Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
133 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
26.11.10, 06:25
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 579/2010
Az.: 61.21-20/141 A
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 08.11.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
02.12.2010
vorberatend
Rat
14.12.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan 141A, E. - Lechenich, WirtschaftsPark;
I. Beschluss über die Stellungnahmen;
II. Satzungsbeschluss
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 08.11.2010
Beschlussentwurf:
I. Über die während der Bürger- und Behördenbeteiligung gem. §3 Abs. 1 und 2 und § 4 Abs. 1
und 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBI. I S.
2414), in der zuletzt gültigen Fassung, des Bebauungsplanes Nr. 141 A, E. – Lechenich,
WirtschaftsPark, vorgebrachten Stellungnahmen wird wie folgt entschieden:
I. 1
Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Postfach 100709, 44782 Bochum
(Stellungnahme 04.11.2010 und 02.08.2010)
Der Hinweis bezüglich der frühzeitigen Information über den Beginn und Ablauf von
Erschließungsmaßnahmen wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der
Erschließungsplanung- und ausführung entsprechend berücksichtigt.
I.2
Gasversorgungsgesellschaft
(Stellungnahme vom 20.11.2010)
mbH
Rhein-
Erft,
Postfach
1222,
50329
Hürth
Der Hinweis, dass das Plangebiet mit der Energie Gas versorgt werden kann, wird zur Kenntnis
genommen.
I. 3 Erftverband, Postfach 1320, 50103 Bergheim
(Stellungnahmen vom 02.11.2010)
Den Anregungen und Hinweisen zur Niederschlagswassersammlung und –nutzung (zur
Entlastung der Kanalisation durch den starken Oberflächenabfluss und zur Verringerung der
nachfolgenden Gewässerbelastung) ist weitestgehend bereits mit der Realisierung der zentralen
Versickerungsanlage für unverschmutztes Oberflächenwasser im rechtskräftigen Bebauungsplan
Nr. 140 Rechnung getragen. Das Oberflächenwasser des Bebauungsplangebietes Nr. 141A wird
ebenfalls dieser Versickerungsanlage zugeführt.
Der Anregung, die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1a BauGB an Gewässer zu
legen, kann nicht entsprochen werden.
I.4 Bezirksregierung Düsseldorf, Postfach 300865, 40408 Düsseldorf
(Stellungnahme vom 04.11.2010)
Der Empfehlung, bei zusätzlichen erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten,
Pfahlgründungen etc. eine Sicherheitsdetektion durchzuführen, ist bereits durch einen
entsprechenden Hinweis im Bebauungsplan-Entwurf Rechnung getragen.
I.5 LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Endenicher Straße 133, 53115 Bonn
(Stellungnahme vom 04.11.2010)
Die „Römerstraße“ (Via Agrippa) ist im Bebauungsplan nachrichtlich als „Bodendenkmal“
gekennzeichnet und als „Öffentliche Verkehrsfläche, Zweckbestimmung: Wirtschaftsweg“
festgesetzt. Für den Umgebungsbereich der Römerstraße ist „Fläche für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft“ festgesetzt.
Diese wird gem. den Festsetzungen des Bebauungsplanes entlang der Römerstraße in einer
Breite von mind. 20 m als extensive Wiesenfläche angelegt. Ein Eingriff in den Schutzbereich des
Bodendenkmals Römerstraße ist somit ausgeschlossen.
I.6 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Jülicher Ring 101 - 103, 53879 Euskirchen
(Stellungnahme vom 16.07.2010)
Der Anregung, die „Anbauverbotszone“ von 20m, gemessen vom befestigten Fahrbahnrand der B
265, gem. § 9 Abs. 1 und 2 Fernstraßengesetz einzuhalten, ist bereits im
Bebauungspanvorentwurf entsprochen.
Der Anregung, für den signalgesteuerten Knoten B 265 / L 263 einen Leistungsfähigkeitsnachweis
zu erbringen, ist mit der „Verkehrsuntersuchung zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den
Knotenpunkt B 265n / L 263 - An der Patria“ entsprochen. Die Verkehrsuntersuchung hat unter
Berücksichtigung der Realisierung der Bebauungspläne Nr.140 und Nr.141 einschließlich der
Ansiedlung des Logistikunternehmens DPD die Leistungsfähigkeit des vorhandenen
Verkehrsnetzes ohne nennenswerte Einschränkung der Verkehrsqualität nachgewiesen.
