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Beschlussvorlage (Erbbaurechtsvertrag)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
219 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
20.10.10, 06:22
Aktualisiert
22.03.11, 06:27

Inhalt der Datei

Urkundenrolle-Nummer für 2010 Verhandelt zu Erftstadt-Lechenich am *** Vor dem unterzeichneten Notar Andreas C ü p p e r s mit dem Amtssitz in Erftstadt erschien, von Person bekannt: Herr Klaus G e s k e , Rechtsanwalt, geboren am 27. Mai 1961, wohnhaft in 53179 Bonn, Rüdigerstraße 38, hier handelnd 1. als Vertreter ohne Vertretungsmacht, sich die Genehmigung ausdrücklich vorbehaltend, für die S t a d t Erftstadt, - nachstehend auch „Eigentümer“ und/oder „Grundstückseigentümer" genannt -, 2. für die „Klaus Geske Musik- und Kulturstiftung “ mit Sitz in Erftstadt, - nachstehend auch "Erbbauberechtigter" genannt -. t13701.doc -2- Der Erschienene, handelnd wie angegeben, erklärte zur Beurkundung: Die Beteiligten schließen folgenden Erbbaurechtsvertrag: ========================== §1 Grundstücksverhältnisse, Grundbuchstand Die Stadt Erftstadt ist eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Brühl von Liblar Blatt 4310A verzeichneten Grundbesitzes der Gemarkung Liblar, Flur 10, Flurstück 1631, Freifläche, Bliesheimer Straße, groß 2.276 qm, Flur 10, Flurstück 1883, Weg, Gustav-Heinemann-Straße, groß 656 qm. Im Grundbuch sind zulasten dieses Grundbesitzes eingetragen in Abteilung II unter lfd. Nr. 12: Grunddienstbarkeit (Kanalbenutzungsrecht) für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur 10 Flurstück 1079 (derzeit im Grundbuch von Liblar Blatt 4282); Abteilung III: keine Eintragungen. Diesen Grundbuchinhalt hat der Notar durch Einsicht in das Grundbuch feststellen lassen. -3- §2 Bestellung (1) Der Grundstückseigentümer bestellt hiermit dem Erbbauberechtigten ein Erbbaurecht a) an dem vorbezeichneten Grundstück, Flur 10, Flurstück 1631, b) sowie an einer noch zu vermessenden ca. 366 qm großen Teilfläche des Grundstücks, Flur 10, Flurstück 1883, die in dem dieser Urkunde beigefügten Lageplan mit den Buchstaben A-B-CD-A gekennzeichnet ist, - das vorbezeichnete Grundstück sowie die Grundstücksteilfläche nachstehend auch "Erbbaugrundstück" genannt -. Über die örtliche Lage der genannten Teilfläche sind die Beteiligten sich einig; die genaue Größe ergibt die Vermessung. Die Teilung und Vermessung veranlasst der Grundstückseigentümer. Die Beteiligten verpflichten sich, nach Übernahme der Vermessung die amtlichen Vermessungspapiere (Auszug aus dem amtlichen Veränderungsnachweis; Lageplan) nach Erhalt an den Notar unverzüglich weiterzuleiten. Der Grundstückseigentümer beantragt, die grundbuchmäßige Vereinigung des vorstehend genannten Flurstücks 1631 und des aus der vorstehend zu (1) b) genannten Teilfläche neu zu bildenden Flurstücks gemäß § 890 Abs. 1 BGB dergestalt, dass diese beiden Grundstücke unter einer lfd.Nr. im Grundbuch eingetragen werden. (2) Neben dem Gesetz über das Erbbaurecht (ErbbauRG) vom 15. Januar 1919 (RGBl. S. 122) in der derzeit geltenden Fassung gelten die nachstehenden Bestimmungen dieses Vertrages. -4- (3) Sollten eingetragene Belastungen der Eintragung des Erbbaurechts entgegenstehen, so wird sich der Eigentümer bemühen, das rechtliche Hindernis auszuräumen. (4) Gelingt dies nicht, so kann der Erbbauberechtigte vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte ist ausgeschlossen. §3 Vertragsdauer 1. Das Erbbaurecht beginnt mit der Eintragung im Grundbuch und endet am 01. Dezember 2041. 