Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
53 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
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Alte Fassung
4. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 684) – vom 28.12.2005
Neue Fassung
5. Änderung der ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt
zur Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser
(AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 684) – vom ………………
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am 20.12.2005 aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert durch
Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land NordrheinWestfalen _EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales Finanzmanagement für
Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 16.11.2004 in der Fassung vom 01.06.1988 (GV NW 324)
und dem § 6 der 3. Änderung der Betriebssatzung der Stadtwerke Erftstadt vom 17.12.2001 folgende 4. Änderung der ergänzenden Bedingungen zur Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung
mit Wasser (AVBWasserV) der Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat in seiner Sitzung am ………….. aufgrund des § 41 Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NW S. 666 ff) zuletzt geändert
durch Gesetz vom 09.10.2007 (GV NW S. 380), § 5 Abs. 6 der Eigenbetriebsverordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen _EigVO- (Artikel 16 des Gesetzes über ein Neues Kommunales
Finanzmanagement für Gemeinden im Land Nordrhein-Westfalen vom 01.06.1988 (GV NW 324)
zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.11.2004 (GV NW S. 644) und dem § 5 der Betriebssatzung der
Stadtwerke Erftstadt vom 28.12.2005 folgende 5. Änderung der ergänzenden Bedingungen zur
Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) der
Stadtwerke Erftstadt beschlossen:
Die
nachstehenden
"Ergänzenden
Bestimmungen"
finden
Anwendung
für
die
Wasserversorgung in den Stadtbezirken Ahrem, Blessem/Frauenthal, Dirmerzheim, Gymnich,
Herrig, Kierdorf, Köttingen, Lechenich/Konradsheim und Liblar.
1.
Vertragsabschluß (zu § 2 AVBWasserV)
1.1 Die Stadtwerke schließen den Versorgungsvertrag mit dem Eigentümer oder
Erbbauberechtigten des zu versorgenden Grundstückes ab. In Ausnahmefällen kann der
Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z.B. Mieter, Pächter, abgeschlossen werden.
1.2 Tritt an Stelle eines Hauseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im
Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Vertrag mit der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer abgeschlossen. Diese verpflichtet sich, einen Vertreter (Verwalter)
zu bevollmächtigen, alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Versorgungsvertrag ergeben,
mit Wirkung für und gegen alle Wohnungseigentümer mit den Stadtwerken abzuschließen.
Wird ein Vertreter nicht benannt, so gilt eine an einen Wohnungseigentümer abgegebene
Erklärung der Stadtwerke als rechtswirksam gegenüber den übrigen Eigentümern.
1.3 Das gleiche gilt, wenn das Eigentum an dem zu versorgenden Grundstück mehreren
Personen gemeinschaftlich zusteht, z.B. bei Gesamthandeigentum und Miteigentum nach
Bruchteilen.
1.4 Der Antrag auf Wasserversorgungen (Herstellung eines Hausanschlusses) ist auf einem
besonderen Vordruck zu stellen. Dem Antrag sind ein Lageplan Maßstab 1 : 250 oder 1 :
500 beizufügen, der das Grundstück mit allen Grenzen und vorhandenen bzw. geplanten
Gebäuden darstellt sowie ein Kellergrundriß mit Einzeichnung der geplanten
Wasserleitungseinführung (Bauzeichnung).
1.5 Ist der Antragsteller nicht zugleich Grundstückseigentümer, so hat er dessen schriftliche
Zustimmung im Sinne der §§ 8 Abs. 5 und 10 Abs. 8 mit Antragstellung beizubringen.
2.
Baukostenzuschuss (zu § 9)
2.1 Vor
Verlegung
eines
Wasserhausanschlusses in einem mit Verteilungsleitungen
1.
Vertragsabschluss (zu § 2 AVBWasserV)
versehenen Bereich hat der Anschlussnehmer einen angemessenen Baukostenzuschuss
für die Erstellung der zur örtlichen Versorgung dienenden Versorgungsanlagen nach der
Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt zu entrichten.
2.2 Der Baukostenzuschuss wird vier Wochen nach Zugang der Rechnung fällig. Falls die
erforderlichen Verteilungsanlagen später fertiggestellt werden, wird der Baukostenzuschuss zu diesem Zeitpunkt, spätestens jedoch bei Fertigstellung des
Hausanschlusses - zugleich mit den Hausanschlusskosten - fällig.
3.
Hausanschluss (zu § 10)
3.1 Jedes bebaute Grundstück muss einen eigenen Anschluss an das Wasserversorgungsnetz
haben.
3.2 Als Grundstück gilt - ohne Rücksicht auf die Grundbucheintragung - jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet.
