Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
112 kB
Datum
23.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 565/2010
Az.: -51-Bt.
Amt: - 51 BeschlAusf.: - 51 Datum: 03.01.2011
Den beigefügten Antrag der/des Ortsbürgermeister Herr Wilhelm Bulig leite ich an die zuständigen
Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
Termin
23.02.2011
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Änderung der Richtlinien über die Förderung der freien Jugendhilfe in
Erftstadt
Finanzielle Auswirkungen:
Mittel stehen zur Verfügung
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 03.01.2011
Stellungnahme der Verwaltung:
Für die Sitzung des JHA am 17.11.2010 war der Antrag verfristet und konnte deshalb nicht
behandelt werden.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind nach Meinung der Verwaltung sinnvoll.
Zu 1)Punkt 1.28 Sätze 4 und 5 der Richtlinien werden ersatzlos gestrichen.
Die Sätze lauten: „Wegen des Haushaltsabschlusses der Stadt Erftstadt ist grundsätzlich der
30.11. eines Jahres letzter Abgabetermin.
Dezembermaßnahmen werden i. d. R. mit Rechtskraft der neuen Haushaltssatzung bewilligt.“
Die beiden Sätze können ersatzlos gestrichen werden, da seit Einführung des NKF
der Haushaltsabschluss erst am 28.02. des Folgejahres terminiert ist.
Da die Verwendungsnachweise spätestens 2 Monate nach Durchführung einer Maßnahme
einzureichen sind, passt das terminlich mit dem geänderten Haushaltsabschluss überein.
Zu 2) Punkt 2.11 h bzw. 2.12 h werden beim 3. Spiegelstrich ergänzt:
Die Punkte lauten bisher: „2.11 h) und 2.12 h) Nicht gefördert im Rahmen dieser Richtlinien
werden:
-
Maßnahmen im Rahmen der Partnerschaften mit Wokingham, ViryChatillon und Jelenia Góra
Maßnahmen geschlossener Schulklassen
-
Maßnahmen, die in Verbindung mit Reisegesellschaften oder Reisebüros erfolgen,
die nicht auf gemeinnütziger Basis arbeiten, Ausnahme: eine eigene
jugendpflegerische Programmgestaltung und Betreuung erfolgt durch den
Träger.
Die freien Träger organisieren die Maßnahmen zunehmend zusammen mit kommerziellen
Anbietern. Wenn ein eigenes jugendpflegerisches Programm und eigene Betreuung gewährleistet
sind, bestehen dagegen keine Bedenken.
Zu 3) 3.21 a) und 3.22 a) werden ergänzt um einen Spiegelstrich:
Die Punkte lauten bisher:
3.21
Eintägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind eintägige Veranstaltungen von
mindestens 4stündiger Dauer und einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 Personen
ausschließlich der Betreuer/innen mit folgenden Inhalten:
-
Staatsbürgerliche Bildung (z.B. Hinführung zum demokratischen Verhalten),
-
Arbeit, Arbeitswelt, Maßnahmen für arbeitslose Jugendliche (Einzelvorträge,
Vortragsreihen, Kurse, Seminare einschl. Besichtigungen, die der Erziehungshilfe
während der Berufsvorbereitung, Berufsausübung, Berufstätigkeit und
Arbeitslosigkeit dienen, insbesondere berufserzieherische und berufsbegleitende
Hilfen. Dabei sollen u. a. Themen behandelt werden, die sich auf Rechte und
Pflichten der jungen Menschen in Arbeit und Arbeitswelt, insbesondere
hinsichtlich des Jugendarbeitsschutzes und der Jugendvertretung beziehen),
-
Hinführung zum sozialen Verständnis (Maßnahmen und Veranstaltungen, die
theoretisch und praktisch junge Menschen zum sozialen Verständnis und zum
sozialen Dienst führen sollen).
Dies sind insbesondere:
- Einführung in die sozialen Probleme der Gegenwart durch Begegnungen mit
Praktikern der freien und behördlichen Sozialarbeit sowie durch Besichtigung
geeigneter und sozialer Einrichtungen und Maßnahmen, Hinweis auf die
Bedeutung der freiwilligen ehrenamtlichen Arbeit in der Gesellschaft,
- Begegnung mit dem elternlosen, dem körperlich- oder geistig behinderten
Kind, mit Kindern und Jugendlichen in Erziehungsheimen oder Strafanstalten,
mit alten und kranken Menschen,
- Nachbarschaftshilfen, insbesondere zur Entlastung kinderreicher Familien und
gebrechlicher oder alter Menschen),
-
Maßnahmen im Natur- und Umweltschutz (Maßnahmen und Veranstaltungen, die
dazu beitragen, das Verständnis der Jugend für den Schutz der Natur und der
Umwelt sowie die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnis in die Praxis zu
fördern),
-
Maßnahmen des erzieherischen Jugendschutzes (Einzelvorträge, Vortragsreihen
und Seminare, die geeignet sind, suchtvorbeugend zu wirken, wie z.B. Themen
über legale und illegale Drogen, Alkohol- und Medikamentenmissbrauch,
destruktive Kulte und Umgang mit Medien).
-2-
-
3.22
Maßnahmen, die dazu dienen, das kulturelle Verständnis der Jugendlichen
zu fördern bzw. zu entwickeln (z. B. in den Bereichen Theater, Musik,
Literatur und bildende Kunst).
Mehrtägige allgemeine Jugendbildungsmaßnahmen
a) Die Maßnahmen, die hier gefördert werden, sind mehrtägige Schulungen
(mindestens 5 Stunden Bildungsarbeit pro Tag; Zeiten nach 22.00 Uhr werden nicht
berücksichtigt), mit einer Teilnehmerzahl von mindestens 8 Personen ausschließlich
der Betreuer/innen und den Inhalten der eintägigen allgemeinen
Jugendbildungsmaßnahmen.
Die Erweiterung um den Bereich „kulturelle Bildung“ als wesentliches Element der
Persönlichkeitsentwicklung junger Menschen ist eine sinnvolle Ergänzung der bereits
vorhandenen Inhalte.
Zu 4) 5.1 a) das „und“ wird durch „oder“ ersetzt, da es sich um einen redaktionellen
Fehler handelt.
Der Punkt lautet:
5.1
Nutzbarmachung von Jugendgruppenräumen und deren Ersteinrichtung
a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind Träger der freien
Jugendhilfe mit Sitz in Erftstadt, die örtlich ███ oder überörtlich nach § 75 SGB VIII
anerkannt sind.
Die Änderungsbegründung ist korrekt. Die Verwaltung schlägt ergänzend vor, ebenso den Punkt 8
zu ändern, der lautet:
8.
Betriebskostenzuschuss
a) Die Gruppierungen, die hier gefördert werden sollen, sind die örtlich
███ oder überörtlich nach § 75 SGB VIII anerkannten Jugendverbände.
I.V.
(Erner)
-3-