Ausgleichsflächen des Landesbetriebes, die im Rahmen des Baus der Ortsumgehung Lechenich
angelegt wurden, sind durch den Bebauungsplan nicht betroffen.
Die Anregungen bezüglich der Errichtung von Werbeanlagen sind bereits im BebauungsplanVorentwurf berücksichtigt.
(Stellungnahme vom 18.11.2010)
Der Anregung bzgl. der detaillierten Verkehrsuntersuchung des Knotens B 265/L 263/An der
Patria wird grundsätzlich zugestimmt.
Die Stadt Erftstadt wird in Abstimmung mit dem Landesbetrieb als zuständigen Baulastträger die
Grundlagen einer entsprechenden Untersuchung sowie die Kostenträgerschaft evtl. notwendiger
künftiger Umbaumaßnahmen erörtern.
Eine neue Querung der B 265 mit einer Abwasserleitung zur Einleitung der Abwässer in das
bestehende Kanalnetz westlich der B 265 ist nicht vorgesehen. Das Schmutzwasser wird im
Plangebiet gefasst, in Richtung Norden durch das Gewerbegebiet BP 140 geführt und unter der B
265 in das bestehende Kanalnetz geleitet. Die Querung der B 265 ist bereits vorhanden.
-2-
I.7 Landesbetrieb Straßenbau NRW, Autobahnniederlassung Krefeld, Hansastraße 2, 47799
Krefeld (Stellungnahmen vom 11.08.2010 und 15.11.2010)
Zur Prüfung der Leistungsfähigkeit des umliegenden klassifizierten Straßennetzes liegt eine
„Verkehrsuntersuchung zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den Knotenpunkt B 265n / L 263
- An der Patria“ vor. Die Verkehrsuntersuchung hat unter Berücksichtigung der Realisierung der
Bebauungspläne Nr.140 und Nr.141 einschließlich der Ansiedlung des Logistikunternehmens
DPD die Leistungsfähigkeit des vorhandenen Verkehrsnetzes ohne nennenswerte Einschränkung
der Verkehrsqualität nachgewiesen.
Der Landesbetrieb Straßenbau NRW, Regionalniederlassung Ville Eifel in Euskirchen wurde
sowohl im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB als auch bei der
Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB beteiligt.
I.8 Rhein-Erft-Kreis, Der Landrat, 61.2, 50124 Bergheim
(Stellungnahme vom 18.11.2010)
Der Anregung, die innerhalb des zentralen Grünzuges (Grünfläche A 3) dargestellte Doppellinie
(Fußweg) zu entfernen, wird entsprochen.
Der Anregung, nach Bundesimmissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen der
Abstandsklasse VI und VII nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden zu lassen, wird
entsprochen.
Den in der Stellungnahme des Rhein-Erft-Kreises vom 12.08.2010 vorgetragenen Anregungen
und Hinweisen (Wasser-, Abfallwirtschaft und Bodenschutz) ist bereits im Bebauungsplan-Entwurf
entsprechend Rechnung getragen.
I.9 RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund
(Stellungnahme vom 18.11.2010)
Die Hinweise bezüglich der Darstellung der Hochspannungsfreileitung (Leitungsmittellinie,
Maststandorte und Schutzstreifen) und der Höhenfestsetzung werden zur Kenntnis genommen.
Der Anregung, im Schutzstreifen der Hochspannungsfreileitung nur Anpflanzungen vorzunehmen,
die eine Endwuchshöhe von maximal 3 m erreichen, ist bereits im Bebauungsplanentwurf durch
entsprechende Festsetzungen (Ziffern 7.1, 7.3 und 8 der textlichen Festsetzungen) Rechnung
getragen.
Der Hinweis bezüglich ggf. erforderlicher Rückschnitte von Anpflanzungen innerhalb des
Leitungsschutzstreifens
und
der
entsprechenden
Kostenübernahme
durch
den
Grundstückseigentümer wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis hinsichtlich der Zugänglichkeit der Maststandorte wird zur Kenntnis genommen und
im Rahmen der Realisierung des Bebauungsplanes entsprechend berücksichtigt. Die drei
innerhalb des Plangebietes stehenden Maste werden zukünftig auf privaten Baugrundstücken
stehen. Die Zugänglichkeit der Maststandorte kann somit im Rahmen der erforderlichen
Abstimmung der beabsichtigten Bebauung und Freiflächennutzung innerhalb des Schutzstreifens
und somit auch im Bereich des Mastes zwischen dem zukünftigen Grundstücksnutzer und dem
Leitungsbetreiber gesichert werden.
Der Anregung bezüglich der Abstimmung sämtlicher baulicher Nutzungen und
Freiflächennutzungen ist bereits durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises im
Bebauungsplanentwurf entsprochen.
I.10 Eheleute Hubert und Sabine Sturm, Bachstraße 24, 50374 Erftstadt (Stellungnahme vom
17.11.2010)
-3-
Der Anregung, rund um das Gelände einen Wall mit einer dichten Bepflanzung mit Büschen und
hochwachsenden Bäumen anzulegen, ist im Bebauungsplan - Entwurf bereits weitestgehend
entsprochen.
Der Anregung, den anzusiedelnden Betrieben ein Nachtfahrverbot vorzuschreiben, kann nicht
entsprochen werden.
I.11
Der im Rahmen der Gebäudeplanung von der Firma Adlog, Logistik GmbH, Köln, angeregten
Festlegung des Bezugspunktes für die Gebäudehöhe wird insoweit stattgegeben, als für das
betreffende Baugebiet H 5 in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes unter Ziffer 2
(Maß der baulichen Nutzung) Abs.6 als Höhenbezugspunkt die natürliche Geländeoberfläche in
der Mitte der überbaubaren Grundstücksfläche des zu bebauenden Grundstückes festgesetzt
wird.
II. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 141 A, E. – Lechenich, WirtschaftsPark, wird gemäß §§ 2
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
in der zuletzt gültigen Fassung, sowie i.V.m. §§ 7 und 41 Abs.1 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfahlen (GO NW) vom 14.07.1994 (GV NW S. 666) in der zuletzt gültigen
Fassung, einschließlich der unter I. beschlossenen Änderungen und Ergänzungen nebst
Begründung als Satzung beschlossen.
Begründung:
Zu I.3:
Die erforderlichen Ausgleichsflächen sind im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes
zwischen dem Gewerbegebiet und der Römerstraße sowie entlang der südlichen Grenze
festgesetzt. Im Flächennutzungsplan sind diese Freiflächen als „Fläche für eine Anreicherung und
Aufwertung im Sinne von Naturschutz und Landschaftspflege“ dargestellt. Der Landschaftsplan 4
„Zülpicher Börde“ stellt zudem für diesen Bereich das Entwicklungsziel 2 (Anreicherung) dar und
enthält für diesen Bereich die Festsetzungen Nr. 5.1 – 109 (ergänzende Baum- und
Strauchpflanzungen an der L 263) und Nr. 5.5 – 13 (Pflegeschnitt der Linden an der
Römerstraße).
Die Ausgleichsmaßnahmen dienen somit den landschaftsrechtlichen und städtebaulichen
Zielsetzungen.
In diesem Zusammenhang wird festgestellt, dass die Stadt Erftstadt in den letzten 15 Jahren im
Rahmen ihres Ökokontos bereits über 10 ha Ausgleichsfläche in der Erftaue und in der
Rotbachaue im Bereich der Fließgewässer realisiert hat.
Eine Fortführung des Ökokontos mit den prioritären Zielsetzungen ‚Waldvermehrung’ und
‚ökologische Maßnahmen im Umfeld von Gewässern` ist beabsichtigt. Insofern wird im Rahmen
zukünftig erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen gewährleistet, dass diese in hohem Maße
unmittelbar an oder im Umfeld von Gewässern realisiert werden.
Zu I.10:
Entlang der östlichen und südlichen Bebauungsplangrenze ist ein Wall mit entsprechend dichter
Bepflanzung festgesetzt. Zudem ist in der Mitte des zukünftigen Gewerbegebietes ein Grünzug
und an der nördlichen Plangebietsgrenze entlang der L 263 eine Baumreihe geplant. Damit ist das
Gelände, auf dem das Logistikunternehmen DPD ansiedelt, vollständig eingegrünt.
Eine Belästigung durch Lärm und Abgase für die nächstgelegene Wohnbebauung ist u.a. durch
die festgesetzte Zonierung auf der Grundlage des Abstandserlasses NRW nicht zu befürchten.
Der Abstandserlass regelt die einzuhaltenden Abstände zwischen neu zu planenden Industriebzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten. Dieser enthält eine Liste, in der die Industrie- und
-4-
Gewerbebetriebe in entsprechende Abstandsklassen eingeteilt sind. Mit der im Bebauungsplan
entsprechend dem Abstandserlass und der Abstandsliste festgesetzten Zonierung des
Gewerbegebietes wird sichergestellt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abstände eingehalten
werden.
Zudem ist, insbesondere für die beabsichtigte Ansiedlung des Logistikunternehmens DPD
GeoPost (Deutschland) GmbH, im Rahmen des Planverfahrens eine „Schalltechnische
Untersuchung“ durchgeführt worden. In diesem Gutachten wurde sowohl der Lärm durch die
Betriebsabläufe auf dem Betriebsgelände als auch der Lärm durch den Lieferverkehr untersucht.
Die aus der Untersuchung abgeleitete und im Bebauungsplan festgesetzte Lärmkontingentierung
sieht demnach zwar Nachtbetrieb (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) auf dem Grundstück von DPD vor,
schränkt jedoch weitere Betriebe mit Nachtbetrieb ein.
Der weitaus überwiegende Verkehr aus dem zukünftigen Gewerbegebiet - auch des Logistikers
DPD - wird zudem über die B 265 in nördliche Richtung zur Autobahnanschlussstelle Erftstadt
BAB A61/A1 fließen, sodass insgesamt durch den An- und Abfahrverkehr der zukünftig im
Gewerbegebiet ansässigen Unternehmen keine unzumutbaren Lärm- und Abgasbelästigungen für
die nächstgelegenen Ortschaften (Lechenich und Ahrem) zu erwarten sind.
Zu I.11
Im Bebauungsplan ist für das Baugebiet H 5, in dem die Firma Adlog, Logistik GmbH, Köln,
ansiedeln wird, bisher kein Höhenbezugspunkt festgesetzt. Im Rahmen der Gebäudeplanung hat
sich herausgestellt, dass als Höhenbezugspunkt die natürliche Geländeoberfläche - in der Mitte
der überbaubaren Grundstücksfläche des zu bebauenden Grundstückes - städtebaulich sinnvoll
ist. Um sowohl die städtebaulichen Belange zu sichern als auch dem ansiedelnden Unternehmer
Planungssicherheit zu geben, sollte der Bebauungsplan unter Ziffer: 2 (Maß der baulichen
Nutzung) Abs.6 entsprechend ergänzt werden.
Zu II.:
Der Rat der Stadt Erftstadt hat am 05.10.2010 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 141 A, E.
- Lechenich, WirtschaftsPark, beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit erfolgte in der Zeit vom 14.07.2010 bis einschließlich
13.08.2010 bzw. vom 09.08.2010 bis einschließlich 23.08.2010. Die Offenlage gem. § 3 Abs. 2
BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4
Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 20.10.2010 bis einschließlich 19.11.2010 statt.
Auf der Grundlage des o.a. Abwägungsprozesses kann der Bebauungsplan Nr. 141 A, E. Lechenich, WirtschaftsPark nunmehr als Satzung beschlossen werden.
(Dr. Rips)
Anlagen:
- Anlageplan
- Stellungnahmen der Behörden und sonstigenTräger öffentlicher Belange sowie der
Öffentlichkeit
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