3.3 Befinden sich auf dem Grundstück mehrere zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude, so können für jedes dieser Gebäude die für Grundstücke maßgeblichen
Bedingungen angewandt werden, insbesondere dann, wenn ihnen eine eigene
Hausnummer zugeteilt wird.
3.4 Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung vor der Messeinrichtung angeordnete
Absperrorgan.
3.5 Für die Herstellung und Veränderung eines Wasserhausanschlusses hat der
Anschlussnehmer die entstandenen Kosten nach Maßgabe der Preisregelung Wasser der
Stadtwerke Erftstadt zu erstatten.
3.6 Die laufende Unterhaltung einschließlich der altersbedingt erforderlichen Erneuerung von
Hausanschlussanlagen obliegt den Stadtwerken.
Der Abnehmer hat dabei folgende Voraussetzungen zu schaffen bzw. die dadurch
entstehenden Kosten zu übernehmen.
− Einbau der Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFR-Ventil (Kombination von
Freistromventil und Rückflussverhinderer), wenn noch nicht vorhanden
− Freilegung und Wiederherstellung des Baufeldes auf seinem Grundstück
− Mehrkosten bei erforderlicher Handschachtung auf seinem Grundstück wegen
vorhandener Überbauten, Bepflanzungen etc.
4.
Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze (zu § 11)
Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziffer 2 ist die Anschlussleitung dann,
wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet.
5.
Kundenanlage (zu § 12)
5.1 Vor Einbau des Wassermessers durch die Stadtwerke hat der Abnehmer eine
Wassermesseranschlussplatte zzgl. KFR-Ventil zu installieren.
5.2 Schäden an der Kundenanlage hat der Abnehmer unverzüglich zu beseitigen.
5.3 Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus anderen, von den Stadtwerken nicht
zu vertretenden Gründen, Wasser ungenutzt abläuft, hat der Abnehmer dieses durch die
Messeinrichtung erfasste Wasser zu bezahlen.
6.
Inbetriebsetzung (zu § 13)
6.1 Die Inbetriebsetzung der Kundenanlage erfolgt durch die Stadtwerke. Die Kosten hierfür
ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt.
6.2. Die
Inbetriebsetzung
der
Kundenanlage
kann
von
der
Bezahlung
von
Baukostenzuschüssen (§ 9), Hausanschlusskosten (§ 10) sowie sonstigen Forderungen
der Stadtwerke abhängig gemacht werden; dazu gehören insbesondere auch die Zahlung
der Baukostenzuschüsse Abwasser.
7.
Messung (zu § 18)
7.1 Der Abnehmer stellt für die Messeinrichtung einen geeigneten Platz zur Verfügung.
7.2 Soweit der Abnehmer die Kosten der Verlegung nach § 18 Abs. 2 und der Nachprüfung
nach § 19 Abs. 2 zu zahlen hat, werden diese nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
7.3 Die Entnahme aus öffentlichen Hydranten für Sonderzwecke (ausgenommen
Feuerlöschzwecke) sind ausschließlich von den Stadtwerken bereitgestellte und
entsprechend gekennzeichnete Standrohre zu verwenden.
7.4 Die Standrohre/Bauwasserzähler werden im Rahmen der Verfügbarkeit bereitgestellt; mit
dem Kunden wird darüber ein Mietvertrag abgeschlossen, der insbesondere auch den
Zweck der Inanspruchnahme festlegt. Eine Weitergabe des Standrohres/Bauwasserzählers
an Dritte ist nicht zulässig.
7.5 Der Mieter haftet für Schäden am Standrohr/Bauwasserzähler als auch für solche, die
durch den Gebrauch des Standrohres/Bauwasserzählers auch infolge Verunreinigungen den Stadtwerken oder dritten Personen entstehen
7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das überlassene Standrohr unmittelbar nach Fortfall des
Mietgrundes zurückzugeben. Bei Vermietung über einen längeren Zeitraum (Bauunternehmer/Kanalspülfirmen) ist das Standrohr jeweils in der 1. Januarhälfte zwecks technischer
Kontrolle und Verbrauchsablesung bei den Stadtwerken vorzustellen.
7.6 Der Mieter ist verpflichtet, das überlassene Standrohr unmittelbar nach Wegfall des
Mietgrundes zurückzugeben. Bei Vermietung über den Jahreswechsel hinaus (Bauunternehmer/Kanalspülfirmen) ist das Standrohr im Dezember zwecks technischer
Kontrolle und Verbrauchsablesung bei den Stadtwerken vorzustellen.
