Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Beschlussvorlage (Nutzungsvertrag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
173 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
22.10.10, 06:23
Aktualisiert
22.03.11, 06:27
Beschlussvorlage (Nutzungsvertrag) Beschlussvorlage (Nutzungsvertrag) Beschlussvorlage (Nutzungsvertrag) Beschlussvorlage (Nutzungsvertrag) Beschlussvorlage (Nutzungsvertrag) Beschlussvorlage (Nutzungsvertrag)

öffnen download melden Dateigröße: 173 kB

Inhalt der Datei

VERTRAG zwischen 1. der Stadt Erftstadt, Holzdamm 10, 50374 Erftstadt, vertreten gem. § 64 (1) Gemeindeordnung NRW durch die Herren Dr. Rips und Dr. Risthaus, die Stadt Erftstadt im folgenden „Stadt Erftstadt“ genannt, und 2. der „Klaus Geske Musik- und Kulturstiftung“ mit Sitz in Erftstadt, vertreten durch Herrn Klaus Geske, wohnhaft in 53179 Bonn, Rüdigerstraße 38, die vorgenannte Stiftung im Folgenden „Erbbauberechtigter“ genannt. Vorbemerkung: Die Vertragsparteien haben am xx.xx.2010 vor dem Notar Andreas Cüppers mit dem Amtssitz in Erftstadt zu UR.Nr. xxxx für 2010 einen Erbbaurechtsvertrag über das in dem Vertrag bezeichnete „Erbbaugrundstück“ abgeschlossen. In § 17 dieses Erbbaurechtsvertrages haben sich die Beteiligten wechselseitig verpflichtet, einen Mietvertrag über das vom Erbbauberechtigten zu errichtende Musik- und Kulturhaus nebst Café und Konzertsaal einschließlich der Grundstücksfläche zu schließen, auf welche sich das Erbbaurecht erstreckt. Dazu treffen die Vertragsparteien die nachfolgenden Vereinbarungen: §1 Betroffene Räume Die von diesem Vertrag betroffenen Gebäude, die noch nicht fertig gestellt sind, ergeben sich aus den diesem Vertrag als Anlage 1 beigefügten Plänen des Architekturbüros „Arge Brauhaus Architekten Graf-Kellner“ mit Sitz in Altdorf / b. Nürnberg. §2 Zeitliche Geltung Der Vertrag beginnt mit Bezugsfertigkeit des geplanten Musik- und Kulturhauses nebst Café und Konzertsaal und endet am 01.12.2041. Als Bezugsfertigkeit des vom Erbbauberechtigten zu errichtenden Gebäudes wird der 01. Dezember 2011 angestrebt. §3 Zahlungspflichten Die Stadt Erftstadt zahlt an den Erbbauberechtigten monatlich 5.000,-- €, in Worten: Fünftausend Euro zuzüglich der sich aus § 2 der Betriebskostenverordnung ergebenden Betriebskosten. Eine Kopie des § 2 der Betriebskostenverordnung ist dieser Vereinbarung als Anlage 2 beigefügt; auf diese wird hiermit verwiesen. Soweit möglich wird die Stadt Erftstadt die Betriebskosten unmittelbar an die Versorgungsträger bzw. sonstigen Zahlungsempfänger entrichten. Für die verbleibenden Betriebskosten kann der Erbbauberechtigte eine angemessene Vorauszahlung verlangen. Der vorgenannte monatliche Gesamtbetrag in Höhe von 5.000,-- EUR zuzüglich einer Vorauszahlung für die Betriebskosten, ist fällig und zahlbar bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats im Voraus auf ein vom Erbbauberechtigten noch anzugebendes Konto. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, die sich aus der Zahlung der Stadt Erftstadt ergebenden Einnahmen ausschließlich für die Instandhaltung und Instandsetzung des Gebäudes und der Außenanlagen zu verwenden. Soweit hierzu kein Bedarf besteht, verpflichtet sich der Erbbauberechtigte die Einnahmen der städtischen Musikschule für beispielsweise Schönheitsreparaturen sowie die Anschaffung von Musikinstrumenten, der Übernahme von Stipendien, der Durchführung von Veranstaltungen der Musikschule, Zuschüssen zu diversen