Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
61 kB
Datum
24.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 44/2011
Az.: - 65.4 - BP 160 A
Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 27.01.2011
Beratungsfolge
Betriebsausschuss Straßen
Betrifft:
Termin
24.02.2011
Bemerkungen
beschließend
Bebauungsplan-Nr. 160 A "Am Villehang"; Festlegung der Ablösebeträge für die
Erschließung
Finanzielle Auswirkungen:
Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite.
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den
Beschlussentwurf:
Da die Grundstücksvermarktung im Bebauungsplangebiet- Nr. 160 A in Liblar (Am Villehang)
durch den Eigenbetrieb Immobilien inklusive aller entstehenden Erschließungskosten erfolgen soll,
werden folgende verbindliche Ablösungsmodalitäten für die Erschließung festgelegt:
1. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch
Im Plangebiet ist eine ein – bis zweigeschossige Wohnbebauung vorgesehen.
Hieraus ergeben sich auf Basis der zu erwartenden Herstellungskosten und in Anwendung
der erschließungsbeitragsrechtlichen Verteilungskriterien folgende Ablösungsbeträge pro
Quadratmeter Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche:
- bei einer eingeschossigen Bebauung:
- bei einer zweigeschossigen Bebauung:
46,25 Euro
60,13 Euro
2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c
Baugesetzbuch
Weiterhin soll der Verkaufspreis die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von
zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen beinhalten. Auf Basis der geschätzten Herstellungs/Anlegungskosten und in Anwendung der naturschutzrechtlichen Verteilungskriterien ergibt
sich ein einheitlicher Kostenerstattungsbetrag i.H.v. 3,93 Euro pro Quadratmeter
Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche.
Begründung:
Die Stadt möchte kurzfristig mit der Erschließung beginnen. Auch die Grundstücksvermarktung
im Bebauungsplangebiet ist bereits angelaufen. Da die öffentlich-rechtlichen Abgaben im Rahmen
der Grundstücksvermarktung im Verkaufspreis enthalten sein sollen, ist der vorherige Erlass
wirksamer Ablösebestimmungen nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend erforderlich.
In Vertretung
(Erner)
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