7.7 Bei Erhalt des Standrohres/Bauwasserzählers ist vom Mieter eine unverzinsliche Kaution zu
zahlen; der Betrag wird bei der Abrechnung nach Rückgabe verrechnet. Für die Nutzung
wird eine Grundgebühr und ein Mietentgelt pro angefangenen Monat erhoben; bei einer
Mietdauer von mehr als 12 Monaten ist pro angefangenem Jahr eine weitere Grundgebühr
fällig. Die Verbrauchsabrechnung erfolgt nach dem tatsächlich gemessenen Verbrauch. Ist
eine Messung nicht möglich, wird der Verbrauch pauschaliert nach Maßgabe der
Preisregelung Wasser der Stadtwerke Erftstadt berechnet; ebenso die Mietkosten für
7.7 Bei Erhalt des Standrohres/Bauwasserzählers ist vom Mieter eine unverzinsliche
Kaution zu zahlen; der Betrag wird bei der Abrechnung nach Rückgabe verrechnet. Für
die Nutzung wird ein Grundpreis und ein Mietentgelt pro Tag erhoben; bei einer
Mietdauer von mehr als 12 Monaten ist pro angefangenem Jahr ein weiterer Grundpreis
fällig. Die Abrechnung erfolgt nach dem tatsächlich gemessenen Wasserbezug. Ist eine
Messung nicht möglich, wird der Bezug pauschaliert nach Maßgabe der Preisregelung
Wasser der Stadtwerke Erftstadt berechnet; ebenso die Mietkosten für
Standrohrleitungen.
8.
Standrohrleitungen.
Ablesung und Abrechnung (zu § 24 und 25)
8. Ablesung und Abrechnung (zu § 24 und 25)
8.1 Die Ablesung des Wasserverbrauches (Zählerablesung) und Rechnungserteilung erfolgen
jährlich (Jahresabrechnung). Unterjährig werden Abrechnungen nur bei einem Wechsel in
der Person des Abnehmers erstellt.
8.1 Die Ablesung des Wasserbezuges (Zählerablesung) und Rechnungserteilung erfolgen
jährlich (Jahresabrechnung). Unterjährig werden Abrechnungen nur bei einem Wechsel
in der Person des Abnehmers erstellt.
8.2. Jeweils am Ende eines zweimonatlichen Zeitraumes (zum 28.02., 30.04., 30.06., 31.08.,
31.10., 31.12.) werden Abschläge erhoben, die sich in der Regel nach dem Wasserverbrauch des Vorjahres berechnen. Anpassungen an veränderte Verhältnisse sind
möglich.
8.2. Auf den zu erwartenden Rechnungsbetrag werden regelmäßig unterjährig
Abschlagszahlungen erhoben. Die Höhe der Abschläge richtet sich dabei nach dem
Wasserbezug des Vorjahres. Anpassungen an veränderte Verhältnisse sind möglich.
8.3 Rechnungen und Abschlagsmitteilungen werden zu den von den Stadtwerken
festgesetzten Terminen, ansonsten 14 Tage nach Zustellung fällig. Die Kosten aus Zahlungsverzug und Liefersperre werden pauschaliert nach der Preisregelung Wasser der
Stadtwerke Erftstadt berechnet.
9. Einstellung der Versorgung, fristlose Kündigung
(zu § 33)
Die Einstellung der Versorgung kann auch erfolgen, wenn der Kunde trotz Mahnung und
entsprechender Androhung seiner Zahlungsverpflichtung aus Baukosten Abwasser und
Abwasserentgelten nicht nachkommt.
10. Inkrafttreten
10.1 Diese "Ergänzenden Bestimmungen" nebst Anlage I treten ab 01.01.1987 in Kraft und
ersetzen die bisher geltenden "Allgemeinen Wasserversorgungsbedingungen" der
Stadtwerke Erftstadt nebst deren Anlagen I und II, die zum gleichen Zeitpunkt ihre
Gültigkeit verlieren.
Diese 5. Änderung der "Ergänzenden Bestimmungen" der Stadtwerke Erftstadt zur
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V)
tritt am 01.01.2011 in Kraft. Die "Ergänzenden Bestimmungen" vom 28.12.2005 tritt zum
gleichen Zeitpunkt außer Kraft
10.2 Diese 1. Änderung tritt ab 01.01.1996 in Kraft.
10.3 Diese 2. Änderung tritt am 01.02.1998 in Kraft.
10.4 Diese 3. Änderung tritt am 01.01.2002 in Kraft.
10.5 Diese Änderung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Bekanntmachungsanordnung
Die 4. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung über
Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) wird hiermit öffentlich
bekannt gemacht.
Die 5. Änderung der Ergänzenden Bestimmungen der Stadtwerke Erftstadt zur Verordnung
über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB Wasser V) wird hiermit
öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden
kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Preisregelung nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt;
b) diese Preisregelung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden;
c) der Bürgermeister hat die Preisregelung vorher beanstandet
oder
d) der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Erftstadt, den 28.12.2005
gez. Bösche
Bürgermeister
Erftstadt, den ....................................
gez. Dr. Rips
Bürgermeister