2. Mit nur schuldrechtlicher Wirkung vereinbaren die Beteiligten weiter folgendes: In dem zwischen den Beteiligten gem. § 17 dieses Vertrages abzuschließenden Vertrag ist vorgesehen, dass die Mietzeit 30 Jahre beträgt, gerechnet ab Bezugsfertigkeit des vom Erbbauberechtigten zu errichtenden Gebäudes und der ordnungsgemäßen Herstellung der Außenanlagen und Übergabe an den Mieter. Als Beginn des Vertrages wird insoweit der 1. Dezember 2011 angestrebt, so dass das Mietverhältnis nach dreißigjähriger Laufzeit am 01. Dezember 2041 endet. Sollte sich aufgrund des Bauvorhabens der vorstehend vereinbarte Mietzeitraum zwischen dem Erbbaurechtsnehmer und der Stadt Erftstadt dahingehend verändern, dass sich der Zeitraum bis zum 01. Dezember 2041 verkürzt oder verlängert, so soll dies keinen Einfluss auf die im vorstehenden Absatz vereinbarte Laufzeit des Erbbaurechts haben. -5- §4 Zweck und Verwendung (1) Der Erbbauberechtigte ist berechtigt und verpflichtet auf dem Erbbaugrundstück ein gewerblich zu nutzendes Gebäude in Form eines Musik- und Kulturhauses nebst Café und Konzertsaal zu errichten. Bauausführung und Bauausstattung haben gemäß den dieser Niederschrift als Anlagen beigefügten Unterlagen zu erfolgen, auf welche verwiesen wird, nämlich Anlage 1: Lageplan und Bauskizzen, Anlage 2: Raumbedarfsplan, zudem dieser Niederschrift als Anlage 3 beigefügten nachstehend in § 17 genannten Vertrag, auf welchen ebenfalls verwiesen wird. Die nähere Ausstattung des Bauvorhabens erfolgt nach billigem Ermessen des Erbbauberechtigten. (2) Das Erbbaurecht wird bestellt für die Errichtung eines Musik- und Kulturhauses nebst Café und Konzertsaal. (3) Der nicht bebaute Teil des Grundstücks darf nur für Anlagen genutzt werden, die dem Zweck des Bauwerks dienen. (4) Der Grundstückseigentümer haftet nicht für eine bestimmte Größe, Güte oder Beschaffenheit, Mängel des Grundstücks sowie die Verwendbarkeit für den Vertragszweck. Er leistet keine Gewähr für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein von Rechten und Lasten, die zu ihrer Entstehung der Eintragung im Grundbuch nicht bedürfen. -6- Der Erbbauberechtigte hat den Grundbesitz besichtigt. (5) Eine Änderung des vorstehend in Ziffer (1) vereinbarten Verwendungszwecks bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. §5 Bau- und Unterhaltungsverpflichtung (1) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, das in § 4 genannte Gebäude innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss dieses Vertrages bezugsfertig zu errichten (mindestens behördliche Erlaubnis zur vorläufigen Inbenutzungsnahme). (2) Das Bauwerk ist unter Verwendung guter und dauerhafter Baustoffe und unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und der Bauvorschriften zu erstellen. (3) Auf Verlangen sind dem Eigentümer die bei der Bauausführung zugrunde zu legenden oder zugrunde gelegten Baupläne mit Baubeschreibung vorzulegen. (4) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die von ihm errichteten - und die bei Vertragsabschluß bereits vorhandenen - Bauwerke einschließlich der Außenanlagen und der besonderen Betriebseinrichtungen in einem guten Zustand zu halten und die erforderlichen Reparaturen und Erneuerungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Kommt der Erbbauberechtigte diesen Verpflichtungen