Daten
Kommune
Erftstadt
Größe
91 kB
Datum
14.12.2010
Erstellt
03.12.10, 06:38
Aktualisiert
23.03.11, 07:43
Stichworte
Inhalt der Datei
.
Stadtverwaltung Postfach 2565 50359 Erftstadt
Stadtverwaltung Holzdamm 10 50374 Erftstadt
Herrn StV
Christian Kirchharz
Zülpicher Straße 10
50374 Erftstadt
.
nachrichtlich allen Stadtverordneten
Dienststelle
Telefax 02235/409-505
Ansprechpartner/-in
Telefon-Durchwahl
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Datum
Ratsbüro
Holzdamm 10
Herr Thanner
0 22 35 / 409-202
100
15.11.2010
Ihre Anfrage vom 15.10.2010
Rat
Betrifft:
F 541/2010
14.12.2010
Anfrage bzgl. Veröffentlichung von Einzelheiten aus nichtöffentlichen
Vorgängen und Sitzungen
Sehr geehrter Herr Kichharz,
der Ausschuss für Wirtschaftsförderung und Betriebsausschuss Immobilienwirtschaft hat in seiner
Sitzung am 14.09.2010 die per Dringlichkeitsentscheidung getroffene Vergabe des Ausbaus der
Breitband-Versorgung in Erftstadt an die Deutsche Telekom AG einstimmig bestätigt.
Beschluss der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaftsförderung und
Betriebsausschusses Immobilien am 14.09.2010
Nichtöffentlicher Teil:
5
Breitbandversorgung Erftstadt – Auftragsvergabe Ausbau (354/2010)
Mit dem Ausbau der Breitband-Unterversorgung in den fünf Stadtteilen Dirmerzheim, Erp,
Friesheim, Gymnich und Bliesheim wird die Deutsche Telekom AG, Bonn beauftragt. Das
Auftragsvolumen beläuft sich dabei auf insgesamt € 207.888,--.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
6
Breitbandversorgung Erftstadt - Auftragsvergabe Ausbau (355/2010)
Die V 354/2010 wird gem. § 60 (2) S. 1 Gemeindeordnung NW beschlossen.
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Der Kölner Stadtanzeiger berichtete bereits am 09.07.2010 über die bevorstehende Auftragsvergabe in Höhe von 270.000,-. € und wies auf die kurzfristige Vergabe im Wege der
Dringlichkeitsentscheidung hin.
„Kölner Stadtanzeiger, 09.07.2010
DSL-BREITBAND
Investition in ein schnelles Internet
Erftstadt. Die technischen Voraussetzungen für eine schnellere Internetverbindung sollen nach
Auskunft der Stadtverwaltung im zweiten Quartal 2011 geschaffen werden. Dann sollen die
Leitungen und Anschlüsse für das DSL-Breitband verlegt sein. Davon profitieren würden vor allem
die Stadtteile Erp, Friesheim, Gymnich, Dirmerzheim und Bliesheim. Stadtverordneter Christian
Kirchharz hatte in einem Antrag einen zügigen Ausbau gefordert. Die Stadtverwaltung hatte
ihrerseits die Bürger befragt, wie zufrieden sie mit dem Internetzugang in Erftstadt sind. Der
Stadtrat beschloss nun, dass der Ausbau weit vorne auf einer Dringlichkeitsliste für Investitionen
stehen soll. Die Kosten für den Ausbau der Breitbandversorgung betragen rund 270 000 Euro. Die
Stadt beteiligt sich an den Kosten mit zehn Prozent. Den Rest übernimmt das Land. Ende Woche
soll es einen Vorschlag der Verwaltung für die Auftragsvergabe geben. Dann könnte per
Dringlichkeitsentscheidung die Sache auf den Weg gebracht werden. (kom)“
Zur weiteren Beantwortung ihrer Fragen:
Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit regelt die Gemeindeordnung NRW wie folgt:
§ 30 Gemeindeordnung NRW
Verschwiegenheitspflicht
(1) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene hat, auch nach Beendigung
seiner Tätigkeit, über die ihm dabei bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung
ihrer Natur nach erforderlich, besonders vorgeschrieben, vom Rat beschlossen oder vom
Bürgermeister angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren. Ihrer Natur nach geheim sind
insbesondere Angelegenheiten, deren Mitteilung an andere dem Gemeinwohl oder dem
berechtigten Interesse einzelner Personen zuwiderlaufen würde. Er darf die Kenntnis vertraulicher
Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten.
