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Beschlussvorlage (Bericht über die Auswirkungen einer Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen; Bezug: V 661/2009)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
73 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
Beschlussvorlage (Bericht über die Auswirkungen einer Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen; Bezug: V 661/2009) Beschlussvorlage (Bericht über die Auswirkungen einer Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen; Bezug: V 661/2009)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 40/2011 Az.: 51 36 Amt: - 51 BeschlAusf.: - 511 Datum: 25.01.2011 Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 23.02.2011 Bemerkungen zur Kenntnis Bericht über die Auswirkungen einer Änderung der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen; Bezug: V 661/2009 Finanzielle Auswirkungen: Im Haushaltsjahr 2010 wurden Mittel in Höhe von rund 3.000 € eingespart. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 25.01.2011 Beschlussentwurf: Der Bericht wird zur Kenntnis genommen. Begründung: In seiner Sitzung am 03.03.2010 beschloss der Jugendhilfeausschuss zur Vorlage V 661/2009 einstimmig wie folgt: Die in der Anlage per Synopse dargestellten Änderungen der Richtlinien über die Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen. Die Verwaltung wird gebeten, in ca. einem Jahr den Jugendhilfeausschuss per Vorlage über die Auswirkungen dieser Richtlinienänderung in pädagogischer Hinsicht zu unterrichten. Mit diesem Beschluss wurden folgende Zuschüsse gekürzt: Zuschüsse zum Lebensunterhalt fremd untergebrachter Kinder bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt Zuschüsse an Eltern zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten mit ihren fremd untergebrachten Kindern In der Beratung wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass die Kürzungen dazu führen könnten, dass insbesondere die Eltern, die von „Hartz 4“ leben, die Besuchskontakte mit ihren Kindern hinsichtlich Dauer und/oder Häufigkeit reduzieren oder gar vollständig einstellen. Aus der Praxis des Jugendamtes kann erfreulicherweise berichtet werden, dass dies in keinem Fall eingetreten ist. Weder diejenigen, die bis zur Richtlinienänderung noch die höheren Zuschüsse in Anspruch nehmen konnten und nun mit deutlich weniger Hilfe konfrontiert waren noch diejenigen, die seitdem erstmals derartigen Beihilfen beantragten, haben Häufigkeit und/oder Dauer ihrer Besuchskontakte von der Höhe der Bezuschussung abhängig gemacht. Zurzeit ist das Thema der Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII bei Beurlaubung in den elterlichen Haushalt in der fachlichen Diskussion – ausgelöst von einem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2008 – 7 A 10443/08 -. Danach seien Träger der öffentlichen Jugendhilfe nur zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes außerhalb des Elternhauses, nicht aber im Elternhaus verpflichtet. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. und das zuständige Bundesministerium schließen sich dieser Auffassung an und sehen die ARGEn bzw. ggfs. die Sozialhilfeträger in der Leistungspflicht. Das Landesjugendamt hat den Jugendämtern mit Schreiben vom 13.12.2010 empfohlen, entsprechend zu verfahren. Doch trotz der scheinbar eindeutigen, sich offenbar durchsetzenden Rechtsmeinung bleiben immer noch diverse Fragen offen: Wer trägt die mitunter deutlich höheren Fahrtkosten? Was ist mit den Familien, die über eigene Mittel nur knapp über den Bedarfssätzen des SGB II/SGB XII verfügen und nur zusammen mit dem sie besuchenden Kind Anspruch auf grundsichernde Hilfen haben bzw. hätten? (Lösung über die Erftstadt-Card?) Ist es den Familien in allen Fällen zuzumuten, sich wegen des gleichen Sachverhalts an zwei (jetzt auch noch räumlich wieder getrennten) Behörden zu wenden? (hierzu ein praktischer Fall: ca. alle 2 bis 3 Wochen holen die Eltern das Kind aus der Einrichtung ab und bringen es am gleichen Tag wieder zurück. Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 6,69 € (!)wären bei der ARGE, Fahrtkosten in Höhe von 16,30 € beim Jugendamt zu beantragen) Welchem Träger steht für die Besuchstage das Kindergeld zu? etc. Das Jugendamt wird Kontakt mit dem Jobcenter aufnehmen, um zu vereinbaren, wie in Erftstadt am besten verfahren wird. Sobald praktikable Lösungen gefunden sind, wird die Verwaltung dem Jugendhilfeausschuss – so gewünscht - berichten. In Vertretung (Erner) -2-