trotz Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht oder nur ungenügend nach, so ist der -7- Grundstückseigentümer berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erbbauberechtigten vornehmen zu lassen. Sollte es zwischen dem Erbbauberechtigten und dem Grundstückseigentümer zu Streit über die Notwendigkeit der vorgenannten erforderlichen Reparaturen bzw. Erneuerungen kommen, so verpflichten sich die Beteiligten einvernehmlich ein Gutachten über einen unabhängigen Sachverständigen in Auftrag zu geben; das Ergebnis des Gutachtens bestimmt den Zahlungspflichtigen für die Kosten eines solchen Gutachtens. (5) Eine wesentliche bauliche Veränderung der Bauwerke sowie deren teilweiser oder vollständiger Abbruch bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. §6 Versicherungspflicht Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, die zu errichtenden Bauwerke zum frühestmöglichen Zeitpunkt mit dem vollen Wert gegen Sturm-, Wasserleitungs- und Feuerschäden sowie Elementarschäden zu versichern und während der Laufzeit des Erbbaurechts ordnungsgemäß und zum gleitenden Neuwert versichert zu halten. Der Nachweis hierüber ist dem Grundstückseigentümer jeweils vorzulegen. Kommt der Erbbauberechtigte den vorstehenden Verpflichtungen nicht nach, kann der Grundstückseigentümer für diese Versicherungen selbst sorgen. -8- §7 Eintritt des Versicherungsfalles (1) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, bei Eintritt des Versicherungsfalles das Bauwerk unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Jahren in dem vorherigen Umfang wiederherzustellen. Dabei sind die Versicherungs- sowie sonstigen Entschädigungsleistungen in vollem Umfange zur Wiederherstellung zu verwenden. (2) Bei Zerstörungen, die nicht durch die Versicherung abgedeckt sind, ist der Erbbauberechtigte zum Wiederaufbau verpflichtet, wenn der Grundstückseigentümer nach Abwägung seiner Interessen (angemessenes Verhältnis zwischen Bauwert und Belastung des Erbbaurechts) mit denen des Erbbauberechtigten ein solches Verlangen stellt. (3) Will der Erbbauberechtigte bei dem Wiederaufbau wesentlich von den ursprünglich genehmigten Plänen abweichen, so bedürfen die Änderungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. (4) Falls ein Wiederaufbau unmöglich ist oder die Beteiligten sich darüber einig sind, daß ein Wiederaufbau derzeit nicht erfolgen soll, so ist die Versicherungssumme zur Beseitigung der Gebäudereste und zur Tilgung der auf dem Erbbaurecht ruhenden Belastungen zu verwenden. Ein etwaiger Restbetrag ist an den Grundstückseigentümer auszuzahlen. -9- §8 Besitz und Lastenübertragung (1) Das Grundstück wird dem Erbbauberechtigten am *** 2010 übergeben. Von diesem Zeitpunkt an gehen Gefahr und Nutzungen auf den Erbbauberechtigten über. (2) Der Erbbauberechtigte haftet vom Zeitpunkt der Übergabe an für den verkehrssicheren Zustand des Erbbaugrundstücks einschließlich seines etwaigen Aufwuchses. Er hat den Grundstückseigentümer von etwaigen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die wegen Verletzung der genannten Pflichten gegenüber dem Grundstückseigentümer geltend gemacht werden, entsprechende ausreichende Versicherungen abzuschließen und diese auf Verlangen nachzuweisen. (3) Der Erbbauberechtigte hat alle auf das Grundstück und das Erbbaurecht entfallenden regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen und privatrechtlichen Abgaben und Lasten einschließlich