köttinger Straße zugeordnet, umgekehrt würden durch eine straßenrechtliche Aufstufung die Straßenbaulasten für die Fahrbahnflächen der Straßen Am Giezenbach und Klosengartenstraße von der Stadt Erftstadt auf den übergeordneten Straßenbaulastträger wechseln. Es würde also eine Kompensationswirkung eintreten. In diesem Zusammenhang sei aber erwähnenswert, dass der Unterhaltungs- und Instandsetzungsbedarf für die der Stadt Erftstadt zufallenden Straßen durch geringere LKW-Belastung und ein Weniger an LKW-Fahrten sinken würde. Dieser Austausch der Straßenbaulast, verbunden mit der eintretenden Kompensationswirkung, hat zwangsläufig entsprechende eine Austauschwirkung auf etwaige, zukünftige Beitragsbelastungen von Anliegern. -2- Während eine etwaige Beitragspflicht der Anlieger für bauliche Maßnahmen an den Fahrbahnen der Straßen Am Giezenbach und Klosengartenstraße zukünftig entfiele, könnten umgekehrt neue Beitragspflichten für die Anlieger der Carl-Schurz-Straße und der Köttinger Straße entstehen. Sofern an den evtl. abgestuften Fahrbahnen Carl-Schurz-Straße und Köttinger Straße zukünftig beitragsfähige Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahmen im Sinne des § 8 Kommunalabgabengesetz ausgeführt werden, können den hiervon betroffenen Anliegern hieraus – sofern es sich nicht um generell beitragsfreie Unterhaltungsmaßnahmen handelt – neue bzw. zusätzliche Straßenbaubeitragspflichten i.H.v. anteilig 30 % an den Ausbaukosten für die jeweilige Fahrbahn entstehen. Einschlägig wäre hier § 4, Absatz 3, Ziffer 3 a) der Straßenbaubeitragssatzung. In Vertretung (Erner) -3-