Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
52 kB
Datum
29.03.2011
Erstellt
11.03.11, 06:29
Aktualisiert
31.03.11, 06:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Erftstadt
über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
für das Haushaltsjahr 2011
(Hebesatz-Satzung 2011)
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 30. Juni 2009 (GV. NRW 2009 S. 380), und des § 16 des Gewerbesteuergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) und des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07. August
1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) hat
der Rat der Stadt Erftstadt in seiner Sitzung am ……
folgende Satzung über die
Festsetzung der Realsteuerhebesätze für das Haushaltsjahr 2011 beschlossen:
§1
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2011 wie folgt
festgesetzt:
1. Grundsteuer
1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf
1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf
260 v. H.
440 v. H.
2. Gewerbesteuer auf
440 v. H.
§2
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft
Bekanntmachungsordnung
Die vorstehende Satzung der Stadt Erftstadt über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze
für das Haushaltsjahr 2011 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) gemäß § 7 Abs. 6 GO
NRW in Verbindung mit Artikel VII Abs. 4, Abs. 5 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung der
Kommunalverfassung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres
nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt.
Erftstadt, den
Der Bürgermeister