der Grundsteuer zu tragen. Erschließungsbeiträge und sonstige Anliegerbeiträge hat der Erbbauberechtigte jedoch nicht zu tragen. Der Grundstückseigentümer stellt vielmehr den Erbbauberechtigten von solchen Beiträgen frei, insbesondere von a) Erschließungsbeiträgen nach §§ 127 ff. Baugesetzbuch, b) Erschließungsbeiträgen nach §§ 135 a ff. Baugesetzbuch, c) dem Baukostenzuschuß Kanal für Schmutzwasser, d) dem Baukostenzuschuß Kanal für Oberflächenwasser, e) dem Baukostenzuschuß (Wasser). - 10 - §9 Veräußerung (1) Zur Veräußerung des Erbbaurechts oder eines Teiles sowie von Wohnungs- und Teilerbbaurechten auch im Wege der Zwangsversteigerung bedarf der Erbbauberechtigte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Grundstückseigentümers. Dies gilt auch für das Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung der Gemeinschaft. (2) Die Zustimmung zur Veräußerung setzt voraus, dass der Erwerber in sämtliche Verpflichtungen des Erbbaurechtsvertrages und etwaiger Ergänzungsverträge in notarieller Form eintritt. (3) Die Vertragsbeteiligten sind sich einig, dass eine etwaige Teilung des Erbbaurechtes in Wohnungs- und/oder Teilerbbaurechte keine Veräußerung, sondern eine Vertragsänderung ist, die der Vereinbarung mit dem Grundstückseigentümer bedarf. § 10 Belastungen (1) Zur Belastung des Erbbaurechts mit einer Hypothek, Grund- oder Rentenschuld, Reallast oder einem Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz vom 15.3.1951 (Bundesgesetzblatt I S. 175) in der jeweils geltenden Fassung bedarf der Erbbauberechtigte der vorherigen schriftlichen Zustimmung des - 11 - Grundstückseigentümers. Dies gilt auch für jede Änderung des Inhalts der genannten Belastungen, wenn die Änderung eine weitere Belastung des Erbbaurechts darstellt. Die Zustimmung wird nur für Belastungen erteilt, die den Rechten des Grundstückseigentümers (Erbbauzins und Vorkaufsrecht) im Rang nachgehen. (2) Das Zustimmungserfordernis gilt auch für die Eintragung einer öffentlich-rechtlichen Baulast und bei der Belastung des Erbbaurechtes mit einem Nießbrauch. (3) Wird das Erbbaurecht mit einem Grundpfandrecht belastet, so verpflichtet sich der Erbbauberechtigte dem Grundstückseigentümer gegenüber heute schon, dieses Grundpfandrecht dann löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt. Zur Sicherung dieses Löschungsanspruchs ist bei Bestellung des Grundpfandrechts eine Löschungsvormerkung für den jeweiligen Grundstückseigentümer als Heimfallberechtigter auf Kosten des Erbbauberechtigten einzutragen (§ 1179 Ziff. 2 BGB). (4) Wird das Erbbaurecht mit einer Grundschuld belastet, so tritt der Erbbauberechtigte heute schon an den Grundstückseigentümer seine Ansprüche auf Rückübertragung oder Löschung dieser Grundschuld ab. Zur Sicherung dieses abgetretenen Anspruchs auf Rückübertragung bzw. Löschung einer solchen Grundschuld ist für den jeweiligen Grundstückseigentümer als Heimfallberechtigter eine Vormerkung im Grundbuch bei Eintragung der Grundschuld einzutragen (§ 883 Abs. 1 BGB). - 12 - (5) Die Belastung darf nur für vertraglich zulässige Baumaßnahmen auf dem Erbbaugrundstück oder zur Finanzierung von Herauszahlungen bei der Übertragung des Erbbaurechts erfolgen. (6) Der Grundstückseigentümer wird für den Fall einer Veräußerung des Erbbaurechtes durch den Insolvenzverwalter oder im Wege der Zwangsvollstreckung durch den Gläubiger des Grundpfandrechtes seine Zustimmung zum Zuschlag