Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
73 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 40/2011
Az.: 51 36
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 511 Datum: 25.01.2011
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
23.02.2011
Bemerkungen
zur Kenntnis
Bericht über die Auswirkungen einer Änderung der Richtlinien über die Gewährung
wirtschaftlicher Jugendhilfen; Bezug: V 661/2009
Finanzielle Auswirkungen:
Im Haushaltsjahr 2010 wurden Mittel in Höhe von rund 3.000 € eingespart.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 25.01.2011
Beschlussentwurf:
Der Bericht wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
In seiner Sitzung am 03.03.2010 beschloss der Jugendhilfeausschuss zur Vorlage V 661/2009
einstimmig wie folgt:
Die in der Anlage per Synopse dargestellten Änderungen der Richtlinien über die
Gewährung wirtschaftlicher Jugendhilfen werden beschlossen. Die Verwaltung wird
gebeten, in ca. einem Jahr den Jugendhilfeausschuss per Vorlage über die
Auswirkungen dieser Richtlinienänderung in pädagogischer Hinsicht zu unterrichten.
Mit diesem Beschluss wurden folgende Zuschüsse gekürzt:
Zuschüsse zum Lebensunterhalt fremd untergebrachter Kinder bei Beurlaubung in den
elterlichen Haushalt
Zuschüsse an Eltern zu den Fahrtkosten bei Ausübung von Besuchskontakten mit ihren
fremd untergebrachten Kindern
In der Beratung wurden Bedenken dahingehend geäußert, dass die Kürzungen dazu führen
könnten, dass insbesondere die Eltern, die von „Hartz 4“ leben, die Besuchskontakte mit ihren
Kindern hinsichtlich Dauer und/oder Häufigkeit reduzieren oder gar vollständig einstellen.
Aus der Praxis des Jugendamtes kann erfreulicherweise berichtet werden, dass dies in keinem
Fall eingetreten ist. Weder diejenigen, die bis zur Richtlinienänderung noch die höheren
Zuschüsse in Anspruch nehmen konnten und nun mit deutlich weniger Hilfe konfrontiert waren
noch diejenigen, die seitdem erstmals derartigen Beihilfen beantragten, haben Häufigkeit und/oder
Dauer ihrer Besuchskontakte von der Höhe der Bezuschussung abhängig gemacht.
Zurzeit ist das Thema der Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 39 SGB VIII bei Beurlaubung in
den elterlichen Haushalt in der fachlichen Diskussion – ausgelöst von einem Urteil des OVG
Rheinland-Pfalz vom 21.08.2008 – 7 A 10443/08 -. Danach seien Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nur zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes außerhalb des Elternhauses, nicht
aber im Elternhaus verpflichtet. Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. und
das zuständige Bundesministerium schließen sich dieser Auffassung an und sehen die ARGEn
bzw. ggfs. die Sozialhilfeträger in der Leistungspflicht. Das Landesjugendamt hat den
Jugendämtern mit Schreiben vom 13.12.2010 empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Doch trotz der scheinbar eindeutigen, sich offenbar durchsetzenden Rechtsmeinung bleiben
immer noch diverse Fragen offen:
Wer trägt die mitunter deutlich höheren Fahrtkosten?
Was ist mit den Familien, die über eigene Mittel nur knapp über den Bedarfssätzen des
SGB II/SGB XII verfügen und nur zusammen mit dem sie besuchenden Kind Anspruch auf
grundsichernde Hilfen haben bzw. hätten? (Lösung über die Erftstadt-Card?)
Ist es den Familien in allen Fällen zuzumuten, sich wegen des gleichen Sachverhalts an
zwei (jetzt auch noch räumlich wieder getrennten) Behörden zu wenden?
(hierzu ein praktischer Fall: ca. alle 2 bis 3 Wochen holen die Eltern das Kind aus der
Einrichtung ab und bringen es am gleichen Tag wieder zurück. Leistungen zum
Lebensunterhalt in Höhe von 6,69 € (!)wären bei der ARGE, Fahrtkosten in Höhe von
16,30 € beim Jugendamt zu beantragen)
Welchem Träger steht für die Besuchstage das Kindergeld zu?
etc.
Das Jugendamt wird Kontakt mit dem Jobcenter aufnehmen, um zu vereinbaren, wie in Erftstadt
am besten verfahren wird. Sobald praktikable Lösungen gefunden sind, wird die Verwaltung dem
Jugendhilfeausschuss – so gewünscht - berichten.
In Vertretung
(Erner)
-2-