(2) Der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene darf ohne Genehmigung über
Angelegenheiten, über die er Verschwiegenheit zu wahren hat, weder vor Gericht noch
außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben.
(3) Die Genehmigung, als Zeuge auszusagen, darf nur versagt werden, wenn die Aussage dem
Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben
ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde.
(4) Ist der zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt Berufene Beteiligter in einem
gerichtlichen Verfahren oder soll sein Vorbringen der Wahrnehmung seiner berechtigten
Interessen dienen, so darf die Genehmigung auch dann, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 3 erfüllt sind, nur versagt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse dies
erfordert Wird sie versagt, so ist der Schutz zu gewähren, den die öffentlichen Interessen
zulassen.
-2-
(5) Die Genehmigung erteilt bei den vom Rat zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder in ein Ehrenamt
Berufenen der Rat, im Übrigen der Bürgermeister.
(6) Wer die Pflichten nach Absatz 1 oder 2 verletzt, kann zur Verantwortung gezogen werden.
Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend.
Die einschlägigen Kommentierungen bzw. die Rechtsprechung führen hierzu weiter aus:
Verschwiegenheitspflicht aufgrund eines Ratsbeschlusses oder der Anordnung des
Bürgermeisters
Verschwiegenheit haben die Beteiligten zu wahren, wenn es der Rat beschlossen oder der
Bürgermeister angeordnet hat. Dabei wird der Rat nur selten einen ausdrücklichen Beschluss
darüber fassen, dass eine bestimmte Angelegenheit geheim zu halten ist. Meist ergibt sich der
Beschluss (konkludent) aus dem Umstand, dass eine Angelegenheit in nichtöffentlicher Sitzung
des Rates (oder eines Ausschusses) beraten worden ist.
Die Verschwiegenheitspflicht erfasst daher grundsätzlich alle Angelegenheiten, die in
nichtöffentlichen Sitzungen der gemeindlichen Gremien behandelt werden. Über solche
Angelegenheiten haben alle gemäß §30 zur Verschwiegenheit Verpflichteten Stillschweigen zu
bewahren, wenn sie von dem betreffenden Sachverhalt im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
Gemeinde erfahren haben.
Die Verschwiegenheitspflicht betrifft dabei die gesamte Angelegenheit in umfassendem Sinne,
also nicht nur die Einzelheiten zum Beratungsgegenstand und das Beratungsergebnis selbst,
sondern auch sämtliche Diskussions-, Beratungs- und Wortbeiträge in der nichtöffentlichen
Sitzung. Auch die Weitergabe von Sitzungsvorlagen aus nichtöffentlichen Sitzungen an Dritte, die
ihrerseits keiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen, stellt eine Verletzung der
Verschwiegenheitspflicht dar (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 26.09.2003 - 12 K 5195/02 -).
Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt unabhängig davon, ob die nichtöffentliche Beratung zu Recht
erfolgt ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt, solange die Öffentlichkeit nicht durch Ratsbeschluss
wiederhergestellt worden ist bzw. die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der
Öffentlichkeit nicht auf dem Rechtsweg geklärt wurde. Einzelnen Ratsmitgliedern steht die
Entscheidungsbefugnis darüber, ob die Geheimhaltungsbedürftigkeit noch besteht, nicht zu.
Hinsichtlich der Zulässigkeit von Pressemitteilungen aus nichtöffentlichen Sitzungen ist
anzumerken, dass es nicht empfehlenswert erscheint, wenn am Ende der nichtöffentlichen Sitzung
des Rates oder der Ausschüsse darüber abgestimmt wird, für welche Punkte die
Verschwiegenheitspflicht der Rats- und Ausschussmitglieder aufgehoben werden kann.