erklären, wenn a) der Gläubiger des Grundpfandrechtes dem Grundstückseigentümer durch eingeschriebenen Brief die Absicht der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen rechtzeitig anzeigt und sich verpflichtet, aa) bei Ausübung des Heimfallrechtes, bb) bei Übernahme des Erbbaurechts durch den ausgebenden Grundstückseigentümer, cc) bei Übertragung des Erbbaurechts auf einen Dritten den neuen Schuldner zu den bis dahin geltenden Bedingungen als Darlehensnehmer anzunehmen und das Grundpfandrecht stehen zu lassen, sofern gegen die Kreditwürdigkeit des neuen Schuldners keine Bedenken bestehen und die dingliche Sicherheit nach den für den Gläubiger geltenden Beleihungsgrundsätzen gewährleistet ist, b) der Ersteher die schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag und etwaigen späteren Ergänzungen übernimmt, c) die Erbbauzinsreallast und das Vorkaufsrecht bestehen bleiben, sofern ein den Rechten des Grundstückseigentümers vorgehender Gläubiger (§ 10 ZVG) die Zwangsvollstreckung betreibt. - 13 - (7) Für den Fall, daß ein den Rechten des Grundstückseigentümers vorgehender Gläubiger aus den Rangklassen des § 10 Ziff. 1 - 3 ZVG die Zwangsvollstreckung betreibt, verpflichtet sich der Grundstückseigentümer, auf besondere Mitteilung der im Rang den Rechten des Grundstückseigentümers nachstehenden Grundpfandrechtsgläubiger an den Grundstückseigentümer, beim Versteigerungsgericht einen Antrag auf abweichende Versteigerungsbedingungen dahingehend zu stellen, daß die Erbbauzinsreallast und das Vorkaufsrecht bei einer Zwangsversteigerung des Erbbaurechts nicht kapitalisiert werden, sondern - hinsichtlich der künftigen Erbbauzinsraten - mit Wirkung gegen den Ersteher des Erbbaurechts bestehen bleiben. Hinsichtlich der laufenden und rückständigen Erbbauzinsraten soll der Grundstückseigentümer nach den Bestimmungen des Zwangsversteigerungsgesetzes befriedigt werden. (8) Vorstehende Bestimmungen gelten entsprechend für die Belastungen von Teilen des Erbbaurechts. § 11 Heimfall und Vertragsstrafe (1) Der Grundstückseigentümer ist berechtigt, von dem Erbbauberechtigten die Übertragung des Erbbaurechts oder eines Bruchteils an sich selbst oder an einen von ihm zu benennenden Dritten vor Ablauf der in § 3 vereinbarten Dauer zu verlangen: a) bei Verstoß gegen die in §§ 4bis 8 dieses Vertrages vereinbarten Verpflichtungen, - 14 - b) bei Zahlungsverzug des Erbbauberechtigten mit dem Erbbauzins in Höhe mindestens zweier Jahresbeträge, c) bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erbbauberechtigten oder bei Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, d) bei Anordnung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung des Erbbaurechts, e) wenn der zwischen den Beteiligten gem. § 17 dieses Vertrages zu schließende Vertrag aus einem vom Erbbauberechtigten zu vertretenden Grund nicht zustande kommt oder der Erbbauberechtigte das Mietobjekt entgegen der hiermit entsprechend übernommenen schuldrechtlichen Verpflichtung ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers ganz oder teilweise an Dritte vermietet oder verpachtet. (2) In den vorstehend zu Ziffer (1) a), b) und e) genannten Fällen kann der Grundstückseigentümer vom Erbbauberechtigten anstelle der Geltendmachung des Heimfallanspruches nach vorheriger Abmahnung und Überschreitung der vorher festgesetzten Frist die Zahlung einer Vertragsstrafe verlangen. Diese betrüge 50 % der Erbbauzinsen, bezogen auf