Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Antrag (Antrag bzgl. Änderung der Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
112 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
Antrag (Antrag bzgl. Änderung der Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt) Antrag (Antrag bzgl. Änderung der Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt) Antrag (Antrag bzgl. Änderung der Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt)

öffnen download melden Dateigröße: 112 kB

Inhalt der Datei

STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister A 565/2010 Az.: -51-Bt. Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 03.01.2011 Den beigefügten Antrag der/des Ortsbürgermeister Herr Wilhelm Bulig leite ich an die zuständigen Ausschüsse weiter. Beratungsfolge Jugendhilfeausschuss Betrifft: Termin 23.02.2011 Bemerkungen beschließend Antrag bzgl. Änderung der Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in Erftstadt Finanzielle Auswirkungen: Mittel stehen zur Verfügung Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den 03.01.2011 Stellungnahme der Verwaltung: Für die Sitzung des JHA am 17.11.2010 war der Antrag verfristet und konnte deshalb nicht behandelt werden. Die vorgeschlagenen Änderungen sind nach Meinung der Verwaltung sinnvoll. Zu 1)Punkt 1.28 Sätze 4 und 5 der Richtlinien werden ersatzlos gestrichen. Die Sätze lauten: „Wegen des Haushaltsabschlusses der Stadt Erftstadt ist grundsätzlich der 30.11. eines Jahres letzter Abgabetermin. Dezembermaßnahmen werden i. d. R. mit Rechtskraft der neuen Haushaltssatzung bewilligt.“ Die beiden Sätze können ersatzlos gestrichen werden, da seit Einführung des NKF der Haushaltsabschluss erst am 28.02. des Folgejahres terminiert ist. Da die Verwendungsnachweise spätestens 2 Monate nach Durchführung einer Maßnahme einzureichen sind, passt das terminlich mit dem geänderten Haushaltsabschluss überein. Zu 2) Punkt 2.11 h bzw. 2.12 h werden beim 3. Spiegelstrich ergänzt: Die Punkte lauten bisher: „2.11 h) und 2.12 h) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien werden: - Maßnahmen im Rahmen der Partnerschaften mit Wokingham, ViryChatillon und Jelenia Góra Maßnahmen geschlossener Schulklassen - Maßnahmen, die in Verbindung mit Reisegesellschaften oder Reisebüros erfolgen, die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten, Ausnahme: eine eigene jugendpflegerische Programmgestaltung und Betreuung erfolgt durch den Träger. Die freien Träger organisieren die Maßnahmen zunehmend zusammen mit kommerziellen Anbietern. Wenn ein eigenes jugendpflegerisches Programm und eigene Betreuung gewährleistet sind, bestehen dagegen keine Bedenken. Zu 3) 3.21 a) und 3.22 a) werden ergänzt um einen Spiegelstrich: Die Punkte lauten bisher: 3.21 Eintägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind eintägige Veranstaltungen von mindestens 4stündiger Dauer und einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen mit folgenden Inhalten: - Staatsbürgerliche Bildung (z.B. Hinführung zum demokratischen Verhalten), - Arbeit, Arbeitswelt, Maßnahmen für arbeitslose Jugendliche (Einzelvorträge, Vortragsreihen, Kurse, Seminare einschl. Besichtigungen, die der Erziehungshilfe während der Berufsvorbereitung, Berufsausübung, Berufstätigkeit und Arbeitslosigkeit dienen, insbesondere berufserzieherische und berufsbegleitende Hilfen. Dabei sollen u. a. Themen behandelt werden, die sich auf Rechte und Pflichten der jungen Menschen in Arbeit und Arbeitswelt, insbesondere hinsichtlich des Jugendarbeitsschutzes und der Jugendvertretung beziehen), - Hinführung zum sozialen Verständnis (Maßnahmen und Veranstaltungen, die theoretisch und praktisch junge Menschen zum sozialen Verständnis und zum sozialen Dienst führen sollen). Dies sind insbesondere: - Einführung in die sozialen Probleme der Gegenwart durch Begegnungen mit Praktikern der freien und behördlichen Sozialarbeit sowie durch Besichtigung geeigneter und sozialer Einrichtungen und Maßnahmen, Hinweis auf die Bedeutung der freiwilligen ehrenamtlichen Arbeit in der Gesellschaft, - Begegnung mit dem elternlosen, dem körperlich- oder geistig behinderten Kind, mit Kindern und Jugendlichen in Erziehungsheimen oder Strafanstalten, mit alten und kranken Menschen, - Nachbarschaftshilfen, insbesondere zur Entlastung kinderreicher Familien und gebrechlicher oder alter Menschen), - Maßnahmen im Natur- und Umweltschutz (Maßnahmen und Veranstaltungen, die dazu beitragen, das Verständnis der Jugend für den Schutz der Natur und der Umwelt sowie die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnis in die Praxis zu fördern), - Maßnahmen des erzieherischen Jugendschutzes (Einzelvorträge, Vortragsreihen und Seminare, die geeignet sind, suchtvorbeugend zu wirken, wie z.B. Themen über legale und illegale Drogen, Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, destruktive Kulte und Umgang mit Medien). -2- - 3.22 Maßnahmen, die dazu dienen, das kulturelle Verständnis der Jugendlichen zu fördern bzw. zu entwickeln (z. B. in den Bereichen Theater, Musik, Literatur und bildende Kunst). Mehrtägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind mehrtägige Schulungen (mindestens 5 Stunden Bildungsarbeit pro Tag; Zeiten nach 22.00 Uhr werden nicht berücksichtigt), mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 Personen ausschließlich der Betreuer/innen und den Inhalten der eintägigen allgemeinen Jugendbildungsmaßnahmen. Die Erweiterung um den Bereich „kulturelle Bildung“ als wesentliches Element der Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen ist eine sinnvolle Ergänzung der bereits vorhandenen Inhalte. Zu 4) 5.1 a) das „und“ wird durch „oder“ ersetzt, da es sich um einen redaktionellen Fehler handelt. Der Punkt lautet: 5.1 Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen und deren Ersteinrichtung a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich ███ oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannt sind. Die Änderungsbegründung ist korrekt. Die Verwaltung schlägt ergänzend vor, ebenso den Punkt 8 zu ändern, der lautet: 8. Betriebskostenzuschuss a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind die örtlich ███ oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannten Jugendverbände. I.V. (Erner) -3-