Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
68 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT ERFTSTADT
öffentlich
Der Bürgermeister
V 581/2010
Az.: 61.21-20/160A 1.Ver. Änd.
Amt: - 61 BeschlAusf.: - 61 Datum: 08.11.2010
Beratungsfolge
Ausschuss für Stadtentwicklung
Termin
02.12.2010
vorberatend
Rat
14.12.2010
beschließend
Betrifft:
Bemerkungen
Bebauungsplan 160A, E. - Liblar, Am Villehang;
Beschluss über die 1. Vereinfachte Änderung
Finanzielle Auswirkungen:
Keine
Unterschrift des Budgetverantwortlichen
Erftstadt, den 08.11.2010
Beschlussentwurf:
Gem. §§ 2 und 13 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004
(BGBl. I S. 2414) in der zuletzt gültigen Fassung, wird die 1. vereinfachte Änderung des
Bebauungsplan Nr. 160A, Erftstadt- Liblar, Am Villehang, entsprechend dem in der Anlage
beigefügten Entwurf als Satzung nebst Begründung beschlossen.
Begründung:
Im Rahmen der Ausbauplanung der Erschließungsstraßen haben sich im Bereich des
Kreisverkehres und der im Südwesten des Plangebietes liegenden Stichstraße Änderungen
ergeben, die eine Anpassung des Bebauungsplanes erfordern. Ferner hat sich im Zuge der
bisherigen Grundstücksvermarktung herausgestellt, dass im Bereich der festgesetzten
zweigeschossigen Bebauung eine Ergänzung bezüglich der zulässigen Gebäudehöhen
erforderlich ist.
Im Bereich des Kreisverkehrs ist gegenüber der im Bebauungsplan festgesetzten Planung der
westlich des Kreisverkehrs verlaufende Fuß- und Radweg nach Westen in die geplanten
Baugrundstücke verschoben worden.
Ebenso müssen in der im Südwesten des Plangebietes geplanten Stichstraße mehrere
Versorgungsleitungen (u.a. zwei Entwässerungsleitungen) verlegt werden. Da die Leitungen
aufgrund ihrer Dimension und den untereinander einzuhaltenden Abständen eine entsprechende
Straßenbreite benötigen, ist die bisher 3,00 m bzw. 2,50 m breite Straße auf durchgehend 4,00 m
zu verbreitern. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll nunmehr die Verkehrsfläche und der
Zuschnitt der davon betroffenen Baugrundstücke sowie der überbaubaren Grundstücksfläche an
die Ausbauplanung angepasst werden.
Für die „bis zu“ zweigeschossige Bebauung in der Mitte des Plangebietes ist im Bebauungsplan
bisher keine Mindest- und Maximalhöhe festgesetzt. Damit jedoch im gesamten Plangebiet ein
baulich einheitliches Erscheinungsbild entsteht, sollte auch in diesem Bereich eine entsprechende
Höhenfestsetzung in den Bebauungspan aufgenommen werden.
Gegenüber dem geltenden Bebauungsplan ist keine Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ)
vorgesehen. Die Änderung der öffentlichen Verkehrsfläche führt nur zu einer geringen
zusätzlichen Versiegelung. Damit sind die Beeinträchtigungen der vorliegenden Planung auf die
Schutzgüter als nicht oder wenig erheblich einzustufen; im Rahmen der Vereinfachten Änderung
wird daher von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen. Die betroffene
Änderungsfläche wurde im Rahmen von drei Begehungen (im Sommer 2009) faunistisch
begutachtet. Aufgrund der Ergebnisse der Begehungen wurde festgestellt, das durch den
Bebauungsplan Nr. 160A artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 19 und 44 BNatSchG
voraussichtlich nicht berührt sind.
Die „Vereinfachte Änderung“ ist aus städtebaulicher Sicht vertretbar. Durch die Änderung werden
die Grundzüge der Planung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 160A nicht berührt.
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit sind von der
geänderten Planung nicht betroffen, sodass die vorliegende Änderung gem. §13 Baugesetzbuch
(BauGB) beschlossen werden kann.
(Dr. Rips)
Anlageplan
Entwurf der 1. Vereinfachten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 160A, E. – Liblar, Am
Villehang einschl. Begründung
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