die Dauer des Vertragsverstoßes. Durch die Zahlung des Strafzinses wird der Erbbauberechtigte von der Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht befreit. Auch bleibt bei Fortsetzung des Vertragsverstoßes die Möglichkeit des Grundstückseigentümers unberührt, den Heimfallanspruch geltend zu machen. Für die Dauer der Geltendmachung des Strafzinses gilt die Verjährung des Heimfallanspruches als gehemmt. - 15 - (3) Gerät der Erbbauberechtigte mit der Zahlung des Erbbauzinses in Verzug, so ist der Grundstückseigentümer berechtigt - ggf. anstelle der Geltendmachung des Heimfallanspruches und neben dem Strafzins -, den Verzugsschaden zu verlangen. § 12 Entschädigung und Räumungsverpflichtung bei Heimfall und Zeitablauf Macht der Ausgeber von seinem Heimfallrecht gemäß § 11 Gebrauch oder erlischt das Erbbaurecht durch Zeitablauf, so kann der Erbbauberechtigte keine Vergütung verlangen. § 13 Verdinglichung des Inhalts Die Beteiligten sind sich darüber einig, daß § 3, § 4 Abs. (2) und (3), § 5, § 6, § 7, § 8 Abs. (3), § 9 Abs. (1), § 10 Abs. (1) S. 1 u. 2, § 11 Abs. (1) und Abs. (2) S. 1 und S. 2 sowie § 12 dieses Vertrages zum Inhalt des Erbbaurechts mit dinglicher Wirkung gemacht werden. § 14 Erbbauzins (1) Der Erbbauberechtigte hat ab dem Besitzübergangstag (§ 8 Abs. (1) S. 1) an den jeweiligen Grundstückseigentümer einen jährlichen Erb- - 16 - bauzins in Höhe von 21.128,-- EUR (in Worten: Einundzwanzigtausendeinhundertachtundzwanzig Euro) jährlich zu entrichten. Dieser vorgenannte vereinbarte Erbbauzins ist ein Festzins. Eine sich nach Vermessung ergebende Mehr- oder Minderfläche an Erbbaugrundstück ist somit nicht zwischen den Beteiligten auszugleichen. (2) Der Erbbauzins ist in gleichen Vierteljahresraten nachträglich jeweils zum Quartalsende zu zahlen, und zwar für die Zeit ab der Übergabe des Erbbaugrundstücks (gegebenenfalls anteilig). Die Zahlungen sind auf eines der nachfolgenden Konten zu entrichten: - Konto Nr. 0191002056 bei der Kreissparkasse Köln (BLZ 370 502 99) oder - Konto Nr. 1000000015 bei der VR-Bank Brühl Erftstadt eG (BLZ 371 612 89). Bis zur Eintragung des Erbbaurechts im Grundbuch ist ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Erbbauzinses zu zahlen. (3) Vom Tage der Übergabe des Grundstücks (§ 8 Abs. (1) S. 1) bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres hat der Erbbauberechtigte den vereinbarten anteiligen Jahres-Erbbauzins in einem einmaligen Betrag in Höhe von ***€ (in Worten: Euro*** ) (noch zu ergänzen, wenn Termin Vertragsunterzeichnung feststeht) bis zum 15. Dezember 2010 zu zahlen. (4) Der Erbbauberechtigte ist verpflichtet, den Erbbauzins durch Eintragung einer Reallast an erster Rangstelle des Erbbaugrundbuchs zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers dinglich zu sichern. - 17 - § 15 Erbbauzinsanpassung (1) Als schuldrechtliche Verpflichtung, die auch Inhalt der im Grundbuch zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers einzutragenden Reallast werden soll, wird außerdem folgendes vereinbart: Sollte sich der vom Statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VPI) Basis 2005 = 100 Punkte oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für Dezember 2010 veröffentlichten Monatsindexzahl oder seit der letzten Anpassung verändern, so erhöht oder ermäßigt sich der Erbbauzins in demselben Verhältnis. Die Erhöhung oder Ermäßigung des Erbbauzinses wird jedoch nur zu dem für den