Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Anfrage (Anfrage bzgl. Veröffentlichung von Einzelheiten aus nichtöffentlichen Vorgängen und Sitzungen)

Daten

Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
03.12.10, 06:38
Aktualisiert
23.03.11, 07:43
Anfrage (Anfrage bzgl. Veröffentlichung von Einzelheiten aus nichtöffentlichen Vorgängen und  Sitzungen) Anfrage (Anfrage bzgl. Veröffentlichung von Einzelheiten aus nichtöffentlichen Vorgängen und  Sitzungen) Anfrage (Anfrage bzgl. Veröffentlichung von Einzelheiten aus nichtöffentlichen Vorgängen und  Sitzungen) Anfrage (Anfrage bzgl. Veröffentlichung von Einzelheiten aus nichtöffentlichen Vorgängen und  Sitzungen)

öffnen download melden Dateigröße: 91 kB

Inhalt der Datei

. Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt Herrn StV Christian Kirchharz Zülpicher Straße 10 50374 Erftstadt . nachrichtlich allen Stadtverordneten Dienststelle Telefax 02235/409-505 Ansprechpartner/-in Telefon-Durchwahl Mein Zeichen Ihr Zeichen Datum Ratsbüro Holzdamm 10 Herr Thanner 0 22 35 / 409-202 100 15.11.2010 Ihre Anfrage vom 15.10.2010 Rat Betrifft: F 541/2010 14.12.2010 Anfrage bzgl. Veröffentlichung von Einzelheiten aus nichtöffentlichen Vorgängen und Sitzungen Sehr geehrter Herr Kichharz, der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft hat in seiner Sitzung am 14.09.2010 die per Dringlichkeitsentscheidung getroffene Vergabe des Ausbaus der Breitband-Versorgung in Erftstadt an die Deutsche Telekom AG einstimmig bestätigt. Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschusses Immobilien am 14.09.2010 Nichtöffentlicher Teil: 5 Breitbandversorgung Erftstadt – Auftragsvergabe Ausbau (354/2010) Mit dem Ausbau der Breitband-Unterversorgung in den fünf Stadtteilen Dirmerzheim, Erp, Friesheim, Gymnich und Bliesheim wird die Deutsche Telekom AG, Bonn beauftragt. Das Auftragsvolumen beläuft sich dabei auf insgesamt € 207.888,--. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) 6 Breitbandversorgung Erftstadt - Auftragsvergabe Ausbau (355/2010) Die V 354/2010 wird gem. § 60 (2) S. 1 Gemeindeordnung NW beschlossen. Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Der Kölner Stadtanzeiger berichtete bereits am 09.07.2010 über die bevorstehende Auftragsvergabe in Höhe von 270.000,-. € und wies auf die kurzfristige Vergabe im Wege der Dringlichkeitsentscheidung hin. „Kölner Stadtanzeiger, 09.07.2010 DSL-BREITBAND Investition in ein schnelles Internet Erftstadt. Die technischen Voraussetzungen für eine schnellere Internetverbindung sollen nach Auskunft der Stadtverwaltung im zweiten Quartal 2011 geschaffen werden. Dann sollen die Leitungen und Anschlüsse für das DSL-Breitband verlegt sein. Davon profitieren würden vor allem die Stadtteile Erp, Friesheim, Gymnich, Dirmerzheim und Bliesheim. Stadtverordneter Christian Kirchharz hatte in einem Antrag einen zügigen Ausbau gefordert. Die Stadtverwaltung hatte ihrerseits die Bürger befragt, wie zufrieden sie mit dem Internetzugang in Erftstadt sind. Der Stadtrat beschloss nun, dass der Ausbau weit vorne auf einer Dringlichkeitsliste für Investitionen stehen soll. Die Kosten für den Ausbau der Breitbandversorgung betragen rund 270 000 Euro. Die Stadt beteiligt sich an den Kosten mit zehn Prozent. Den Rest übernimmt das Land. Ende Woche soll es einen Vorschlag der Verwaltung für die Auftragsvergabe geben. Dann könnte per Dringlichkeitsentscheidung die Sache auf den Weg gebracht werden. (kom)“ Zur weiteren Beantwortung ihrer Fragen: Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit regelt die Gemeindeordnung NRW wie folgt: § 30 Gemeindeordnung NRW Verschwiegenheitspflicht (1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigung seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sind insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Er darf die Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. (2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne Genehmigung über Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. (3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. (4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einem gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies erfordert Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen zulassen. -2- (5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufenen der Rat, im Übrigen der Bürgermeister. (6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend. Die einschlägigen Kommentierungen bzw. die Rechtsprechung führen hierzu weiter aus: Verschwiegenheitspflicht aufgrund eines Ratsbeschlusses oder der Anordnung des Bürgermeisters Verschwiegenheit haben die Beteiligten zu wahren, wenn es der Rat beschlossen oder der Bürgermeister angeordnet hat. Dabei wird der Rat nur selten einen ausdrücklichen Beschluss darüber fassen, dass eine bestimmte Angelegenheit geheim zu halten ist. Meist ergibt sich der Beschluss (konkludent) aus dem Umstand, dass eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung des Rates (oder eines Ausschusses) beraten worden ist. Die Verschwiegenheitspflicht erfasst daher grundsätzlich alle Angelegenheiten, die in nichtöffentlichen Sitzungen der gemeindlichen Gremien behandelt werden. Über solche Angelegenheiten haben alle gemäß §30 zur Verschwiegenheit Verpflichteten Stillschweigen zu bewahren, wenn sie von dem betreffenden Sachverhalt im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Gemeinde erfahren haben. Die Verschwiegenheitspflicht betrifft dabei die gesamte Angelegenheit in umfassendem Sinne, also nicht nur die Einzelheiten zum Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis selbst, sondern auch sämtliche Diskussions-, Beratungs- und Wortbeiträge in der nichtöffentlichen Sitzung. Auch die Weitergabe von Sitzungsvorlagen aus nichtöffentlichen Sitzungen an Dritte, die ihrerseits keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen, stellt eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht dar (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 26.09.2003 - 12 K 5195/02 -). Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt unabhängig davon, ob die nichtöffentliche Beratung zu Recht erfolgt ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt, solange die Öffentlichkeit nicht durch Ratsbeschluss wiederhergestellt worden ist bzw. die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der Öffentlichkeit nicht auf dem Rechtsweg geklärt wurde. Einzelnen Ratsmitgliedern steht die Entscheidungsbefugnis darüber, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch besteht, nicht zu. Hinsichtlich der Zulässigkeit von Pressemitteilungen aus nichtöffentlichen Sitzungen ist anzumerken, dass es nicht empfehlenswert erscheint, wenn am Ende der nichtöffentlichen Sitzung des Rates oder der Ausschüsse darüber abgestimmt wird, für welche Punkte die Verschwiegenheitspflicht der Rats- und Ausschussmitglieder aufgehoben werden kann. Es gilt insofern zu beachten, dass eine Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht nur bei solchen Angelegenheiten in Betracht kommt, deren Geheimhaltung tatsächlich (konkludent) durch den Rat oder den Ausschuss beschlossen wurde. Da die meisten Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, aber schon ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind und die Aufhebung der Verschwiegen-heitspflicht insofern nicht in Betracht kommt, sollte zur Vermeidung von Fehlern, die der Gemeinde oder einzelnen Personen Schaden zufügen können, von dieser Vorgehensweise abgesehen werden. Auch der Bürgermeister kann die Geheimhaltung anordnen. Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht auf den Zeitraum der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder des Ehrenamtes begrenzt. Vielmehr dauert die Pflicht zur Geheimhaltung auch nach Beendigung der Tätigkeit für die Gemeinde an (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1). -3- Keine Geheimhaltungspflicht bei offenkundigen Tatsachen und gegenüber anderen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Bezug auf offenkundige Tatsachen, die der Öffentlichkeit bereits allgemein bekannt geworden sind, und gegenüber anderen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen einschließlich der Aufsichtsbehörden, die sich jederzeit über alle kommunalen Angelegenheiten informieren können (vgl.§ 121). Die Weitergabe von Informationen an andere ehrenamtlich Tätige und Mandatsträger der Gemeinde, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, ist daher ohne Verstoß gegen § 30 möglich, kann u. U. aber nach anderen Gesetzen - z. B. den Datenschutzgesetzen unzulässig sein. Offenkundig ist eine Tatsache beispielsweise dann, wenn über die geheim zu haltende Angelegenheit eine am Ort erscheinende verlässliche Tageszeitung berichtet hat, da die geheimhaltungsbedürftige Tatsache dann jedermann zugänglich und eine Geheimhaltung nicht mehr möglich ist (OVG NRW, Urt. v. 22.09.1965 - III A 1360/63 -, DÖV 1966, S. 504 f.). In diesen Fällen ist allerdings stets zu prüfen, ob sich die nachfolgende Bekanntgabe des nach § 30 zur Verschwiegenheit Verpflichteten im Rahmen dessen hält, was bereits allgemein zugänglich und damit nicht mehr geheim zu halten ist. Werden verhältnismäßig ungenaue Angaben präzisiert und einige neue Angaben hinzugefügt, so kann auch hierin ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht liegen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die ergänzenden Mitteilungen nichts Wesentliches mehr besagen, was trotz des Inhalts der früheren Veröffentlichungen noch geheim gehalten werden muss, und die Präzisierung praktisch ohne jeden weiteren Belang ist. Folgen der Verschwiegenheitsverletzung (§ 30 Abs. 6 GO NRW) Wer die Pflicht zur Verschwiegenheit oder das Verbot der unbefugten Verwertung der Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten verletzt, kann gemäß § 30 Abs. 6 zur Verantwortung gezogen werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend. Danach kann ein Ordnungsgeld bis zu 250 Euro und für jeden Fall der Wiederholung bis zu 500 Euro festgesetzt werden. Zuständig für die Festsetzung ist in entsprechender Anwendung des § 29 Abs.3 GO NW der Rat. Mit freundlichen Grüßen (Dr. Rips) -4-