Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
63 kB
Datum
15.03.2011
Erstellt
03.03.11, 06:24
Aktualisiert
11.03.11, 06:29
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
A 43/2011
Az.: 61
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 26.01.2011
Den beigefügten Antrag des Ortsbürgermeisters Herrn Hans Oberhofer leite ich an die zuständigen
Ausschüsse weiter.
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Betrifft:
Termin
15.03.2011
Bemerkungen
beschließend
Antrag bzgl. Anlegung einer Familienspielwiese im Bereich des neuen
Kunstrasensportplatzes in E.-Lechenich
Finanzielle Auswirkungen:
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Fläche des Sportplatzes sowie der Bereich zwischen dem Sportplatz und dem Rotbach ist im
Flächennutzungsplan als „Öffentliche Grünfläche, Zweckbindung: Sportplatz“ dargestellt. Einen
rechtskräftigen Bebauungsplan für dieses Gebiet gibt es nicht.
Damit ist dieser Bereich planungs- und bauordnungsrechtlich als Außenbereich gem. § 35 BauGB
zu beurteilen; die Einrichtung einer Familienspielwiese mit entsprechendem Mobiliar (Bänke,
Papierkörbe Fahrradständer etc.) und einer Grillhütte ist daher nicht genehmigungsfähig. Zur
Genehmigungsfähigkeit ist eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit der Ausweisung bzw.
Darstellung einer entsprechenden Zweckbindung: z.B. „Spielwiese“ erforderlich.
Der für eine Spielwiese beantragte Bereich außerhalb der neu errichteten Sportanlage bzw.
zwischen dem Rotbach und der Sporteinzäunung umfasst eine Breite von insgesamt 25,00 m. Von
diesen 25 m werden entlang des Rotbachs 6 m als Ausgleichsmaßnahme für die in der
Realisierung befindliche Bebauung in E.- Konradsheim (BP 158) angepflanzt. Unmittelbar entlang
des Sportplatzes ist der Neubau eines Radweges geplant, so dass ein insgesamt ca. 15 m breiter
Streifen für eine Familienspielwiese zur Verfügung stehen würde. Dieser Streifen liegt jedoch nach
dem geltenden Landschaftsplan, Nr. 5 „Erfttal Süd“, im Landschaftsschutzgebiet und im gesetzlich
festgelegten Überschwemmungsgebiet des Rotbachs.
Die Errichtung der Spielwiese innerhalb der eingezäunten Sportplatzanlage ist planungs- und
baurechtlich entsprechend dem Standort am Rotbach zu beurteilen. Allerdings bedarf es keiner
Befreiung aus dem Landschaftsschutz und keines wasserrechtlichen Verfahrens. In diesem Fall ist
jedoch zu entscheiden, ob der Sportplatz auch für die Nutzer der Spielwiese zugänglich sein soll.
Aufgrund der hohen Empfindlichkeit des Kunstrasenplatzes und des hohen Pflegeaufwands kann
die Öffnung für die Allgemeinheit von der Verwaltung nicht begrüßt werden.
In diesem Zusammenhang ist auch die Lärmsituation zu betrachten. Aufgrund des von der
Ingenieurgesellschaft Dr. Ing. Fischbach mbH erstellten „schalltechnischen Gutachtens“ (vom
01.07.2010), welches im Rahmen der Planung der neuen Sportanlage erstellt wurde, werden
durch den Betrieb des neuen Sportplatzes die zulässigen Immissionsrichtwerte an der
nächstgelegenen Wohnbebauung mit entsprechenden Lärmschutzmaßnahmen bisher
eingehalten. Mit der Errichtung einer Spielwiese einschließlich einer Grillhütte ist zu befürchten,
dass diese Richtwerte überschritten werden. Da bereits aufgrund der befürchteten
Lärmbelästigungen eine Nachbarklage gegen den neuen Sportplatz beim Verwaltungsgericht
anhängig ist, besteht somit auch die Gefahr, dass die Errichtung einer zusätzlichen
Familienspielwiese die Nutzung des Sportplatzes gefährdet.
In Vertretung
(Erner)
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