Monat Dezember eines durch drei teilbaren Jahres sich ergebenden Prozentsatz für die folgenden drei Jahre verbindlich. Die erste Anpassung des Erbbauzinses darf im Hinblick auf § 9a ErbbauRG frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Anpassung erfolgen. Die Anpassung erfolgt ohne gesonderte Aufforderung zum genannten Zeitpunkt. Bei einer Festsetzung des geänderten Erbbauzinses erst nach diesem Zeitpunkt gehen die Ansprüche für die Vergangenheit nicht verloren, es sei denn, sie sind verjährt. Die Neuberechnung des Erbbauzinses erfolgt nach folgender Formel: Ausgangsbetrag ---------------------Ausgangsindex x neuer Index = Erbbauzins - 18 - (2) Da die Vertragslaufzeit mehr als 30 Jahre beträgt, ergibt sich die Zulässigkeit der vorstehenden Preisklausel aus § 4 des Preisklauselgesetzes. (3) Als dinglicher Inhalt des Erbbauzinses wird vereinbart, dass die Reallast abweichend von § 52 Abs. 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung mit ihrem Hauptanspruch bestehen bleibt, wenn der Grundstückseigentümer aus der Reallast oder der Inhaber eines im Range vorgehenden oder gleichstehenden dinglichen Rechts die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts betreibt. § 16 Gegenseitiges Vorkaufsrecht (1) Die Grundstückseigentümerin bestellt dem jeweiligen Erbbauberechtigten ein dingliches Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung des Grundstücks. (2) Der Erbbauberechtigte bestellt dem jeweiligen Grundstückseigentümer an dem Erbbaurecht ein dingliches Vorkaufsrecht für jeden Fall der Veräußerung des Erbbaurechtes oder eines Teils mit Rang nach dem Erbbauzins (§§ 14 u. 15) an zweiter Rangstelle. § 17 Vertrag Die Beteiligten verpflichten sich wechselseitig einen Vertrag über das vom Erbbauberechtigten zu errichtende Musik- und Kulturhaus nebst Café und - 19 - Konzertsaal einschließlich der Grundstücksfläche zu schließen, auf welche sich das Erbbaurecht gemäß den vorstehenden Vereinbarungen zu § 4 erstreckt, und zwar mit dem Inhalt wie er sich aus dem als Anlage 3 zu dieser Niederschrift beigefügtem Schriftstück ergibt. Hierauf wird verwiesen. § 18 Kosten Der Erbbauberechtigte hat die aus diesem Vertrag einschließlich seiner Durchführung und Änderung entstehenden Kosten, die Grunderwerbsteuer zu tragen, ebenso die Kosten des Heimfalls, der Löschung des Erbbaurechts und der Schließung des Erbbaugrundbuches. § 19 Bestandskraftvereinbarung Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Falle zum Abschluss einer neuen Vereinbarung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung gewollten Zweck entspricht. - 20 - § 20 Haftung als Gesamtschuldner (1) Mehrere Erbbauberechtigte haften für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag als Gesamtschuldner. (2) Jeder Erbbauberechtigte ist dem Grundstückseigentümer gegenüber zur Vertretung der anderen Erbbauberechtigten bei der Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen befugt. (3) Tatsachen, die gegenüber einem von mehreren Erbbauberechtigten dieses Vertrages Ansprüche des Grundstückseigentümers begründen, müssen die anderen Erbbauberechtigten gegen sich gelten lassen. § 21 Zwangsvollstreckungsunterwerfung Der Erbbauberechtigte unterwirft sich dem Grundstückseigentümer wegen sämtlicher auf der Grundlage dieses Vertrages eingegangener Zahlungsverpflichtungen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar wird ermächtigt, eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde dem Grundstückseigentümer jederzeit auf Antrag zu erteilen, ohne daß es hierzu des Nachweises der Fälligkeit bedarf. - 21 - § 22 Rechtsnachfolge Die Vertragsbeteiligten verpflichten sich, ihren Rechtsnachfolgern die Übernahme sämtlicher schuldrechtlicher Bestimmungen und Verpflichtungen aus diesem Vertrag und deren Weitergabe an etwaige weitere Rechtsnachfolger aufzuerlegen in der Weise, daß jeder weitere Rechtsnachfolger in der gleichen Weise verpflichtet wird. § 23 Genehmigungserfordernisse Alle zu dieser Urkunde erforderlichen Genehmigungen sollen mit Eingang bei dem Notar allen Beteiligten gegenüber unmittelbar rechtswirksam werden. § 24 Grundbucherklärungen Die Vertragschließenden, die über die Bestellung der nachfolgenden Rechte einig sind, bewilligen und der Erbbauberechtigte beantragt: (1) in das Grundbuch des in § 1 bezeichneten Grundbesitzes einzutragen in Abt. II: a) an erster Rangstelle das Erbbaurecht, - 22 - b) das dingliche Vorkaufsrecht für den jeweiligen Erbbauberechtigten gemäß § 16 Abs. (1) dieses Vertrages im Rang nach dem Erbbaurecht, (2) für das vereinbarte Erbbaurecht ein Erbbaugrundbuch anzulegen und in dieses einzutragen: a) den Inhalt des Erbbaurechts gem. § 13 dieses Vertrages, b) in Abt. II unter Nummer 1 den Erbbauzins als Reallast gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 S. 1 des Vertrages zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers; ebenso die gemäß § 15 getroffene Vereinbarung über die Anpassung des Erbbauzinses, c) in Abt. II unter Nummer 2 ein dingliches Vorkaufsrecht gem. § 16 dieses Vertrages im Rang nach der in Abt. II unter Nummer 1 einzutragenden Erbbauzinsreallast. § 25 Vollzugsauftrag, Vollmacht 1. Der Notar wird mit der grundbuchmäßigen Durchführung dieser Urkunde sowie der Einholung sämtlicher Genehmigungen beauftragt und zu jeder Antragstellung, Einschränkung und Antragsrücknahme namens aller Beteiligten aus dieser oder aus fremden Urkunden bevollmächtigt, ebenso zur Abgabe aller Bewilligungen und Anträge namens der Beteiligten, die der Notar zum Vollzug dieser Urkunde oder zur Behebung von Beanstandungen des Grundbuchamtes für erforderlich oder zweckdienlich hält. 2. Die Beteiligten bevollmächtigten unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB und über den Tod hinaus a) Herrn Michael Wollenweber, Notariatsbürovorsteher, - 23 - b) Frau Helga Berg, Notarreferentin, c) Frau Marisa Wirtz, Notarfachgehilfin, alle dienstansässig bei dem beurkundenden Notar, und zwar jeden Bevollmächtigten allein zu handeln berechtigt, nach Vorlage der katasteramtlichen Vermessungsunterlagen das mit dem Erbbaurecht zu belastende Grundstück genau zu bezeichnen, die endgültige Höhe des jährlichen - in das Erbbaugrundbuch einzutragenden - Erbbauzinses festzustellen sowie alle zur Durchführung dieses Vertrages dem betreffenden Bevollmächtigten etwa noch erforderlich erscheinenden Bewilligungen und sonstigen Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, die entsprechenden Anträge zum Grundbuchamt zu stellen und zurückzunehmen sowie eventuelle Ergänzungen oder Berichtigungen dieser Urkunde vorzunehmen und etwa erforderliche Löschungen zu beantragen. Diese Niederschrift nebst Anlagen wurden dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, die als Anlage genommenen Lagepläne zur Durchsicht vorgelegt, alles von ihm genehmigt und von ihm und dem Notar eigenhändig, wie folgt, unterschrieben: