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Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 160 A "Am Villehang"; Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
61 kB
Datum
24.02.2011
Erstellt
12.02.11, 06:20
Aktualisiert
12.02.11, 06:20
Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 160 A "Am Villehang"; Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung) Beschlussvorlage (Bebauungsplan-Nr. 160 A "Am Villehang"; Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung)

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STADT ERFTSTADT öffentlich Der Bürgermeister V 44/2011 Az.: - 65.4 - BP 160 A Amt: - 65 BeschlAusf.: - 65.4 Datum: 27.01.2011 Beratungsfolge Betriebsausschuss Straßen Betrifft: Termin 24.02.2011 Bemerkungen beschließend Bebauungsplan-Nr. 160 A "Am Villehang"; Festlegung der Ablösebeträge für die Erschließung Finanzielle Auswirkungen: Die Vorlage berührt den Wirtschaftsplan des Eigenbetriebes Straßen auf der Einnahmeseite. Unterschrift des Budgetverantwortlichen Erftstadt, den Beschlussentwurf: Da die Grundstücksvermarktung im Bebauungsplangebiet- Nr. 160 A in Liblar (Am Villehang) durch den Eigenbetrieb Immobilien inklusive aller entstehenden Erschließungskosten erfolgen soll, werden folgende verbindliche Ablösungsmodalitäten für die Erschließung festgelegt: 1. Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. Baugesetzbuch Im Plangebiet ist eine ein – bis zweigeschossige Wohnbebauung vorgesehen. Hieraus ergeben sich auf Basis der zu erwartenden Herstellungskosten und in Anwendung der erschließungsbeitragsrechtlichen Verteilungskriterien folgende Ablösungsbeträge pro Quadratmeter Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche: - bei einer eingeschossigen Bebauung: - bei einer zweigeschossigen Bebauung: 46,25 Euro 60,13 Euro 2. Kostenerstattungsbetrag für Ausgleichsmaßnahmen nach den §§ 135 a-c Baugesetzbuch Weiterhin soll der Verkaufspreis die Kostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichsmaßnahmen beinhalten. Auf Basis der geschätzten Herstellungs/Anlegungskosten und in Anwendung der naturschutzrechtlichen Verteilungskriterien ergibt sich ein einheitlicher Kostenerstattungsbetrag i.H.v. 3,93 Euro pro Quadratmeter Grundstücks- bzw. Veräußerungsfläche. Begründung: Die Stadt möchte kurzfristig mit der Erschließung beginnen. Auch die Grundstücksvermarktung im Bebauungsplangebiet ist bereits angelaufen. Da die öffentlich-rechtlichen Abgaben im Rahmen der Grundstücksvermarktung im Verkaufspreis enthalten sein sollen, ist der vorherige Erlass wirksamer Ablösebestimmungen nach den gesetzlichen Vorgaben zwingend erforderlich. In Vertretung (Erner) -2-