Es gilt insofern zu beachten, dass eine Aufhebung der Verschwiegenheitspflicht nur bei solchen
Angelegenheiten in Betracht kommt, deren Geheimhaltung tatsächlich (konkludent) durch den Rat
oder den Ausschuss beschlossen wurde.
Da die meisten Angelegenheiten, die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, aber schon
ihrer Natur nach geheimhaltungsbedürftig sind und die Aufhebung der Verschwiegen-heitspflicht
insofern nicht in Betracht kommt, sollte zur Vermeidung von Fehlern, die der Gemeinde oder
einzelnen Personen Schaden zufügen können, von dieser Vorgehensweise abgesehen werden.
Auch der Bürgermeister kann die Geheimhaltung anordnen. Die Verschwiegenheitspflicht ist nicht
auf den Zeitraum der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder des Ehrenamtes begrenzt.
Vielmehr dauert die Pflicht zur Geheimhaltung auch nach Beendigung der Tätigkeit für die
Gemeinde an (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1).
-3-
Keine Geheimhaltungspflicht bei offenkundigen Tatsachen und gegenüber anderen zur
Verschwiegenheit verpflichteten Personen
Keine Geheimhaltungspflicht besteht in Bezug auf offenkundige Tatsachen, die der Öffentlichkeit
bereits allgemein bekannt geworden sind, und gegenüber anderen zur Verschwiegenheit
verpflichteten Personen einschließlich der Aufsichtsbehörden, die sich jederzeit über alle
kommunalen Angelegenheiten informieren können (vgl.§ 121).
Die Weitergabe von Informationen an andere ehrenamtlich Tätige und Mandatsträger der
Gemeinde, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, ist daher ohne Verstoß gegen
§ 30 möglich, kann u. U. aber nach anderen Gesetzen - z. B. den Datenschutzgesetzen unzulässig sein.
Offenkundig ist eine Tatsache beispielsweise dann, wenn über die geheim zu haltende
Angelegenheit eine am Ort erscheinende verlässliche Tageszeitung berichtet hat, da die
geheimhaltungsbedürftige Tatsache dann jedermann zugänglich und eine Geheimhaltung nicht
mehr möglich ist (OVG NRW, Urt. v. 22.09.1965 - III A 1360/63 -, DÖV 1966, S. 504 f.).
In diesen Fällen ist allerdings stets zu prüfen, ob sich die nachfolgende Bekanntgabe des nach
§ 30 zur Verschwiegenheit Verpflichteten im Rahmen dessen hält, was bereits allgemein
zugänglich und damit nicht mehr geheim zu halten ist. Werden verhältnismäßig ungenaue
Angaben präzisiert und einige neue Angaben hinzugefügt, so kann auch hierin ein Verstoß gegen
die Verschwiegenheitspflicht liegen.
Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die ergänzenden Mitteilungen nichts Wesentliches mehr
besagen, was trotz des Inhalts der früheren Veröffentlichungen noch geheim gehalten werden
muss, und die Präzisierung praktisch ohne jeden weiteren Belang ist.
Folgen der Verschwiegenheitsverletzung (§ 30 Abs. 6 GO NRW)
Wer die Pflicht zur Verschwiegenheit oder das Verbot der unbefugten Verwertung der Kenntnis
vertraulicher Angelegenheiten verletzt, kann gemäß § 30 Abs. 6 zur Verantwortung gezogen
werden. Soweit die Tat nicht mit Strafe bedroht ist, gilt § 29 Abs. 3 entsprechend. Danach kann
ein Ordnungsgeld bis zu 250 Euro und für jeden Fall der Wiederholung bis zu 500 Euro
festgesetzt werden.
Zuständig für die Festsetzung ist in entsprechender Anwendung des § 29 Abs.3 GO NW der Rat.
Mit freundlichen Grüßen
(Dr. Rips)
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