Unterrichtseinheiten u. ä. zukommen zu lassen. Hierzu verpflichtet sich die Stadt Erftstadt, der Stiftung bis zum 15. März eines jeden Jahres eine Übersicht über die von ihr gewünschten und zu bezuschussenden Projekte zukommen zu lassen bzw. die entsprechenden Anträge an die vorgenannte Stiftung zu stellen. Der Erbbauberechtigte verpflichtet sich, der Stadt Erftstadt auf Aufforderung einen Bericht über die Verwendung der durch Zahlungen der Stadt getätigten Einnahmen zu erstellen. Dem Erbbauberechtigten ist es gestattet, in angemessener Form Rückstellungen für notwendige Instandsetzungsarbeiten zu bilden. Seine Berichtspflicht bezieht sich auch auf die Verwendung solcher Rückstellungen. §4 Anpassung der Zahlungen Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Baukostenindex, Basis 2005 = 100 Punkte, oder der an seine Stelle getretene Index gegenüber der für das vierte Quartal 2011 veröffentlichen Indexzahl verändern, so erhöht oder ermäßigt sich die Zahlung gem. § 3 in demselben Verhältnis. Die Erhöhung oder Ermäßigung der Zahlung wird jedoch nur zu dem sich für das vierte Quartal eines durch drei teilbaren Jahres für die folgenden drei Jahre verbindlich. §5 Instandhaltung und Instandsetzung Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das Grundstück und das auf dem Grundstück befindliche Gebäude in einem guten Zustand zu halten und insbesondere die erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen auf eigene Kosten vorzunehmen. Kommt der Erbbauberechtigte diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, so ist die Stadt Erftstadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten vornehmen zu lassen. Soweit es sich um Instandhaltungsverpflichtungen handelt, die sich auf Schäden erstrecken, die dem Mietgebrauch oder der Risikosphäre des Mieters zuzuordnen sind, trägt diese der Mieter selbst. Von dieser Klausel betroffen sind die Schönheitsreparaturen. Unter Schönheitsreparaturen wird die Behebung der vertragsgemäßen Abnutzung verstanden, wie das fachgerechte Streichen oder Tapezieren der Decken und Wände, das Streichen, Lackieren bzw. Lasieren der Fenster (innen) und Türen (Eingangs- und Zwischentüren innen) sowie der Heizkörper einschließlich der Heizungsrohre. Sollte es zwischen dem Erbbauberechtigten und der Stadt Erftstadt zum Streit über die Notwendigkeit der vorgenannten erforderlichen Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen kommen, so verpflichten sich die Vertragspartner, einvernehmlich ein Gutachten über einen unabhängigen Sachverständigen in Auftrag zu gebe; das Ergebnis des Gutachtens bestimmt die Notwendigkeit der Arbeiten und die daraus abgeleitete Zahlungspflicht einschließlich der Kosten des Gutachtens. §6 Nutzungsrechte Das vorrangige Nutzungsrecht für das Gebäude und das Grundstück liegt bei der Musikschule der Stadt Erftstadt. Der Erbbauberechtigte sowie Herr Klaus Geske persönlich sind berechtigt, das Erbbaugrundstück nebst den Gebäuden im Einvernehmen mit der Stadt Erftstadt und dem Förderverein der Musikschule unentgeltlich für fünf Veranstaltungen im Jahr zu nutzen. Das in dem Gebäude befindliche Café nebst den in der Anlage 1 gekennzeichneten Nebenräumen wird nach dem Willen des Erbbauberechtigten an den Förderverein der Musikschule verpachtet. Über die Bedingungen dieses Pachtvertrages entscheidet der Erbbauberechtigte. Sollte der Förderverein der Musikschule als Pächter für das Café nicht mehr zur Verfügung stehen, sei es wegen mangelnden Interesses oder wegen Auflösung des Vereins, versuchen die Vertragsbeteiligten zunächst einvernehmlich eine Ersatzlösung zu finden. Die Stadt Erftstadt ist berechtigt, soweit die Räume für die Musikschule nicht benötigt werden, insbesondere die Konzerthalle und – nach Absprache mit dem Förderverein der Musikschule auch das Café – zu anderen Zwecken zu nutzen. Die Stadt Erftstadt ist auch berechtigt, die Überlassung dieser Räume an Dritte mit einer Nutzungsgebühr zu versehen. Einzelheiten dazu werden in einem gesonderten Vertrag geregelt. Dabei gehen die Vertragsparteien davon aus, dass grundsätzlich an fünf Werktagen der Woche (Montag bis Freitag) und an Wochenenden, zu denen eine Nutzung durch die Musikschule der Stadt Erftstadt, durch den Erbbauberechtigten, Herrn Klaus Geske sowie durch den Förderverein der Musikschule nicht vorgesehen ist, die Konzerthalle und - nach Rücksprache mit dem Förderverein der Musikschule - auch das Café für eine Drittnutzung zur Verfügung stehen. Die Stadt Erftstadt wird dafür sorgen, dass mit der Drittnutzung keine Beeinträchtigungen über die normale Abnutzung hinaus erfolgen. Entsprechende Verträge sind mit den Drittnutzern zu schließen. Sofern durch die Drittnutzung dennoch Schäden über die normale Abnutzung hinaus entstehen, so trägt die Stadt Erftstadt die Kosten für die Beseitigung der Schäden und haftet insofern gegenüber dem Erbbauberechtigten. Weitere Nutzungsrechte sind vertraglich ausgeschlossen. Insbesondere kann eine Änderung der Nutzung des Gebäudes durch die Musikschule der Stadt Erftstadt nur mit Zustimmung des Erbbauberechtigten vorgenommen werden. Die Einnahmen aus den durch die Stadt Erftstadt geschlossenen Verträgen mit Drittnutzern stehen der Stadt Erftstadt zu und werden durch diese direkt abgerechnet. Soweit auch das Café hiervon betroffen ist, führt die Stadt Erftstadt eine Vereinbarung bezüglich der Kostenaufteilung mit dem Förderverein der Musikschule herbei. §7 Besichtigungsrecht Der Erbbauberechtigte hat jederzeit das Recht, sich über den Zustand des Grundstückes und der Gebäude zu unterrichten. Hierzu ist deshalb nach vorheriger Ankündigung mit einer Frist von 3 Tagen das Zutrittsrecht zu gewähren. §8 Hausordnung Die Vertragsparteien einigen sich auf eine Hausordnung, die sowohl für die Nutzung durch die Musikschule der Stadt Erftstadt wie auch für Drittnutzungen gilt. Die Stadt Erftstadt verpflichtet sich in diesem Zusammenhang, insbesondere bei der Überlassung zur Drittnutzung, den Inhalt dieser Hausordnung zum Gegenstand des Vertrages mit den Drittnutzern zu machen. §9 Salvatorische Klausel Die Vertragsparteien verfolgen das gemeinsame Ziel, im gegenseitigen Einvernehmen und mit einem Höchstmaß an Konsens, nicht nur den Betrieb der Musikschule der Stadt Erftstadt zu optimieren, sondern in gleicher Weise auch eine möglichst intensive Nutzung für kulturelle Zwecke mit dem geplanten Bauvorhaben herbeizuführen. Sollte es in diesem Zusammenhang, insbesondere bei einer Auslegung der vertraglichen Absprachen, zu Meinungsverschiedenheiten kommen, bemühen sich die Vertragsparteien, auf der einen Seite der Erbbauberechtigte, auf der anderen Seite der Bürgermeister der Stadt Erftstadt- darum, gemeinsam eine Lösung für diese Probleme zu finden. Der Rechtsweg wird erst beschritten, wenn Gespräche zur Herbeiführung eines Konsenses gescheitert sind. Erftstadt, den .............................. ………………… (Klaus Geske) ………………………… (Dr. Franz-Georg Rips) ………………………… (Dr. Ludger Risthaus)