Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
89 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
19.11.10, 06:18
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Stichworte
Inhalt der Datei
1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang
Stadt Erftstadt
Stand: Nov. 2010
1. Vereinfachte Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang
Begründung
1.
Ausgangslage
Der Bebauungsplan Nr. 160 A, E. – Liblar, Am Villehang, ist seit Frühjahr 2010 rechtskräftig
und umfasst eine Fläche von ca. 3,0 ha, die östlich der im Süden des
Siedlungsschwerpunktes Liblar liegenden Waldorfschule liegt. Der Bebauungsplan setzt für
das Plangebiet ausschließlich „Allgemeines Wohngebiet“ fest. Die Ausbauplanung ist
abgeschlossen und die Erschließungsmaßnahmen sollen Anfang 2011 beginnen.
2.
Planzielsetzung
Im Rahmen der Ausbauplanung der Erschließungsstraßen haben sich im Bereich des
Kreisverkehres und der im Südwesten des Plangebietes liegenden Stichstraße Änderungen
ergeben, die eine Anpassung des Bebauungsplanes erfordern. Ferner hat sich im Zuge der
Vermarktung herausgestellt, dass im Bereich der festgesetzten zweigeschossigen Bebauung
eine Ergänzung bezüglich der zulässigen Gebäudehöhen erforderlich ist.
3.
Planinhalte
Im Bereich des Kreisverkehres ist gegenüber der im Bebauungsplan festgesetzten Planung
der westlich des Kreisverkehres verlaufende Fuß- und Radweg nach Westen in die
geplanten Baugrundstücke verschoben worden.
Ebenso müssen durch die im Südwesten des Plangebietes vorgesehene Stichstraße
mehrere Versorgungsleitungen (u.a. die beiden Entwässerungsleitungen) verlegt werden. Da
die Leitungen aufgrund ihrer Dimension und den untereinander einzuhaltenden Abständen
eine entsprechende Straßenbreite benötigen, ist die bisher 3,00 m bzw. 2,50 m breite Straße
auf durchgehend 4,00 m zu verbreitern. Mit der Änderung des Bebauungsplanes soll
nunmehr die Verkehrsfläche und der Zuschnitt der davon betroffenen Baugrundstücke sowie
der überbaubaren Grundstücksfläche an die Ausbauplanung angepasst werden.
Für die „bis zu“ zweigeschossige Bebauung in der Mitte des Plangebietes ist im
Bebauungsplan bisher keine Mindest- und Maximalhöhe festgesetzt. Damit jedoch im
gesamten Plangebiet ein baulich homogenes Erscheinungsbild entsteht, sollte auch in
diesem Bereich eine entsprechende Höhenfestsetzung in den Bebauungspan
aufgenommen werden.
4.
Umweltprüfung und Umweltbericht sowie „Artenschutzrechtliche Prüfung“
Nach § 13 Abs. 1 kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn
1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer UVP nach
Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht
1
Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt
1.Vereinfachte Änderung, Bebauungsplan Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b
genannter Schutzgüter bestehen.
Bei der Änderung handelt es sich um eine bereits überplante Fläche, für die gegenüber dem
geltenden Recht keine Erhöhung der Grundflächenzahl (GRZ) vorgesehen und die Änderung
der öffentlichen Verkehrsfläche keine oder nur eine geringe zusätzliche Versiegelung
bewirkt. Damit sind die Beeinträchtigungen der vorliegenden Planung auf die Schutzgüter als
nicht oder wenig erheblich einzustufen; im Rahmen der Vereinfachten Änderung wird daher
von einer Umweltprüfung gemäß § 13 (3) BauGB abgesehen. Die betroffene
Änderungsfläche wurde im Rahmen dreier Begehungen im Sommer 2009 faunistisch
begutachtet. Aufgrund der Ergebnisse der Begehungen wurde festgestellt, das durch den
Bebauungsplan Nr. 160A artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach §§ 19 und 44
BNatSchG voraussichtlich nicht berührt sind.
Die 1. Vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 160A, E. – Liblar, Am Villehang,
wurde mit dieser Begründung am ……….. vom Rat der Stadt Erftstadt als Satzung
beschlossen.
DER BÜRGERMEISTER
Im Auftrag
(Wirtz)
Stadtbaudirektor
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Umwelt- und Planungsamt Stadt Erftstadt